r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger verlangt Schadensersatz im
sammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags. Die Beklagte
1 ist eine in der Schweiz ansässige Vermögensverwaltung, die in Deutschland nicht über eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG
r Erbringung von Finanzdienstleistungen verfügt. Diese war in erheblichem Umfang in Deutschland tätig und bediente sich
r Akquise deutscher Anleger auch zweier hier ansässiger Call-Center. Das Verfahren gegen sie ist unterbrochen. Der Beklagte
2 ist Verwaltungsrat der Beklagten
1 und in dieser Funktion deren gesetzliches Vertretungsorgan. Der Kläger wurde nach einem vorausgegangen Anruf durch ein von der Beklagten
1 beauftragtes Call-Center am 19. Oktober 2005 unaufgefordert an seinem Arbeitsplatz in Deutschland von einem für die Beklagte
1 tätigen Vertriebsmitarbeiter aufgesucht und damit umworben, mit professioneller Hilfe der Beklagten
1 Kapital in der Schweiz anzulegen. Aufgrund der Information des Vertriebsmitarbeiters unterzeichnete er an diesem Tag einen Vermögensverwaltungsantrag in Höhe von 50.000 CHF. Er verpflichtete sich
r sofortigen Zahlung einer Auslandsbearbeitungsgebühr in Höhe von 1.700 €, die er an den Vertriebsmitarbeiter leistete. Die Anlagesumme sollte durch ein "Schweizer Vermögensaufbauprogramm" innerhalb von zehn Jahren aufgebaut werden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 nahm die Beklagte
1 auf die bei ihr eingegangenen Unterlagen Bezug und teilte mit, dass sie sich freue, für den Kläger als schweizerische Vermögensverwaltung tätig
sein. Am 9. Dezember 2005 unterzeichnete der Kläger einen Anlageauftrag in den Räumlichkeiten der Beklagten
1 in Zürich. Ferner unterschrieb er einen ihm von der Beklagten
1 präsentierten Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung. Darüber hinaus unterzeichnete der Kläger am
1 und erklärte diesbezüglich einen Widerruf. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Februar 2010 kündigte er ferner die Vertragsbeziehungen mit der Schweizer Bank und die Lebensversicherung. Von dieser erhielt er umgerechnet 11.110,46 €
rück. Das Bezirksgericht Zürich hat am 11. Oktober 2010 eine "definitive Nachlassstundung" von sechs Monaten bezüglich der Beklagten
1 gewährt, die bis
m
gestimmt hatte, bestätigte das Bezirksgericht Zürich unter dem
r Rückzahlung der restlichen Anlagebeträge sowie
r Zahlung entgangenen Gewinns und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen, verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten
2 hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt der Beklagte
2 seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die internationale
ständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Fall 2 LugÜ II (Übereinkommen über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007, ABl. EU L 339 S. 3) bejaht. Auch wenn ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG verfolgt werde, sei Art. 15 Abs. 1 LugÜ II anwendbar, weil sich die Klage allgemein auf einen Vertrag beziehe und eine so enge Verbindung hierzu aufweise, dass sie von ihm nicht getrennt werden könne. Dies gelte auch hinsichtlich des Beklagten
2. Jedenfalls folge die internationale
ständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II, weil der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Beklagten
2 schlüssig dargelegt habe. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folge aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, da die schädigende Handlung - die Entgegennahme des Antrags durch einen Vertriebsbeauftragten der Beklagten
1 - im Inland stattgefunden habe. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten
2 ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 32 , 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG. Die Beklagte
1 habe gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen in Form einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erbracht. Für diese erlaubnispflichtige Tätigkeit habe sie keine Erlaubnis besessen. Der Beklagte
2 müsse für die damit gegebene unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG einstehen. Da er als Präsident des Verwaltungsrats leitendes und vertretungsbefugtes Organ der Beklagten
1 gewesen sei, habe es ihm oblegen, dafür Sorge
tragen, dass das Tätigwerden der Gesellschaft in Deutschland mit den dort geltenden rechtlichen Regelungen in Einklang gestanden habe. Dem Anspruch des Klägers gegen den Beklagten
2 stehe Art. 303 des Schweizer Gesetzes über die Schuldbetreibung und den Konkurs (SchKG) nicht entgegen. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten
2 und dem Kläger finde deutsches Recht Anwendung. Eine Anerkennung der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens einschließlich dessen Folgewirkungen gemäß § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO komme nicht in Betracht, da Art. 303 Abs. 2 SchKG nicht das Insolvenzverfahren als solches betreffe, sondern lediglich die Auswirkungen auf Ansprüche gegen nicht am Insolvenzverfahren beteiligte Personen regle. Die Regelung sei mithin rein zivilrechtlicher Natur. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Über die Revision ist, da der Kläger im Revisionstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil
entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. nur Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 , BGHZ 156, 216 , 217 mwN). 1.
treffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale
ständigkeit deutscher Gerichte, die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen
prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom
2 gerichtete Klage bejaht. a) Maßgebend ist insoweit das LuganoÜbereinkommen II. Gemäß Art. 63 Abs. 1 LugÜ II sind die Vorschriften dieses Übereinkommens auf Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat in Kraft getreten ist. Das Übereinkommen ist für die Europäische Gemeinschaft am
2 Buchst. a des Übereinkommens über die gerichtliche
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am
einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet (vgl. Präambel und Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss, Abl. EU 2007 L 339 S. 27). Daher ist
beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens
berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten
gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Begriffe des "Vertrags" in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II und der "unerlaubten Handlung" in Art. 5 Nr. 3 LugÜ II (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 , aaO Rn. 17 mwN; vgl. auch
m LugÜ I Senatsurteile vom
ständigkeit deutscher Gerichte folgt, wie vom Berufungsgericht im Ergebnis
treffend gesehen, aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II. aa) Danach ist eine internationale
ständigkeit deutscher Gerichte begründet, wenn der Kläger die erforderlichen Tatsachen für eine im Inland begangene unerlaubte oder dieser gleichgestellten Handlung des Beklagten schlüssig behauptet (vgl.
Ü I Senat, Urteile vom
3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 L 12 S. 1, nachfolgend: EuGVVO): BGH, Urteile vom
Ü I Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 , aaO Rn. 20; vgl.
GVVO EuGH, Urteil vom
3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (
künftig: Gerichtshof) beziehen sich die Begriffe "unerlaubte Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" im gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2013 - C-147/12 , RIW 2013, 617 Rn. 32 - ÖFAB; vom 13. März 2014 - C-548/12 , ZIP 2014, 843 Rn. 20 - Brogsitter; jeweils mwN; ebenso
Ü I Senat, Urteile vom
G-VVO Senat, Urteil vom
grunde liegenden Ereignis ein ursächlicher
sammenhang feststellbar sein (EuGH, Urteile vom
id-Chemie; jeweils mwN). cc) Eine derartige unerlaubte Handlung macht der Kläger geltend. Er nimmt den Beklagten
2 mit der Begründung in Anspruch, dieser habe als Organ seiner Vertragspartnerin - der Beklagten
1 - eine unerlaubte Handlung begangen, weil er wusste oder
mindest hätte wissen müssen, dass die von der Beklagten
1 angebotenen Finanzdienstleistungen in Deutschland erlaubnispflichtig waren. Er habe den rechtswidrigen Kundenfang in Deutschland bewusst mitverantwortet und durch den Einsatz von Call-Centern und Vertriebsbeauftragten in Deutschland forciert. Dadurch, namentlich durch ein persönliches Beratungsgespräch eines Vertriebsmitarbeiters der Beklagten
1 am Arbeitsplatz des Klägers, sei es in rechtswidriger Weise
m Vertragsabschluss mit dem Kläger gekommen. dd) Im Streitfall knüpft die Klage nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II an.
diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl.
