Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin ist Transportversicherer der F. Z. GmbH in Birken- feld (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts
Transportgut in zwei Fällen Schadensersatz geltend. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 10. Januar 2001 zu festen Kosten mit der Beförderung eines Pakets per Luftfracht
Deutschland nach London. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte zahlte an die Versicherungsnehmerin für den Verlust 160 DM als Ersatz. Den restlichen Schaden der Versicherungsnehmerin regulierte die Klägerin durch Zahlung
475 DM (= 242,86 €). Am 18. Januar 2001 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte zu festen Kosten mit der Beförderung eines Pakets per Luftfracht
Deutschland nach Dallas/USA. Dieses Paket ging ebenfalls während des Transports verloren. Auch für diesen Verlust zahlte die Beklagte an die Versicherungsnehmerin 160 DM. Den restlichen Schaden regulierte die Klägerin durch Zahlung
13.136 DM (= 6.716,33 €). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den Verlust der beiden Pakete unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden zur Last falle. Es gebe im Beförderungssystem der Beklagten keine Ausgangskontrollen. Bei den Eingangskontrollen finde vielfach keine körperliche Erfassung der Pakete statt, da die Daten der Sendungen nicht
den Paketen selbst, sondern
den
diesen getrennten Lieferpapieren gescannt würden. Die Klägerin hat die Beklagte deshalb auf Zahlung
6.959,19 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie unterhalte ein vollständiges System
Schnittstellenkontrollen. Aufgrund dessen stehe für den Transport des am
ihr gezahlten Ersatzbetrag
160 DM hinaus stehe zudem ein mit der Versicherungsnehmerin geschlossener Abfindungsvergleich entgegen. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Gründe A. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der beiden Paketsendungen bejaht. Dazu hat es ausgeführt: Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches würden im ersten Schadensfall (Verlust des am 10. Januar 2001 zur Beförderung übergebenen Pakets) trotz einer konkludent vereinbarten Luftbeförderung nicht durch die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (WA 1955) verdrängt. Es habe sich um einen Multimodaltransport gehandelt, so dass sich nur die reine Luftbeförderung nach dem Haftungsregime des WA 1955 beurteile. Da nicht bekannt sei, auf welcher Teilstrecke das Paket abhandengekommen sei, kämen die Vorschriften des Handelsgesetzbuches gemäß § 452a Satz 1, § 452 Satz 1 HGB auch dann zur Anwendung, wenn der Verlust möglicherweise bei der Luftbeförderung eingetreten sei. Die Regelung in Art. 18 Abs. 3 WA 1955 führe hier nicht zur Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens. Gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 gehörten zwar sogenannte Zubringerdienste zum Bereich der Luftbeförderung. Bei der Beförderung des Pakets vom Sitz der Versicherungsnehmerin zum Flughafen Frankfurt/Main habe es sich jedoch nicht um einen solchen Zubringertransport gehandelt, weil das Gut nicht zum nächstgelegenen Flughafen Stuttgart befördert worden sei. Im ersten Schadensfall sei
einem qualifiziertem Verschulden der Beklagten i.S.
