GO aufzugeben, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von seiner Tätigkeit in der Rechtsantragsstelle des Betreuungs- und Familiengerichts des Amtsgerichts E. freizustellen und stattdessen im Umfang der Befreiung behinderungsgerecht zu beschäftigen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere statthaft i.S.v. § 123 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Antragsteller hat für die begehrte Freistellung vom Dienst in der Rechtsantragsstelle, die auf eine Änderung des Aufgabenzuschnitts seines konkreten Dienstpostens zielt, richtigerweise gerichtlichen Rechtsschutz
GO beantragt. Bei dem "Widerruf" der bis zur amtsärztlichen Untersuchung gewährten Freistellung mit Schreiben vom
GO erforderlich - um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW). Die Änderung des Aufgabenzuschnitts des Dienstpostens betrifft - ebenso wie deren Ablehnung - weder das statusrechtliche Amt des Antragstellers als Justizamtsrat (A 12) noch das abstraktfunktionelle Amt als Rechtspfleger beim Amtsgericht E. . Die begehrte teilweise Änderung des Aufgabenbereichs betrifft allein das Amt im konkretfunktionellen Sinne und bleibt vorliegend in ihrem Umfang noch deutlich hinter einer mit einem Wechsel des Dienstpostens verbundenen Umsetzung, wie sie z.B. § 26 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) regelt, zurück. Sie stellt - wie diese - eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktsqualität dar, weil es ihr an der erforderlichen Außenwirkung fehlt. Denn sie beschränkt sich in ihren Auswirkungen allein auf die organisatorische Einheit, der der Antragsteller - im Hinblick auf den Rechtsantragsstellendienst - angehört und verlässt damit nicht den Bereich der innerdienstlichen Organisation des Rechtsantragsstellendienstes des Familien- und Betreuungsgerichts. Dass auch durch eine solche innerdienstliche Organisationsmaßnahme im Einzelfall Rechte des Beamten beeinträchtigt sein können, ändert hieran nichts. Die Qualifizierung der begehrten Freistellung als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktsqualität ist unabhängig davon, ob sie im Einzelfall tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten beeinträchtigt, denn für die rechtliche Einordnung ist der objektive Sinngehalt und nicht die tatsächlichen Auswirkung der Maßnahme maßgebend, vgl. hinsichtlich der Umsetzung: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - C 30/78 -, juris Rn 18. Mithin ist der Antragsteller nicht auf den
GO vorrangigen Rechtsschutz
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
GO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner ist eine einstweilige Anordnung
GO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, insbesondere um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, nötig erscheint. Hierbei sind gemäß §§ 920 Absatz 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar kann der Antragsteller nicht unmittelbar die Freistellung von der Tätigkeit in der Rechtsantragsstelle beanspruchen (dazu unter I.). Er hat jedoch einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners über die begehrte Freistellung von der Tätigkeit in der Rechtsantragsstelle des Betreuungs- und Familiengerichts des Amtsgerichts E. glaubhaft gemacht (dazu unter II.). I. Einen unmittelbaren Anspruch auf die begehrte dauerhafte Freistellung von der Tätigkeit in der Rechtsantragsstelle hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher - gebundener - Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers weder aus § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (im Folgenden: SGB IX) (siehe unter 1.) noch aus § 83 SGB IX i.V.m. der "Gemeinsame Rahmenvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen im Bereich der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen gemäß § 83 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)" vom
den genannten Regelungen liegen aber nicht vor. 1.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten, einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Diesem Anspruch kann der Arbeitgeber
Satz 3 lediglich entgegen halten, dass die Erfüllung für ihn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder dass die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die erstrebte Befreiung vom Einsatz in der Rechtsantragsstelle stellt zunächst eine Anpassungsmaßnahme im Sinne des § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 SGB IX dar.
dem Wortlaut der Norm bezieht sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Anpassung der Arbeitsstätte und des konkreten Arbeitsplatzes nicht nur auf die räumliche und technische Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsumfeldes, sondern umfasst auch eine ggfs. erforderliche Anpassung der Arbeitsorganisation und der Betriebsabläufe an die behinderungsbedingten Einschränkungen des Arbeitnehmers, vgl. Knittel, SGB IX,
tarbeit verpflichtet ist, wenn er diese ausweislich eines ärztlichen Attestes schwerbehinderungsbedingt nicht mehr erbringen kann. Die begehrte Freistellung von einem Teilbereich der mit dem Dienstposten des Rechtspflegers des Antragstellers verbundenen Aufgaben, der Wahrnehmung des Dienstes in der Rechtsantragsstelle, ist letztlich auf die Umverteilung des Rechtsantragsstellendienstes durch Änderung der Geschäftsverteilung und mithin auf eine Maßnahme der Gestaltung der Arbeitsorganisation und der Betriebsabläufe im Sinne des § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 SGB IX gerichtet.
