Tenor Der Bescheid des C. G. N. V. G1. vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Gerichtskosten werden nicht erhoben Tatbestand Die 1969 und 1979 geborenen Kläger meldeten sich gemeinsam mit ihren beiden 2009 und 2010 geborenen Kindern am 6. März 2013 in E. als Asylbewerber und gaben an, in H. geboren zu sein. Sie legten dabei Reisepapiere vor, die am 27. Februar 2013 in T. ausgestellt waren und in denen ihnen ein Schutzstatus/eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen attestiert wird. Am 8. März 2013 wurde dem C1. G2. N. V1. G1. ? C1. ? von F. gemeldet, dass die Kläger bereits seit 15. November 2011 in Italien registriert seien ("F. -Treffer"). Am 30. Dezember 2013 stellte das C1. ein Wiederaufnahmegesuch beim Innenministerium Italiens, das unter dem 13. Januar 2014 positiv beantwortet wurde (Überstellungsfrist bis 14. Juli 2014). Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 stellte das C1. fest, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an. Der Bescheid wurde am 30. Januar 2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 5. Februar 2014 haben die Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. In Italien existierten nur wenige überfüllte Lager. Es könne nicht sichergestellt werden, dass sie mit ihren beiden Kleinkindern gerade in der Winterzeit angemessen untergebracht würden. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid des C. G3. N. V2. G1. vom 20. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält systemische Mängel im Flüchtlingsaufnahmeverfahren in Italien für nicht gegeben. Mit Beschluss vom 5. März 2014 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien angeordnet ( 7a L 180/14 .A). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Heft 1 und 2). Gründe Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ? VwGO -), ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Gegen die mit dem Bescheid allein getroffene Entscheidung nach §§ 27a , 34a des Asylverfahrensgesetzes ? AsylVfG ? ist die Anfechtungsklage zulässig, weil die isolierte Aufhebung der Entscheidungen zu Ziff. 1. und 2. des Bescheides zur gesetzlichen Verpflichtung des C. führt, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. §§ 31 , 24 AsylVfG). Mit der Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2014 ist das Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs beseitigt. So auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2014 ? 25 K 8830/13 .A ?, InfAuslR 2014, 159 ff; im Ergebnis auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 ? A 11 S 1721/13 -, juris Rdnr. 18. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des C. G4. N. V3. G1. vom 20. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. °°°/°°°° des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines vom einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ? Dublin?II?VO ? Gebrauch macht und ihren Asylantrag inhaltlich prüft. Das Ermessen der Beklagten ist insoweit auf null reduziert. Die Zuständigkeit ist im vorliegenden Fall allein anhand der Regelungen der Dublin?II-Verordnung und der dort genannten Kriterien zu entscheiden, weil der Asylantrag der Kläger in Deutschland weit vor dem Stichtag des 1. Januar 2014 gestellt worden ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung vom 26. Juni 2013). Die Beklagte ist zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO verpflichtet, weil Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien auch derzeit noch systemische Mängel aufweisen, die die Prognose rechtfertigen, dass der Asylbewerber dort mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Vgl. zum Maßstab zuletzt: BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 ? 10 B 6/14 -, juris, Rdnr. 9 m.w.N. Zur Situation von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Italien und zu den dortigen Aufnahmebedingungen hat die Kammer im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 5. März 2014 ? 7a L 180/14 .A ? unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen Folgendes ausgeführt: "Gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes ? AsylVfG ? ordnet das C1. , wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ? GG ?; § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit Italiens aus § 27a AsylVfG i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ? Dublin II-VO ?. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier grundsätzlich der Fall, weil die Antragsteller im April 2011 in Italien eingereist sind und dort im Mai 2011 Asyl beantragt haben (vgl. Art. 10 Dublin-II-VO). Dies steht nach Aktenlage auf Grund der Eintragungen in der F. -Datenbank fest und wird auch nicht bestritten. Aus Sicht der Kammer spricht allerdings Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen und das Asylbegehren in eigener Zuständigkeit prüfen muss. