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OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2013 - 3 U 38/11

Obsah (14)§ 1§ 134§ 138§ 20§ 9§ 10§ 15§ 16§ 17§ 23§ 4§§ 2§ 7§ 8

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2011,Az. 315 O 451/09 , abgeändert: Es wird festgestellt,

Ablauf der Grundlaufzeit kündigen – eine Entschädigung an die Beklagte für

dem Beendigungszeitpunkt entgangene Gewinne zu leisten ist, welche einmalig und in einer Summe zu bezahlen ist, und der Summe der mit den "...-Marken" erzielten Jahresüberschüsse der letzten drei Geschäftsjahre vor Vertragsbeendigung entspricht, - als die Kläger sich gemäß § 1.7 S. 2 des MMV für die Laufzeit der Vereinbarung über den 1. Juli 2014 hinaus verpflichtet haben, sämtliche Merchandisingaktivitäten im Anwendungsbereich der Warenklassen der ...-Marken exklusiv durch die M... KG durchführen zu lassen und somit keine eigenen Aktivitäten im Anwendungsbereich der genannten Warenklassen zu entwickeln. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenvollstreckung dürfen die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen. Gründe A. Die Kläger begehren festzustellen, dass ein zwischen den Parteien im Jahre 2005 geschlossener Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrag (im Folgenden: MMV/Anlage K 4) wegen Sittenwidrigkeit und Kartellrechtsverstoßes unwirksam ist. Der Kläger zu 1) ist der F...P... von 1910 e.V., ein gerichtsbekannter Hamburger Sportverein, dessen Profi-Fußballmannschaft zurzeit in der

  1. Bundesliga spielt. Die Klägerin zu 2) ist die F...P... Vermarktungs GmbH & Co. KG. Durch sie vermarktet der Kläger zu 1) eine Reihe von Rechten (u. a. das Trikot-Sponsoring). Die Klägerin zu 2) ist als Inhaberin verschiedener „S...-Marken”, darunter die Wort-/Bildmarken „F...P... 1910” (in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen) sowie das „Totenkopf-Symbol” mit zwei gekreuzten Knochen und dem Wortzusatz „S...” bzw. "F...P...", registriert (Anlagen V. 2 zur Anlage K 4, sowie Anlagen B 22 und B 27). Die Klägerin zu 2), die F...P... Vermarktungs GmbH & Co. KG, befindet sich über die F...P... Beteiligungs GmbH im alleinigen Anteilsbesitz des Klägers zu 1). Die Beklagte ist die U... M... GmbH & Co. KG. Sie gehört zur Unternehmensgruppe der U... Sports AG. Sie wurde im Jahre 2004 durch Abspaltung von der Klägerin zu 2) im Wesentlichen zu dem Zweck gegründet, das Merchandising im Zusammenhang mit den „S...-Marken” zu betreiben. Bei Gründung der Beklagten hielten der Kläger zu 1) und die F...P... Beteiligungs GmbH einerseits sowie die U... Event GmbH andererseits je 50% der Kommanditanteile der Gesellschaft. Inzwischen hält der Kläger zu 1) an der Beklagten nur noch eine Minderheitsbeteiligung i. H. v. 10 %, die Fa. M... Handelsgesellschaft International GmbH hält 39%, die U... Event GmbH 51% der Kommanditanteile (Anlage B 30). Die sportliche und finanzielle Lage des Klägers zu 1) war in den letzten Jahrzehnten sehr wechselhaft. Zeitweise drohte die Insolvenz, zeitweise die Entziehung der Lizenz der Profi-Fußballmannschaft durch den Deutschen Fußball Bund (DFB). Im Jahre 1995 übernahm der damalige Präsident des Klägers zu 1), H... W..., durch befreiende Schuldübernahme die Verpflichtungen des Klägers zu 1) aus einem Kontokorrentkredit in Höhe von rund 5,2 Mio. DM. Als Gegenleistung übertrug der Kläger zu 1) Herrn W... mit Nutzungs- und Lizenzvertrag vom
  2. Juni 1995 "sämtliche Vermarktungs- und Werberechte des Vereins" zur Verwertung. Die Laufzeit des Vertrages betrug sechs Jahre und sollte am
  3. Juni 2001 enden. Mit diesem Zeitpunkt sollten die übertragenen Rechte an den Kläger zu 1) zurückfallen (Anlage K 21). Herr W... übertrug diese Rechte auf die F...P... Marketing GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. Am
  4. April 1999 schlossen der Kläger zu 1) und die F...P... Marketing GmbH – mit Wirkung zum
  5. Juli 1998 – einen neuen Nutzungs- und Lizenzvertrag, der den Vertrag vom
  6. Juni 1995 ersetzen sollte. Mit diesem Vertrag wurde die Laufzeit bis zum
  7. Dezember 2005 verlängert. Hintergrund war, dass die vorgesehene Rückzahlung des übernommenen Darlehens an Herrn W... mehr Zeit in Anspruch nahm als bei Abschluss des Vertrages vom
  8. Juni 1995 angenommen (Anlage KK 5). Der Kläger zu 1) verfügte zu diesem Zeitpunkt nicht über eigene registrierte Markenrechte. Bereits zuvor hatte die F...P... Marketing GmbH am
  9. April 1994 die deutsche Wort-/Bildmarke "F...P... 1910" (in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen), Nr. 2077556/28, für sich angemeldet (Anlage B 22). Unter dem
  10. März 1996 hatte die Fa. T...Textildruck GmbH, die deutsche Wort-/Bildmarke "S... mit Totenkopf“, Nr. 39610901, für sich angemeldet (Anlage B 27 sowie Anlage V. 2 zur Anlage K 4). Diese Marke übertrug die Fa. T...Textildruck GmbH am
  11. November 1999 für einen Kaufpreis von DM 200.000,00 auf die F...P... Marketing GmbH (Anlage B 27 sowie Anlage V. 2 zur Anlage K 4). In Zusammenhang mit dem Ende der Amtszeit des Präsidenten des Klägers zu 1), Herrn W..., im Oktober 2000 wurde am
  12. Oktober 2000 eine „Globalvereinbarung zum Ausscheiden von H... W... aus dem Präsidium des FC S...“ geschlossen (im Folgenden: Globalvereinbarung/Anlage B 13). Im Rahmen der Globalvereinbarung übertrug u.a. die F...P... Marketing GmbH auf die am selben Tag gegründete Klägerin zu 2) die Rechte aus verschiedenen Darlehensverträgen über insgesamt rund DM 1.234.00,00, die Rechte aus dem Nutzungs- und Lizenzvertrag vom
  13. April 1999 (angenommener Wert: DM 3,5 Mio.) sowie die "die ihr zustehenden eingetragenen Marken- und Schutzrechte an dem Totenkopf und dem Vereinsemblem" (angenommener Wert: DM 461.612,64). Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von rund DM 5,2 Mio. an die F...P... Marketing GmbH zu bezahlen (§ 8 der Globalvereinbarung/Anlage B 13). Kommanditisten der Klägerin zu 2) waren zu diesem Zeitpunkt der Kläger zu 1) und die F...P... Beteiligungs GmbH einerseits sowie die U... Agentur für Sport und Marketing GmbH andererseits zu je 50% (Anlage B 29). Der Zahlungsbetrag von insgesamt DM 5,2 Mio. wurde je zur Hälfte von der U... Agentur für Sport und Marketing GmbH und vom Kläger zu 1) aufgebracht, indem diese der Klägerin zu 2) entsprechende Darlehen zur Verfügung stellten (§§ 6, 7 der Globalvereinbarung/Anlage B 13). Diese Darlehen in Höhe von je 2,6 Mio. DM wurden in den Jahren 2000 bis 2004 einschließlich Zinsen an die Darlehensgeber zurückbezahlt. Weiter übertrug Herr W... seine Geschäftsanteile an der F...P... Marketing GmbH auf den Kläger zu 1) (§ 3 der Globalvereinbarung/Anlage B 13). Wegen der weiteren Einzelheiten der Globalvereinbarung vom
  14. Oktober 2000 wird auf die Anlage B 13 verwiesen.

