Marionetten weiterverfolgt werden. Im Übrigen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des
Rechts wegen. Tatbestand Die Kläger betreiben unter der Bezeichnung "Augsburger Puppenkiste" ein Marionettentheater in Augsburg. Die Marionettenspiele waren Gegenstand zahlreicher Fernsehproduktionen, die in den 80er und 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts bundesweit ausgestrahlt wurden. Dem Marionettentheater angegliedert ist das Geschäft "Die Kiste Shop", Inhaberin Frau Linda M., dessen Angebote unter dem Domainnamen "shop.puppenkiste.com" abrufbar sind. Die Kläger sind Inhaber der mit Priorität vom 8. Dezember 1990 für "Marionetten; Produktion, Organisation und Durchführung
Marionettenspielen, auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehprogrammen" eingetragenen Wortmarken Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" und Nr. 2 000 540 "Puppenkiste". Sie sind weiterhin Inhaber der für "Produktionen, Organisation und Durchführung
Marionettenspielen" eingetragenen Wort-/Bildmarken Nr. 1 006 581 (Priorität:
Marionetten, Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen (sei es als geschäftliche Bezeichnung, sei es zur Kennzeichnung
Waren) zu unterlassen; 2. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern allen Schaden zu ersetzen hat, der diesen aus Handlungen der Beklagten nach Ziffer 1 bisher entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke Nr. 2 000 540 "Puppenkiste" insgesamt und der Klagemarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" für "Marionetten" und der weiteren Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1 "Augsburger Puppenkiste" für "Marionetten, Spielzeug, Puppen" bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" und/oder des Domainnamens "leipzigerpuppenkiste.de" für das Bewerben und den Vertrieb
Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen zu unterlassen. Es hat außerdem die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz für die vom Unterlassungsgebot umfassten bisherigen Handlungen festgestellt. Im Übrigen ist die Berufung der Kläger ohne Erfolg geblieben. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger und die Anschlussrevision der Beklagten. Die Kläger verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung. Sie tritt im Übrigen der Revision der Klägerin, diese der Anschlussrevision der Beklagten entgegen. Gründe A. Das Berufungsgericht hat die
den Klägern geltend gemachten Ansprüche nur im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnungen "Leipziger Puppenkiste" und "leipzigerpuppenkiste.de" für das Bewerben und den Vertrieb
Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen wegen der Verletzung der bekannten Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 MarkenG und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens der Kläger nach § 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Ein auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" in Alleinstellung gerichteter Anspruch der Kläger sei mangels Begehungsgefahr nicht gegeben. Die Beklagte habe den Begriff weder in Alleinstellung noch mit anderen als den angegriffenen Zusätzen benutzt. Umstände, aus denen sich eine Erstbegehungsgefahr ergebe, hätten die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Die Beklagte habe die angegriffenen Bezeichnungen nicht zum Bewerben und zum Vertrieb
Marionetten verwandt. Auch insoweit fehle die für ein Verbot erforderliche Begehungsgefahr. In diesem Umfang seien danach auch keine Schadensersatzansprüche gegeben. Der gegen die Verwendung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" gerichtete Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG. Er könne allerdings nicht auf die Wortmarke "Puppenkiste" gestützt werden, weil die Kläger eine ernsthafte Benutzung dieser Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Klageerhebung nicht bewiesen hätten (§ 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 MarkenG). Eine rechtserhaltende Benutzung folge nicht aus der Verwendung des Zeichens "Augsburger Puppenkiste", weil der Bestandteil "Augsburger" eine eigene kennzeichenmäßige Wirkung habe. Eine rechtserhaltende Benutzung der übrigen Marken sei auch nicht für die Waren "Marionetten, Spielzeug, Puppen" erfolgt. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG lägen jedoch im Hinblick auf die für "bespielte Ton- und Bildträger; Produktion, Organisation und Durchführung
Marionettenspielen" geschützte Klagemarke "Augsburger Puppenkiste" und die angegriffene Bezeichnung vor. Das Unternehmenskennzeichen "Leipziger Puppenkiste" der Beklagten verletze die Klagemarke. Die Anmeldung der mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten gleichlautenden Wortmarke begründe zudem eine Erstbegehungsgefahr. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen bestehe geringe Ähnlichkeit, da sie sich zumindest an die gleichen Abnehmerkreise richteten. Die Klagemarke sei
Hause aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die Kennzeichnungskraft sei durch umfangreiche Benutzung zum Kollisionszeitpunkt sehr hoch gewesen und nicht durch Drittzeichen geschwächt worden. Die Zeichenähnlichkeit sei durchschnittlich. Daraus ergebe sich zwar keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, wohl aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn wegen der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen. Die Beklagte habe durch die Verwendung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" auch die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke "Augsburger Puppenkiste" der Kläger ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Der gegen die Verwendung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" gerichtete Unterlassungsanspruch folge auch aus § 15 Abs. 4 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr i.S.