Sinn und Zweck des § 81 Absatz 4 SGB IX ist allerdings weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs
Satz 1 Nummer 4, dass die Behinderung des Arbeitnehmers eine solche Maßnahme erfordert, dass er also behinderungsbedingt nicht (mehr) in der Lage ist, die konkrete Aufgabe wahrzunehmen bzw. diese konkrete Arbeitsleistung zu erbringen. Die §§ 81 ff. SGB IX verfolgen das Ziel, den Verlust eines Arbeitsplatzes zu vermeiden, wenn der Schwerbehinderte die ihm zugewiesenen Tätigkeiten oder einen Teil davon wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen kann.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX haben Schwerbehinderte daher gegenüber ihren Arbeitgebern grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die ihm zugewiesenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, soll dieser Verlust
der Konzeption der §§ 81 ff. SGB IX nicht ohne weiteres zum Wegfall des - allerdings arbeitsrechtlichen - Beschäftigungsanspruchs führen. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer soll vielmehr - im Rahmen der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber - Anspruch auf eine anderweitige behinderungsgerechte Beschäftigung haben. Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber daher
Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet, wenn so der Arbeitsplatz des Behinderten erhalten werden kann, vgl. z.B. BAG, Urteile vom
vollziehbaren Erhöhung des Leidensdrucks des Antragstellers. So stellt der Amtsarzt fest, dass die Harnhalteschwäche mit den bis zu viermal stündlich erforderlichen Toilettengängen krankheitsbedingt zu häufigen Unterbrechungen und dadurch bedingt zu einer Störung der Arbeitsabläufe und der inhaltlichen Konzeption der Termine auf der Rechtsantragsstelle führe. Zwar könne sich der Antragsteller auf terminierbare Arbeitsprozesse durch verminderte Trinkmengen und geplante Toilettengänge angemessen vorbereiten. Dies sei aber weit weniger gut möglich bei spontan anfallenden Arbeitsaufgaben, die sich aus der Rechtsantragstellung von "Laufkundschaft" ergeben. Ungeachtet dieser amtsärztlich festgestellten, nicht unerheblichen Beeinträchtigungen für den Antragsteller selbst und die Aufgabenerfüllung in der Rechtsantragsstelle andererseits, gelangt der Amtsarzt aber im Ergebnis nicht zur Feststellung einer Dienstunfähigkeit des Antragstellers für den Bereich des Rechtsantragsstellendienstes. Er spricht zusammenfassend lediglich eine Empfehlung aus, den Antragsteller "aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen von der speziellen Aufgabe der Rechtsantragsstellung
Möglichkeit zu befreien", legt dem Dienstherrn eine solche Freistellung also lediglich nahe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich der Formulierung "
Möglichkeit zu befreien" nicht entnehmen, dass der Amtsarzt hierdurch lediglich der
Absatz 4 Satz 3 SGB IX bestehenden Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber habe Rechnung tragen wollen, im Übrigen aber einen zwingenden Freistellungsbedarf festgestellt habe. Denn ein Amtsarzt hat allein der Frage
zugehen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei dem zu begutachtenden Beamten bestehen und ob diese mit Blick auf die von dem Beamten wahrzunehmenden Tätigkeiten bereits eine (Teil-) Dienstunfähigkeit begründen. Entsprechend war auch der Untersuchungsauftrag des Antragsgegners formuliert. Welche rechtlichen Konsequenzen sich aus den amtsärztlichen Feststellungen für den Dienstherrn bzw. den Beamten ergeben, liegt dagegen nicht in der Beurteilungskompetenz des Amtsarztes, sondern allein der des Dienstherrn.
