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BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 68/08

Tenor Die Rechtsbeschwerden der Gläubigerin und der Schuldner zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2008 werden zurückgewiesen, die Rechtsbes

§ 888Rdn.

15 m.w.N.). Dementsprechend hat der Schuldner, wenn die Kenntnisse, die er zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt, nicht bei ihm selbst vorhanden sind, sondern bei einem Dritten liegen, alles ihm Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse von dem Dritten zu verschaffen, und daher insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462 , 463; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1436 , 1437; OLG Hamburg ZMR 2003, 863 , 864; Stein/Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 14; MünchKomm.ZPO/

§ 888Rdn.

15).

  1. c)Im Streitfall ist allen Schuldnern eine die Erfüllung ihrer Rechnungslegungspflicht ermöglichende Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar.
  2. aa)Das Beschwerdegericht ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass den Schuldnern die Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar ist, bei der Gläubigerin liegt. Diese Beurteilung entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Stein/Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 9; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 888 ZPO Rdn. 19; a.A. etwa OLG Stuttgart MDR 2005, 777 f.; MünchKomm.ZPO/

§ 888Rdn.

16 m.w.N.) und enthält, da sie sich zugunsten der Schuldner auswirkt, jedenfalls keinen Rechtsfehler zu deren Lasten.

  1. bb)Die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO kann nach § 576 Abs. 1 und 3, § 564 ZPO allein darauf gestützt werden, dass die Entscheidung der Vorinstanz darauf beruht, dass das Recht nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Soweit die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit eine von den Schuldnern zu erhebende Auskunftsklage gegen die P. AG Elemente tatrichterlicher Würdigung enthält, kann sie daher nur in beschränktem Umfang überprüft werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1997 - III ZR 295/96 , NJW 1997, 2109 ).
  2. cc)Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, allen fünf Schuldnern sei die Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar, hält danach den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Schuldner stand.

(1)Soweit die Rechtsbeschwerde der Schuldner geltend macht, die Gläubigerin hätte die Auskunftsansprüche gegen die P. AG selbst geltend machen können, übersieht sie, dass die Schuldner zu 1 bis 5 diesen allenfalls gegen die Bejahung der Zumutbarkeit der ihnen obliegenden Rechnungslegung gerichteten Einwand bereits im Erkenntnisverfahren hätten geltend machen können und müssen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04 , GRUR 2006, 401 Tz. 33 = WRP 2006, 483 - Zylinderrohr). Außerdem ist daran zu erinnern, dass es im Fall der Gesamtschuld - wie hier bei einer von mehreren Personen und dabei gegebenenfalls auch der P. AG begangenen Gebrauchsmusterverletzung (vgl. § 840 Abs. 1 BGB; vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 24 GebrMG Rdn. 1 i.V. mit § 139 PatG Rdn. 20) - dem Gläubiger gemäß § 421 Satz 1 BGB grundsätzlich freisteht, welche(n) Schuldner er in Anspruch nimmt.
(2)Ohne Erfolg machen die Schuldnerinnen zu 1 und 4 geltend, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, dass die spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlagen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Recht des Handelsvertreters und des Lagerhalters keine Sperrwirkung gegenüber weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen aus § 242 BGB entfalteten. Sie vernachlässigen dabei, dass die Schuldnerinnen zu 1 und 4 mit der P. AG jeweils (auch) insofern in geschäftlicher Verbindung standen und stehen, als sie diese mit der Archivierung der von ihnen nach Handelsrecht aufzubewahrenden Unterlagen beauftragt haben. Insofern kommen von den Vorinstanzen zwar nicht festgestellte, aber - was für die Frage der Zumutbarkeit der von den Schuldnerinnen zu 1 und 4 gegenüber der P. AG zu erhebenden Klage ausreicht - naheliegende Ansprüche dieser Schuldnerinnen aus der jeweiligen Geschäftsverbindung in Betracht. Des Weiteren können sich auch aus dem zwischen diesen Schuldnerinnen und der P. AG möglicherweise bestehenden Gesamtschuldverhältnis und der sich daraus gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Mitwirkungspflicht der P. AG neben einer Verpflichtung zur Beibringung von Beweisen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 1988, 55 ; Staudinger/Noack, BGB [2005], § 426 Rdn. 76 m.w.N.) Auskunftsansprüche ergeben.
(3)Die Schuldner zu 2, 3 und 5 sind im Erkenntnisverfahren ungeachtet dessen, dass sie im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung am
  1. Oktober 2004 teilweise bereits aus dem P. -Konzern oder immerhin aus ihrer ursprünglich innegehabten Geschäftsführerstellung ausgeschieden waren, in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht im selben Umfang wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters verurteilt worden wie die Schuldnerinnen zu 1 und
  2. Nicht anders als den Schuldnerinnen zu 1 und 4 stehen daher auch ihnen aus den vorstehend dargestellten Gründen Auskunftsansprüche gegen die P. AG zu. Damit ist ihnen die Erhebung einer entsprechenden Auskunftsklage in gleicher Weise zumutbar wie den Schuldnerinnen zu 1 und
  3. d) Das Beschwerdegericht hat das Zwangsmittel dadurch, dass es den Schuldnern eine Abwendungsbefugnis eingeräumt hat, nicht entgegen § 888 Abs. 2 ZPO angedroht. Es hat vielmehr mit dieser Maßnahme lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass den Schuldnern die Vorfertigung einer Klageschrift gegen die P. AG so lange nicht zuzumuten war, wie nicht endgültig feststand, dass sie eine entsprechende Klage zu erheben hatten, wobei ein Zeitraum von drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur
  4. Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks. 13/341, S. 41 ; MünchKomm.ZPO/

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24; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,

  1. Aufl., § 888 Rdn. 13; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
  2. Aufl., § 888 Rdn. 11; Hk-ZPO/Pukall,
  3. Aufl., § 888 Rdn. 10). III. Nach allem sind sowohl die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als auch die Rechtsbeschwerden der Schuldner zurückzuweisen. Zur Vermeidung unbilliger Härten ist den Schuldnern allerdings nochmals ein Vollstreckungsaufschub einzuräumen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V. mit § 92 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2006 - 4a O 63/02 ZV I - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2008 - I-2 W 59/06 + I-2 W 60/06 - Permalink: https://openjur.de/u/72073.html ( https://oj.is/72073 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 14 Faksimile Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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