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, und wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung. Das hiernach dem Mitgliedstaat grundsätzlich eingeräumte Ermessen dürfte voraussichtlich in Bezug auf die Rücküberstellung nach Italien derzeit auf Null reduziert sein, weil dort gegenwärtig systemische Mängel des Asylverfahrens zu besorgen sind, denen die Antragsteller ausgesetzt sein werden. Die den Regeln des Selbsteintrittsrechts und der Dublin II-VO zugrundeliegende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ? EUGrdRCh ?, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ? EMRK ? und der Genfer Flüchtlingskonvention steht, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? C-411/10 ?, NVwZ 2012, 417 . trifft nach den vorliegenden Erkenntnissen für Italien gegenwärtig wohl nicht zu. Dabei reicht allerdings nicht jede Verletzung von Verfahrens- oder materiellem Recht, um eine Selbsteintrittspflicht zu begründen. Ein Mitgliedstaat muss vielmehr die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin II-VO nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh implizieren. In diesem Fall ist die Überstellung auch nach nationalem Verfassungsrecht unzulässig, wenn ? bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat ? Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 ? 2 BvR 1938/93 ?, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in Italien an systemischen Mängeln leiden. Dementsprechend ist das Interesse der Antragsteller daran, Schutz entsprechend den im Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbarten Mindeststandards zu erlangen, vorrangig gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Italien im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im zuvor dargestellten Sinne droht, sie namentlich im Falle einer Überstellung nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. der Art. 4 EUGrdRCh, Art. 3 EMRK zu befürchten haben. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die Antragsteller zu 3. und 4. nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts dem Kreis besonders schutzwürdiger Personen zuzurechnen sind, da sie minderjährig sind (Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG; neugefasst durch Richtlinie 2013/33/EU mit Umsetzungsfrist bis Juli 2015, dort Art. 21 ff. i.V.m. Art. 2 d)). Dies zugrundegelegt, stellt sich die tatsächliche Situation von Schutzsuchenden in Italien nach der gegenwärtigen Erkenntnislage im Wesentlichen wie folgt dar: Im Sommer 2013 ist die Zahl der in Italien ankommenden (Boots-)flüchtlinge ? erneut ? stark angestiegen, vgl. z.B. Zahlenangaben und Vergleiche 2011-2013 bei: Zeit online vom 10. Oktober 2013 unter Hinweis auf Material UNHCR; tagesschau.de vom 20. August 2013. Die bis dahin schon bedenkliche Auslastung der Aufnahmekapazitäten hat sich verschlechtert. Nach dem jüngsten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013, der auf einer Abklärungsreise nach S. und N1. , verschiedenen Interviews mit Vertretern von Nicht-Regierungs-Organisationen ? NGOs ?, Behörden und Flüchtlingen sowie aktuellen Berichten über die Situation in Italien fußt, sind die Aufnahmekapazitäten der für alle Asylsuchenden vorgesehenen Erstaufnahmezentren D. , in denen auch sog. Dublin-Rückkehrende im Falle ihrer Rücküberstellung nach Italien grundsätzlich ? befristet ? unterkommen können, ausgelastet. Das gilt auch für die bereitgestellten Plätze im sog. FER-Projekt (vom Europäischen Flüchtlingsrat finanzierte Unterkünfte), die an den Flughäfen S. und N1. angeboten werden. Die Anzahl der Plätze in diesen Projekten, die zeitlich beschränkt sind, ist ohnehin sehr gering. Schweizerische Flüchtlingshilfe ? SFH ?, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 5, 14 ff., 20. Auch das Zweitaufnahmesystem T1. , das auf einer Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und NGOs basiert, ist ausgelastet; noch im Juli 2013 wurde vom italienischen Innenministerium wegen Überfüllung der Erstaufnahmezentren um Aufstockung der Plätze gebeten. Vgl. SFH, a.a.O., S. 23, Fußnote 135 unter Bezugnahme auf eine e-Mail Auskunft von borderlineeurope vom 7. August 2013. Eine erhebliche Verschlechterung der Aufnahmebedingungen und deutliche Überbelegungen in den Zentren beklagt auch der UNHCR in seinen Empfehlungen vom Juli 2013, UNHCR Recommendations on important Aspects of Refugee protection in Italy, Juli 2013, S. 9 ff. Die tatsächliche Überbelegung wird schließlich anhand des von der Liaisonbeamtin des C. in S. vom 21. November 2013 unter Bezugnahme auf Daten des italienischen Innenministeriums vom 8. November 2013 übersandten Zahlenmaterials, das bestimmte Aufnahmezentren abdeckt (D. /D1. ), deutlich: Danach war dort in verschiedenen Orten "ursprünglich" eine Kapazität von insgesamt 6.180 Plätzen, sind "jetzt" 7.516 Plätze "vorgesehen", die tatsächlich mit 10.856 Schutzsuchenden belegt sein sollen. Vgl. Wiedergabe der Information der Liaisonbeamtin in der Antragserwiderung. Die Frage, ob das vom italienischen Innenministerium übermittelte Zahlenmaterial belastbar ist, lässt die Kammer dabei offen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2013 an das OVG NRW (dort zu
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