Ziffer II. "Rechtliche Rahmenbedingungen" Überwiegendes gegen eine unmittelbare Regelungswirkung der Integrationsvereinbarung des Justizministeriums NRW. Denn
Aufzählung der für Schwerbehinderte maßgeblichen und vom Dienstherrn zu beachtenden gesetzlichen Regelungen nebst der für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung erlassenen SGB IX-Richtlinie soll die Integrationsvereinbarung "einen Handlungsrahmen verbindlich vorgeben, so dass schwerbehinderte Menschen nicht nur entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen beschäftigt werden, sondern darüber hinaus auch Initiativen ergriffen werden, um möglichst vielen Schwerbehinderten eine berufliche Perspektive in der Justiz zu eröffnen". Die Integrationsvereinbarung stellt damit aber schon aus der Sicht der beteiligten Vertragsparteien ersichtlich ein reines Planungs- und Steuerungsinstrument für die Personalverwaltung und damit eine nur zwischen den beteiligten Vertragspartnern unmittelbar wirkende Vereinbarung dar. Das Gericht kann die Frage aber im Ergebnis offen lassen. Denn die Integrationsvereinbarung enthält schon keine Regelung, aus der sich - eine unmittelbare Regelungswirkung einzelner Bestandteile auch für die
Absatz 1 Satz 1 SGB IX an ihrem Abschluss nicht beteiligten Arbeitnehmer unterstellt - der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Anpassung seines Dienstpostens ergeben könnte. Insoweit kommen von vorne herein allenfalls die Ziffern 2.2 Satz 2, 2.4 Satz 3 bzw. Ziffer 2.5 der Integrationsvereinbarung in Betracht. Soweit Ziffer 2.2 Satz 2 formuliert, dass schwerbehinderte Menschen zur Herstellung bestmöglicher Arbeitsbedingungen einen Anspruch auf behindertengerechte Eingliederung in das Arbeitsleben, Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung, Beachtung und Berücksichtigung des Leistungsvermögens, der Fähigkeiten und Kenntnisse sowie Förderung der beruflichen Weiterentwicklung haben, fasst sie ersichtlich verkürzt die sich bereits unmittelbar aus § 81 Absatz 1 und 4 Satz 1 SGB IX ergebenden Ansprüche schwerbehinderter Menschen zusammen und hat keinen darüber hinausgehenden eigenständigen Regelungsgehalt. Ziffer 2.5 betrifft die Freistellung von Krankheits-, Urlaubs- und Abwesenheitsvertretungen und betrifft damit schon nicht die - vom Antragsteller erstrebte - dauerhafte Freistellung eines Schwerbehinderten von einer grundsätzlich zu seinem Aufgabenbereich gehörenden Aufgabe. Soweit Ziffer 2.4 Satz 3 feststellt, dass durch eine geeignete Geschäftsverteilung auf die individuelle Belastbarkeit schwerbehinderter Menschen Rücksicht zu nehmen ist, betrifft dies - insbesondere unter Berücksichtigung der Sätze 1 und 2 - die Leistungsfähigkeit schwerbehinderter Menschen, die durch den Zuschnitt ihres Aufgabenbereichs mengenmäßig nicht überfordert werden sollen. Denn die jeweiligen Vorgesetzten sollen insbesondere darauf achten, dass schwerbehinderte Menschen
einer Rückkehr aus längerer Abwesenheit nicht durch unverhältnismäßig hohe Rückstände belastet werden bzw. dass einer quantitativen Minderleistung Rechnung getragen wird. Vorliegend geht es aber nicht um den Ausgleich einer zu hohen Arbeitsbelastung des Antragstellers, sondern im Wesentlichen um die Vermeidung der bei einer Aufgabenwahrnehmung auftretenden - vorrangig psychischen - Belastungen des Antragstellers durch das Erkennbarwerden seiner konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
StG) unter Beachtung seiner gegenüber schwerbehinderten Beamten bestehenden besonderen Fürsorge- und Förderungspflichten über den Antrag des Antragstellers auf Freistellung von der Wahrnehmung des Rechtsantragsstellendienstes zu entscheiden. Diese Pflicht hat der Antragsgegner durch die - mit Schreiben vom
Satz 1 dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung zwar bei allen Maßnahmen, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die Befreiung vom Dienst in der Rechtsantragsstelle bzw. deren Ablehnung stellt aber aus oben ausgeführten Gründen keinen Verwaltungsakt, also keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung und mithin keine Entscheidung im Sinne von § 95 Absatz 2 SGB IX dar, vgl. zum Erfordernis einer Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung, dort am Beispiel der dienstlichen Beurteilung, BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 - 2 B 106/90 -, juris, Rn 8; Knittel, SGB IX, 5. Auflage 2011‚ § 95 Rn 37 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 ? 6 B 1482/09 -, juris Rn 6 m.w.N. Die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht ergibt sich aber vorliegend daraus, dass
Ziffer 1.7. Satz 1 der SGB IX-Richtlinie zu den Angelegenheiten im Sinne von § 95 Absatz 2 SGB IX nicht nur die in dieser Richtlinie ausdrücklich angesprochenen Maßnahmen gehören. Die Unterrichtungs- und Anhörungspflichten gelten
Ziffer 1.7 Satz 2 der SGB IX-Richtlinie vielmehr für jede Art von Maßnahmen, u.a. auch für Organisationsangelegenheiten. Die Entscheidung über die Befreiung des Antragstellers vom Rechtsantragsstellendienst stellt aber eine solche, einen einzelnen schwerbehinderten Menschen betreffende Organisationsangelegenheit (bzw. deren Ablehnung) dar. Der Antragsgegner hat die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten zwar vor der eine Entscheidung vorbereitenden Beauftragung der amtsärztlichen Untersuchung angehört.
