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BGH, Urteil vom 22. April 2009 - Az. I ZR 175/07

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

§ 87Urh

G Rdn. 31 m.w.N.). Sind die Kunden der Beklagten zu 1 als Hersteller der Aufzeichnungen auf den "Online-Videorecordern" einzustufen - und davon ist, wie unter II 3 b ausgeführt, für die Revisionsinstanz auszugehen, - ist auch der "OVR" nicht dem Bereich der Beklagten zu 1, sondern dem Bereich der Kunden zuzuordnen (vgl. Wiebe, CR 2007, 28, 32). Dann kommt es allein darauf an, ob das von der Satelliten-Antenne empfangene Sendesignal zeitgleich an den "OVR" weitergeleitet wird. Dies ist der Fall, da die von den Satelliten-Antennen empfangenen Sendesignale sogleich auf den Weg zu den "OVR" der Kunden gebracht werden. bb) Eine Weitersendung setzt ferner voraus, dass es sich um eine Sendung im Sinne des § 20 UrhG handelt (Schricker/v.

§ 87Urh

G Rdn. 32). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, wenn - wie zu unterstellen ist - die "Online-Videorecorder" dem Bereich der Kunden zuzurechnen sind. Die Weiterleitung des Sendesignals von der Satelliten-Antenne als Empfangsgerät zum "OVR" als Aufnahmevorrichtung ist - ebenso wie die Weiterübertragung von Rundfunksendungen durch Rundfunkverteileranlagen ( BGHZ 123, 149 , 153 ff. - Verteileranlagen) - eine Sendung im Sinne des § 20 UrhG (LG Köln MMR 2006, 57 ; Wiebe, CR 2007, 28, 32; vgl. auch LG München I ZUM 2006, 583 , 585; a.A. Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Braun, AfP 2007, 5, 7). Gegenstand des Senderechts aus § 20 UrhG sind Werknutzungen, bei denen das Werk einer Öffentlichkeit durch funktechnische Mittel zugänglich gemacht wird. Solcher Mittel bedient sich auch die Beklagte zu 1, um die von der Satelliten-Antenne empfangenen Funksendungen an die "Online-Videorecorder" weiterzuleiten. Nicht jede Übermittlung eines geschützten Werkes, die über ein Verteilernetz stattfindet, unterliegt allerdings dem Urheberrecht; andernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsantennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhängig. Das Recht aus § 20 UrhG greift vielmehr nur ein, wenn die mit funktechnischen Mitteln durchgeführte Werkübermittlung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 123, 149 , 153 f. - Verteileranlagen). Danach fällt die hier zu beurteilende Übermittlung der Sendesignale unter das Senderecht des § 20 UrhG. Die Beklagte zu 1 beschränkt sich nicht darauf, die Sendungen mit Satelliten-Antennen zu empfangen und dann weiterzuleiten, sondern stellt ihren Kunden mit den "Persönlichen Videorecordern" auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung, mit denen diese letztlich die vom Rundfunk übertragenen Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen können. Dieser Umstand unterscheidet ihre Tätigkeit vom bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht diese zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe, also dem Vortragsrecht, dem Aufführungsrecht, dem Vorführungsrecht, dem Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und dem Recht der Wiedergabe von Funksendungen (vgl. BGHZ 123, 149 , 154 - Verteileranlagen; Schricker/v.

§ 20Urh

G Rdn. 41; vgl. auch EuGH, Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05 , Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Tz. 42 - SGAE/Rafael). cc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit Funksendungen der Klägerin dadurch, dass sie an die "Online-Videorecorder" der Kunden weitergeleitet worden sind, die diese Sendung über den elektronischen Programmführer bestellt haben, einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit (§ 15 Abs. 3 UrhG) und damit der Öffentlichkeit im Sinne des § 20 UrhG zugänglich gemacht worden sind. Insoweit ist es allerdings ohne Bedeutung, dass die Kunden die Sendesignale nicht sogleich, sondern erst nach deren Aufzeichnung, Aufbereitung und Übermittlung wahrnehmen können. Der Tatbestand des § 20 UrhG setzt nur voraus, dass das Werk einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; zu welchem Zeitpunkt die Empfänger das Werk wahrnehmen können, ist nicht von Bedeutung (Schricker/v.

§ 20Urh

G Rdn. 10 und 49; Poll, GRUR 2007, 476, 479; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 20 Rdn. 1 und 9; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768). Auch können bereits wenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG bilden (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 15 Rdn. 40; Schricker/v.

§ 15Urh

G Rdn. 67; Wandtke/Bullinger/Heerma aaO § 15 UrhG Rdn. 15; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 22/94 , GRUR 1996, 875 , 876 - Zweibettzimmer im Krankenhaus). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, wie viele Kunden Vervielfältigungen bestimmter Sendungen aus dem Programm der Klägerin bestellt und erhalten haben und ob Sendungen der Klägerin danach einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob Sendungen der Klägerin von der Beklagten zu 1 oder von deren Kunden auf den "Online-Videorecordern" abgespeichert worden sind.