HGB auszugehen, weil sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei und weder zu ihrer Organisation noch zum konkreten Ablauf des Transports vorgetragen habe. Die zweijährige Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA 1955 greife nicht ein, da die Vorschriften des Warschauer Abkommens im ersten Schadensfall keine Anwendung fänden. Im zweiten Schadensfall (Transport vom 18. Januar 2001) ergebe sich der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets - ebenso wie im ersten Schadensfall - nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der
der Klägerin vorgelegten Rechnung. Auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin, dass der Schadensort unbekannt sei und die Beklagte keine hinreichenden Schnittstellenkontrollen durchführe, hafte die Beklagte für den Verlust des Pakets gemäß § 452a Satz 1, § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten folge die unbeschränkte Haftung aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA
der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 459 Satz 1, § 435 HGB i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG a.F. vollen Schadensersatz beanspruchen kann. Im zweiten Schadensfall ist das Berufungsgericht mit Recht gleichfalls
einer unbeschränkten Haftung der Beklagten für den Verlust des Pakets ausgegangen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten, das sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, folgt die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG a.F. I. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001 übernommenen Pakets 1. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer entsprechenden konkludenten Rechtswahl der Parteien des Beförderungsvertrags (Art. 27 Abs. 1 EGBGB) - unangegriffen -
der Geltung deutschen Rechts für den streitgegenständlichen Transportvertrag ausgegangen. Bei der streitgegenständlichen Beförderung handelt es sich um einen Multimodaltransport, auf den gemäß § 452 Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB anzuwenden sind, soweit in den §§ 452 ff. HGB oder in anzuwendenden internationalen Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist. Da nicht bekannt ist, auf welcher Teilstrecke (Lufttransport oder Straßentransport) das Paket verlorengegangen ist, kommen nach § 452a Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB zur Anwendung. Die Bestimmungen des Warschauer Abkommens gelten bei gemischten Beförderungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt werden, nach Art. 31 Abs. 1 WA 1955 nur für die Luftbeförderung. Nach Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtführer nur den Schaden zu ersetzen, der während der Luftbeförderung eingetreten ist. Bei einem unbekannten Schadensort verbleibt es daher grundsätzlich bei der Anwendung der §§ 407 ff. HGB (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 38; Müller-Rostin in: Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 18 WA Rdn. 23). 2. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens im Streitfall nach der Vermutungsregel des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 eröffnet ist. a) Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 WA 1955 umfasst der Zeitraum der Luftbeförderung i.S.
1 und 2 WA 1955 zwar grundsätzlich nicht die Beförderung zu Lande, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb des Flughafens. Erfolgt eine solche Beförderung jedoch bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 ausnahmsweise bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Sind die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 gegeben, so führt diese Vorschrift als anzuwendende andere Bestimmung eines internationalen Übereinkommens i.S. des § 452 Satz 1 HGB dazu, dass sich die Haftung des Frachtführers an sich nach dem Warschauer Abkommen richtet (vgl. Koller, TranspR 2001, 69 f.). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Transport des Pakets vom Sitz Birkenfeld der Versicherungsnehmerin zum Flughafen Frankfurt/Main habe es sich nicht um einen Zubringertransport i.S. des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 gehandelt, weil die Beförderung nicht zum nächstgelegenen Flughafen Stuttgart erfolgt sei. Es kann offen bleiben, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen, da die Anwendung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 und damit der für Schadensersatzansprüche wegen Verlusts des Transportguts geltenden Vorschriften des Warschauer Abkommens im ersten Schadensfall zu keinem anderen Ergebnis führte als die Beurteilung nach den §§ 407 ff. HGB. Das Berufungsgericht ist mit Recht
einem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S.
