BGB entbehrlich ist, wenn der Arbeitgeber durchgängig "Kurzarbeit Null" anordnet, konnte dahingestellt bleiben, weil der Arbeitgeber hier lediglich von einem vermeintlichen Recht Gebrauch gemacht hatte, die Arbeitszeitdauer flexibel zu bestimmen, und jeweils nur für einen Teil der monatlich anfallenden Arbeitsstunden Kurzarbeit angeordnet hatte - weshalb
BAG 25.04.2007 - 5 AZR 504/06 - AP BGB § 615 Nr. 121 Rn. 19) Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Herford vom 31.10.2013 – 3 Ca 1287/12 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
dem am 06.10.2011 beschlossen und verkündet wurde, den Betrieb Löhne zum 31.12.2012 vollständig still zu legen, ist die Geschäftsgrundlage zur Durchführung von Kurzarbeit entfallen. Es kann keine Rede mehr davon sein, dass Kurzarbeit zur Überbrückung eines vorübergehenden Engpasses erforderlich ist. Zudem widerspricht es der Geschäftsgrundlage für Kurzarbeit, wenn noch im Betrieb vorhandene Arbeit (Schaltschrankbau) fremd vergeben wird oder werden soll. Es stellt außerdem eine Störung der Betriebsratsarbeit dar, wenn die Absicht der Fremdvergabe von Arbeiten damit begründet wird, dass ein Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Betriebsratssitzungsteilnahme die betrieblichen Arbeiten nicht verrichtet." Der Kläger übermittelte der Beklagten am 18.10.2011 ein Schreiben mit dem Betreff "Wegfall der Kurzarbeit" mit folgendem Wortlaut (Bl. 43 GA): "Wie ich gestern vom Betriebsrat erfuhr, ist die Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Kurzarbeit bei der Firma U GmbH, wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage, die beim Abschluss derselbigen bestand, vom Betriebsrat fristlos aufgekündigt worden. Ich mache Sie hiermit darauf aufmerksam, dass ich, unabhängig von der jeweiligen Weisungslage durch meinen Vorgesetzten meine Arbeitskraft bei der U GmbH voll umfänglich per sofort anbiete und insofern auch einen Entlohnungsanspruch zu Vollzeitbedingungen erwerbe. Sollten Sie also, trotz abweichender Weisungslage durch meinen direkten Vorgesetzten, ein Interesse an meiner Arbeitskraft haben, so teilen Sie mir das mit." Die Entgelteinbußen, die der Kläger wegen der verfahrenen Kurzarbeit in den einzelnen Monaten erlitt, ergeben sich aus den Abrechnungen des Klägers für die Monate März 2011 bis Dezember 2011. Auf die Anlage K 3 zur Klageschrift wird Bezug genommen (Bl. 8 - 17 GA). Die monatlichen Bruttodifferenzen und die Anzahl der ausgefallenen Stunden (s.o.) sind in den Abrechnungen jeweils unter der Bezeichnung "Differenz KUG Soll/Ist" ausgewiesen. In der nächsten Zeile sind unter "KuG Leistung" die Monatsbeträge des jeweils bezogenen Kurzarbeitergeldes angegeben. Die Beträge entsprechen den Beträgen in den Klageanträgen und sind zwischen den Parteien unstreitig. Die anteilige Einbuße, die der Kläger im Monat Oktober 2011 ab Aushändigung seines Geltendmachungsschreibens hinzunehmen hatte, beläuft sich unstreitig auf 731,10 € brutto abzüglich 256,23 € bezogenen Kurzarbeitergeldes (Protokollerklärungen vom 12.06.2014). Zum 31.12.2012 stellte die Beklagte den Geschäftsbetrieb in Löhne ein. Mit seiner am 26.10.2012 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Differenzvergütung zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung und den tatsächlich bezogenen Entgelten für die Monate März bis Dezember 2011 begehrt. Er hat behauptet, der BV Kurzarbeit liege kein ordentlicher Beschluss des Betriebsrates zu Grunde. Die Betriebsvereinbarung sei nicht Gegenstand einer Betriebsratssitzung gewesen. Der Betriebsratsvorsitzende habe ohne Vertretungsmacht gehandelt. Es liege kein ordnungsgemäßes Protokoll einer Betriebsratssitzung vor. Die BV Kurzarbeit vom 07.03.2011 sei bereits formell nicht wirksam geschlossen worden. Sie sei aber auch aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam. Dies ergebe sich daraus, dass für die einzelnen Arbeitnehmer aus der BV Kurzarbeit nicht erkennbar sei, in welchem Umfang sie von der Kurzarbeit betroffen seien. Es sei auch kein Verfahren geregelt,
