Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung im Amt schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Körperverletzung im Amt und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das ebenfalls auf die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat einen Teilerfolg und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht u.a. Folgendes festgestellt: Am Abend des 6. Januar 2007 wurden der Angeklagte, ein Polizeikommissar z.A., und die Polizeibeamtin S. als Besatzung eines Funkstreifenwagens zu einem Einsatz in die Innenstadt von Dortmund gerufen, nachdem die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehende Ehefrau des Geschädigten, die Zeugin K. , auf dem Rückweg von einer Feier auf dem Gehweg zusammengebrochen war und der Ehemann der Zeugin und spätere Geschädigte K. , der ebenfalls stark unter Alkoholeinfluss stand (Blutalkoholkonzentration: 3 ä), den Abtransport seiner hilflos am Boden liegenden Ehefrau in ein Krankenhaus gewaltsam zu verhindern versuchte. Nachdem die Zeugin K. trotz anhaltenden Widerstandes ihres Ehemannes, der deswegen von dem Angeklagten zu Boden gebracht werden musste, mit dem Rettungswagen abtransportiert worden war, beabsichtigten der Angeklagte und seine Kollegin nunmehr, den Geschädigten zur Ausnüchterung in Gewahrsam zu nehmen und ihm zu diesem Zweck die Hände zu fesseln. Dadurch sollten Auseinandersetzungen mit unbeteiligten Passanten verhindert und die Vollstreckung des dem Geschädigten gegenüber ausgesprochenen Platzverweises gewährleistet werden. Dem widersetzte sich der immer noch auf dem Boden liegende Geschädigte erneut, u. a. durch wildes Strampeln, und biss die Beamtin S. durch deren Jeanshose oberhalb des Knöchels in den unteren Bereich des rechten Schienbeins. Die Polizeibeamtin S. versetzte dem Geschädigten daraufhin mindestens zwei kurze Schläge auf den Kieferknochen oder direkt in sein Gesicht, um ihn zur Lockerung des Bisses zu veranlassen. Ohne Absprache mit ihr trat der Angeklagte im Anschluss daran mehrfach mit seinem Fuß, an dem er einen Dienstschuh trug, nicht bloß leicht, sondern durchaus heftiger in die Bauchgegend des Geschädigten, wobei dieser jeweils kurz aufschrie. I. Zur Revision des Angeklagten: Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere musste die Strafkammer nicht in Erwägung ziehen, dass der Angeklagte seine Tritte lediglich gegen die Hand des Geschädigten, nicht aber in dessen Bauchgegend ausgeführt hatte. Entgegen der Auffassung der Revision lag dieser alternative Tathergang nach den dazu getroffenen Feststellungen fern. Zwar konnten die als Zeugen vernommenen Eheleute D. wegen der Entfernung zum Geschehen keine genauen Angaben zur Zielrichtung der Tritte machen. Die Revision übersieht jedoch, dass die Strafkammer ihre Feststellungen insoweit maßgeblich auf die Aussage des Zeugen A. gestützt hat, der das Geschehen von seinem Kiosk aus beobachtet und dabei das Gesicht des Geschädigten im Blick gehabt hat. Dieser Zeuge war sich, so die Strafkammer, ganz sicher, dass der aufrecht stehende Angeklagte mit seinem rechten Bein mehrmals in die Bauchgegend des mit der linken Körperseite auf dem Boden liegenden Geschädigten getreten hatte. 2. Die Urteilsfeststellungen bieten auch keine Grundlage für die Annahme der Revision, die Tritte des Angeklagten auf den Geschädigten könnten gemäß § 32 StGB unter dem Gesichtspunkt einer Nothilfe für die Polizeibeamtin S. gerechtfertigt gewesen sein, weil diese von dem Geschädigten in ihr rechtes Schienbein gebissen wurde. Selbst wenn dieser rechtswidrige Angriff des Geschädigten auf die Beamtin noch angedauert haben sollte, als der Angeklagte zutrat (was angesichts der Schreie des Geschädigten ohnehin fern liegt), waren solche heftigen Tritte gegen den Bauchbereich des erkennbar stark alkoholisierten, auf dem Boden liegenden Geschädigten zur Abwehr des Angriffs keinesfalls geboten (§ 32 Abs. 1 StGB) und im Übrigen - unter Berücksichtigung polizeirechtlicher Befugnisse zur Durchsetzung des ausgesprochenen Platzverweises durch unmittelbaren Zwang - auch nicht verhältnismäßig. Zudem hat sich der Angeklagte vor dem Landgericht nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft: 1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich durch die Tritte in den Bauchbereich des Zeugen K. , die nicht mehr von der dienstlichen Handlung - Vollstreckung des Platzverweises - gedeckt gewesen seien, wegen einer Körperverletzung im Amt im Sinne von § 340 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Eine gefährliche Körperverletzung im Amt im Sinne der §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB liege dagegen nicht vor. Gemeinschaftliches Handeln zwischen dem Angeklagten und seiner Kollegin habe nicht festgestellt werden können. Der Angeklagte habe die Tat auch nicht unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, nämlich des mit dem Dienstschuh bekleideten Fußes ausgeführt. Ein gefährliches Werkzeug liege nur dann vor, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet sei, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Hier fehle es aber an der potentiellen Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des beschuhten Fußes. Auch wenn die Tritte des Angeklagten in den Bauchbereich des Geschädigten durchaus fester gewesen seien, korrespondierten damit keine sichtbaren Verletzungen oder vom Geschädigten geschilderten Beschwerden. 2. Vor dem Hintergrund der vom Landgericht für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht die unterbliebene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1, 3 i.V.m. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.