, er habe zur Beurteilung der Obstbrände der Klägerin "nach den Kriterien der DLG (optisch, chemisch, sensorisch und nach den Bestimmungen des Lebensmittelbedarfsgegenständegesetz LMBG)" Tests durchgeführt. Dem Schreiben waren die Ergebnisse der verschiedenen Testreihen für die Obstbrände "Apfel", "Birne" und "Zwetschge" der Klägerin beigefügt. Dabei hieß es unter anderem, es sei hier von einem hohen bzw. erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen. Die Klägerin erlangte nach ihrem Vortrag Anfang Mai 2005 von diesem Schreiben samt Anlagen Kenntnis.
Anwaltsschreiben vom
teilung der getesteten Chargen. Dem kamen die Beklagten
Schreiben vom
Schreiben vom 5. Dezember 2005 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Behauptung auf, bei den Obstbränden der Klägerin sei von einem hohen bzw. von einem erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen. Die Klägerin hat
ihrer am
ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat - wie bereits das Landgericht - angenommen, die Klage sei unbegründet, weil die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 11 UWG verjährt seien. Die Klägerin habe, wie sich aus dem Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom selben Tage ergebe, spätestens am 6. Mai 2005 von den anspruchsbegründenden Umständen der Verletzungshandlung Kenntnis erlangt, nämlich von den Tatsachen, die einen Unterlassungsanspruch gegen ein auf einer ungeeigneten Testmethode beruhendes Werturteil begründen könnten. Eine Hemmung nach § 203 BGB im Hinblick auf zwischen den Parteien schwebende Verhandlungen über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei nicht eingetreten. Der vorprozessuale Schriftwechsel der Parteien lasse keine Anhaltspunkte für eine Verhandlungsbereitschaft der Beklagten erkennen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 i.V.
8 und 10 UWG erfüllt seien. Die Äußerungen der Beklagten zur Höhe des Methylalkoholgehaltes der Obstbrände der Klägerin stellten keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile dar. Daher schieden auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.
GB, § 824 BGB aus. Ebenso liege keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.
Die Verjährungsregelung des § 11 Abs. 1 UWG gelte auch für Ansprüche gemäß §§ 823 , 1004 BGB, soweit ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend gemacht werde, weil der Schwerpunkt des Unrechtsgehalts der Darstellung der Beklagten zum Methylalkoholgehalt in dem Wettbewerbsverstoß liege. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die
der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche, soweit sie auf Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt sind, nicht verjährt. a) Die Klägerin hat zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorgetragen, die Behauptung der Beklagten, die Obstbrände der Klägerin wiesen hohe bzw. erhöhte Methylalkoholwerte auf, beruhe auf ungeeigneten, nicht sachgerecht durchgeführten Schnelltests; es handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin sowie deren Kredit zu schädigen. Das Berufungsgericht hat es im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob insoweit die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 i.V.
8 und 10 UWG erfüllt sind, weil etwaige Ansprüche der Klägerin bei Erhebung der Klage nach § 11 UWG verjährt waren. Die Revision rügt
Erfolg, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Verjährungsfrist habe spätestens am 6. Mai 2005 zu laufen begonnen und es sei keine Hemmung nach § 203 BGB eingetreten. b) Die Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 11 Abs. 1 UWG) beginnt nach § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Ein auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch entsteht
der Begehung der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung, im Streitfall also
der Zusendung des Schreibens vom
der Kenntnis von dem Schreiben vom 28. Juni 2004 auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen i.S. von § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erlangt. aa) Nach §§ 3 , 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG handelt unlauter, wer über Waren eines
bewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens des
bewerbers oder dessen Kredit zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Darstellung des Methylalkoholgehaltes in den Testberichten der Beklagten vom 28. Juni 2004 handele es sich nicht um die Behauptung von Tatsachen, sondern um Werturteile, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Verlogenheit zum Geld; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00 , GRUR 2003, 436 , 438 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais). Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussagehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGHZ 132, 13 , 21 m.w.N.).