  1. a)Sollte die Beklagte zu 1 von ihren Kunden ausgewählte Sendungen der Klägerin auf den "Online-Videorecordern" abgespeichert haben, wäre sie - nach den unter II 3 b genannten Maßstäben - als Herstellerin der Aufzeichnungen anzusehen und hätte durch das Aufzeichnen der Sendungen das Recht der Klägerin verletzt, ihre Funksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG).
  2. aa)Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Vervielfältigungen, die der Hersteller im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch anfertigt - bei einer am Zweck der Freistellung des Privatgebrauchs ausgerichteten Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG - nicht dem Auftraggeber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden, sondern eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. BGHZ 134, 250 , 264 f. - CB-Infobank I; 141, 13 , 22 - Kopienversanddienst). Die vom Berufungsgericht bislang angeführten Umstände rechtfertigen es allerdings nicht, die Aufzeichnungen der Beklagten zu 1 zuzurechnen. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht hinreichend begründet hat, inwiefern die Beklagte zu 1 ihren Kunden ein "Gesamtpaket" an Leistungen bietet, die so weit über das Zurverfügungstellen eines Speicherplatzes für die Aufzeichnung von Sendungen hinausgehen, dass die Aufzeichnungen der Beklagten zu 1 zuzurechnen sind. Die vom Berufungsgericht insoweit als entscheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung stehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht empfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, MMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5 , 6; LG Braunschweig AfP 2006, 489 , 493; LG München I ZUM 2006, 583 , 584; v. Zimmermann, MMR 2007, 553, 554). Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG, mit denen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), sind nicht nur dann zulässig, wenn ein eigenes Werkstück des Bestellers als Vorlage für die Vervielfältigung verwendet wird; vielmehr darf auch ein fremdes Werkstück benutzt werden und insbesondere der Hersteller die Kopiervorlage stellen ( BGHZ 134, 250 , 260 f. - CB-Infobank I; 141, 13 , 20 - Kopienversanddienst).
  3. bb)Die Vervielfältigungen sind der Beklagten zu 1 aber deshalb zuzurechnen, weil die Herstellung der Vervielfältigungsstücke nicht - wie § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dies voraussetzt - "unentgeltlich geschieht". Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Vervielfältigungen erfolgten nicht unentgeltlich, weil die Tätigkeit der Beklagten auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei, hat die Revision keine Rügen erhoben. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
  4. b)Sollten dagegen die Kunden die von der Beklagten zu 1 über Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen - nach den unter II 3 b angeführten Maßstäben - selbst auf den "Online-Videorecordern" abgespeichert haben und die Videorecorder daher dem Bereich der Kunden zuzuordnen sein, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 1 Sendungen der Klägerin an die "Online-Videorecorder" so vieler Kunden weitergeleitet hat, dass sie diese damit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. In diesem Fall hätte die Beklagte zu 1 - wie unter II 4 b ausgeführt - das Recht der Klägerin verletzt, ihre Funksendungen weiterzusenden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG). 2. Hat die Beklagte zu 1 das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 UrhG in der einen oder anderen Weise verletzt, ist auch der Auskunftsantrag begründet. Gegen die Zuerkennung des Auskunftsantrags hat die Revision keine Rügen erhoben. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Der Auskunftsanspruch wäre als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs begründet (§ 242 BGB). Das für einen Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden der Beklagten zu 1 ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen mussten (BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 194/97 , GRUR 2000, 699 , 702 - Kabelweitersendung, m.w.N.). 3. Im Falle einer Verletzung des Leistungsschutzrechts der Klägerin aus § 87 Abs. 1 UrhG wären der Unterlassungsantrag und der Auskunftsantrag schließlich auch gegenüber dem Beklagten zu 2 begründet. Dem Beklagten zu 2 wäre als dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1 deren Verletzung des Leistungsschutzrechts aus § 87 Abs. 1 UrhG zuzurechnen, weil er das rechtsverletzende Verhalten der Beklagten zu 1 wenn nicht selbst veranlasst, so doch zumindest gekannt hat und hätte verhindern können (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83 , GRUR 1986, 248 , 250 f. - Sporthosen). Er wäre für die Rechtsverletzung - entgegen der Auffassung der Revision - nicht nur als Störer, sondern als Täter verantwortlich und haftete daher nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz. Dementsprechend wäre er auch verpflichtet, die zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs begehrte Auskunft zu erteilen. Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 O 2123/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.10.2007 - 14 U 801/07 - Permalink: http://openjur.de/u/72082.html Pingbacks medienrecht-blog.com · 14. Juli 2011 OLG Dresden zu Internet-Videorekorder Save.TV | medienrecht-blog.com Kommentare

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