vorheriger Anhörung als Gesamtschuldnerin in Anspruch und forderte sie zur Zahlung des noch nicht beglichenen Betrages von 253,32 Euro auf. Die Klägerin hat am 12. Oktober 2011 Klage erhoben und vorgetragen: Sie sei nicht Gebührenschuldnerin. Sie habe die städtische Abwasseranlage nicht in Anspruch genommen, da sie kein Abwasser eingeleitet habe. Ferner sei die Anordnung der Gesamtschuld von Eigentümer und Erbbauberechtigtem in der Satzung der Beklagten unwirksam.
GB und § 8 Abs. 2 KAG NRW trete bei der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht der Erbbauberechtigte als Beitragspflichtiger an die Stelle des Eigentümers. Dies müsse auch für das Benutzungsgebührenrecht gelten. Im Erörterungstermin vom
Belieben den Kreis der Gebührenpflichtigen zu regeln. Eine Regelung derart, dass Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte als Gesamtschuldner nebeneinander haften, finde sich im Gesetz nicht. Wenn also der Ortsgesetzgeber in seiner Gebührensatzung als gebührenpflichtig den Grundstückseigentümer und u.a. den Erbbauberechtigten aufführe, müsse er auch hier - wie bei den Beiträgen - bei der Regelung bleiben, dass dann der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers trete und diesen als persönlichen Gebührenpflichtigen verdränge, solange das Erbbaurecht bestehe. Eine solche Regelung sei gerechtfertigt, weil der Grundstückseigentümer während der gesamten Dauer des Erbbaurechts sein Grundstück wirtschaftlich nicht mehr weiter nutzen könne, sondern diese Nutzung ausschließlich dem Erbbauberechtigten möglich sei. Außerdem komme ihre Haftung als Grundstückseigentümerin nur in Betracht, wenn die Gebührenpflicht grundstücksbezogen ausgestaltet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Grundstücksbezogenheit einer Benutzungsgebührenforderung ergebe sich nicht automatisch aus dem Gesetz, sondern müsse in der jeweiligen Satzung ausdrücklich bestimmt sein. Hier fehle es an einer eindeutigen Formulierung. § 4 Nr. 3 der Abwassergebührensatzung regele nicht eindeutig, in welchem Umfang Abwassergebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten. Außerdem sei ihre Heranziehung zu Abwasserbeseitigungsgebühren ermessensfehlerhaft.
die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Mieter. Das hier veranlagte Grundstück sei im hier maßgeblichen Zeitraum vermietet gewesen. Mithin seien auch die Mieter des Grundstücks grundsätzlich abwassergebührenpflichtig. Die Beklagte habe sich jedoch einzig und allein mit der Heranziehung der Klägerin befasst. Damit habe sie ihr Heranziehungsermessen fehlerhaft ausgeübt und der Heranziehungsbescheid sei schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und
dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert: Die Abwasserbeseitigungsgebühr sei eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr, die auf dem Grundstück als öffentliche Last ruhe und für die der Grundstückseigentümer - neben anderen möglichen Schuldnern - immer zumindest auch hafte. Zur Frage der Grundstücksbezogenheit der Abwasserbeseitigungsgebühr könne nicht nur auf § 6 Abs. 5 KAG NRW und die städtische Satzung zurück gegriffen werden, vielmehr ergebe sich diese Grundstücksbezogenheit aus dem Wasserrecht. §§ 51 ff. des Landeswassergesetzes NRW verknüpften die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht mit einer entsprechenden Überlassungspflicht des Grundstückseigentümers. Aus der Regelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW, wonach die grundstücksbezogene Benutzungsgebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe, folge nun, dass der Eigentümer immer hafte. Da der Gesetzgeber diesen Absatz erst später eingefügt und abweichend von § 8 KAG NRW formuliert habe, zeige dies, dass eine von der Klägerin gewünschte Regelung wie im Beitragsrecht gerade nicht für die Benutzungsgebühren beabsichtigt gewesen sei. Das entspreche auch der Natur des Erbbaurechts. Inhalt des Erbbaurechts sei es, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben; dies lasse das Eigentumsrecht an dem Grundstück unberührt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten - die Beklagte sinngemäß - sich damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei versteht der Senat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 9. September 2011 im Hinblick auf die Protokollerklärung vom 7. Dezember 2011, wonach dieser als Veranlagungs- und Feststellungsbescheid zu verstehen sein soll, und im Anschluss an die von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht beanstandete Auslegung des Verwaltungsgerichts, die spätestens in der Streitwertfestsetzung ihren Niederschlag gefunden hat, dahin, dass sich dessen Regelungsgehalt nicht auf die Anforderung der noch ausstehenden vom Erbbauberechtigten nicht mehr beglichenen Abwasserbeseitigungsgebühren beschränkt. Die danach hier streitgegenständliche Festsetzung von Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) für den Zeitraum vom 22. Oktober 2010 bis zum 1. Juni 2011 gegenüber der Klägerin als Grundstückseigentümerin ist rechtmäßig. Die Klägerin ist hier als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks als Gesamtschuldnerin zu Recht zu Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen worden,
dem über das Vermögen des Erbbauberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides zur Festsetzung der Abwasserbeseitigungsgebühren ist die Satzung der Beklagten über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E. - Neufassung - der Stadt E. vom
1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
1 Satz 2 KAG NRW muss die Gebührensatzung u.a. bestimmen, wer Abgabeschuldner ist. Für die hier streitgegenständlichen Benutzungsgebühren heißt das allerdings, dass zum Kreis der Abgabeschuldner, die in der Satzung als Schuldner einer Abgabe benannt werden dürfen, nicht jeder zählt. Vielmehr muss der Abgabeschuldner den Tatbestand erfüllen, an den die Satzung im Sinne des § 38 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW die Entstehung der Abgabe knüpft. Für die Benutzungsgebühren wird die Entstehung der Abgabe in § 4 Abs. 2
