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VG Würzburg, Urteil vom 22.07.2014 - W 4 K 13.599

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten v

sechs Monaten nach Bestandskraft der Entscheidung zurückzubauen. Für den Fall dass der Rückbau nicht erfolge, werde ein Zwangsgeld

1.000,00 EUR zur Zahlung fällig. Zur Begründung wurde erklärt, dass eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht habe erteilt werden können, da ein Widerspruch zu § 7 Abs. 2 der Gestaltungssatzung der Stadt M. vorliege, wo geregelt sei, dass Photovoltaik- und Solaranlagen an Hauptgebäuden nur dann angebracht werden dürften, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar seien. Auf Baudenkmälern sei das Anbringen nicht zulässig. Die untere Denkmalschutzbehörde sei auch zuständig, die Einhaltung der Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes sicherzustellen, und könne deshalb als untere Bauaufsichtsbehörde auch die notwendigen Anordnungen treffen. Nachdem vorliegend öffentliche Belange beeinträchtigt seien, sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Anlage zurückzubauen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Juli 2013, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 2013, Klage erhoben. Sie beantragt, den Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 31. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die am 23. Januar 2012 beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Zur Begründung wurde erklärt, dass

der Funktionslosigkeit der Gestaltungssatzung der Gemeinde auszugehen sei, da diese augenscheinlich nicht eingehalten werde. Im Übrigen sei eine Einsehbarkeit der streitgegenständlichen Anlage vom unmittelbar umgebenden Straßenraum so gut wie nicht gegeben. Auch die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig, da die Klägerin zur Zeit auf weiter Flur die einzige sei, die einen belastenden Bescheid in diesem Zusammenhang erhalten habe. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom

  1. Juli 2013, die Klage abzuweisen und verwies auf die Bescheidsgründe. Es sei nicht richtig, dass die Gestaltungssatzung nicht beachtet werde und dass gegen die Verletzungen der Vorgaben nicht vorgegangen werde. Die Entscheidung des Landratsamts entspreche der Rechtslage, die Gestaltungssatzung lasse die Photovoltaikanlage auf der gut sichtbaren Dachfläche nicht zu, der Stadtrat habe keine Abweichung zugelassen und das Landesamt für Denkmalpflege habe fachliche Bedenken geäußert. Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom
  2. Juli 2014, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Das Gericht hat das Anwesen der Klägerin und seine nähere Umgebung am
  3. Mai 2014 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Gründe Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da alle Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage, mit der die Klägerin einerseits die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis begehrt, andererseits die Aufhebung der Rückbauverpflichtung samt Zwangsgeldandrohung, ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Verwaltungsakt des Landratsamts Kitzingen vom
  4. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht zunächst kein Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Anwesen S...gasse 10 - 12 zu, weil gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen und die Ablehnungsentscheidung des Landratsamts Kitzingen auch keine Ermessensfehler aufweist (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 DSchG). Das Vorhaben der Klägerin ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 DSchG genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt. Nach dieser Vorschrift bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, wer Baudenkmäler verändert. Zudem bedarf die Errichtung einer Dachflächenphotovoltaikanlage gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 a aa) BayBO keiner Baugenehmigung, welche gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG die denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht entfallen ließe. Bei dem Gebäude S...gasse 10 - 12 handelt es sich, was zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist, um ein Denkmal i.S.

Art. 1DSch

G. Es ist als denkmalgeschütztes Einzelobjekt in der vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege herausgegebenen Denkmalliste unter D - 6 - ... erfasst. Mit den Gebäuden S...gasse 2 - 16 zusammen stellt es einen Gebäudekomplex dar, welcher auf seiner westlichen Rückseite unmittelbar an die historische Hafenanlage M... angrenzt. Die östliche Fassadenseite ist dem historischen Ortskern zugewandt. Ferner ist das Anwesen Teil des denkmalgeschützten Ensembles unter E - 6 ... Die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis konnte vorliegend auch versagt werden, weil gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Dies ergibt sich eindeutig aus der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom

  1. Mai
  2. Danach sind die Module durch großformatige Rahmen gegliedert und heben mit ihrer glänzenden und spiegelnden Oberfläche die bestehende Einheitlichkeit der Dachlandschaft auf. Sie widersprechen der vorgegebenen Farbigkeit der Dachhaut und fügen sich gestalterisch nicht in die historische Architektursprache ein. Ferner widersprechen sie der Oberflächenstruktur und Farbigkeit der historischen Baumaterialien. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass durch die Photovoltaikanlage eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals und der historisch-städtebaulichen Situation des Ensembles verursacht wird. Aus denkmalfachlicher Sicht sei die Anlage daher nicht erlaubnisfähig. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem Eindruck der Kammer im Rahmen des durchgeführten Augenscheins. Nähert man sich als Betrachter über die aus Osten kommende etwas abschüssige H...straße dem Ortskern, blickt man ins Maintal hinab und nimmt in der Dachlandschaft sofort die Photovoltaikanlage der Klägerin als auffälliges Merkmal wahr. Sie stört den Gesamteindruck. Selbst wenn die Dachlandschaft im historischen Altort

M... nicht mehr vollständig intakt ist, würde die Photovoltaikanlage jedem für denkmalschutzrechtliche Belange aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter negativ auffallen, so dass

einer relevanten denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Anlage ist ohne Weiteres als moderne Konstruktion erkennbar, ihre Elemente überfrachten einen nicht unbedeutenden Bereich technoid; sie stellt sich demnach als Fremdkörper dar. Die Ansicht der Klägerin, die Anlage sei nur

wenigen Punkten aus sichtbar, vermag das Gericht nicht zu teilen. Vielmehr hat der Augenschein ergeben, dass es mehrere Stellen gibt, an denen die Anlage optisch deutlich wahrnehmbar ist. Besonders auffällig wird der störende Charakter, wenn man die Altstadt

einer höheren Warte aus, insbesondere

der Herrenstraße aus, überblickt.

dort aus ist die Anlage praktisch vollständig zu sehen. Sie fällt, auch wenn die Entfernung schon etwas größer ist, optisch deutlich ins Gewicht. Aus vorstehenden Ausführungen folgt demnach, dass die Photovoltaikanlage nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 2 DSchG genehmigungsfähig ist, zumal sie auch im Widerspruch zu § 7 Abs. 2 der Gestaltungssatzung der Stadt M. steht, wo geregelt ist, dass Photovoltaik- und Solaranlagen auf Baudenkmälern nicht zulässig ist. Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes sprechen daher für eine Beibehaltung des bisherigen Zustands. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters leidet der angefochtene Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 31. Mai 2013 auch nicht an einem Ermessensfehler. Vielmehr hat das Landratsamt in umfassender und sorgfältiger Weise dargelegt, weshalb eine Beibehaltung des ungenehmigten Zustands nicht hingenommen werden kann. Es hat ausgeführt, weshalb die öffentlichen Belange im vorliegenden Fall als gewichtiger anzusehen sind als die privaten Interessen der Bauherrin. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann zur Vermeidung

Wiederholungen Bezug genommen werden. Zutreffend ist das Landratsamt auch davon ausgegangen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt ist. Dieser Grundsatz verpflichtet die Behörde nicht, in einem Bereich, in dem sie baurechtswidrige Zustände festgestellt hat, gleichzeitig gegen alle ungenehmigten Vorhaben vorzugehen (zum Ganzen vgl. BayVGH v. 22.1.2014 Az: 1 ZB 11.2164 - juris m.w.N.). Sie darf sich vielmehr auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern hierfür sachliche Gründe bestehen. Im Regelfall bedarf es dazu eines Konzepts, um die rechtswidrigen Zustände zu beseitigen. Diesen Grundsätzen hat das Landratsamt umfassend Rechnung getragen, wie es in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 an das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Dass dabei einzelne Vorhaben herausgegriffen werden, die sich als besonders auffällig erwiesen haben, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der klägerischen Anlage ergibt, ist diese

auffallender Massivität. Dass das zum Anlass genommen wurde, die Beseitigung der Anlage zu verlangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid erweist sich auch nicht insoweit als ermessensfehlerhaft, als der Beklagte die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG missachtet hätte. Dabei ist schon äußerst fraglich, ob das in Art. 20 a GG enthaltene Umweltschutzprinzip die generelle Zulassung