folgend schlossen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) am

  1. Oktober 2000 – wie bereits in einem entsprechenden Letter of Intent vom
  2. Oktober 2000 (Anlage KK 6) festgehalten – einen neuen Nutzungs- und Lizenzvertrag. Mit diesem Vertrag wurde zum einen vereinbart, dass der bisherige Nutzungs- und Lizenzvertrag vom
  3. April 1999 bis zum
  4. Dezember 2005 fortgeführt werden sollte. Zum anderen räumte der Kläger zu 1) der Klägerin zu 2) das ausschließliche Recht an verschiedenen Nutzungs-, Werbe- und Lizenzrechten ein. Dafür sollte die Klägerin zu 2) eine Lizenzgebühr von 70% der erzielten Umsatzerlöse abzüglich der entsprechenden Aufwendungen zahlen. Zu diesen Rechten gehörten jedoch nicht der in Ziffer I. 6 der Anlage 3 des Vertrages aufgeführte Bereich "Merchandising/Devotionalienhandel" (§ 1 des Vertrages/Anlage KK 4). Weiter übertrug die Klägerin zu 1) der Klägerin zu 2) die TV- und Rundfunkrechte. Von den entsprechenden Einnahmen sollte die Klägerin zu 1) 95%, die Klägerin zu 2) 5% erhalten. Der neue Nutzungs- und Lizenzvertrag galt hinsichtlich der Nutzungs-, Werbe- und Lizenzrechte spätestens ab dem
  5. Januar 2006, und zwar für fünf Jahre. Hinsichtlich der TV- und Rundfunkrechte galt der Vertrag ab sofort.

Ablauf der Grundlaufzeit von 5 Jahren konnte der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten auf das Geschäftsjahr gekündigt werden. Für den Fall der Vertragsbeendigung wurde ein Eintrittsrecht zugunsten der Klägerin zu 2) vereinbart (§§ 12, 13 des Vertrages/Anlage KK 4). Zwischenzeitlich erworbene Benutzungsmarken sollte die Klägerin zu 2)

Vertragsende an den Kläger zu 1) übertragen (§ 14 des Vertrages/Anlage KK 4). Im Januar und Februar 2001 meldete die Klägerin zu 2) EU-Bildmarken für das Motiv „F...P... 1910” (in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen) und das „Totenkopf-Symbol” mit zwei gekreuzten Knochen und dem Wortzusatz „S...” an (Anlage V. 2 zur K 4). Am

  1. Juni 2001 schlossen die beiden Kläger sowie die neu gegründete F...P... Merchandising GmbH & Co. KG einen Merchandisingvertrag. Kommanditisten der F...P... Merchandising KG waren die F...P... Beteiligungs GmbH und die U... Event GmbH zu je 50 %. Gemäß § 1 des Merchandisingvertrages räumten die beiden Kläger der F...P... Merchandising GmbH & Co. KG "das ausschließliche Recht ein, die Herstellung, den Verkauf und die Bewerbung von Handelsware unter Verwendung der mit Vertrag vom 30.10.2000 an die Vermarktungs KG übertragenen Nutzungs-, Werbe- und Lizenzrechte zu betreiben." Dafür sollte sie gemäß § 12 des Vertrages "eine Lizenzgebühr von 20% der aus diesen Rechten erzielten Umsatzerlöse abzüglich der mit diesen Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren Aufwendungen für Material und Leistungsbezug, sowie abzüglich des gesamten Personalaufwandes, aller Raumkosten und (ihrer) ... sonstigen betrieblichen Aufwendungen ..., soweit diese nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich sind", an den Kläger zu 1) bezahlen. Der Vertrag sollte gemäß § 20 zum
  2. Juli 2001 beginnen und eine Grundlaufzeit von 5 Jahren haben. Anschließend konnte der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum
  3. Juni eines Jahres gekündigt werden. Für die Zeit

Vertragsbeendigung war in § 21 ein Eintrittsrecht zugunsten der F...P... Merchandising GmbH & Co. vorgesehen. Marken, welche im Rahmen der Erfüllung des Vertrages von der F...P... Merchandising GmbH & Co. KG geschützt wurden, waren gemäß § 19 des Vertrages unmittelbar

Ablauf des Vertrages kostenlos an den Kläger zu 1) zu übertragen. Auch zwischenzeitlich erworbene Benutzungsmarken mussten gemäß § 22 des Vertrages

Beendigung des Vertrages auf den Kläger zu 1) übertragen werden. Gemäß § 23 musste der Firmenbestandteil "F...P..." von der Lizenznehmerin bei Vertragsende aufgegeben werden. Das Ticketing sollte ab dem 1. Juli 2001 von einer dritten Gesellschaft, der F...P... Service GmbH, übernommen werden (Anlage B 15).

dem zuvor die Klägerin zu 2) sowohl den Bereich Vermarktung (Trikotsponsoring, Bandensponsoring, Catering, usw.) als auch den Bereich Merchandising (Verkauf von Textilien und anderen Waren mit dem Vereinsemblem und dem Totenkopf-Logo) betrieben hatte, waren die Tätigkeitsgebiete mit Gründung der F...P... Merchandising GmbH & Co. KG sowie dem Abschluss des Merchandisingvertrages vom

  1. Juni 2001 getrennt worden. Am
  2. Oktober 2001 meldete die Klägerin zu 2) die weitere EU-Bildmarke "F...P... 1910 Not established since 1910", Nr. 002414415, für sich an (Anlage V. 2 zu Anlage K 4). Am
  3. Februar 2002 wurde die Wort-/Bildmarke "F...P... 1910" (in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen), Nr. 2077556, von der F...P... Marketing GmbH auf die F...P... Vermarktungs GmbH & Co. KG umgeschrieben (Anlage V. 2 zu Anlage K 4). Mit Vertrag vom
  4. Februar 2004 wurde die FC S... P... Merchandising GmbH & Co. KG auf die Klägerin zu 2) verschmolzen. Das Kapital der Klägerin zu 2) wurde um das Kapital der FC S... P... Merchandising GmbH & Co. KG erhöht (Anlage KK 7). Die Verschmelzung führte dazu, dass Vermarktung und Merchandising wieder zusammenlagen und nunmehr von der Klägerin zu 2) betrieben wurden. Anfang September 2004 befasste sich der Aufsichtsrat des Klägers zu 1) mit Plänen für eine Neustrukturierung der Vermarktungs- und Merchandisingrechte einschließlich einer gesellschaftsrechtlichen Neustrukturierung dieser Bereiche (Anlagen KK 8 und B 19).

folgend wurde die mit Vertrag vom

  1. Februar 2004 erfolgte Verschmelzung mit dem Abspaltungsvertrag vom
  2. September 2004 rückgängig gemacht ( Anlage B 14). Gleichzeitig wurden die verschiedenen Tätigkeitbereiche neu geordnet. Mit dem Spaltungsplan vom
  3. September 2004 wurde die Abspaltung des Geschäftsbereichs Merchandising („Teilbetrieb Merchandising“) von der Klägerin zu 2) „auf die neu zu gründende U... Merchandising GmbH & Co. KG“, die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, vorgenommen. An dieser Gesellschaft, deren Zweck "der Erwerb, die Veräußerung und die Verwertung von Markenrechten zu Merchandising-Zwecken im Sportbereich" sein sollte, hielten die U... Event GmbH einerseits sowie der Kläger zu 1) und die F...P... Beteiligungs GmbH andererseits bei Gründung je 50% der Kommanditanteile (Gesellschaftsvertragsentwurf gemäß Anlage 1.2 zur Anlage B 14). Dies entsprach den Beteiligungsverhältnissen an der Klägerin zu 2). Gemäß § 2 des Spaltungsplans sollten die dort näher bezeichneten Gegenstände des Aktiv- und Passiv-Vermögens, die dem Teilbereich Merchandising zuzuordnen waren, rückwirkend zum
  4. Juni 2004, auf die Beklagte übergehen. Von den Gegenständen des Aktiv-Vermögens, die dem Teilbereich Merchandising zuzuordnen waren, wurden