Januar 2001 übernommenen Pakets weder zu ihrer Organisation noch zum konkreten Ablauf des Transports vorgetragen und daher insoweit ihrer Darlegungslast nicht genügt hat (unten unter B I 4). Danach ist auch
einem qualifizierten Verschulden i.S. des Art. 25 WA 1955 auszugehen (vgl. BGHZ 145, 170 , 183 ff.). Soweit sich die Beklagte auf die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA 1955 beruft, bliebe es auch im Falle der Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Verjährungsfrist
drei Jahren gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, die im Streitfall noch nicht abgelaufen war. Nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB verjährt der Anspruch wegen Verlusts des Transportsguts bei einem Multimodaltransport auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439 HGB, bei qualifiziertem Verschulden (§ 435 HGB) folglich nach drei Jahren (§ 439 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Vorschrift des § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB soll klarstellen, dass die allgemeine frachtrechtliche Verjährungsregelung des § 439 HGB - unabhängig davon, ob und wann der Schadensort bekannt wird - zur Gewährleistung einer Mindestverjährung im Interesse des Anspruchsberechtigten herangezogen wird (Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-Drs. 13/8445, S. 102). Sie ist daher auch bei unbekanntem Schadensort anzuwenden (Koller, Transportrecht aaO § 452b HGB Rdn. 4; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452b HGB Rdn. 11, 14). Der Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 HGB ist weit zu verstehen und erfasst auch Ausschluss- und Erlöschensregelungen, die in dem nach den §§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stelle einer Verjährungsregelung treten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-Drs. 13/8445, S. 103). Die Vorschrift des § 452b Abs. 2 HGB ist auch anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen Übereinkommen unterliegt; im Verhältnis zu den völkerrechtlichen Regelungen soll gleichfalls eine Mindestverjährung nach Maßgabe des § 439 HGB gewährleistet werden (Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-Drs. 13/8445, S. 102). Nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB greift die Verjährungsregelung des § 439 HGB allerdings nur ein, wenn sie zu einer späteren Verjährung des Anspruchs führt. Eine kürzere nationale Verjährungsregelung kommt dagegen gegenüber einer längeren Ausschlussfrist nach einem internationalen Übereinkommen grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zu Art. 29 WA 1955 BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02 , TranspR 2005, 317 ). Selbst wenn also die Vermutungsregelung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 im ersten Schadensfall eingreifen sollte und die Ausschlussfrist des Art. 29 WA 1955 schon abgelaufen ist, kann sich die Klägerin folglich nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB darauf berufen, dass der Anspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001 zum Transport übergebenen Gutes nach § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB noch nicht verjährt ist (vgl. Koller, Transportrecht aaO § 452b HGB Rdn. 4; ders., TranspR 2001, 69, 71). 3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets ergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der
der Klägerin vorgelegten Rechnung vom
der Absenderin ausgestellten Rechnung für die Empfängerin dokumentiert, welche Waren sie zur Versendung gebracht habe. Ein Lieferschein hätte in einem solchen Fall keinen zusätzlichen Beweiswert gehabt. Entscheidend sei, dass die Rechnung bereits zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, zu dem die Versicherungsnehmerin noch nicht habe wissen können, dass die Sendung später in Verlust geraten würde. b) Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, nach der Rechtsprechung des Senats könne ein Anscheinsbeweis für den Inhalt eines Pakets nur angenommen werden, wenn die in einem
einem kaufmännischen Versender erstellten Lieferschein aufgeführten Waren mit einer korrespondierenden Rechnung übereinstimmten. Der Beweis für den Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05 , TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05 , TranspR 2008, 163 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04 , TranspR 2008, 122 Tz. 21). Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung
der Richtigkeit des behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände vorbringt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03 , TranspR 2007, 110 Tz. 24; BGH TranspR 2008, 163 Tz. 35). 4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde für den Paketverlust Schadensersatz, ohne sich auf die in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen zu können, weil sie den in Rede stehenden Warenverlust i.S.
HGB leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00 , TranspR 2003, 467 , 470 f.). Die Revisionserwiderung weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin zur Begründung der Darlegungsobliegenheit der Beklagten ausreichte. Die Klägerin hat vorgebracht, dass die Beklagte nicht über Ein- und Ausgangskontrollen verfügt habe und den Schadenshergang daher in keiner Hinsicht habe eingrenzen und aufklären können. Allein das Fehlen
durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag
Transportgütern reicht im Allgemeinen schon für die Annahme eines leichtfertigen Handelns i.S.
R 2008, 122 Tz. 18 m.w.N.). II. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am
der Klägerin vorgelegte Versicherungspolice grundsätzlich nur für in Europa eingetretene Schäden gegolten habe. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die Revision damit neuen Sachvortrag hält, mit dem sie in der Revisionsinstanz gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Die Revision berücksichtigt zudem nicht, dass die Reise- und Warenlagerversicherung "während sämtlicher Transporte und den damit zusammenhängenden Lagerungen innerhalb der ganzen Welt" gilt. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der
der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des eigenen Vortrags der Beklagten, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 begründet ist.