G mit dem Unternehmenskennzeichen der Kläger. Die Voraussetzungen des Schutzes eines bekannten Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG seien ebenfalls gegeben. Der Unterlassungsanspruch sei aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 bis 4 MarkenG auch begründet, soweit er gegen die Verwendung des Domainnamens "leipzigerpuppenkiste.de" gerichtet sei. Zwischen der Klagemarke "Augsburger Puppenkiste" und dem
der Beklagten verwandten Domainnamen bestehe zumindest Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Schadensersatz könnten die Kläger nur hinsichtlich bereits begangener, nicht dagegen hinsichtlich zukünftiger Verletzungshandlungen verlangen. B. Die Revision der Kläger ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Anschlussrevision der Beklagten hat Erfolg. I. Revision der Kläger 1. Die Revision ist unzulässig, soweit mit ihr die Klageanträge auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Benutzung der angegriffenen Zeichen in der Werbung und beim Vertrieb
Marionetten weiterverfolgt werden (§ 552 ZPO). Die Revision ist insoweit nicht gemäß § 551 Abs. 1 und 3 Nr. 2 ZPO begründet worden. a) Bei einer umfassenden Anfechtung muss die Revision das gesamte Urteil in Frage stellen. Daraus folgt, dass mit dem Rechtsmittel hinsichtlich jeden selbständigen prozessualen Anspruchs oder jeden quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstands, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, ein konkreter Angriff oder eine alle Ansprüche umfassende Rüge erhoben werden muss ( BGHZ 22, 272 , 278; BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95 , GRUR 1998, 587 , 588 f. = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7; Urt. v. 11.11.1999 - III ZR 98/99 , NJW 2000, 947 ). Die Kläger haben die Revision uneingeschränkt eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Sie haben sich in ihrer Revisionsbegründung jedoch nicht gegen die die Klageabweisung selbständig tragende Beurteilung des Berufungsgerichts gewandt, die auf Unterlassung gerichtete Klage sei wegen der Benutzung der angegriffenen Zeichen für die Werbung und den Vertrieb
Marionetten aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr und Erstbegehungsgefahr abzuweisen (§ 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 MarkenG). Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Verwendung der angegriffenen Zeichen für Marionetten mangels Verletzungshandlungen der Beklagten verneint hat. Der jeweils abgrenzbare Teil der Streitgegenstände, der sich auf die Benutzung der Zeichen der Beklagten für Marionetten bezieht, ist danach nicht angegriffen.
Zeichenbestandteilen mit der Bezeichnung "Puppenkiste" nicht feststellen. Die Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" zur Kennzeichnung der Waren "Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstattungen" ist jedenfalls nicht schlechthin unzulässig. Es sind zulässige Verwendungsformen in Kombination mit anderen kennzeichnungskräftigen Zeichenbestandteilen denkbar, die nicht in den Schutzbereich der Klagekennzeichen eingreifen. Die Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" in Alleinstellung ist ebenfalls keine Benutzung, in der das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Die Verkürzung der zusammengesetzten Kollisionszeichen auf "Puppenkiste" ist eine Abwandlung, die - ungeachtet der Bedeutung des Zusatzes "Leipziger" in den angegriffenen Verletzungsformen "Leipziger Puppenkiste" und "leipzigerpuppenkiste.de" - für den Gesamteindruck dieser Zeichen nicht mehr im Kern gleichartig mit den Verletzungshandlungen ist. Denn auch Bestandteile, die das zusammengesetzte Zeichen nicht allein prägen oder selbständig schutzunfähige sind, können zum Gesamteindruck eines zusammengesetzten Zeichens beitragen (vgl. BGHZ 131, 122 , 125 f. - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01 , GRUR 2004, 783 , 785 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die angegriffenen Zeichen nicht allein durch das Markenwort "Puppenkiste" geprägt werden, sondern dass auch der weitere Wortbestandteil "Leipziger" den Gesamteindruck mitbestimmt (vgl. B II 1 b bb
G erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02 , GRUR 2005, 1047 , 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO). Wird die Marke in einer
der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - I ZB 31/03 , GRUR 2005, 515 = WRP 2005, 620 - FERROSIL). bb)
diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass die Kläger eine isolierte Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" nicht dargelegt haben und die Benutzung des Domainnamens "shop.puppenkiste.de" und der Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" keine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke "Puppenkiste" darstellt, weil die zusätzlichen Bestandteile "shop" und "Augsburger" eine eigene kennzeichnende Wirkung und die mit diesen Bestandteilen zusammengesetzten Zeichen daher einen anderen kennzeichnenden Charakter als die Klagemarke "Puppenkiste" haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten das Zeichen "Puppenkiste" isoliert nicht benutzt und die zusammengesetzte Bezeichnung "shop.puppenkiste" weise gegenüber der Wortmarke "Puppenkiste" einen anderen kennzeichnenden Charakter auf, haben die Kläger im Revisionsverfahren nicht angegriffen. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist die Beurteilung des Berufungsgerichts auch nicht zu beanstanden. Die Kläger haben sich - allerdings in anderem Zusammenhang - gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewandt, die Wortmarke "Puppenkiste" werde nicht rechtserhaltend durch die Verwendung der Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" benutzt. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe bleiben ohne Erfolg.