Ziffer II. § 2, 2.2.1 a) des Spaltungsplans sämtliche immateriellen Vermögensgegenstände, mit Ausnahme der Marken „F...P... 1910“ und „S... + Totenkopf“, auf die Beklagte übertragen. Über die vorgenannten Marken sollte ein separater Markennießbrauchvertrag abgeschlossen werden. Dem Abspaltungsbeschluss lag ein entsprechender Vertragsentwurf als Anlage 2.1 bei (Anlage B 14). Der dem Spaltungsbeschluss als Anlage 1.2 beigefügte Gesellschaftsvertrag der Beklagten war auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens zum 31. Dezember 2034 gekündigt werden (Anlage B 14). Durch den ebenfalls am 27. September 2004 abgeschlossenen Kaufvertrag erwarb die F...P... Beteiligungs GmbH für einen Betrag von € 466.000,00 den 50%igen Kommanditanteil der U... Event GmbH an der Klägerin zu 2). Mit

folgendem Vertrag vom

  1. November 2004 verkaufte die U... Event GmbH auch ihren 50%-igen Anteil an der Komplementärin der Klägerin zu 2) an die F...P... Beteiligungs GmbH. Damit wurden die Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 2) wieder vollen Umfangs von Seiten der F...P...-Gruppe gehalten (Anlagen KK 10 und KK 11). Mit weiterem Kaufvertrag vom
  2. September 2004 erwarb die U... Event GmbH für einen Betrag in Höhe von € 200.000,00 vom Kläger zu 1) und der F...P... Beteiligungs GmbH zusätzlich 25% der Gesellschaftsanteile an der Beklagten. Damit lagen nur noch 25 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten auf Seiten der F...P...-Gruppe und insgesamt 75% auf Seiten der U... Event GmbH (Anlage KK 9). Darüber hinaus schlossen die U... Event GmbH und die F...P... Beteiligungs GmbH am
  3. September 2004 eine Optionsvereinbarung, wonach der U... Event GmbH - für den Fall, dass sie einen strategischen Investor für den Bereich Merchandising finden würde - die Option eingeräumt wurde, weitere 15% der Gesellschaftsanteile zu einem Preis in Höhe von € 120.000,00 zu erwerben. Gleichzeitig erhielt die F...P... Beteiligungs GmbH - für den Fall, dass die Beklagte keinen strategischen Partner finden würde - eine Rückkaufoption für die bereits verkauften 25% der Gesellschaftsanteile der Beklagten (Anlage KK 12). Unter dem
  4. November 2004 schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits sowie die F...P... Beteiligungs GmbH und die U... Event GmbH eine weitere Vereinbarung, mit welcher der Fortgang der Abwicklung der am
  5. September 2004 geschlossenen Verträge sowie des Abspaltungsbeschlusses geregelt wurde. Im Rahmen dieser Vereinbarung übte die U... Event GmbH ihr Optionsrecht zum Erwerb weiterer 15% am Kommanditkapital der Beklagten aus. Die F...P... Beteiligungs GmbH stimmte dem zu und verzichtete auf den

weis eines strategischen Investors (Anlage B 23). Aufgrund der Übernahme von weiteren 15% des Kommanditkapitals durch die U... Event GmbH hält die Klägerin zu 2) seitdem nur noch 10% des Kommanditkapitals der Beklagten. Die U... Event GmbH hielt danach insgesamt 90% des Kommanditkapitals. Bereits zuvor, am 1. Oktober 2004 war die deutsche Wort-/Bildmarke "S... mit Totenkopf“, Nr. 39610901, von der F...P... Marketing GmbH auf die Klägerin zu 2) übertragen worden (Anlage B 27 sowie Anlage V. 2 zur Anlage K 4).

der am

  1. September 2004 erfolgten Abspaltung führte die Klägerin zu 2) ihre geschäftlichen Aktivitäten im Bereich Vermarktung und Sponsoring (z.B. Trikot-, Außen- und Stadionwerbung, Werbefilme, Printwerbung und die verschiedensten Formen des Sponsoring) fort. Den zuvor ebenfalls von der Klägerin zu 2) betriebenen Geschäftsbereich Merchandising setzte allein die Beklagte fort. Die registrierten "S...-Marken" blieben bei der Klägerin zu 2). Am
  2. Dezember 2004 schlossen die Parteien – wie im Abspaltungsbeschluss vom
  3. September 2004 vorgesehen (Anlage B 14/Anlage 2.1) – einen Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag. In der Vorbemerkung dieses Vertrages wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 2) alleinige Inhaberin der in der Anlage zum Vertrag aufgeführten "S...-Marken" sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte von der Klägerin zu 2) abgespalten worden sei. Da die Beklagte das Merchandising-Geschäft der Klägerin zu 2) fortführen solle, sei letztere bereit, der Beklagten umfassende Rechte zur Vermarktung der S...-Marken einzuräumen. Zu diesem Zweck solle der Beklagten ein exklusiver Nießbrauch an den S...-Marken eingeräumt werden. Insgesamt sollten die Beklagte und ihre Gesellschafter nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Merchandising-Aktivitäten unmittelbar von der Klägerin zu 2) fortgeführt worden wären (Anlage K 25). Die Beklagte sollte für die Einräumung des Nießbrauchs eine Vergütung in Höhe von 20% der aus der Nutzung dieser Rechte erzielten Umsatzerlöse, abzüglich der mit diesen Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren Aufwendungen für Wareneinsatz und Leistungsbezug, sowie abzüglich des gesamten Personalaufwandes, aller Raumkosten und der sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Beklagten, soweit diese nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich sind, an die Klägerin zu 2) bezahlen. Die Grundlaufzeit sollte rückwirkend zum
  4. Juli 2004 beginnen und 30 Jahre dauern. Die Beklagte konnte allerdings den Vertrag jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen. Für den Fall, dass die Kläger den Vertrag kündigen würden, sollten sie der Beklagten eine Entschädigung in Höhe der Summe der mit den "S...-Marken" erzielten Jahresüberschüsse der letzten drei Geschäftsjahre vor Vertragsbeendigung zahlen. Den Klägern wurde für den Bereich Merchandising ein Wettbewerbsverbot im gesamten Waren- und Dienstleistungsbereich der registrierten S...-Marken auferlegt (Anlage K 25). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand das Darlehen über DM 2,6 Mio., welches die U... Agentur für Sport und Marketing GmbH der Klägerin zu 2) gewährt hatte, noch mit rund € 485.000,00 (= rund DM 970.000,00) offen. Unter dem
  5. Juni 2005 wurde erneut ein Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag (MMV) zwischen den Parteien abgeschlossen (Anlage K 4). Mit diesem Vertrag sollte der bisherige Vertrag vom
  6. Dezember 2004 vollständig ersetzt werden, weil - so die Vorbemerkung V.1 zu dem Vertrag - den Parteien zwischenzeitlich aufgefallen sei, dass nicht alle relevanten Marken jeweils auf den richtigen Inhaber registriert gewesen seien und der Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag habe erweitert werden müssen (Anlage K 4). Der Vertrag entspricht weitgehend dem Vertrag vom
  7. Dezember
  8. Abweichend vom ursprünglichen Vertrag wurde jedoch der Beklagten verbunden mit dem exklusiven Nießbrauch an den S...-Marken auch das exklusive, unbeschränkte und übertragbare Recht, die Marken und den Vereinsnamen insbesondere durch Lizenzvergabe zu nutzen, eingeräumt. Nicht nur die Klägerin zu 2), sondern auch der Kläger zu 1) verpflichtete sich, sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, welche die der Beklagten eingeräumten Rechte zur Nutzung der S...-Marken und des Vereinsnamens beeinträchtigen könnten (Anlage K 4). Dieser Vertrag steht im Zentrum des vorliegenden Streites der Parteien. Im August 2009 beabsichtigten die Kläger, eine eigene Bekleidungskollektion namens "M..." auf den Markt zu bringen. In einer Pressemitteilung hieß es dazu: "Damit hat der F...P... als einziger Bundesligist neben der bewährten Klamottenlinie (mit Totenkopf und Vereinsemblem) eine zweite parallel laufende Kollektion, deren Erlös zu 100% an den F...P... fließt". Die Beklagte sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

§ 1.7 S.