Birkenfeld nach Dallas/USA geschlossen. Die Beklagte wurde zu festen Kosten mit der Beförderung des Pakets beauftragt und unterliegt damit der Frachtführerhaftung (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 183/05 , TranspR 2008, 323 Tz. 24 zu Art. 1 Abs. 1 CMR). Gemäß Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Transportgutes entstanden ist, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Der Verlust des Pakets "während der Luftbeförderung" ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten daraus, dass es in deren Umschlaglager in Memphis/USA abhandengekommen ist. Dieses Umschlaglager gehört zu einem Flughafen und damit gemäß Art. 18 Abs. 2 WA 1955 zur "Luftbeförderung" im Sinne der Vorschriften des Warschauer Abkommens. c) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der durch den Verlust des Pakets entstandene Schaden unter Berücksichtigung der
der Beklagten bereits erbrachten Ersatzleistung noch 6.716,33 € beträgt. Es ist davon ausgegangen, dass sich der Inhalt des verlorengegangenen Pakets im Wege des Anscheinsbeweises aus der
der Klägerin vorgelegten Rechnung der Versicherungsnehmerin vom 18. Januar 2001 ergibt. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (siehe die Darlegungen unter B I 3). d) Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkungen gemäß Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung verursacht worden sei, die "Leute" der Beklagten i.S.
aa) Das Berufungsgericht ist
einem weiten Verständnis des Begriffs der "Leute" in Art. 25 Satz 1 WA 1955 ausgegangen. Es hat angenommen, zu diesen gehörten neben allen eigenen Mitarbeitern der Beklagten, die Zutritt zu dem Lager in Memphis gehabt hätten oder in anderer Weise mit dem Transportgut und der Organisation des Transports betraut gewesen seien, alle Subunternehmer und deren Mitarbeiter, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Umschlag der Pakete in dem Lager beauftragt habe, des weiteren die Mitarbeiter
Sicherheits- oder Reinigungsdiensten sowie die Mitarbeiter
staatlichen Zollbehörden, soweit diese zu dem Umschlaglager aus Gründen der zolltechnischen Abwicklung Zugang gehabt hätten. Dies müsse zumindest für schädigende Handlungen
Zollbediensteten im Zolllager gelten. Die Revision macht demgegenüber erfolglos geltend, da die Beklagte als Luftfrachtführer nur für diejenigen Personen als ihre "Leute" hafte, deren sie sich zur Ausführung der Beförderung bedient habe, komme eine Haftung für Reinigungsdienste oder Zollbedienstete allenfalls im Rahmen eines hier nicht festgestellten Organisationsverschuldens des Luftfrachtführers in Betracht.
Reinigungsunternehmen und Zollbedienstete jedenfalls während des Zeitraums ihres Aufenthalts in dem Zolllager der Beklagten zu deren "Leuten" i.S.
Bei dem Zolllager handelt es sich um einen gesondert eingezäunten Bereich der Umschlaghalle, zu dem nach dem Vortrag der Beklagten nur deren mit der Verzollung befasste Mitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Eine Kontrolle ihrer Mitarbeiter in der Zollabteilung in Memphis habe rund um die Uhr stattgefunden. Danach konnten sich, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, fremde Personen, insbesondere auch Zollbedienstete und Mitarbeiter
Reinigungsunternehmen, nur in Kenntnis und in Anwesenheit
Mitarbeitern der Zollabteilung der Beklagten Zugang zu dem Transportgut in deren Zolllager in Memphis verschaffen. Da sich Personen, die nicht zu den Mitarbeitern der Beklagten zählten, nur mit ihrem Einverständnis in dem Umschlaglager aufhalten konnten, sie deren Anwesenheit in dem Lager ständig kontrollieren sowie rechtlich und tatsächlich darauf Einfluss nehmen konnte, ob und in welcher Weise diese Personen mit dem Transportgut in Berührung kamen, hat das Berufungsgericht diese mit Recht jedenfalls für den Zeitraum ihres Aufenthalts in dem Zolllager der Beklagten als deren "Leute" i.S.