der Eintragung abweichenden Form ihr kennzeichnender Charakter verändert wird, ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98 , GRUR 2002, 167 , 168 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud). Wird zu einer Wortmarke ein weiterer Wortbestandteil hinzugefügt, bleibt der kennzeichnende Charakter der zusammengesetzten Marke nur unverändert, wenn dem Zusatz keine eigene herkunftshinweisende Funktion zukommt, etwa weil der glatt beschreibend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96 , GRUR 1999, 54 , 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp). Davon kann im Streitfall für den Begriff "Augsburger" in der Marke "Augsburger Puppenkiste" nicht ausgegangen werden (dazu B II 1 b bb
G ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04 , GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05 , Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05 , GRUR 2008, 1002 Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). Da das jüngere Zeichen seinerseits Kennzeichenschutz genießt, kommt es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke an. Das hat das Berufungsgericht im Ansatz auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Marionettenspielen, auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung
Fernsehprogrammen" und nicht auch auf die Ware "Marionetten" abgestellt. Für "Marionetten" ist die Marke nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtserhaltend i.S.
G benutzt worden. Die Kläger haben sich zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung auf das Angebot im Online-Shop der Frau Linda M. bezogen, für die die Marke mit Zustimmung der Kläger verwendet wird. Dort werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Plüsch-Puppen zum Kauf angeboten. Im Streitfall kann offenbleiben, ob "Marionetten" überhaupt unter die Waren "Puppen" fallen und eine rechtserhaltende Benutzung der Marke für Puppen auch Marionetten umfasst. Denn vorliegend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass es an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02 , GRUR 2005, 1047 , 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04 , GRUR 2008, 616 Tz. 11 = WRP 2008, 802 - AKZENTA). Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Waren oder Dienstleistungen im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Puppen in dem Online-Shop ausschließlich mit Marken anderer Hersteller gekennzeichnet. Soweit die Bezeichnung "Augsburger Puppenkiste" Verwendung findet, wird sie im Zusammenhang mit dem Online-Shop nur als Firmen- oder Geschäftsbezeichnung und nicht als Produktkennzeichen verstanden. Es stehen sich danach gegenüber die Waren und Dienstleistungen "Bespielte Ton- und Bildträger; Produktion, Organisation und Durchführung
Marionettenspielen, auch zum Zweck der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehprogrammen", für die die in Rede stehende Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" eingetragen und rechtserhaltend benutzt worden ist, und die Waren "Puppen, Puppenhäuser und Puppenhauszubehör", für die die angegriffene Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" verwandt worden ist. Für diese Waren und Dienstleistungen ist das Berufungsgericht nur
geringer Ähnlichkeit ausgegangen. Diese hat es daraus abgeleitet, dass die Waren und Dienstleistungen der Klagemarke mit Puppen in einem weitesten Sinn zu tun haben und die Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen auch an Kinder und damit identische Abnehmerkreise gerichtet sind. Diese tatrichterliche Beurteilung, die
den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen wird, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
einer sehr hohen Kennzeichnungskraft der Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" im Kollisionszeitpunkt ausgegangen. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Sie wird auch
der Anschlussrevision nicht angegriffen.
einer zu hohen Zeichenähnlichkeit ausgegangen und hat deshalb eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zu Unrecht bejaht. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04 , Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03 , GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung erhält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01 , GRUR 2004, 865 , 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei der Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen
Verwechslungsgefahr i.S.
G zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04 , GRUR 2007, 1066 Tz. 40 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). Das Berufungsgericht ist
durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit zwischen der Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" und den angegriffenen Bezeichnungen ausgegangen. Es könne zwar nicht festgestellt werden, dass die Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" durch den mit der angegriffenen Marke übereinstimmenden Bestandteil "Puppenkiste" geprägt werde und der geographische Zusatz "Augsburger" völlig in den Hintergrund trete. Erst die Verbindung der Wortbestandteile der Klagemarke ergebe den eindeutigen Herkunftshinweis. Dem Bestandteil "Puppenkiste" komme in dem zusammengesetzten Zeichen aber ein stärkeres Gewicht zu. Dies zeige sich daran, dass der Verkehr nach den
den Klägern vorgelegten Presseberichten dazu neige, das bekannte Kennzeichen der Kläger auf den Bestandteil "Puppenkiste" zu verkürzen. Wegen der unterschiedlichen geographischen Zusätze bestünde zwar keine Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die kollidierenden Zeichen unmittelbar verwechselten. Es bestünde jedoch bei der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, weil ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise auf den Gedanken verfalle, die Beklagte sei mit den Klägern organisatorisch oder lizenzrechtlich verbunden. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Bestandteil "Puppenkiste" den Gesamteindruck der Klagemarke und der angegriffenen kollidierenden Bezeichnungen nicht prägt und der Bestandteil "Augsburger" deshalb nicht in den Hintergrund tritt. Zwar kann Ortsbezeichnungen die Kennzeichnungskraft fehlen, wenn sie beschreibend aufgefasst werden oder freihaltebedürftig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 31 f. = WRP 1999, 629 - Chiemsee; EuG GRUR 2004, 148 Tz. 30 f. und 34 - Oldenburger). Als Bestandteil
Kombinationszeichen werden sie regelmäßig nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstellerangabe aufgefasst. Ihnen kommt im Zweifel keine prägende Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 2002, 167 , 170 - Bit/Bud; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wird eine geographische Herkunftsbezeichnung
beachtlichen Teilen des Verkehrs nicht als bloß beschreibende Angabe, sondern als Warenkennzeichen aufgefasst, verfügt sie über Kennzeichnungskraft (vgl. BGHZ 139, 59 , 65 - Fläminger; BGH GRUR 2002, 167 , 170 - Bit/Bud). Besteht das Gesamtzeichen aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen, kann auch eine für sich genommen beschreibende Angabe herkunftshinweisende Bedeutung erlangen, so dass sie im Gesamteindruck nicht zu vernachlässigen ist oder diesen sogar dominieren kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86 , GRUR 1990, 361 , 363 - Kronenthaler; Ullmann, GRUR 1999, 666, 673). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Bestandteil "Augsburger" im Rahmen des Gesamteindrucks nicht völlig in den Hintergrund tritt und der Verkehr erst in der Verbindung der Wortbestandteile "Augsburger" und "Puppenkiste" den Herkunftshinweis sieht. Die geographische Bezeichnung "Augsburger" trägt damit zum Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke bei. Hierfür spricht auch, dass der Begriff "Puppenkiste" für die bei der Klagemarke in Rede stehenden Dienstleistungen wegen der Anlehnung an eine beschreibende Angabe seinerseits
Hause aus kennzeichnungsschwach ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Klagemarke um ein bekanntes Zeichen handelt. Die Bekanntheit besteht für die Klagemarke nur als zusammengesetztes Zeichen. Dass sich der Bestandteil "Puppenkiste" für sich genommen im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Kläger durchgesetzt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist zwar davon ausgegangen, dass viele Verkehrsteilnehmer mit dem Begriff "Puppenkiste" einen Hinweis auf die Kläger und ihre Produkte verbinden. Im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "Puppenkiste" auch durch andere Gewerbetreibende hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Klägern erst durch den Zusatz "Augsburger" erfolgt. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Zeichen "Puppenkiste" und "Augsburger Puppenkiste" nicht gleichzusetzen, wenn der Verkehr erst die eindeutige Zuordnung zu den Klägern in dem zusammengesetzten Zeichen sieht. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus Zeitungsberichten, in denen in der Überschrift jeweils das zusammengesetzte Zeichen "Augsburger Puppenkiste" auf "Puppenkiste" verkürzt worden ist. Allein aus der Verkürzung in Überschriften
Presseberichten, in deren nachfolgenden Text jeweils die vollständige Bezeichnung genannt worden ist, ergibt sich nicht, dass bereits der isolierte Begriff "Puppenkiste" vom Verkehr als Herkunftshinweis auf die Kläger aufgefasst wird. Den Klägern verhilft auch nicht der Vortrag zum Erfolg, wonach bei Eingabe des Suchworts "Puppenkiste" in eine Internet-Suchmaschine fast ausnahmslos Treffer erscheinen, die auf die Kläger und ihr Angebot hinweisen. Die Trefferliste führt fast ausnahmslos den Gesamtbegriff "Augsburger Puppenkiste" auf. Dass die Treffer bereits bei der Eingabe des Bestandteils "Puppenkiste" ausgelöst werden, deutet nicht auf eine Verkürzungstendenz des Verkehrs hin, sondern hat seinen Grund in der Arbeitsweise der Internet-Suchmaschine. Sind die Bestandteile "Augsburger" und "Puppenkiste"