2 MMV, wonach die Kläger verpflichtet sind, sämtliche Merchandising Aktivitäten im Anwendungsbereich der Warenklassen der "S..."-Marken exklusiv durch die Beklagte durchführen zu lassen und somit keine eigenen Aktivitäten im Anwendungsbereich der genannten Art zu entwickeln (Anlage K 4). Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht Hamburg den Klägern unter dem

  1. August 2009 im Wege einer einstweiligen Verfügung (Az. 312 O 518/09) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, ohne Zustimmung der Antragstellerin Bekleidungsstücke mit dem Aufdruck " M... Stadion "und/oder„M... Stadion S... " anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben, vertreiben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht: - Abbildungen von Textilien mit den entsprechenden Aufdruck - Die Kläger haben gegen diese Verbotsverfügung keinen Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom
  2. September 2009 ließen die Kläger die Beklagte auffordern, ihre Verpflichtungen aus Ziffern 1.5, 2.3 und 5.2 des MMV zu erfüllen. Die Beklagte habe binnen zwei Wochen Muster der Merchandising-Waren sowie eine halbjährlich zu aktualisierende Übersicht vorzulegen. Auch der Pflicht, bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit die Presserichtlinien der Kläger zu beachten, komme die Beklagte nicht

. Zudem sei die Abrechnung der Lizenzerträge bisher nicht hinreichend erfolgt. Eine solche mit einer Rechnungslegung verbundene Abrechnung sei bis zum 15. Oktober 2009 für jedes Kalenderhalbjahr seit Anfang 2006 bis Mitte 2009 vorzulegen. Für den Fall, dass die Beklagte den Anforderungen nicht binnen der gesetzten Frist

komme, behielten sich die Kläger eine Kündigung des MMV aus wichtigem Grund vor (Anlage K 7 a). Mit Antwortschreiben vom

  1. Oktober 2009 ließ die Beklagte ausführen, dass die Abrechnung der Lizenzerträge bereits ordnungsgemäß erfolgt sei, und zwar auf der Grundlage des Abrechnungsschemas, welches zwischen den Parteien ausdrücklich abgestimmt worden sei. Die Presserichtlinien der Kläger bezögen sich allein auf die korrekte bildliche Darstellung der S...-Marken, weitere Richtlinien seien der Beklagten nicht bekannt. Die Merchandising-Kollektion der gesamten Saison sei den Klägern bereits vorgestellt worden. Dem Schreiben lag eine Übersicht der aktuell im Angebot befindlichen Merchandising-Waren bei (Anlage K 7 b). Mit weiterem Schreiben vom
  2. Oktober 2009 vertiefte die Beklagte ihre entsprechenden Ausführungen (Anlage B 18). Am
  3. Oktober 2009 erhoben die Kläger die vorliegende Hauptsacheklage. Im Verlauf des Rechtsstreits haben die Kläger mit Schriftsatz vom
  4. April 2010, den Beklagtenvertretern am
  5. April 2010 zugestellt, die Kündigung des MMV zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber zum
  6. Dezember 2010, und zwar sowohl außerordentlich als auch ordentlich, erklärt. Sie haben im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung geltend gemacht, dass es sei ihnen nicht zuzumuten sei, zu den knebelnden Konditionen des MMV noch länger mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Im Hinblick auf die ordentliche Kündigung haben sie ausgeführt, dass sie insoweit ein Kündigungsrecht für sich in Anspruch nähmen, welches dem Kündigungsrecht entspreche, das gemäß § 8.3 Satz 2 MMV der Beklagten eingeräumten worden sei. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass der Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag vom
  7. Juni 2005 (Anlage K 4) von einer ganz ungewöhnlich krassen Einseitigkeit zugunsten der Beklagten gekennzeichnet sei. Er verstoße gegen das Sittenwidrigkeitsverbot gemäß § 138 BGB sowie gegen §§ 1 , 20 Abs. 1 GWB und sei daher

§ 134BGB nichtig.

Die Beklagte habe den MMV mit den Klägern unter Ausnutzung der auch von ihr selbst als desolat bezeichneten finanziellen Notlage des Klägers zu 1) abgeschlossen. Der MMV sei allein aus sich heraus auszulegen. Er sei unabhängig und isoliert von der früheren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der U...-Gruppe an der Klägerin zu 2) zu bewerten. Das folge schon aus der Vollständigkeitsklausel in § 13.1 MMV. Der MMV erweise sich in zahlreichen wichtigen Bestimmungen und insbesondere in der Kombination aller für die Kläger

teiligen Regelungen als sittenwidrig und nichtig

§ 138BGB.

Er verstoße sowohl wegen der langen Grundlaufzeit von 30 Jahren mit der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit der Kläger (§ 8.1 MMV) wie auch wegen des Wettbewerbsverbots zu Lasten der Kläger (§ 1.7 S. 2 MMV) gegen das Sittenwidrigkeitsverbot. Zudem sei er wucherisch. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich auch aus der extrem unterschiedlichen zeitlichen Bindung der Parteien (Kündigung für die Klägerseite frühestens

30 Jahren, für die Beklagte jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende) verbunden mit der erheblichen Entschädigungszahlung, nämlich der Summe der mit den S...-Marken erzielten Jahresüberschüsse der letzten drei Geschäftsjahre vor Vertragsbeendigung, welche die Kläger bei Kündigung zu leisten hätten (§ 8.1 und 8.2 MMV). Erst recht folge die Nichtigkeit des Vertrages aus der Kombination dieser quasi „ewigen” einseitigen Bindung der Kläger mit der weit unter dem Marktüblichen und Angemessenen liegenden Vergütungsregelung (§ 5 MMV), welche lediglich Lizenzen in Höhe von rund 2,5% der Umsatzerlöse (netto) statt der üblicherweise bezahlten Erlöse von mindestens 10% ergebe, und den zahlreichen weiteren Aspekten, unter denen der MMV vom anerkannten Marktstandard (Anlagen K 5 und K 6 sowie K 8 bis K 16) abweiche. Der MMV unterliege zudem kartellrechtlichen Regelungen. Die Kartellrechtswidrigkeit des Vertrages ergebe sich aus den Regelungen zum exklusiven Nießbrauch (§§ 1.1, 1.3, 3.1 MMV), zum Wettbewerbsverbot (§ 1.7 S. 2 MMV) und zur Grundlaufzeit sowie den Kündigungsregelungen (§ 8 MMV), und zwar sowohl im Einzelnen als auch gemeinsam. Hinsichtlich des Nießbrauchs sei absolute Exklusivität vereinbart worden, so dass die Kläger zum einen verpflichtet seien, im Vertragsgebiet für die Vertragsdauer keine weiteren Lizenzen an andere Lizenznehmer zu vergeben, zum anderen aber auch nicht berechtigt seien, die S...-Marken im Vertragsgebiet selbst zu benutzen. Das Wettbewerbsverbot enthalte eine Wettbewerbsbeschränkung und falle unter das Kartellverbot des § 1 GWB, da es nicht der Intensivierung, sondern der Einschränkung des Wettbewerbs diene. Die Gebietsausschließlichkeit sei wettbewerbsbeschränkend, denn sie bewirke ein Export- und Importverbot, weil die Kläger Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht importieren dürften. In § 8.1 MMV sei eine Grundlaufzeit von 30 Jahren geregelt, wobei die in § 8.2 Abs. 2 MMV enthaltene Entschädigungsregelung zu Lasten der Kläger praktisch eine Kündigung

30 Jahren ausschließe. Eine derartig langfristige Bindung sei kartellrechtswidrig und begründe einen Verstoß gegen § 1 GWB. Die überlange Vertragslaufzeit sei auch

§ 20GWB verboten.