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten stehe fest, dass nur ein Diebstahl zum Verlust des in Rede stehenden Pakets geführt haben könne, wobei eine in dem vorgenannten Sinn zu den "Leuten" der Beklagten gehörige Person der Täter gewesen sei oder zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Sendung ist nach dem Vortrag der Beklagten zwischen dem
der Beklagten vorgetragenen weiteren Organisation ihres Betriebsablaufs und der behaupteten Sicherheitsmaßnahmen (Zutritt zum Umschlaglager nur für Mitarbeiter der Beklagten, ständige Kontrolle des Zugangs, ständige Überwachung des Umschlaglagers durch Alarmanlage, Video-Anlage und Sicherheitsdienst) allein auf einen Diebstahl durch "Leute" der Beklagten oder zumindest unter deren Mitwirkung zurückzuführen sein, da ein Dritter, der nicht zu den "Leuten" der Beklagten zähle, die Warensendung nicht unbemerkt hätte entwenden können, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Diebstahl
Transportgut durch einen Mitarbeiter oder einen der "Leute" des Luftfrachtführers während der Zwischenlagerung sei als Handlung "in Ausübung der Verrichtungen" i.S.
Bedienstete oder "Leute" des Luftfrachtführers handeln in Ausübung ihrer Verrichtung, wenn zwischen der Art und dem Zweck der übertragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht. Die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen Aufgabenbereichs gehören (vgl. zu Art. 29 Abs. 2 CMR BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83 , TranspR 1985, 338, 339 m.w.N.). Bei Diebstählen durch Bedienstete oder "Leute" des Frachtführers ist ein solcher innerer Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die Vornahme der schädigenden Handlung - wie im Streitfall - durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbereichs ermöglicht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 218/05 , TranspR 2008, 412 Tz. 32 m.w.N.). dd) Entgegen der Auffassung der Revision führt die tatrichterliche Würdigung (§ 286 Satz 1 ZPO) der nach dem Vorbringen der Beklagten zugrunde zu legenden Umstände des Einzelfalles durch das Berufungsgericht nicht dazu, dass der Transporteur immer unbeschränkt haftet. Die Revision beanstandet, die Auffassung des Berufungsgerichts habe stets die Haftung des Transporteurs zur Folge, unabhängig davon, ob er seiner Einlassungsobliegenheit zu den
ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsmaßnahmen genüge oder nicht. Trage er insoweit ausreichend vor, werde
einem qualifizierten Verschulden seiner "Leute" ausgegangen. Genüge er seiner Einlassungsobliegenheit nicht, werde deshalb auf ein qualifiziertes Verschulden geschlossen. Die Revision lässt insoweit jedoch außer Acht, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts sich auf die nach § 286 Satz 1 ZPO rechtlich unbedenkliche tatrichterliche Würdigung gerade der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles stützt, wie sie sich aus dem Vorbringen der Beklagten zu dem Zeitraum und dem Ort des Verlusts des Transportguts und zu den Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich ihres Zolllagers in Memphis ergeben. Daraus lässt sich nicht allgemein herleiten, ein der Einlassungsobliegenheit des Frachtführers genügendes Vorbringen zu den
ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsmaßnahmen lasse stets den Schluss zu, dass auf der Grundlage dieses Vorbringens der Verlust des Transportguts dann nur auf einem qualifizierten Verschulden der "Leute" des Frachtführers beruhen könne. 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht durch einen Vergleich oder einen Erlassvertrag zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin ausgeschlossen ist. a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme maßgeblich darauf gestützt, dass aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einlösung des Schecks ihr Einverständnis mit einer Schadensregulierung in Höhe