dem die Kurzarbeit festgelegt werden könne. Die BV Kurzarbeit genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Ferner ergebe sich aus dem Inhalt der Betriebsvereinbarung, dass der Betriebsrat auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG für den fraglichen Zeitraum vollständig verzichtet habe. Der Betriebsrat sei an einer Auswahl der Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sein sollten, sowie an der Festlegung des konkreten Umfangs nicht beteiligt gewesen. Auch dies führe zur Unwirksamkeit der Anordnung der Kurzarbeit. Jedenfalls sei die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Kurzarbeit aber ab Oktober 2011 entfallen, da der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund fristlos gekündigt habe. Die Unwirksamkeit sei nicht durch eine Genehmigung des Betriebsrates beseitigt geworden. Ihm, dem Kläger, stehe daher für die in den Monaten März bis Dezember 2011 ausgefallenen Arbeitsstunden der volle Arbeitslohn abzüglich des erhaltenen Kurzarbeitergeldes zu. Die Beklagte habe sich im Annahmeverzug befunden. Ein tatsächliches oder wörtliches Angebot der Arbeitsleistung sei entbehrlich gewesen. Jedenfalls aber habe die schriftliche Geltendmachung vom 18.10.2011 ausgereicht, um die Beklagte zumindest ab diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug zu setzen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
anwaltlicher Beratung keine Möglichkeit gesehen habe, sich auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung zu berufen, weshalb der Betriebsrat die BV Kurzarbeit dann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt habe. Eine Betriebsvereinbarung könne nur dann gekündigt werden, wenn sie rechtlich existent sei. Jedenfalls sei in der fristlosen Kündigung der Betriebsvereinbarung eine
trägliche Genehmigung eines möglicherweise fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses gemäß § 184 BGB zu sehen. Einen Grund für eine fristlose Kündigung der Betriebsvereinbarung habe es nicht gegeben. Die Betriebsstilllegung sei erst zum 31.12.2012 erfolgt, so dass es mehr als ein Jahr zuvor keinen Anlass gegeben habe, an der Intention der Kurzarbeit, nämlich der Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen, zu zweifeln. Aus der Rückschau ergebe sich, dass es im Jahr 2011 während der Laufzeit der BV Kurzarbeit keine betriebsbedingten Kündigungen gegeben habe. Darüber hinaus habe sie im Jahr 2011 auch keinerlei Maßnahmen zur Umsetzung der Konzernentscheidung zur Betriebsstilllegung umgesetzt. Selbst wenn eine wirksame Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit fehlen sollte, bestehe kein Zahlungsanspruch des Klägers. Sie habe sich nicht im Annahmeverzug befunden. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.10.2013 insgesamt stattgegeben. Gemäß §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1, 293 ff. BGB habe der Kläger Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelt und dem erhaltenen Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 11.03.2011 bis zum 31.12.2011. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Kurzarbeit anzuordnen. Ein Angebot des Klägers zur Arbeitsleistung sei
BGB entbehrlich gewesen, weil es seitens der Beklagten einer Mitwirkungshandlung bedurft hätte, deren Zeit
dem Kalender bestimmt gewesen sei, nämlich der Einrichtung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes und der Zuweisung von Arbeit, damit der Kläger die geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können. Für die Einführung der Kurzarbeit habe es an einer wirksamen Rechtsgrundlage gefehlt. Die BV Kurzarbeit genüge nicht den Anforderungen an eine wirksame Betriebsvereinbarung im Sinne der §§ 87 Abs. 1 Nr. 3, 77 Abs. 4 BetrVG.