Der Marktzutritt für Wettbewerber dürfe nicht für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre blockiert werden; der Kläger zu 1) sei damit gehindert, sich ergebende Marktchancen wahrzunehmen. Da der MMV gemäß § 8.1 MMV mit Rückwirkung zum

  1. Juli 2004 begonnen habe, ende die fünfjährige Laufzeit des Vertrages unter Heranziehung der salvatorischen Klausel in § 13.3 MMV automatisch am
  2. Juni 2009, ohne dass er gekündigt werden müsse. Zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts haben sich die Kläger auf die privatgutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. B... bezogen (Anlagen K 1 und K 31). Die Kläger haben beantragt; festzustellen,
  3. dass der zwischen den Parteien geschlossene Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag vom
  4. Juni 2005 von Anfang an unwirksam war; hilfsweise: festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag jedenfalls seit dem
  5. Juli 2009 unwirksam ist; weiter hilfsweise: festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag jedenfalls mit Zustellung der Replik der Kläger vom
  6. April 2010 an die Beklagtenvertreter aufgrund der in der Replik enthaltenen Kündigung beendet wurde; und noch weiter hilfsweise: festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag aufgrund der in der Replik vom
  7. April 2010 enthaltenen Kündigungserklärung mit Ablauf des
  8. Dezember 2010 beendet ist; und schließlich noch weiter hilfsweise: festzustellen, dass dieser Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag jedenfalls insoweit unwirksam ist, als er (hilfsweise: gestaffelt

den oben genannten Zeitpunkten vom Abschluss dieses Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrages bis einschließlich 31. Dezember 2010)

  1. a)den Klägern das Recht vorenthält, eine ordentliche Kündigung unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Folgen auszusprechen wie die Beklagte, und/oder
  2. b)der Beklagten außerhalb eines den Klägern durch § 1.2 vorbehaltenen Bereichs das ausschließliche Recht eingeräumt hat, die „S...-Marken” und den Vereinsnamen selbst oder durch Lizenzvergabe innerhalb und außerhalb Deutschlands zu nutzen, und/oder
  3. c)den Klägern in Ziffer 1.7 untersagt, unter anderen, nicht mit den „St. Pauli-Marken” verwechslungsfähigen Zeichen eigene Merchandising-Aktivitäten in Bezug auf irgendwelche Produkte zu entwickeln, die denjenigen Warenklassen zuzurechnen sind, für welche die „S...-Marken” registriert oder angemeldet sind. Den Antrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 9. April 2010, festzustellen, dass die vom Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, erlassene und den Klägern als Antragsgegnern am 21. August 2009 zugestellte einstweilige Verfügung vom 19. August 2009 (312 0 518/09) unbegründet ist, da der Beklagten der betreffende Unterlassungsanspruch nicht zusteht und schon bei Erlass der Verfügung nicht zustand, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2010 zurückgenommen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ausgeführt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag vom 7. Juni 2005 (Anlage K 4) weder insgesamt noch hinsichtlich der in den Hilfsanträgen zum Klagantrag zu 1. angegriffenen Zeitpunkten oder Einzelregelungen unwirksam oder nichtig sei. Er sei auch nicht wirksam gekündigt worden. Von einer wirtschaftlichen Notsituation der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2005 könne keine Rede sein. Eine Ausnutzung durch die Beklagte komme schon deshalb nicht in Betracht. Der Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag könne ohne die Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2000 (Anlage B 13) sowie den Abspaltungsvertrag vom 27. September 2004 (Anlage B 14) nicht sinnvoll ausgelegt werden. Abspaltung sowie Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag stellten die aufeinander aufbauende Übertragung und Aufteilung von Vermögenswerten dar, die nur im Gesamtzusammenhang verständlich seien. Auf Initiative des Vereins, der aus wirtschaftlichen und emotionalen Gründen in den hundertprozentigen Besitz der Vermarktungs- und Markenrechte habe kommen wollen, sei im September 2004 zunächst die Beklagte von der Klägerin zu 2) abgespalten worden. Bereits der Spaltungsplan habe den Abschluss des streitgegenständlichen Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrags vorgesehen. Ein solcher sei dem Abspaltungsplan - unstreitig - als Entwurf beigefügt gewesen (Anlage B 14). Im untrennbaren Zusammenhang damit sei der Verkauf des 50%-igen Kommanditkapitals von U... an der Klägerin zu 2) an die F...P... Beteiligungs GmbH erfolgt, wodurch der Kläger zu 1) wieder zu 100 % Eigentümer der Klägerin zu 2), bei der die Marken-, Vermarktungs- und Sponsorenrechte gelegen hätten, geworden sei. Grundgedanke des Spaltungsplans und des in Durchführung der Spaltung abgeschlossenen Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrages sei es gewesen, dass die Rechte an den S...-Marken offiziell wieder beim Kläger zu 1) liegen, gleichzeitig aber die Gesellschafter der Beklagten einschließlich U... im Hinblick auf die Merchandisingrechte nicht schlechter gestellt werden sollten, als dies bei einer Beibehaltung der 50 %-Beteiligung an der Klägerin zu 2) der Fall gewesen wäre. Deshalb hätten die Parteien einen Markennießbrauch mit dinglicher Wirkung und nicht nur eine reine Lizenz vereinbart. Denn den Parteien sei es darum gegangen, in dinglicher Hinsicht die Rechtssituation beizubehalten, wie sie sich im Jahre 2004 bei der Klägerin zu 2) dargestellt habe. Die dingliche Wirkung habe nicht nur eine Sicherheit für den Insolvenzfall geschaffen. Sie habe neben einer Wahrung der im Jahre 2004 bestehenden rechtlichen Situation der hälftigen Beteiligung der F...P...- und der U...gruppe sowie die wirtschaftliche Zuordnung der Markenrechte zum Geschäftsbereich Merchandising auch im Rahmen der Abspaltung umsetzen und trotzdem den Kläger zu 1) formell zum ausschließlichen Rechtsinhaber machen sollen. Bei Aufrechterhaltung der 50%igen Beteiligung an der Klägerin zu 2) hätte die U...gruppe dauerhaft von der Rechtsposition der Klägerin zu 2) als Inhaberin der Markenrechte, die Gegenstand des Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrages seien, und damit von den Einnahmen aus dem Merchandisinggeschäft profitiert. Die Vereinbarung einer „nur“ 30jährigen Vertragslaufzeit habe also für den Kläger zu 1) eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Situation dargestellt, da – langfristig gesehen – auch die Einnahmen aus dem Merchandisinggeschäft wieder zu 100% dem Verein zuflössen. Unter Beibehaltung der zum Zeitpunkt 2004 bestehenden Verhältnisse sei ein solches Ergebnis ausgeschlossen gewesen. Danach sei von der kartell- und zivilrechtlichen Wirksamkeit des Markennießbrauchs- und Merchandisingsvertrags auszugehen: Das Wettbewerbsverbot in § 1.7 S. 2 MMV sei allenfalls nichtig, soweit es eine Dauer von acht Jahren überschreite. Die Wirksamkeit des Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrags im Übrigen, insbesondere die Nießbrauchs Bestellung, bleibe hiervon jedoch unberührt. Die Dauer der Nießbrauchs Bestellung begründe keine Sittenwidrigkeit. Sie könne auch nicht in eine Einräumung von Exklusivlizenzen umgedeutet werden. Die Nießbrauchs Bestellung verschaffe der Beklagten die Stellung eines wirtschaftlichen Rechteinhabers auf Zeit. Sie erfülle die Voraussetzungen eines Zusammenschlusses durch Vermögenserwerb im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Auf die Nießbrauchs Bestellung als konzentrativen Vorgang sei § 1 GWB per se nicht anwendbar. Selbst bei anderer Auffassung sei eine über das Schutzrecht hinausgehende unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nicht ersichtlich. Die Nießbrauchs Bestellung sei schon deshalb nicht

§ 20Abs.