der erfolgten amtsärztlichen Untersuchung hat er sie dagegen vor der konkreten Entscheidung über den Befreiungsantrag des Antragstellers selbst gerade nicht mehr beteiligt. Ausweislich der Personalakte wurde ihr erst die getroffene Ablehnungsentscheidung
träglich zur Kenntnis gegeben. Dies genügt den Anforderungen
Ziffer 1.7 der SGB IX-Richtlinie nicht.
Anzahl, Umfang und Dauer im Laufe eines solchen Diensttages in der Rechtsantragsstelle gerade nicht planbar, da sie vom Rechtspfleger nicht vorab terminiert werden, sondern auf Spontanbesuchen im Gericht beruhen. Dem Antragsteller ist es daher wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit der Zeitabstände zwischen den zu bearbeitenden Ersuchen ersichtlich nicht möglich, seine Trinkmenge - mit Ausnahme eines unzumutbaren Totalverzichts - so anzupassen, dass er die erforderlichen Toilettengänge zwischen den einzelnen Terminen geplant wahrnehmen kann. Genau zu diesem Ergebnis kommt auch das amtsärztliche Gutachten vom 11. Dezember 2013, wenn es dort heißt, dass der Patient sich zwar auf terminierbare Arbeitsprozesse durch verminderte Trinkmengen und geplante Toilettengänge angemessen vorbereiten könne, dies aber weit weniger gut möglich sei bei spontan anfallenden Arbeitsaufgaben, die sich bei der Rechtsantragstellung von "Laufkundschaft" ergeben. Die getroffene Bewertung des Amtsarztes, dass sich der Leidensdruck des Antragstellers durch krankheitsbedingt erforderlich werdende häufige Unterbrechungen und dadurch bedingte Störungen der Arbeitsabläufe und der inhaltlichen Konzeption
vollziehbar erhöhe, betrifft damit allein die Konstellation des in seinem Tagesablauf durchgängig unplanbaren Rechtsantragsstellendienstes. Dies hat der Antragsgegner ersichtlich verkannt. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass Antragsaufnahmen im Rechtsantragsstellendienst, die länger als eine Stunde dauern, bei Weitem eine Ausnahme seien - was im vorliegenden Eilverfahren in der Sache nicht überprüft werden kann - und der Antragsteller daher zwischen den Anträgen ausreichend Zeit habe, eine Toilette aufzusuchen, verkennt er, dass der Antragsteller
der amtsärztlichen Feststellung krankheitsbedingt bis zu viermal stündlich eine Toilette aufsuchen muss. Selbst bei Anträgen, deren Aufnahme nur einen geringen Zeitaufwand verursacht, kommt der Antragsteller unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Feststellungen daher im Regelfall nicht ohne eine Unterbrechung für einen Toilettengang aus. Dass der Antragsteller möglicherweise zwischen den einzelnen Rechtsgesuchen genügend Zeit hätte, eine Toilette aufzusuchen, ändert hieran aufgrund der neben der Häufigkeit des Harndrangs (durchschnittlich jede Viertelstunde) festgestellten Harnhalteschwäche ersichtlich nichts, da der Antragsteller selbst bei kurzen Terminen krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sein Bedürfnis bis zur nächsten - zudem zeitlich nicht vorhersehbaren - Pause zurückzustellen. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass es aufgrund der Dauer der einzelnen Antragsaufnahmen nur in seltenen Fällen überhaupt erforderlich werde, dass der Antragsteller die Antragsaufnahme unterbrechen muss, unzutreffend. Soweit der Antragsgegner - was in seinem Schriftsatz vom 30. April 2014 unter I. anklingt - das amtsärztliche Gutachten anzweifeln sollte, weil der Amtsarzt
seiner Auffassung keine eigenen Erkenntnisse zu den Arbeitsabläufen in der Rechtsantragsstelle sowie zur Häufigkeit des Harndrangs gewonnen habe, sondern diese vom Antragsteller geschildert worden seien, so übersieht der Antragsgegner, dass bereits sein eigener Untersuchungsauftrag vom 20. November 2013 eine ausführliche Beschreibung der Besonderheiten des Rechtsantragsstellendienstes enthielt, auf die sich der Amtsarzt im Rahmen seiner Untersuchung gestützt hat. So heißt es im Untersuchungsauftrag u.a., dass die Anliegen des oftmals schwierigen und auch sprachunkundigen Publikums durch gezieltes