Ü I Senatsurteile vom
m LugÜ II Senatsurteil vom
2
dem von der Beklagten
1 mit dem Kläger geschlossenen Vertrag. Denn der Beklagte
2 ist nicht Vertragspartner des Klägers. Werden gegen das Organ der Vertragspartnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
m insoweit gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO (hierzu EuGH, Urteile vom
ständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl.
Ü I Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07 , aaO;
GVVO BGH, Urteile vom
2 gerichteten Anspruch ebenfalls an einem Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II als Klagegegenstand. Denn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gründet nicht auf ein Handeln des Beklagten
2 im
sammenhang mit einer von ihm eingegangenen freiwilligen Verpflichtung, sondern auf einen behaupteten Verstoß gegen eine Verbotsnorm als Organ der Beklagten
1. ee) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs
GVVO beruht die besondere
ständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen der Nähe
m Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme eine
ständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Dabei ist der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO so
verstehen, dass er sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint. Beide Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen
ständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (EuGH, Urteile vom
Ü I Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 , aaO Rn. 17, 24;
GVVO BGH, Urteile vom
Ü I vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 , aaO Rn. 17 mwN). Die Bestimmung des Erfolgsorts hat nach der Rechtsprechung
GVÜ, die entsprechend für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (vgl. EuGH, Urteile vom
erfolgen (so EuGH, Urteil vom
sammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt schädigt. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" kann also nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädigenden Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits an einem anderen Ort einen primären Schaden bzw. eine primäre Rechtsgutsverletzung verursacht hat; lediglich mittelbare Schadensfolgen stellen keinen Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dar (vgl.
GVÜ EuGH, Urteile vom
Ü I Senatsurteile vom
m Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzpflicht kann nach dieser Rechtsprechung für die Ermittlung des Erfolgsorts nicht maßgeblich sein, da es hier an einer Beziehung
dem dem Rechtsstreit
grunde liegenden Sachverhalt und damit an der erforderlichen Sachnähe fehlen kann (EuGH, Urteil vom 19. September 1995 - C-364/93 , aaO Rn. 20). Auch bei Kapitalanlagedelikten kann der Erfolgsort demgemäß nicht schon deshalb am Klägerwohnsitz liegen, weil dort der Mittelpunkt von dessen Vermögen liegt, da dies dem Ziel der Rechtssicherheit für die Parteien hinsichtlich des Gerichtsstandes und der grundsätzlichen
ständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten
widerliefe (vgl. EuGH, Urteil vom
grunde, weil die unerlaubte Handlung erst nach Überweisung des Anlagekapitals von einem Konto am Wohnsitz des Anlegers auf ein im Ausland geführtes Konto verübt wurde (vgl. BGH, Urteile vom
gewinnen und sich auf deren Kosten
bereichern, und das auf Seiten des Anlegers einen Kenntnisrückstand voraussetzt, ohne den ein vernünftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen hätte, bereits die durch den Anleger veranlasste Überweisung des Anlagekapitals der Deliktserfolg, so dass der den Gerichtsstand begründende Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dann der Ort der Minderung des Kontoguthabens ist (BGH, Urteile vom
m Primärschaden mangels einer primären Rechtsgutsverletzung der Ort des ersten unmittelbar verletzten Interesses maßgeblich (vgl. PG/Pfeiffer, ZPO,
2 war danach als gesetzliches Vertretungsorgan seiner Vertragspartnerin - der Beklagten
1 - für eine dort begangene unerlaubte Handlung maßgeblich verantwortlich, weil er wusste oder
mindest hätte wissen müssen, dass die von der Beklagten
1 angebotenen Finanzdienstleistungen erlaubnispflichtig waren. Er hat den rechtswidrigen Kundenfang in Deutschland bewusst mitverantwortet und durch den Einsatz von Call-Centern und Vertriebsbeauftragten forciert.