1, Abs. 2 GWB i. V. m. § 134 BGB unwirksam, da es sowohl an einer absoluten als auch an einer relativen Marktbeherrschung fehle. Zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes hat sich die Beklagte auf die privat-gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. S... bezogen (Anlagen B 16 und B 21). Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1) weitere F...P...-Gemeinschaftsmarken angemeldet (Anlage B 26). Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom

  1. Januar 2011, Az. 315 O 451/09 , abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages, auf welchen sie vollen Umfangs Bezug nehmen, frist- und formgerecht begründet. Die Kläger stützen sich für ihre Ansprüche in erster Linie auf §§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und sodann auf §§ 1 , 20 GWB, 134 BGB. Das Landgericht habe den MMV nicht aus sich heraus, sondern unter Einbeziehung der weiteren Verträge, insbesondere des Abspaltungsbeschlusses vom
  2. September 2004 (Anlage B 14) ausgelegt und beurteilt. Dies sei fehlerhaft und stehe der Regelung in § 13.1 MMV entgegen. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte auf Dauer "wirtschaftlicher Inhaber" der S...-Marken habe werden sollen. Weiter sei unzutreffend, dass an sich eine Vollübertragung der Markenrechte in Betracht gekommen sei, was lediglich aus psychologischen Gründen gegenüber der Öffentlichkeit und den Fans nicht realisierbar gewesen sei. Für den Fall, dass der MMV nicht allein aus sich heraus zu beurteilen sei, dürfe die Einbeziehung sich nicht auf den Abspaltungsvorgang im September 2004 beschränken. Vielmehr müsse dann auch das weitere vorangegangene Geschehen, insbesondere die Globalvereinbarung vom
  3. Oktober 2000 (Anlage B 13) einbezogen werden. Die Klägerin zu 2) sei zum Zeitpunkt der Abspaltung im September 2004 nicht auf Dauer Inhaberin der Marken und sämtlicher Vermarktungs- und Merchandisingrechte gewesen. Dies sei bei Beurteilung der Ausgangslage und der 50%-igen Beteiligung der U...-Gruppe an der Klägerin zu 2) zu berücksichtigen. Soweit der Kläger zu 1) in der Vergangenheit sämtliche Vermarktungs- und Werberechte an seinen damaligen Präsidenten, Herrn W..., übertragen habe (Anlage K 21), sei dies nur zur Sicherung der Darlehen erfolgt, die dieser dem Kläger zu 1) zur Verfügung gestellt habe.

Rückzahlung der Darlehen hätten die Rechte an den Kläger zu 1) zurückfallen sollen (§ 3 des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom 30. Juni 1995/Anlage K 21). Zu diesen Rechten hätten auch die Merchandisingrechte gehört. Gleiches habe auch hinsichtlich des

folgenden Nutzungs- und Lizenzvertrages vom

  1. April 1999 gegolten, der bis zum
  2. Dezember 2005 habe gelten sollen (Anlage KK 5). Auch hinsichtlich der Rechte an den registrierten S...-Marken, welche für Herrn W... bzw. sein Unternehmen, die F...P... Marketing GmbH, registriert worden seien, sei die Eintragung stets befristet und nur zur Sicherung der verschiedenen Darlehen des Herrn W... erfolgt. Diese Markenrechte hätten

Vertragsende an den Kläger zu 1) zurückfallen sollen. Der Merchandisingvertrag vom

  1. Juni 2001 (Anlage B 15), welcher bei der Abspaltung auf die Beklagte übergegangen sei, habe nur eine Grundlaufzeit von 5 Jahren gehabt, welche am
  2. Juni 2006 abgelaufen wäre, so dass die entsprechenden Rechte

Ablauf dieser Zeit an den Kläger zu 1) zurückgefallen wären. Auch die Vermarktungsrechte (Anlage KK 4: Laufzeit fünf Jahre ab dem 1. Januar 2006) hätten nur zeitlich begrenzt bei der Klägerin zu 2) gelegen, so dass der Kläger zu 1) sie –

Vertragsbeendigung – wieder an sich hätte ziehen können, und zwar ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Kompensation. Zudem habe der Kläger zu 1) keinem Wettbewerbsverbot unterlegen, so dass er während des laufenden Vertrages in Konkurrenz zur F...P... Vermarktungs GmbH & Co KG hätte treten können. Darüber hinaus verfüge der Kläger zu 1) ohnehin über die älteren Namens- und Markenrechte. Das betreffe insbesondere das Vereinsemblem "F...P... 1910" (in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen) und die kraft Verkehrsgeltung erlangte Benutzungsmarke "F...P...". Bei dem Namen "F...P..." habe es sich auch schon vor 20 Jahren um eine bekannte, ja berühmte (Benutzungs-)Marke gehandelt. Die auf die Klägerin zu 2) registrierten Marken seien sämtlich prioritätsjünger als die Namens- und Markenrechte des Klägers zu 1). Zudem sei die U...-Gruppe für die Aufgabe ihrer Beteiligung an den nur mit zeitlicher Begrenzung bestehenden Rechten bereits entlohnt worden, denn sie habe ihren Stamm- und Kommanditanteil an der Klägerin zu 2) in Höhe von ursprünglich knapp € 15.000,00 im Rahmen des Abspaltungsvorgangs für den wahren Verkehrswert von € 466.000,00 verkauft. Das Darlehen in Höhe von DM 2,6 Mio., welches die U...-Gruppe der Klägerin zu 2) im Oktober 2000 zur Durchführung der Globalvereinbarung zur Verfügung gestellt habe, sei bereits vor Abschluss des jetzt streitgegenständlichen MMV zurückgezahlt worden, und zwar mit marktüblichen Zinsen. Daher habe kein Anlass bestanden, die Beklagte zum Ausgleich etwaiger Leistungen darüber hinaus – wie im MMV geschehen – mit sehr weitreichenden Rechten auszustatten. Die Kläger machen unter Vorlage entsprechender Übersichtstabellen Ausführungen zur Entwicklung der mit den Vermarktungsrechten erzielten Umsätze ab dem Zeitpunkt der Abspaltung im September 2004. Danach wären der U...-Gruppe, wenn der Abspaltungsvertrag nicht geschlossen und die Kommanditanteile der U... Event GmbH an der Klägerin zu 2) nicht verkauft worden wären, bei Fortsetzung des bestehenden Nutzungs- und Lizenzvertrages vom 30. Oktober 2000 (Anlage KK 4) aus der 50%igen Beteiligung an der Klägerin zu 2)

einem "Szenario I" in den Jahren 2004 bis 2009/2010 Lizenzerlöse aus dem Bereich Vermarktung in Höhe von € 1.295.934,55 (bis Ende 2009) bzw. € 1.676.511,54 (bis Ende 2010) entstanden. Bei Zugrundelegung eines "Szenario II" ergäben sich Lizenzerlöse von € 1.631.342,34 bzw. € 2.296.909,05 (Anlage KK 13). Dem stünden Gewinne der Beklagten in den Jahren 2005 bis 2009 aus dem Merchandising in Höhe von € 3.366.000,00 (vor Steuern) bzw. € 2.854.000,00 (

Steuern) gegenüber. Die Kläger führen weiter aus, dass das Landgericht die drastischen Abweichungen des MMV vom Marktüblichen und Angemessenen nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt habe. Das gelte insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass der Beklagten keine konkreten Marktbearbeitungspflichten, keine Qualitätsstandards, kein Wettbewerbsverbot und weder Mindestumsätze noch Mindestlizenzen auferlegt worden seien. Die vereinbarten Lizenzgebühren seien zu niedrig. Das Landgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Kläger Lizenzgebühren in Höhe von 20% der aus der Nutzung der S...-Marken erzielten Umsatzerlöse erhielten. Tatsächlich erhielten die Kläger durchschnittlich nur rund 2,6% der Netto-Umsatzerlöse, was nur einem Viertel bis einem Drittel des in diesem Bereich Marktüblichen und Angemessenen entspreche. Auch die extrem ungleichen Möglichkeiten der Parteien, sich im Wege der ordentlichen Kündigung vom Vertrag zu lösen, seien unberücksichtigt geblieben. Bei der Beurteilung der überlangen 30-jährigen Laufzeit des Vertrages habe das Landgericht den weiteren Umstand außer Acht gelassen, dass die Kläger – anders als die Beklagte – im Falle einer Kündigung erhebliche Entschädigungszahlungen leisten müssten. Zudem reiche das Wettbewerbsverbot, welches den Klägern auferlegt worden sei, deutlich über die bestehenden Markenrechte und deren Schutzbereich hinaus. Darüber hinaus dauere es zu lang. Diese Umstände führten sowohl jeder für sich als auch in ihrer Summenwirkung zu einer Unwirksamkeit des MMV. Die Kläger seien der Beklagten "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert. All dies habe die U...-Gruppe nur durch Ausnutzung der finanziellen Notlage des Klägers zu 1) erreichen können. Dieser habe den MMV abschließen müssen, um seine "strategische Finanzierungslücke" mittels erhöhter Einnahmen aus der Vermarktung und eines laufenden Mindestbetrages aus dem Merchandising

und

schließen zu können. Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von § 138 BGB seien erfüllt. Der MMV sei gemäß §§ 138 , 134 BGB insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion sei insoweit nicht möglich. Der MMV sei auch gemäß §§ 1 , 20 GWB, 134 BGB wegen Kartellrechtswidrigkeit, insbesondere bezüglich des Wettbewerbsverbots und der mindestens 30-jährigen Ausschließlichkeitsbindung, insgesamt nichtig. Das Wettbewerbsverbot

§ 1.7 S.