fragen zu ergründen und schließlich ein sachdienlicher Antrag aufzunehmen sei. Die Aufgabe sei geprägt von einer Präsenzpflicht und nahezu ständigem Reden und erfordere eine psychische und physische Belastbarkeit (z.B. bei der Aufnahme von Gewaltschutzanträgen). Hinsichtlich der Häufigkeit des Harndrangs, also des medizinischen Befundes, gehört es zur Kernaufgabe des Amtsarztes, aufgrund der ihm - ausweislich des Gutachtens - vorgelegten verschiedenen Befundberichte zum bisherigen Krankheitsverlauf des Antragstellers und aufgrund der - auch vom Antragsgegner selbst nicht in Abrede gestellten - eigenen Untersuchung des Antragstellers die Schwere der Inkontinenz und des Harndrangs zu beurteilen. Dass er insoweit ergänzend - auch - die Angaben des Antragstellers selbst berücksichtigt, ist selbstverständlich. Anhaltspunkte für eine unzureichende Gutachtengrundlage ergeben sich daraus nicht. Schon diese Einlassung des Antragsgegners gibt aber Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsgegner die amtsärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen für den Antragsteller mit einem angemessenen Gewicht in die zu treffende Abwägung mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen eingestellt hat. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom
einer vorübergehenden Zurückstellung unmittelbar im Anschluss an die Wiedereingliederungsphase - bereits im August 2013 wieder aufgegriffen und hat auch der Personalrat ausweislich des Schreibens vom 26. November 2013 die Einschätzung geteilt, dass sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers stetig verschlechtert habe. Der Antragsgegner konnte daher schon vor der amtsärztlichen Untersuchung nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller seinen Dienst - zu dessen Ausübung er dienstrechtlich im Übrigen bis zu einer Feststellung der Dienstunfähigkeit verpflichtet ist und den er offenbar trotz des bestehenden Leidensdrucks geprägt von einem großen Maß an Pflichtbewusstsein wahrgenommen hat - ohne schwerbehinderungsbedingte Beeinträchtigungen versehen hat. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch die Einschätzung des Antragsgegners dazu, dass der Antragsteller ggfs. erforderliche Unterbrechungen der Antragsaufnahme ohne Erklärung an den Rechtssuchenden vornehmen könne, dem Gericht lebensfremd und fernliegend erscheint. Dass der Antragssteller nicht zuletzt angesichts des vom Antragsgegner selbst geschilderten schwierigen Publikums, zwar nicht verpflichtet, aber jedenfalls schon aus Höflichkeit, unter Umständen sogar, um eine Deeskalation zu vermeiden, gehalten sein wird, zu erläutern, warum er den Rechtssuchenden während der Antragstellung ohne erkennbaren inhaltlichen Grund plötzlich auffordert, das Zimmer vorübergehend zu verlassen, liegt auf der Hand. Zudem muss der Antragsteller selbst bei Verschweigen des Grundes für die Unterbrechung diese Situation als äußerst unangenehm und belastend empfinden. Seine Tätigkeit wird dauerhaft von der Erwartung des nächsten Zwangs zur Unterbrechung seiner Tätigkeit überlagert werden. Der Antragsgegner hat bei seiner Ermessensentscheidung über den Freistellungsantrag darüber hinaus zum einen nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Belange in die Abwägung eingestellt und zum anderen die erkannten Belange nicht angemessen gewichtet und gegeneinander abgewogen. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner in seine Überlegungen einbezogen hat, dass der krankheitsbedingt häufige Unterbrechungsbedarf bei der Antragsaufnahme durch den Antragsteller zugleich auch unmittelbare Auswirkungen für die Rechtssuchenden selbst hat. Hierzu bestand aber Anlass, weil sich der Amtsarzt in seinem Gutachten auch dazu verhalten hat, dass es durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers zu häufigen Unterbrechungen und dadurch bedingten Störungen der Arbeitsabläufe und der inhaltlichen Konzeption komme. Dass dies bei einer Tätigkeit, die schon
der eigenen Einschätzung des Antragsgegners, wie sie im amtsärztlichen Untersuchungsauftrag vom 20. November 2013 zum Ausdruck kommt, durch eine Präsenzpflicht und nahezu ständiges Reden sowie oftmals schwieriges Publikum geprägt ist, im Einzelfall auch Auswirkungen auf die Qualität der Antragsaufnahme und das Erscheinungsbild der Justiz insgesamt gegenüber dem Rechtssuchenden haben kann, liegt auf der Hand. Dieses öffentliche Interesse hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung ?