dem hat der Kläger an seinem Arbeitsplatz in Köln den ersten - und später einen weiteren - Vermögensverwaltungsauftrag unterzeichnet, also die (Erst-)Anlageentscheidungen getroffen, die Grundlage für seine Geldanlagen waren (ähnlich OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 U 215/11 , juris Rn. 28). Darüber hinaus hat er in Köln die erste Barzahlung in Gestalt der sog. Auslandsbearbeitungsgebühr an den Vertriebsmitarbeiter der Beklagten
1 geleistet, wodurch bereits unmittelbar sein im Inland belegenes Vermögen geschädigt wurde (vgl. OLG Dresden, IPRspr 2007, Nr. 140, 392, 395; OLG München, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 20 U 603/12 , juris Rn. 24; für einen Erfolgsort am Ort des Erstvermögensschadens bei aufsichtsrechtlich unzulässigem Vertrieb auch Engert/Groh, IPrax 2011, 458, 463 f.). Der Schwerpunkt der Interessenverletzung des Klägers liegt demnach in Deutschland als Ort der ersten Anlageentscheidung und des Eintritts des Erstvermögensschadens.
ständigkeitsvorschriften - und damit auch den Zielen der entsprechenden Bestimmungen der Lugano Übereinkommen - gerecht. Die geforderte Nähe
m Streitgegenstand und die Möglichkeit einer leichteren Beweisaufnahme (vgl. EuGH, Urteil vom
ständigkeit deutscher Gerichte vor, da im Zentrum des Rechtsstreits das ohne die erforderliche Erlaubnis
r Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erfolgte Handeln des Vertriebsbeauftragten in Deutschland und der vom Kläger dort unterschriebene Vermögensverwaltungsauftrag stehen. Auch der Vorhersehbarkeit der
ständigkeitsvorschriften für beide Parteien und der Gewährleistung von Rechtssicherheit (EuGH, Urteile vom
erst unmittelbar verletzt worden ist, ist sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten ersichtlich. Insbesondere führt ein in Deutschland gelegener Erfolgsort
r
ständigkeit desjenigen Gerichts, das objektiv am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung
beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom
einer Schadensersatzverpflichtung auch des Beklagten
2 führen soll.
r Auslegung des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II
ersuchen. Für das LugÜ II besteht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel
m Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. auch Senatsurteile vom
GVÜ;
Ü I Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 , VersR 2008, 1129 Rn. 22;
GVVO BGH, Urteil vom
treffend angenommen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Ansatz nach deutschem Recht beurteilt (Art. 40 Abs. 1 EGBGB). Dagegen wenden sich die Parteien nicht.
1 um eine ausländische Gesellschaft handelt, nach dem Gesellschaftsstatut
beurteilen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 389/12 , aaO Rn. 19). Dem ist das Berufungsgericht nachgekommen. Es hat - von der Revision unangegriffen - den Inhalt des Schweizer Rechts dahingehend ermittelt, dass der Beklagte
2 als Präsident des Verwaltungsrates ein vertretungsbefugtes Organ der Beklagten
1 war. cc) Allerdings tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts eine Haftung des Beklagten
2 wegen der vom Kläger verlangten entgangenen Anlagezinsen nicht. Zwar enthält § 252 Satz 2 BGB für den Geschädigten eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, weshalb sich der Geschädigte auf die Behauptung und erforderlichenfalls den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken kann, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (vgl. Senatsurteil vom
m Ganzen BGH, Urteil vom
gestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner und andere [nur dann] wahrt, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat. a) Im Streitfall stimmte der Kläger dem vom Nachlassrichter beim Bezirksgericht Zürich bestätigten Nachlassvertrag vorbehaltlos
. Ob der Kläger dadurch
gleich seine Schadensersatzansprüche gegen die (mit)-haftenden Beklagten verlor, bestimmt sich gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht (ebenso OLG Hamm, Urteil vom
m Ganzen MünchKommBGB/Junker,
46 f.). Im vorliegenden Fall ist aber, worauf die Revision
Recht hinweist, gemäß § 335 InsO das Insolvenzstatut maßgeblich, da es sich bei einem etwaigen Untergang des Anspruchs gegen Mitschuldner nach Schweizer Recht um einen als insolvenzrechtlich
qualifizierenden Erlöschensgrund handelt.
r Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Entscheidungen
r Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 343 Abs. 2 InsO) im Inland anerkannt. bb) Eine solche Entscheidung im Sinne des § 343 Abs. 2 InsO stellt auch die gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrags gemäß Art. 304 Abs. 2 SchKG dar, da hiermit - ähnlich wie im nationalen Recht nach § 254 Abs. 1 InsO - eine Forderungsmodifikation aufgrund des von den Gläubigern beschlossenen (Art. 302 Abs. 3 SchKG) und gegebenenfalls vom Gericht nach Art. 306 Abs. 2 SchKG geänderten Nachlassvertrags einhergeht (vgl. MünchKomm-InsO/Thole, 2. Aufl., § 343 Rn. 82 f.). Die Forderungsmodifikation ergibt sich daraus, dass der bestätigte Nachlassvertrag für alle Gläubiger - mit Ausnahme der Pfandgläubiger, soweit sie durch das Pfand gesichert sind, - verbindlich ist, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Nachlassstundung oder seither ohne
stimmung des Sachwalters entstanden sind (Art. 310 Abs. 1 SchKG). Im Falle des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung verzichten die Gläubiger dabei insbesondere auf den Forderungsbetrag, der nicht durch die Liquidation oder den Erlös aus der Abtretung des Vermögens gedeckt ist (Art. 318 Abs. 1 Nr. 1 SchKG). cc) Die für die Inlandswirkung eines ausländischen Insolvenzverfahrens erforderliche Voraussetzung, dass das ausländische Insolvenzverfahren eine extraterritoriale Geltung beansprucht, ist bei der Nachlassstundung ebenso wie beim Konkurs gegeben (Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 , aaO Rn. 37 mwN). Zwar hat das Schweizerische Bundesgericht (Pra 66
lässig erachtet und ist von einer auch im Ausland
beachtenden Verfügungsbefugnis der Liquidatoren ausgegangen (Schweizerisches Bundesgericht, aaO, 626 f.). Soweit hierin eine (teilweise) Absage an eine extraterritoriale Geltung des Nachlassverfahrens
sehen sein sollte, ist diese Auffassung durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts überholt. Denn zwischenzeitlich hat es sogar für den Konkurs ausdrücklich festgestellt, dass er Auslandswirkung beansprucht (BGE 130 III 620, 629). Auch die Schweizer Literatur geht von dieser sog. aktiven Universalität aus (vgl.
m Konkurs und
r Nachlassstundung KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 197 Rn. 22 ff.; BSK IPRG-Berti,
gleich diene dies der Gläubigergleichbehandlung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - IX ZR 254/92 , BGHZ 122, 373 , 378). Dieser Gedanke ist auf die schuldbefreiende Wirkung des Nachlassvertrages
übertragen (Stadler, aaO, 556). d) Nach § 335 InsO unterliegen auch die materiellrechtlichen Folgewirkungen des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom
qualifizieren sind (LSZ-Smid, aaO, § 335 InsO Rn. 6; MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO Rn. 8, 11; FK-InsO/Wenner/Schuster, aaO, § 335 InsO Rn. 1; Kreft/Stephan, InsO,
qualifizieren und daher gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht
beurteilen ist, das insoweit keine Rückverweisung vorsieht. aa) Für die Qualifikation von Rechtsfragen, die sich an der Grenze zwischen Insolvenzrecht und anderen Rechtsgebieten befinden, ist
nächst die ausländische Rechtsvorschrift nach Sinn und Zweck
erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts her
würdigen und mit der deutschen Einrichtung funktional
vergleichen. Auf dieser Grundlage ist sie den aus den Begriffen der deutschen Rechtsordnung aufgebauten Merkmalen der deutschen Kollisionsnorm