2 MMV beschränke die unternehmerische Handlungsfreiheit des Klägers zu 1) sowie anderer Merchandisingunternehmen und sei allenfalls für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Soweit die Exklusivität der vergebenen Markenlizenz fünf Jahre überschreite, verstoße sie gegen Kartellrecht. Sowohl der Kläger zu 1) als auch die Mitbewerber der Beklagten würden auf diese Weise gehindert, selbst den Bereich des Merchandisings zu betreiben. Die Rechtslage,

der eine fünfjährige Bindung im Interesse der Offenhaltung des Wettbewerbs in der Regel als zulässige Höchstlaufzeit angesehen werde, habe sich auch in der Rechtspraxis niedergeschlagen. Es sei unüblich, ausschließliche Lizenzen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu vergeben. Dies gelte umso mehr, wenn der Ausschließlichkeitsbindung keine Mindestumsatzverpflichtung gegenüberstehe oder der Rechtsinhaber zusätzlich durch ein Wettbewerbsverbot belastet sei. Da die Abfindungsklausel gemäß § 8.2 Abs. 2 MMV die Beendigungsmöglichkeit des Vertrages deutlich einschränke, sei sie insgesamt unwirksam. Der MMV sei nicht Teil eines kartellrechts-neutralen Austauschvertrages. Die Wettbewerbsbeschränkungen seien nicht aus dem erfolgten Leistungsaustausch zu rechtfertigen. Die Argumentation des Landgerichts, wonach die Nießbrauchbestellung gegenüber der kartellrechtlich zulässigen Vollrechtsübertragung ein "Minus" darstelle und somit ebenfalls kartellrechtlich unbedenklich sei, treffe nicht zu. Die Kläger beziehen sich für ihren Rechtsstandpunkt auf die weitere privat-gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. B... (Anlage KK 3). Die Kläger beantragen zuletzt, 1. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 6. Januar 2011, Az. 315 O 451/09 , festzustellen,dass der zwischen den Parteien am 7. Juni 2005 mit Rückwirkung zum 1. Juli 2004 abgeschlossene Markennießbrauch- und Merchandisingvertrag von Anfang an insgesamt unwirksam war oder hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt insgesamt unwirksam geworden ist oder wird,insbesondere a)

Ablauf von fünf Jahren, d.h. zum

  1. Juli 2009, oder b) aufgrund der in der Replik vom
  2. April 2010 enthaltenen Kündigungserklärung, d.h. (spätestens) zum
  3. Januar 2011, oder c)

Ablauf von 10 Jahren, d.h. zum 1. Juli 2014, oder d)

Ablauf eines längeren Zeitraums von beispielsweise zwölf, fünfzehn oder zwanzig Jahren seit Vertragsbeginn am 1. Juli 2004; 2. hilfsweise festzustellen, dass der im Hauptantrag angesprochene Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag von Anfang an oder zu einem in den zeitlich gestaffelten Hilfsanträgen gemäß Ziffer 1 bezeichneten Zeitpunkt teilweise unwirksam war, geworden ist oder wird,insbesondere in Bezug auf

  1. a)die in § 8.1 enthaltene Regelung über eine von den Klägern nicht durch ordentliche Kündigung zu verkürzende "Grundlaufzeit" von dreißig Jahren, und/oder
  2. b)die die Kläger von eigenen Verwertungsmaßnahmen ausschließende Exklusivität der in § 1.1 und § 1.3 in Verbindung mit § 3.1 geregelten Rechteeinräumung, und/oder
  3. c)die in § 8.2 Satz 4 und 5 geregelte Entschädigungspflicht der Kläger im Falle einer von diesen zum Ende oder

Ablauf der Grundlaufzeit erklärten Kündigung gemäß § 8.2 Satz 1 bis 3, und/oder

  1. d)das in § 1.7 Satz 2 enthaltene Wettbewerbsverbot, und/oder
  2. e)die in § 5.1 enthaltene Vergütungsregelung. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Klägerin zu 2) sei im Jahr 2000 ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden, die Vermarktungs- und Merchandisingrechte einschließlich der S...-Marken "Vereinslogo" und "Totenkopf" von Herrn W... bzw. seiner Fa. F...P... Marketing GmbH zu erwerben. Der Kläger zu 1) allein habe nicht über die finanziellen Mittel für den aufgrund des Ausscheidens von Herrn W... notwendigen Erwerb der genannten Rechte verfügt und habe einen kompetenten und solventen Partner benötigt. Bis auf die U...-Gruppe sei - unstreitig - keiner der vom Verein angefragten Investoren, Sportrechteagenturen, Banken etc. bereit gewesen, sich an dem Kauf der Rechte zu beteiligen bzw. Geld in den Verein zu investieren. Es habe sich um eine partnerschaftliche und konzertierte Aktion des Klägers zu 1) und U... gehandelt. Zum Zeitpunkt des Einstiegs von U... habe dieser Einstieg und die Gewährung des Darlehns in Höhe von rund DM 2.600.000,00 ein hohes wirtschaftliches Risiko bedeutet. Durch die Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2000 (Anlage B 13) habe die Klägerin zu 2) das zeitlich unbefristete und rechtlich unbelastete Eigentum an den S...-Marken erworben. Auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Merchandisingvertrages vom 28. Juni 2001 (Anlage B 15) sei allein die Klägerin zu 2) Inhaberin der eingetragenen Markenrechte gewesen. Dem Kläger zu 1) habe kein älteres Recht an diesen Marken zugestanden. Dies gelte auch hinsichtlich der Marke "S... mit Totenkopf" (Anlage B 27). Es werde bestritten, dass der Kläger zu 1) vor der Anmeldung dieser Marke am 6. März 1996 bereits Inhaber einer entsprechenden Benutzungsmarke gewesen sei. Der Merchandisingvertrag vom 28. Juni 2001 (Anlage B 15) sei aufgrund der Verschmelzung im Februar 2004 (Anlage KK 7) durch Konfusion untergegangen, weil Gläubiger (Klägerin zu 2) und Schuldner (F...P... Merchandising GmbH & Co. KG) der markenrechtlichen Lizenzierung rechtlich in einer Person zusammen gefallen seien. Daher habe dieser Vertrag mit seinen Regelungen, insbesondere Befristungen, nicht auf die Klägerin zu 2) übergehen und Grundlage der Abspaltung sein können. Er sei in dem Abspaltungsplan, anders als der Mietvertrag, demzufolge auch nicht genannt worden (Anlage B 14/§ 2 Ziffer 2.2.2). Dass die Klägerin zu 2) zum Zeitpunkt der Abspaltung im September 2004 alleinige und unbefristete Inhaberin der eingetragenen Marken gewesen sei, ergebe sich auch unmissverständlich aus der Vorbemerkung V.2 Abs. 2 des MMV (Anlage K 4). Die U...-Gruppe sei aufgrund ihrer Miteigentümerstellung bei der Klägerin zu 2) dauerhaft und rechtlich unbeschränkt an den Marken und damit an sämtlichen Einnahmen aus dem Merchandisinggeschäft hälftig beteiligt gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin zu 2) die eingetragenen Markenrechte nur befristet im Rahmen einer Sicherungsabrede zugestanden hätten. Während die U...-Gruppe durch die Neustrukturierung mit sofortiger Wirkung auf sämtliche Einnahmen aus dem Vermarktungsgeschäft der Klägerin zu 2) verzichtet, und darüber hinaus durch den Ausstieg bei der Klägerin zu 2) ihre zeitlich unbefristete Miteigentümerschaft an den wertvollen "S...-Marken" und die daraus resultierenden dauerhaften 50%-igen Einnahmen aus dem Merchandisingsgeschäft aufgegeben habe, habe die Beklagte im Gegenzug die exklusiven Merchandisingrechte nur noch befristet auf 30 Jahre erhalten.