den
teln des Beweises festgestellt werden kann. Zwar setzt, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, die Angabe, dieser Gehalt sei "hoch" bzw. "erhöht", einen Anknüpfungspunkt oder Vergleichsmaßstab voraus. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision
Recht beanstandet, nicht geprüft, ob sich dieser Anknüpfungspunkt für den von dem Schreiben der Beklagten vom
diesem Vorbringen der Klägerin nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich auch keine Feststellungen dazu entnehmen, wie die Fachkreise, die im Schreiben der Beklagten angesprochen werden, die beanstandeten Angaben eines hohen bzw. erhöhten Methylalkoholgehaltes verstehen. Seine nicht näher dargelegte Auffassung, ein Anknüpfungspunkt für die Angaben "hoch" bzw. "erhöht" sei nicht erkennbar, hat weder in den getroffenen Feststellungen noch im Parteivorbringen eine hinreichende Grundlage (§ 286 ZPO): Zum einen hat der Beklagte zu 2 selbst geltend gemacht, er habe
"hoch" oder "erhöht" gemeint, dass mehr Methanol festgestellt worden sei, als bei einer üblichen Vorlauftrennung in Obstbränden vorhanden sein sollte; zum anderen hat das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht verweist, die Angaben der Beklagten im Schreiben vom 28. Juni 2004 dahin ausgelegt, dass die Produkte der Klägerin einen im Vergleich zu den sonst auf dem Markt vertriebenen Edelbränden hohen bzw. erhöhten Anteil an Methylalkohol aufwiesen. Nach dem Vorbringen der Parteien sowie der Auslegung des Landgerichts kommt demnach in Betracht, dass die angesprochenen Fachkreise die Angabe "hoch" bzw. "erhöht" auf einen bestimmten Anknüpfungspunkt beziehen, nämlich entweder - wie die Klägerin behauptet hat - auf die gesetzlichen Höchstwerte oder auf einen Vergleich
den üblichen Werten bei den auf dem Markt befindlichen Konkurrenzprodukten. In beiden Fällen kann
tels Beweises festgestellt werden, wie sich der Methylalkoholgehalt der Obstbrände der Klägerin zu dem betreffenden Vergleichsmaßstab (gesetzliche Grenzwerte, üblicher Methylalkoholgehalt der Konkurrenzprodukte) verhält. Das genügt für die Annahme einer Tatsachenbehauptung. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht näher darlegen müssen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die angesprochenen Fachkreise die Angabe "hoch" bzw. "erhöht" weder auf den einen noch auf den anderen der beiden sich aus dem Vorbringen der Parteien ergebenden Anknüpfungspunkte beziehen (§ 286 ZPO).
der im ersten Satz des Absatzes getroffenen Aussage in Verbindung bringt, in dem getesteten Obstbrand befänden sich schädliche Komponenten. Im ersten Absatz dieses Abschnitts ist zudem davon die Rede, dass sich im Vorlauf viele leicht flüchtige Komponenten anreicherten, die zum Teil gesundheitsschädlichen Charakter besäßen. Bei einem (naheliegenden) Verständnis dahingehend, der Methylalkoholgehalt sei in dem Sinne als "hoch" bzw. "erhöht" zu bezeichnen, dass der festgestellte Anteil an Methylalkohol gesundheitsschädlich sei, weist die beanstandete Äußerung gleichfalls einen Tatsachengehalt auf, der einem Beweis zugänglich ist.
bewerber die Obstbrände der Klägerin getestet und sich gegenüber Dritten, die auf das Käuferverhalten Einfluss nehmen können, über die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Tests geäußert. Ein Gewerbetreibender kann sich für solche Angaben, die das Produkt eines
bewerbers in schlechtem Licht erscheinen lassen und die auf Untersuchungen zurückgehen, die er selbst durchgeführt hat, nicht auf die Privilegierung gutachtlicher Äußerungen von Sachverständigen berufen (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99 , GRUR 2002, 633 , 635 = WRP 2002, 828 - Hormonersatztherapie). bb) Wahre Tatsachenbehauptungen sind nach §§ 3 , 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG nicht unlauter. Allerdings hat im Rahmen des § 4 Nr. 8 UWG nicht der Verletzte die Unwahrheit, sondern der Verletzer die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung zu beweisen. Gleichwohl gehört die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache zu den anspruchsbegründenden Umständen i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, von deren Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Beginn der Verjährungsfrist abhängt.