aktueller Rechtsprechung des LAG Hamm (Urteil 01.08.2012 - 5 Sa 27/12 -) sei für die wirksame Vereinbarung von Kurzarbeit erforderlich, dass in einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit, die normative Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse entfalten solle, Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen solle, festgelegt werde, um den für Rechtsnormen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. Diesen Anforderungen werde die unter dem 07.03.2011 vereinbarte BV Kurzarbeit nicht gerecht. Es sei nicht festgelegt, welche Personen in welchem Umfang
welchen Kriterien in die Kurzarbeit einbezogen werden sollten. Hinsichtlich Dauer und Inhalt der Kurzarbeit bleibe die Festlegung der BV Kurzarbeit völlig offen. Für die einzelnen Arbeitnehmer sei nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang sie von der Kurzarbeit betroffen sein würden. Auf die Wirksamkeit des der BV Kurzarbeit zugrundeliegenden Betriebsratsbeschluss komme es daher nicht an. Der Zahlungsanspruch sei der Höhe
unstreitig. Der Anspruch sei nicht verfallen. Im Kammertermin habe die Beklagte klargestellt, dass Verfallklauseln keine Anwendung fänden. Das Urteil ist der Beklagten am 08.11.2013 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 21.11.2013 Berufung eingelegt und diese
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10.02.2014 am 10.02.2014 begründet. Die Beklagte wendet ein, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass Annahmeverzug nicht gegeben sei. Der Kläger hätte seine Arbeitsleistung gemäß den §§ 293 ff. BGB tatsächlich anbieten müssen. Es sei keine Situation gegeben, in der ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB ausgereicht hätte. Die Darstellung des Arbeitsgerichts, sie - die Beklagte - habe dem Kläger die Arbeitsmöglichkeit verweigert, sei nicht durch Sachvortrag der Parteien belegt und unzutreffend. Die Kurzarbeit sei nicht mit der Maßgabe "Kurzarbeit Null" erfolgt, sondern sei gemäß dem entsprechenden Arbeitsanfall in der Vorwoche jeweils geplant worden, indem festgelegt worden sei, wie viele Mitarbeiter in welchen Abteilungen anwesend sein müssten bzw. erübrigt werden könnten. Arbeitsbedarf habe jedoch generell bis Ende Dezember 2011 durchgehend in allen Abteilungen bestanden. Da alle Mitarbeiter während der gesamten Zeit Zutritt zum Betrieb gehabt hätten, wäre es für den Kläger ein Leichtes gewesen, seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß im Sinne des § 294 BGB anzubieten. Unzutreffend sei auch die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts, die Betriebsvereinbarung vom 07.03.2011 sei zu unbestimmt und deshalb unwirksam. In der Präambel stehe zu lesen, dass die Produktionsmenge an den verringerten Absatz, der im Übrigen zwischen den Betriebsparteien unstreitig gewesen sei, angepasst werden müsse. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Betriebsvereinbarung vom 07.03.2011 nicht um eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von "Kurzarbeit Null" handele sondern um ein flexibles Instrument zur Absicherung der Arbeitszeit. Es sei für sie im März 2011 nicht erkennbar gewesen, in welchem Rahmen die Kurzarbeit in den einzelnen Abteilungen bis Dezember 2011 zur Anwendung kommen werde. Deshalb habe man sich zu der flexiblen Regelung in § 3 der Betriebsvereinbarung entschlossen. Die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des LAG Hamm passe nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt, da dort offensichtlich die Anordnung einer "Kurzarbeit Null" streitgegenständlich gewesen sei. Die Betriebsvereinbarung vom 07.03.2011 biete eine ausreichende Grundlage zur Abänderung der Arbeitsbedingungen des Klägers. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 31.10.2013, AZ: 3 Ca 1287/12 , abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zu Recht habe das Arbeitsgericht entschieden, dass die BV Kurzarbeit nicht den Anforderungen an eine normativ wirkende Betriebsvereinbarung genüge und damit die vertraglichen Arbeitsbedingungen nicht wirksam habe abändern können. Weiterhin verbleibe es dabei, dass die Betriebsvereinbarung nicht auf der Grundlage eines Beschlusses des Betriebsrates abgeschlossen worden sei und auch nicht