den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der tatsächlichen Einleitung rechnen musste, und
sich ziehen wird. Auch wenn das konkrete Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage vom Eigentümer für die Dauer des Erbbaurechtsverhältnisses nicht zu beeinflussen ist, hat er sich in Ansehung dieser Umstände zuzurechnen lassen, dass das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser durch Ableitung in die öffentliche Abwasseranlage entsorgt wird. Durch diese Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage bewirkt der Eigentümer u.a. die Erschließung des Grundstücks, indem die für die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erforderlichen Abwasseranlagen bereitgehalten werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW). Außerdem erfüllt die Stadt mit dieser Leistung die ihr gemäß §§ 51, 51a und 53 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) zugewiesene Aufgabe, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, welches ihr
1 c LWG grundsätzlich vom Nutzungsberechtigten eines Grundstücks zu überlassen ist. Dem stehen die Regelungen des Erbbaurechts nicht entgegen. Inhalt des Erbbaurechts ist
RG) das veräußerliche und vererbliche Recht, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu haben. Das auf dem belasteten Grundstück errichtete Bauwerk ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und steht daher im Eigentum des Berechtigten.
RG können Vereinbarungen über "die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben" zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden. Die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung zeigt, dass die Pflicht zur Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben nicht automatisch mit Begründung des Erbbaurechts auf den Erbbauberechtigten übergeht. Vielmehr räumt das Erbbaurechtsgesetz gerade die Möglichkeit ein, die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Gebühren durch einen im Innenverhältnis der Vertragsschließenden wirkenden Vertrag zu regeln. Im Fall der öffentlichrechtlichen Lasten kann dadurch allerdings die
öffentlichem Recht bestehende Verpflichtung nicht abgeändert werden. Vgl. von Oefele/Heinemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 6, ErbbauRG § 2 Rn.
1 Nr. 2 Buchstabe
1 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden oder für sie haften, Gesamtschuldner. Wenn und soweit also Eigentümer oder Erbbauberechtigter an einem Grundstück beide den Abgabetatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtungen durch Einleitung von Abwässern in die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung erfüllen, schulden sie dieselbe Gebührenleistung nebeneinander. Die Gesamtschuldnerschaft bietet der Stadt die Möglichkeit, ihre Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen.
1 Satz 2 AO schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, wobei die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Dem steht nicht entgegen, dass in § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB und in § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG bestimmt ist, dass bei der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte als Beitragspflichtiger tritt.
9 KAG NRW ruht der Beitrag in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Erbbaurecht. Insoweit handelt es sich um eine für das Beitragsrecht getroffene Sonderregelung, die für das Gebührenrecht keine Geltung beansprucht. Dass der Landesgesetzgeber § 6 Abs. 5 KAG NRW erst im Jahre 2007 in das Kommunalabgabengesetz eingeführt und abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 9 KAG NRW formuliert hat, zeigt, dass eine von der Klägerin gewünschte Regelung wie im Beitragsrecht für die Benutzungsgebühren gerade nicht beabsichtigt gewesen ist. 2. Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte die Abwasserbeseitigungsgebühren zu Recht gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin festgesetzt. a) Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass während des hier streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich Abwasser von dem Grundstück der Klägerin in die öffentliche Kanalisation eingeleitet worden ist.
den oben genannten Maßstäben ist dies der Klägerin als eigene Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage zuzurechnen, da die Entstehung und Ableitung des Abwassers auf der durch die Gewährung des Erbbaurechts ermöglichten baulichen Nutzung beruht. b) Es liegt auch kein Ermessensfehler bei der Ausübung des Auswahlermessens vor. Die Beklagte hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens noch dessen Zweck verkannt (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Abgabegläubiger kann in Fällen der Gesamtschuldnerschaft auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 421 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung
seinem Belieben von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bei einer behördlichen Auswahlentscheidung treten an die Stelle der Worte "
seinem Belieben" sinngemäß die Worte "
seinem Ermessen". Dieses Ermessen ist
dem Zweck der Regelung sehr weit, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensausübung haben Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint. Dient die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft - wie hier - der Effizienz des Normvollzugs und nicht dem Schuldnerschutz, bedarf die Auswahlentscheidung in der Regel keiner Begründung. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, KStZ 1993, 93 , juris, Rdnr. 20 ff. zur Fehlbelegungsabgabe. Die Heranziehung der Klägerin als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks zu den Abwasserbeseitigungsgebühren für den hier maßgeblichen Zeitraum lässt eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens
diesen Maßstäben nicht erkennen. Die Beklagte ist erst an die Klägerin herangetreten,
dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erbbauberechtigten eröffnet worden war. Auch wenn die Eigentümerin bei bestehendem Erbbaurecht nur als "mittelbarer Verursacher" zu den grundstücksbezogenen Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.