Hause aus kennzeichnungsschwach und wird die bekannte Klagemarke nur für das zusammengesetzte Zeichen mit der notwendigen Eindeutigkeit als Herkunftshinweis für die Kläger aufgefasst, wird sich der Verkehr an dem Gesamtbegriff unter Einschluss der geographischen Angabe "Augsburger" orientieren und nicht zu einer Verkürzung der Klagemarke auf den Bestandteil "Puppenkiste" neigen. Für den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" gelten die vorstehenden Ausführungen - vom Bekanntheitsschutz abgesehen - entsprechend. Die geographische Angabe "Leipziger" tritt nicht vollständig in den Hintergrund, weil die Bezeichnung "Puppenkiste" auf dem in Frage stehenden Warengebiet "Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstattungen" beschreibenden Angaben angelehnt und deshalb ihrerseits kennzeichnungsschwach ist. Die angegriffenen Bezeichnungen werden deshalb auch durch die geographische Angabe "Leipziger" mitgeprägt. Stehen sich bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" und die angegriffenen Zeichen "Leipziger Puppenkiste" und "leipzigerpuppenkiste.de" gegenüber, ist
nur geringer Zeichenähnlichkeit auszugehen. In Anbetracht der nur geringen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist ungeachtet der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke die Zeichenähnlichkeit zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S.
G zu begründen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht im Streitfall aber auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennt der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Marken; er stellt aber organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern her. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01 , GRUR 2004, 779 , 783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZB 61/07 , GRUR 2008, 903 Tz. 31 = WRP 2008, 1342 - SIERRA ANTIGUO). Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. Besondere Umstände, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne rechtfertigen, bestehen im Streitfall aber nicht. Bei dem geringen Grad der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und der ebenfalls nur geringen Zeichenähnlichkeit hat der Verkehr keinen Anlass, auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Unternehmen zu schließen. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ergibt sich im Streitfall auch nicht aus einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils "Puppenkiste" in den angegriffenen Zeichen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung übernommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung zu prägen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits daran, dass die Klagemarke in identisch oder ähnlicher Form in das jüngere Zeichen übernommen worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 903 Tz. 33 f. - SIERRA ANTIGUO). 2. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus der bekannten Klagewortmarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG gestützt. Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zum Beurteilungszeitpunkt war die Marke nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einem bedeutenden Teil des maßgeblichen Publikums bekannt, so dass sie den Schutz einer bekannten Marke erlangt hat. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt aber weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung gebracht wird. Es genügt nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken (vgl. BGH GRUR 2004, 779 , 783 - Zwilling/Zweibrüder). Da die Zeichenähnlichkeit - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nur gering ist, kann nicht angenommen werden, dass die angegriffenen Bezeichnungen in relevantem Umfang mit der Marke "Augsburger Puppenkiste" gedanklich in Verbindung gebracht werden. Aus diesem Grund kann nicht
einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Klagemarke ausgegangen werden. 3. Den Klägern steht ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG auch nicht aufgrund der Wort-/Bildmarken Nr. 39 713 177.1 und Nr. 1 006 581 "Augsburger Puppenkiste" zu. Aus diesen Marken können die Kläger keine weitergehenden Ansprüche gegen die angegriffenen Zeichen ableiten als aus der Wortmarke "Augsburger Puppenkiste", weil die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Zeichenähnlichkeit jedenfalls nicht größer sind als bei der Wortmarke. Dies gilt auch für die Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1, die gegenüber der Wortmarke zusätzlich für "Spielzeug, Puppen" eingetragen ist. Die Kläger haben die Marke nicht rechtserhaltend benutzt. Insoweit gelten die Gründe entsprechend, die für die Verneinung der rechtserhaltenden Benutzung der Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" für Marionetten maßgeblich waren (dazu B II 1 b bb
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.