träglich genehmigt worden sei. Die Betriebsvereinbarung sei jedenfalls formell unwirksam. Materiell sei zu beanstanden, dass die Betriebsvereinbarung nicht genau genug bestimme, für wen und wann und in welchem Umfang Kurzarbeit anfallen solle. Für die einzelnen Arbeitnehmer sei auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung nicht erkennbar gewesen, in welchem Umfang sie von der Kurzarbeit betroffen sein sollten. Es verbleibe bei der Auffassung, dass ein wörtliches Angebot der Arbeitskraft nicht erforderlich gewesen sei. Die Notwendigkeit eines solchen Angebotes sei für die Arbeitnehmer nicht erkennbar. Eine solche Anforderung erscheine unrealistisch. Im Übrigen habe er am 18.10.2011
Ausspruch der fristlosen Kündigung der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat seine Arbeitskraft voll umfänglich angeboten. Gründe Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 , 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch nur zu einem Teil Erfolg. Für den Zeitraum vom 18.10.2011 bis zum 31.12.2011 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung der Differenzbeträge verurteilt. Die Beklagte befand sich in diesem Zeitraum im Annahmeverzug gemäß §§ 615 , 293 ff BGB. Insoweit war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen (I.). Erfolgreich ist die Berufung dagegen für die vorausgegangene Zeitspanne vom 11.03.2011 bis zum 17.10.2011. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Annahmeverzugsentgelt, weil der Kläger seine Arbeitsleistung nicht in einer den §§ 293 ff BGB genügenden Weise angeboten hat. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen (II.). I. Für den Zeitraum vom 18.10.2011 bis zum 31.12.2011 stehen dem Kläger die eingeklagten Beträge zu. Dies folgt aus §§ 615 Satz 1, 611 , 293 , 295 BGB. Die Beklagte befand sich im Annahmeverzug. Die BV Kurzarbeit war keine geeignete Grundlage für die Anordnung von Kurzarbeit. Die dortige Regelung ist zu unbestimmt. Der Kläger hat seine Arbeitskraft durch das Schreiben vom 18.10.2011 zureichend angeboten. 1.
Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer für nicht geleistete Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur
leistung verpflichtet zu sein, wenn sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug befindet. Die Voraussetzungen dieser Norm sind für den Zeitraum vom 18.10.2011 bis zum 31.12.2011 erfüllt.
Planung in den Abteilungen mit dem Vorgesetzten, so fehlt jegliche Festlegung zum Umfang der Absenkung der Arbeitszeit. Mit dem Wortlaut des § 3 BV Kurzarbeit lässt sich Kurzarbeit in jedem beliebigen Umfang vereinbaren, von einer Beibehaltung der vollen regulären Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum bis hin zu einem Totalausfall sämtlicher Arbeitsstunden über die gesamte Zeitspanne vom 11.03.2011 bis zum 31.12.2011 ("Kurzarbeit Null"). Die Arbeitnehmer des Betriebes konnten durch eine Lektüre der BV Kurzarbeit nicht feststellen, ob und in welchem Umfang sie von Kurzarbeit betroffen sein würden. Ein so weitgehender Spielraum ist mit dem Gebot der Normenklarheit nicht vereinbar. Ob der Betriebsrat
folgend den wöchentlichen Planungen jeweils im Einzelfall zugestimmt hat - was zwischen den Parteien streitig ist -, ist für die Frage der rechtlichen Wirksamkeit der Herabsetzung der Arbeitszeit ohne Belang. Eine formlose Regelungsabrede über die Realisierung von Kurzarbeit wahrt zwar das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
VG, kann aber wegen ihrer fehlenden normativen Wirkung nicht die vertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen der betroffenen Arbeitnehmer abändern (Fitting aaO; GK-Wiese, aaO, Rn. 364 - vgl. auch BAG 16.12.2008 - 9 AZR 164/08 - AP BurlG § 7 Nr. 40). c) Das
Mit Schreiben vom 18.10.2011 hat der Kläger der Beklagten seine Arbeitsleistung im vertraglich vereinbarten Umfang angeboten ("...meine Arbeitskraft ... voll umfänglich per sofort anbiete und insofern auch einen Entlohnungsanspruch zu Vollzeitbedingungen erwerbe."). Dieses wörtliche Angebot reichte aus. Mit der Anordnung der Kurzarbeit hatte die Beklagte erklärt, dass sie eine weitergehende Leistung des Klägers nicht annehmen werde. Damit sind die Voraussetzungen des § 295 BGB erfüllt (vgl. BAG 10.10.2006 AP BPersVG § 75 Nr. 85; LAG Hamm 01.08.2012 - 5 Sa 27/12 - unter II. a.E./Rn.51).
kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
BGB muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Gemäß § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger dem Schuldner erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht dabei die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen. Diese Voraussetzungen sind für die Zeit bis zum 17.10.2011 nicht erfüllt. Unstreitig hat der Kläger eine weitergehende Arbeitsleistung im Zeitraum vor dem 18.10.2011 weder tatsächlich noch wörtlich angeboten. Auch der Kläger behauptet nicht, dass er der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 18.10.2011 deutlich gemacht hätte, dass er Arbeitsleistungen über die angeordnete Kurzarbeit hinaus erbringen wolle. 2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung nicht
BGB entbehrlich.
BGB bedarf es in Fällen, in denen für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit
dem Kalender bestimmt ist, eines Angebotes durch den Schuldner nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt.
der neueren Rechtsprechung des BAG findet § 296 BGB im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig keine Anwendung (BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - NZA 2013,1076 ; BAG 16.04.2013 - 9 AZR 554/11 - NZA 2013,849 ; BAG 27.08.2008 - 5 AZR 16/08 - AP BGB § 615 Nr. 124; BAG 25.04.2007 - 5 AZR 504/06 - AP BGB § 615 Nr. 121). Nur bei einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bleibt
dieser Rechtsprechung Raum für § 296 BGB, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zuweist (BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - NZA 2013,1076 ; BAG 16.04.2013 - 9 AZR 554/11 - NZA 2013,849 ; BAG 22.02.2012 - 5 AZR 249/11 -). Allerdings hat der Sechste Senat des BAG in einem Urteil vom 27.01.1994 die Anwendung des § 296 BGB auch im bestehenden Arbeitsverhältnis in einem Fall der unwirksamen Anordnung von Kurzarbeit bejaht,
dem der Arbeitgeber einer Gruppe von Arbeitnehmern die Arbeitsmöglichkeit verweigert hatte (BAG 27.01.1994 - 6 AZR 541/93 - AP BAT-O § 15 Nr. 1). Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Sachverhalt des letztgenannten Urteils jedoch dadurch, dass die hiesige Beklagte dem Kläger nicht jegliche Arbeitsmöglichkeit verweigert hat sondern lediglich von einem vermeintlichen Recht Gebrauch gemacht hat, die Arbeitszeitdauer flexibel zu bestimmen. In einer solchen Fallgestaltung bleibt es dabei, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbieten muss (BAG 25.04.2007 - 5 AZR 504/06 - AP BGB § 615 Nr. 121 Rn. 19). In diesem Zusammenhang hat bereits das Arbeitsgericht in seinem ausführlichen rechtlichen Hinweis vom 29.11.2012 ausgeführt, dass ein Angebot nicht entbehrlich sein dürfte, weil es sich [nur] um eine teilweise betriebsbedingte Suspendierung ohne einen verhaltens- oder personenbezogenen Vorwurf handele und
den gegebenen Umständen nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Beklagte den Kläger im Fall eines Angebotes "aus der Kurzarbeit genommen hätte"; möglicherweise hätte es Arbeitnehmer gegeben, die gern mit der klagenden Partei getauscht hätten und (weitere) Kurzarbeit geleistet hätten (keine evidente Nutzlosigkeit eines Angebots) (Protokoll des Gütetermins vom 29.11.2012, Bl. 23ff, 25 GA). Diesen Hinweisen ist der Kläger nicht mit beachtlichem Tatsachenvortrag entgegen getreten. Von einer evidenten Nutzlosigkeit eines Arbeitskraftangebotes kann für den Zeitraum bis zum 17.10.2011 nicht ausgegangen werden. III. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der unter I. und II. behandelten Rechtsfragen hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. IV. Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2.Alt. ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/720956.html ( https://oj.is/720956 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.