bewerbern lediglich vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen; wahre Tatsachenbehauptungen werden nicht erfasst. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsache hat deshalb hier den Charakter eines negativen (anspruchsbegründenden) Tatbestandsmerkmals. cc) Die Revision macht
Recht geltend, dass die Klägerin erst
Eingang der Untersuchungsergebnisse des Chemischen Labors Dr. M. GmbH vom 5. Juli 2005 über die Kenntnisse verfügte, die sie in die Lage versetzten, gerichtlich
einiger Aussicht auf Erfolg gegen die Beklagte vorzugehen. Die Beurteilung, ob die Behauptung der Beklagten, die von ihr getesteten Obstbrände der Klägerin wiesen einen hohen bzw. einen erhöhten Anteil an Methylalkohol auf, wahr oder unwahr ist, hängt maßgeblich davon ab, welchen tatsächlichen Methylalkoholgehalt die betreffenden Chargen der Obstbrände der Klägerin aufwiesen. Die Untersuchung durch das von der Klägerin beauftragte Labor ergab, dass der Methylalkoholgehalt der von der Beklagten getesteten Chargen der Obstbrände Zwetschge, Apfel und Birne der Klägerin deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten lag. Erst aufgrund dieser Kenntnis war der Klägerin ein (gerichtliches) Vorgehen gegen die Beklagte zuzumuten. Ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Klägerin schon wegen der von der Beklagten angewandten Testmethode hätte klar sein müssen, dass die Ergebnisse des Tests der Beklagten keine valide Basis für die Bewertung des Methylalkoholgehaltes darstellen konnten, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin hätte erkennen können, dass
der Testmethode der Beklagten keine verlässlichen Ergebnisse zu erzielen waren, konnte sie nicht
der für eine zumutbare Klageerhebung erforderlichen Gewissheit davon ausgehen, dass die Aussagen der Beklagten über den hohen bzw. erhöhten Methylalkoholgehalt unrichtig waren. Die Revision weist zudem
Recht darauf hin, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen in der Tatsacheninstanz die Eignung der von der Beklagten angewandten Testmethode aus eigener Sachkunde nicht beurteilen konnte; sie habe erst durch das von ihr eingeholte Gutachten der Universität Hohenheim vom
bewerberbehinderung dar, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.145). Solche Umstände konnte die Klägerin dem Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 2004 nicht entnehmen. Insbesondere konnte die Klägerin nach ihrem Vorbringen die Ungeeignetheit der Testmethode der Beklagten nicht erkennen. c) Da die Klägerin somit frühestens
Zugang des Gutachtens des Labors Dr. M. vom
der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch deshalb bei Klageerhebung noch nicht verjährt, weil zwischenzeitlich jedenfalls eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 203 BGB eingetreten war. Nach § 203 Satz 1 BGB führen Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände zur Hemmung der Verjährung, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Wie die Revision
Recht geltend macht, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall die Voraussetzungen des auf Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG anwendbaren (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 16 Rdn. 42 Fn. 126) Hemmungstatbestands des § 203 BGB gegeben.
diesem Gesetzeszweck wäre es unvereinbar, wenn Erörterungen der Beteiligten über die Aufklärung eines wegen einer - jedenfalls aus der Sicht des Berechtigten - unklaren Tatsachengrundlage noch zweifelhaften Anspruchs aus dem Anwendungsbereich des § 203 BGB ausgenommen wären. Ob der Berechtigte die Tatsachenlage richtig einschätzt, ist dabei für die Frage, ob über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände Verhandlungen geführt werden, ohne Bedeutung. cc) Der Beklagte zu 2 hat auf die
Schreiben vom
zuteilen, aus welchen Chargen die getesteten Obstbrände der Klägerin stammten,
Schreiben vom 13. Mai 2005 geantwortet, eine "kompetente Antwort" sei in der gesetzten Frist "postalisch nicht machbar". Er freue sich aber, in einem nachfolgenden Schreiben den gesamten Sachverhalt erläutern zu dürfen. Das Schreiben schließt
der Bemerkung, im Übrigen setze er, der Beklagte zu 2, das Einverständnis voraus, dass er seine Kollegen im Vorstand der Deutsche-Barkeeper-Union Sektion Mecklenburg-Vorpommern "über unseren Schriftwechsel auf dem Laufenden halte". Diese Antwort, insbesondere den Hinweis auf weiteren Schriftwechsel, durfte die Klägerin dahin verstehen, dass sich die Beklagten auf eine weitere Erörterung der tatsächlichen Grundlagen der in dem Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 2005 angesprochenen Ansprüche einließen. dd) Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung, sobald der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Ein solcher Abbruch der Verhandlungen muss wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH NJW 2004, 1654 , 1655 m.w.N.). Eine eindeutige und endgültige Ablehnung weiterer Verhandlungen lässt sich, wie die Revision
Recht geltend macht, erst dem Schreiben der Beklagten vom
1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gleichfalls die Einrede der Verjährung aus § 11 Abs. 1 UWG hat durchgreifen lassen sowie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.
GB, §§ 824 , 823 Abs. 1 BGB i.V.
und 2 GG
der Begründung verneint hat, es handele sich bei der Darstellung des Methylalkoholgehalts nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht Feststellungen zu dem behaupteten Verständnis der beanstandeten Aussagen durch die angesprochenen Fachkreise treffen kann. Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 142/06 - OLG Rostock, Entscheidung vom 09.05.2007 - 2 U 44/06 - Permalink: https://openjur.de/u/71588.html ( https://oj.is/71588 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 15 Faksimile Referenzen 4 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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