Photovoltaikanlagen zum staatlichen Verfassungsauftrag erhebt. Das kann aber dahinstehen, weil Art. 20 a GG weder subjektive Rechte begründet (vgl. BVerwG v. 19.12.1997 Az: 8 B 234.97 - juris) noch ein Vorrang

Solarstromanlagen gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes oder des Baurechts bislang vom Gesetzgeber geregelt wurde. Der Schutz

Kulturdenkmälern ist grundsätzlich ein legitimes Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe

sehr hohem Rang, die einschränkende Regelungen i.S.

Art. 14Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt (vgl. BVerf

G v. 2.3.1999 Az: 1 BvL 7/91 - juris). Die Verfassung des Freistaats Bayern verpflichtet in Art. 141 Abs. 2 BV Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur zu schützen und zu pflegen. Diesem legitimen Anliegen entzieht die Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG auch im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht seine Bedeutung. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Mai 2013 ausgesprochene Zurückbauverpflichtung samt Zwangsgeldandrohung. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 DSchG. Danach kann die untere Denkmalschutzbehörde verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, wenn Handlungen nach Art. 6 DSchG ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt wurden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vorliegend unzweifelhaft vor. Bei dem Anwesen handelt es sich - wie gezeigt - um ein Baudenkmal und zugleich um einen Ensemblebestandteil. Es wurde ohne die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis verändert. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Behördenforderung nicht entgegen, da die Anlage - wie oben ausgeführt - zwar genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig ist. Der geforderte Rückbau ist auch nicht sonst ermessenswidrig, da, wie die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat, gewichtige Gründe für den angeordneten Rückbau sprechen. Als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.

Art. 14Abs.

1 Satz 2 GG führt die Anwendung eigentumsbeschränkender Regelungen des Denkmalschutzgesetzes vorliegend auch zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der Klägerin. Wegen des hohen Rangs, den der Denkmalschutz als Gemeinwohlaufgabe einnimmt, muss es der Eigentümer eines Denkmals grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Eigentums verwehrt wird (vgl. BVerfG v. 2.3.1999, BGBl. I 1999, 1880 , BauR 1999, 1158 m.w.N.). Den Eigentümern

Baudenkmälern wird daher

Gesetzes wegen bereits mehr zugemutet als anderen Gebäudeeigentümern. Aus diesem Grund werden die Eigentümer

Baudenkmälern andererseits steuerlich besser gestellt (vgl. § 7 I EStG über die erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern und § 10 f bzw. § 10 EStG über Steuerbegünstigungen für Kulturgüter und Baudenkmale). Schließlich ist auch die vom Beklagten verfügte Zwangsgeldandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird im Übrigen klägerseits auch nicht substanziiert angegriffen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom

  1. Juli 2014 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Beschluss Ziffern II. und III. des Urteils vom
  2. Juli 2014 werden wie folgt neu gefasst: „II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.“ Gründe Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit zu berichtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Ausspruch in den Ziffern II. und III. der Urteilsformel ist offenbar unrichtig. Die Unrichtigkeit ergibt sich daraus, dass die Beigeladene mit Schriftsatz vom
  3. Juli 2014 den Antrag gestellt hat, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Da sie somit das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist, entspricht es im Sinn des § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die unterlegene Klägerin auch die der Beigeladenen im Klageverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt. Die Offensichtlichkeit dieser Unrichtigkeit ergibt sich schon aus dem Schriftsatz der Beigeladenen vom
  4. Juli
  5. Dieser ist Bestandteil der Akte. Im Tatbestand wird hierauf Bezug genommen. Bei dieser prozessualen Situation liegt es auf der Hand, dass in dem die Klage abweisenden Urteil der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen waren. Der Fehler war für alle Beteiligten erkennbar. Er ist auch für jeden mit der Aktenlage vertrauten Dritten erkennbar. ] Permalink: https://openjur.de/u/719982.html ( https://oj.is/719982 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.