160 DM habe erklären wollen. Einer solchen Annahme stehe bereits das Missverhältnis zwischen dem Schaden (13.296 DM) und dem angebotenen Betrag (160 DM) entgegen. Die Scheckeinlösung sei aus der Sicht eines Dritten vielmehr dahingehend zu deuten, dass die Versicherungsnehmerin sich lediglich eine Teilzahlung auf einen wesentlich höheren Schadensersatzanspruch habe sichern wollen. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei der Versendung eines Pakets, dessen Zollwert im Luftfrachtbrief mit 13.296 DM angegeben worden sei, jedenfalls im geschäftlichen Verkehr mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Absender eine Transportversicherung abgeschlossen habe. Im Hinblick auf mögliche Nachteile gegenüber dem Versicherer, § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG (a.F.), könne normalerweise nicht angenommen werden, dass der Absender mit der Scheckeinlösung seine Zustimmung zu einer endgültigen Schadensregulierung durch einen Bagatellbetrag habe erklären wollen. Gegen einen Vergleich spreche ferner der Umstand, dass dem Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2001 keine anderweitigen Vergleichsverhandlungen der Beteiligten vorausgegangen seien. Unter diesen Umständen sei es für die Versicherungsnehmerin eher fernliegend gewesen,
einem Vergleichsangebot der Beklagten auszugehen, das sie ohne Bestätigung habe annehmen sollen. b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Äußerung der Beklagten in dem Schreiben vom 22. Juni 2001 "Zur Regulierung des unter der obigen Frachtbriefnummer bezeichneten Schadens erhalten Sie anbei einen Verrechnungsscheck in Höhe
160 DM. Da auf dem Frachtbrief kein Transportwert angegeben wurde, wird der Schaden gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit unserem Haftungshöchstbetrag beglichen" ein Angebot zum Abschluss eines Vergleichs enthalten hat. Mit Recht hat es jedoch angenommen, dass die Beklagte die Scheckeinlösung durch die Versicherungsnehmerin jedenfalls nicht als bewusste Betätigung eines Annahmewillens i.S. des § 151 Satz 1 BGB ansehen konnte. An die Feststellung eines Erlasswillens sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 7.3.2002 - IX ZR 293/00 , NJW 2002, 1788 , 1790; Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 76/06 , NJW 2007, 368 Tz. 9; Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04 , TranspR 2007, 466 Tz. 17). Bereits das krasse Missverhältnis zwischen der
der Versicherungsnehmerin erhobenen Forderung und der
der Beklagten angebotenen Abfindung
nur etwa 1,2 % dieser Forderung stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einreichung des ihr übersandten Schecks nicht zugleich erklären wollte, ein Angebot der Beklagten anzunehmen und damit auf ihre restliche Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001 - XII ZR 60/99 , NJW 2001, 2324 f.). Der Umstand, dass die Schecksumme der Haftung der Beklagten nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle ihrer summenmäßigen Beschränkung entsprach, änderte nichts an dem groben Missverhältnis zwischen der geleisteten Entschädigung und der
der Versicherungsnehmerin geforderten Entschädigung. Die Beklagte hatte um so weniger Anlass anzunehmen, die Versicherungsnehmerin wolle mit der Einlösung des Schecks auf den weitaus größten Teil des
ihr angenommenen Schadensersatzanspruchs verzichten, als sie dieser mit dem Schreiben vom 22. Juni 2001 lediglich den Entschädigungsbetrag angeboten hatte, den sie wegen des Verlusts des Transportguts im Fall der summenmäßigen Beschränkung der Haftung ohnehin hätte leisten müssen (BGH TranspR 2007, 466 Tz. 17). C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2004 - 15 O 67/02 KfH IV - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 15 U 5/04 - Permalink: http://openjur.de/u/71897.html Kommentare
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