zuordnen (BGH, Urteile vom
Gunsten seiner grundsätzlich gleich
behandelnden Gläubiger beruhen und für die Aufgabenerfüllung eines Insolvenzverfahrens wesentlich sind (Gottwald/ Kolmann, aaO, § 132 Rn. 9; LSZ-Smid, Internationales Insolvenzrecht, aaO). Einen weiteren Anhaltspunkt vermag der Umstand
geben, ob die fragliche Norm auch außerhalb der Insolvenz gilt oder eine spezielle Regelung für den Fall der Insolvenz aufstellt (Braun/Tashiro, aaO Rn. 8). Anerkannt ist insbesondere, dass sich die Wirkungen eines Insolvenzplanes oder (Zwangs-) Vergleichs gemäß § 335 InsO nach der lex fori concursus richten (Münch-Komm-InsO/Reinhart, aaO, § 335 Rn. 116; Gottwald/Kolmann, aaO Rn. 103; FK-InsO/Wenner/Schuster, aaO Rn. 5). bb) Art. 303 Abs. 2 SchKG regelt den Schutz von Mitschuldnern und das Schicksal der gegen diese bestehenden Forderungen. Der Schweizer Gesetzgeber erachtete es als ungerecht, wenn der Gläubiger dem Nachlassvertrag nur
stimmt, weil er den Mitschuldner für die ganze Schuld belangen kann, während der Mitschuldner sein Regressrecht nur bis
m Betrag der Nachlassdividende ausüben kann und somit letztlich den Forderungsbetrag trägt. Demzufolge sei es für den Gläubiger einfach, den Nachlassvertrag
Lasten des Mitschuldners anzunehmen und ihm ein Opfer aufzuerlegen,
welchem er sich selbst nicht bereit erklärt hatte (Schweizerisches Bundesgericht, Pra 85
unterbreiten, seine Forderung gegen - volle (BSK SchKG II-Vollmar, aaO Rn. 13; KUKO SchKG-Hardmeier, Art. 303 Rn. 3) - Zahlung an diesen abzutreten. Damit erhalten die Mitverpflichteten vor der Gläubigerversammlung Gelegenheit
m Studium der Akten und durch das Angebot der Forderungsabtretung die Möglichkeit, selbst
m Gläubiger
werden und über den Nachlassvertrag mitzuentscheiden (BSK SchKG II-Vollmar, aaO Rn. 11, 13; vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG,
stande kommt und rechtskräftig wird (BSK SchKG II-Vollmar, aaO Rn. 5). cc) Damit regelt das Schweizer Konkursrecht in Art. 303 Abs. 2 SchKG eine als insolvenzrechtlich
qualifizierende Fragestellung (ebenso OLG München, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 20 U 603/12 , aaO, - 20 U 605/12 , aaO, und - 20 U 1699/13 , aaO, 788). Die Fragen der Einbeziehung von Mitverpflichteten in das Verfahren und der Folgerungen für die gegen sie gerichteten Forderungen der Gläubiger im Fall einer Insolvenz und eines sich anschließenden (Zwangs-)Vergleichs stellen sich aus autonomer Sicht typischerweise in dieser Mangelsituation und sind daher im Insolvenzrecht
regeln. Darüber hinaus gilt Art. 303 Abs. 2 SchKG ausschließlich für den Fall des als insolvenzrechtlich
qualifizierenden Nachlassverfahrens. III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache
neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gibt dem Berufungsgericht insbesondere Gelegenheit, die notwendigen Ermittlungen
m Schweizer Recht vorzunehmen und die hierzu erforderlichen Feststellungen
treffen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die mit der
stellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einem beim Bundesgerichtshof
gelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt werden. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 - 14 O 839/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.07.2012 - 20 U 148/11 - Permalink: https://openjur.de/u/717529.html ( https://oj.is/717529 ) Volltext Druckansicht Zitate 78 Zitiert 10 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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