der Aktenlage - überhaupt nicht berücksichtigt. Auch wenn der Amtsarzt eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers nicht festgestellt hat, führt die Wahrnehmung des Dienstes in der Rechtsantragsstelle
seinen Feststellungen aber jedenfalls zu einer Erhöhung des durch die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohnehin grundsätzlich bestehenden Leidensdrucks. Der Antragsteller ist also aufgrund seiner Schwerbehinderung bei der Wahrnehmung des Rechtsantragsstellendienstes im Vergleich zu einem gesunden Rechtspfleger einer - mindestens in psychischer Hinsicht - deutlich höheren Belastung ausgesetzt. Dass andererseits gewichtige dienstliche Belange vorliegen, die trotz der den Antragsgegner treffenden besonderen Fürsorgepflicht gegenüber dem schwerbehinderten Antragsteller vorliegend zu einem Überwiegen der dienstlichen Interessen führen und die Ablehnung der Freistellung rechtfertigen, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Dass der Rechtsantragsstellendienst offenbar von allen Rechtspflegern als eine im Verhältnis zum übrigen Aufgabenbereich des Dienstpostens eines Rechtspflegers belastende und unliebsame Aufgabe empfunden wird, reicht hierfür - angesichts der für den Antragsteller zusätzlichen, aus der Schwerbehinderung folgenden Belastungen - jedenfalls allein nicht aus. Der Antragsgegner hat aber weder im Schreiben vom
vollziehbare - Ansatz, den Rechtsantragsstellendienst auf möglichst viele Beschäftigte gleichmäßig zu verteilen und die Belastung so für alle Beschäftigten auf ein ausgewogenes Maß zu bringen, führt aber nur dann zu einem mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang stehenden Interessenausgleich, wenn dabei jedenfalls individuelle Besonderheiten einzelner Beschäftigter - wie im Falle des Antragstellers - angemessene Berücksichtigung finden. Gegen das Bestehen derartiger das Interesse des Antragstellers übertreffender gewichtiger dienstlicher Belange spricht schließlich nicht zuletzt, dass der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom
Absatz 2 übertragen werden "sollen", setzt also regelmäßig noch eine entsprechende organisationsrechtliche Entscheidung des Dienstherrn im Rahmen der Geschäftsverteilung voraus, ob der einzelne Rechtspfleger zu diesem Dienst herangezogen werden soll. Der Antragssteller verfügt auch über einen Anordnungsgrund. Erweist sich die Ablehnung der Freistellung vom Rechtsantragsstellendienst
der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung
den vorstehenden Ausführungen als rechtsfehlerhaft und steht dem Antragsteller ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfrei Entscheidung zu, droht ihm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit jedem Einsatz im Rechtsantragsstellendienst eine erneute Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Rechtsposition. Der für den Antragsteller aufgrund seiner Schwerbehinderung mit dem Einsatz in der Rechtsantragsstelle verbundenen Verstärkung seines durch die Inkontinenz und ihrer Auswirkungen bestehenden Leidensdrucks, die das Gericht als gewichtiger bewertet als die Belastungen, die durch eine Erhöhung des Dienstumfangs im Übrigen entstehen, trägt das erkennende Gericht im Rahmen seines hinsichtlich des Anordnungsumfangs bestehenden Ermessens durch eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Befreiung des Antragstellers vom Rechtsantragsstellendienst bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Rechnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 53 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 52 Absatz 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/720981.html ( https://oj.is/720981 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.