Tenor Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2006 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am
). In § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kommt die Wertung zum Ausdruck, dass das Vertrauen des Gläubigers auf den Bestand einer durch eine anfechtbare Rechtshandlung geschaffenen Aufrechnungslage nicht schutzwürdig ist (BT-Drucks. 12/2443, S. 141; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008
).
- b)Die Möglichkeit der Aufrechnung ist vom Finanzamt in anfechtbarer Weise erlangt worden.
- aa)Der Begriff der Rechtshandlung ist im Anfechtungsrecht weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann ( BGHZ 170, 196 , 199 f Rn. 10; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03 , WM 2004, 666 , 667; v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08 , ZIP 2009, 1674 , 1675 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 11). Zu den Rechtshandlungen zählen daher nicht nur Willenserklärungen als Bestandteil von Rechtsgeschäften aller Art und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, sondern auch Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst, wie das Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht führt ( BGHZ 170, 196 , 200 Rn. 10), oder das Brauen von Bier, das die Biersteuer und die Sachhaftung des Bieres entstehen lässt (BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08 , ZIP 2009, 1674 , 1675 Rn. 21 ff). Als Rechtshandlung kommt danach jede Handlung in Betracht, die zum (anfechtbaren) Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008
S. 364 Rn. 12; v. 9. Juli 2009
Rn. 22; HK-InsO/ Kayser,
§ 96Rn. 32; Münch
Komm-InsO/Kirchhof,
§ 129Rn.
7). Deshalb stellen auch Handlungen des Schuldners oder Dritter, die zum Entstehen einer Umsatzsteuerschuld führen, eine solche Rechtshandlung dar, wodurch das Schuldnervermögen belastet wird. bb) Das Berufungsgericht hat im Grundsatz eine weite Definition der Rechtshandlung zugrunde gelegt, aber gemeint, es fehle an dem finalen Aspekt einer vermögensbezogenen Handlung. Was es hiermit gemeint hat, hat es nicht näher erläutert. Eine zielgerichtete Herbeiführung der (anfechtbaren) Wirkung der Rechtshandlung ist jedenfalls nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03 , NJW 2004, 1660 , 1661; MünchKomm-InsO/ Kirchhof,
§ 129Rn. 7, 22; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, Ins
O § 129 Rn. 36).
- cc)Das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich seiner Auffassung, dass keine Rechtshandlung vorliegt, weil die Umsatzsteuer unmittelbar kraft Gesetzes entstehe, auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen. Dieser hatte in einer Entscheidung vom 16. November 2004 ( ZIP 2005, 628 , 630 = BFHE 208, 296 , 299
- f)in einer nicht tragenden Hilfserwägung angenommen, dass die Umsatzsteuer nicht durch eine Rechtshandlung, sondern - wie jede Steuer - kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen entstehe (ähnlich LSG Essen ZIP 2007, 1025 ; diese Entscheidung wurde aufgehoben durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R , das auf diese Frage allerdings nicht eingeht). Diese Auffassung verkennt den Umstand, dass Steuertatbestände - wie bei der Umsatzsteuer - in der Regel ihrerseits an Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen oder Dritter anknüpfen und hieraus die Steuerpflicht ableiten. Gerade die Geschäfte des Schuldners und Steuerpflichtigen - hier die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an Kunden - führen zum Entstehen der Steuerforderung des Finanzamts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass in diesen Fällen eine Rechtshandlung vorliegt (Onusseit EWiR 2005, 477 f; ders. Festschrift für Gerhardt S. 725, 740; Jaeger/Windel, InsO § 96 Rn. 48 Fn. 263; vgl. auch Schultze EWiR 2007, 211 f; Bork ZInsO 2003, 686, 688). Dieser Wertung ist vergleichbar der Fall, dass der Schuldner, der seine Forderungen im Rahmen einer Globalzession an die Bank abgetreten hat, nunmehr Leistungen an seine Gläubiger erbringt (vgl. dazu zuletzt etwa BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05 , ZIP 2008, 1437 , 1439 Rn. 23). Auch hier ist ein finaler Aspekt im Handeln des Schuldners gerade im Hinblick auf das Werthaltigmachen der Sicherheit nicht erforderlich. Durch das Erbringen der dem Gläubiger vertraglich geschuldeten Leistung wird als gleichsam automatisch eintretende Doppelwirkung auch die Sicherheit der Bank erhöht.
- dd)Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht erforderlich. In der genannten Entscheidung des Bundesfinanzhofs führte die Verletzung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das - vermeintliche - Fehlen einer Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO war nicht entscheidungserheblich. Es bedarf deshalb auch keiner Beurteilung, ob es in der damals dem Bundesfinanzhof vorliegenden Konstellation an einer Rechtshandlung fehlte. Das Berufungsgericht hat sich auch auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 2004 bezogen (BFH ZIP 2005, 266 ), jedoch befasst sich diese Entscheidung nicht mit der hier aufgeworfenen Rechtsfrage. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2008 ( ZInsO 2009, 159 ) beurteilt lediglich, ob der Eintritt der Uneinbringlichkeit eines vereinbarten Entgelts eine Rechtshandlung darstellt. Die Entscheidung vom 26. Januar 2005 ( VII R 22/04 ) betrifft - entgegen dem in juris veröffentlichten Leitsatz - nicht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Entscheidung vom 14. Januar 2009 (BFH NV 2009, 885) behandelt die Aufrechnung mit Vorsteuervergütungsansprüchen, wobei die Ausführungen zu §§ 129 ff InsO nicht tragend sind, sondern lediglich Hilfserwägungen darstellen. Auch die Entscheidung vom 27. Februar 2009 ( ZInsO 2009, 1068 ) befasst sich inhaltlich nicht mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
- c)Das Finanzamt war Insolvenzgläubiger, weil die Umsatzsteueransprüche, mit denen es aufgerechnet hat, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem übereinstimmenden Vortrag der Revisionsparteien nach dem Antrag auf Eröffnung, aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich im August und September 2004 entstanden sind.
- d)Ob das Erlangen der Aufrechnungslage eine kongruente oder inkongruente Deckung darstellte, kann dahinstehen. Denn es liegen ohne weiteres bereits die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor. Der Insolvenzantrag war am 15. Juli 2004 gestellt worden, was dem Finanzamt noch im Juli 2004 bekannt wurde. Die Umsatzsteueransprüche für August und September 2004 entstanden danach, also zu einem Zeitpunkt, in dem dem Finanzamt der Eröffnungsantrag bekannt war.
- e)Die objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO liegt darin, dass sich das Finanzamt durch Aufrechnung befriedigen konnte, während es andernfalls nur eine Insolvenzforderung hätte geltend machen können und allenfalls eine Quote erhalten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003
S. 2371). Durch eine wirksame Aufrechnung hätten sich die Befriedigungsmög- lichkeiten der übrigen Insolvenzgläubiger verschlechtert ( BGHZ 124, 76 , 78 f; 170, 276 , 280; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009
S. 1675 Rn. 25). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.12.2005 - 2-04 O 109/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.06.2006 - 17 U 27/06 - Permalink: http://openjur.de/u/71796.html Kommentare
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