Ablauf des MMV erhalte der Kläger zu 1) die Möglichkeit, auch das Merchandisinggeschäft künftig ohne die Beteiligung der Beklagten zu betreiben. Die Beklagte habe durch die Abspaltung bereits jetzt dauerhaft ihr Miteigentum an den "S...-Marken" sowie die hälftige Beteiligung an den Einnahmen aus dem Vermarktungsgeschäft aufgegeben. Langfristig verliere sie auch noch die Einnahmemöglichkeiten aus dem Merchandisinggeschäft. Die Beklagte bestreitet den Inhalt und die Richtigkeit des klägerischen Vortrags zur Entwicklung der Einnahmen aus dem Vermarktungsgeschäft in den Jahren 2004 bis 2009 (vgl. Anlage KK 13). Die mit dem Spaltungsplan gemäß § 126 UmwG festgelegte wirtschaftliche Vermögenszuordnung sei zudem gesellschaftsrechtlich bestandskräftig geworden. Der einstimmig gefasste Abspaltungsbeschluss sei wirksam. Er sei ins Handelsregister eingetragen worden und weder anfechtbar gewesen, noch angefochten worden. Die materielle und formelle Wirksamkeit des Abspaltungsbeschlusses strahle auch auf die rechtliche Würdigung des MMV aus. Der MMV sei als Erfüllung der Verpflichtung aus dem bestandskräftigen Spaltungsplan wirksam und könne nicht isoliert angegriffen werden. Die Regelungen des MMV seien angemessen und wirksam. Die Vereinbarung einer 30-jährigen Grundlaufzeit sei schon deswegen nicht sitten- oder kartellrechtswidrig, weil sie die Rechtsposition des Klägers zu 1) – langfristig gesehen – erheblich verbessert habe. Mit dem Abspaltungsbeschluss vom 27. September 2004, dem gleichzeitig erfolgten wechselseitigen Verkauf von Gesellschaftsanteilen und dem Abschluss des MMV hätten die Parteien eine Neuregelung getroffen, die gegenüber dem vorausgehenden Zustand keine substantielle Interessenverlagerung zu Lasten der Kläger geschaffen habe, die das Sittenwidrigkeitsurteil rechtfertigen könne. Die Höhe der gemäß § 5.1 MMV vereinbarten Nießbrauchvergütung sei angemessen und nicht sittenwidrig. Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung gemäß § 8.2 MMV sei es, den endgültigen Verlust der wirtschaftlichen Eigentümerstellung und den damit verbundenen dauerhaften Einnahmeverlust zu kompensieren. Im Hinblick auf das Wettbewerbsverbot

§ 1.7 S.

2 MMV führt die Beklagte aus, dass dieses insgesamt, jedenfalls aber für die ersten acht Jahre der Vertragslaufzeit wirksam sei. Bei Fan-Artikeln sei ein Zeitraum von mindestens 8 Jahren erforderlich, um der Eigenart dieser Produkte und ihrer Stellung im Wettbewerb Rechnung zu tragen. Die Nutzung der Nießbrauchmarken sei entwertet, wenn es den Klägern offen stünde, neue Marken zu schaffen und diese gegenüber den Fans zu propagieren. Zudem seien das Wettbewerbsverbot und die lange Grundlaufzeit des Vertrages erforderlich gewesen, um einen strategischen Partner im Sinne von Ziffer 1.2 der Optionsvereinbarung vom 27. September 2004 gewinnen zu können, d.h. ein Unternehmen, das die Entwicklung der Beklagten durch Einkaufsvorteile, eine Erweiterung der Vertriebswege oder andere wirtschaftliche Vorteile habe stärken können (Anlage KK 12/Ziff. 1.2 Satz 2). Solche strategischen Partner seien nicht bereit gewesen, lediglich für einen zeitlich befristeten Rahmen von wenigen Jahren Zeit, Geld, Know-How und Engagement zu investieren, geschweige denn sich an der Beklagten gesellschaftsrechtlich zu beteiligen (Anlage B 30/V. 3). Auch

dem zeitlichen Ende des Wettbewerbsverbots seien die Kläger zudem zur Loyalität gegenüber der Beklagten verpflichtet. Der Markeninhaber müsse die Nutzungsrechte nicht nur rechtlich respektieren, sondern während der gesamten Dauer des Nießbrauchs auch durch Rücksichtnahme auf die Interessen des Nießbrauchers wahren. Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von § 138 BGB lägen nicht vor. Der Kläger zu 1) und die Gesellschafter der Klägerin zu 2) seien bei Neuordnung und Aufteilung des Vermarktungs- und Merchandisinggeschäfts im September 2004 davon ausgegangen, dass die Aufteilung der bestehenden Rechtspositionen angemessen und fair sei. Für diese Bewertung spreche auch die Optionsvereinbarung vom

  1. September 2004, insbesondere die zugunsten der Kläger bestehende Rückkaufoption gemäß § 2 der Vereinbarung (Anlage KK 12). Die Klägerseite habe die mit der Abspaltung im September 2004 verbundenen Vorgänge, insbesondere den Rückkauf der Rechte. als "größten wirtschaftlichen Erfolg des vergangenen Jahres" bezeichnet (Anlagen B 8 und B 9). Für ihren Sach- und Rechtsstandpunkt bezieht sich die Beklagte auch auf die weiteren privat-gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. S... (Anlagen B 28 und B 32). Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der Berufungsverhandlungen vom
  2. August 2012,
  3. Dezember 2012 und
  4. September 2013 Bezug genommen. B. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
  5. Januar 2011, Az. 315 O 451/09 , ist zulässig und teilweise begründet, teilweise unbegründet. Die zulässige Klage ist hinsichtlich eines Teils des Hilfsantrages zu 2) begründet. Der zwischen den Parteien am
  6. Juni 2005 geschlossene MMV ist insoweit unwirksam und entfaltet damit keine Rechtswirkungen, als die gemäß § 8.1 MMV vereinbarte Grundlaufzeit eine Dauer von 10 Jahren überschreitet, als das Wettbewerbsverbot gemäß § 1.7 S. 2 MMV – bei Fortsetzung des MMV – eine Dauer von 10 Jahre überschreitet und als die Kläger bei Kündigung des MMV durch sie gemäß § 8.2 Abs. 2 MMV zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sind. Dies ist auf den Hilfsantrag zu 2) festzustellen. Der Klagantrag zu 1), der Hilfsantrag zu 1) sowie der überschießende Hilfsantrag zu 2) sind jedoch unbegründet, so dass die Klagabweisung durch das Landgericht insoweit zu Recht erfolgt ist. I. Mit dem Klagantrag zu 1) soll festgestellt werden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Markennießbrauchs- und Merchandising- Vertrag vom
  7. Juni 2005 (MMV) von Anfang an unwirksam war. Mit dem Hauptantrag zu 1) wenden sich die Kläger gegen die Wirksamkeit des MMV (Anlage K 4) insgesamt, und zwar vom
  8. Juni 2005, d.h. vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. In diesem Antrag ist als Minus auch der Hilfsantrag zu 1) a bis d enthalten, d.h. die vollständige Unwirksamkeit des Vertrages, und zwar zu den im Hilfsantrag zu 1) a bis d aufgeführten Zeitpunkten. Weiter steckt darin als Minus auch der Hilfsantrag zu 2) a bis e, nämlich die teilweise Unwirksamkeit, d.h. die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen von Anfang an oder zu den im Hilfsantrag zu 1) aufgeführten Zeitpunkten.
  9. Klagantrag zu 1) Der Vertrag ist nicht seit dem
  10. Juni 2005 vollen Umfangs wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig.

§ 138Abs.1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.

Nichtig ist gemäß § 138 Abs. 2 BGB insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (Wucher). Rechtsgeschäfte, die grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung verletzen, sind gemäß § 138 BGB nichtig. Dabei kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einzelnen Elementen oder auch erst aus einer Gesamtwürdigung aller Elemente des Rechtsgeschäfts ergeben. Ein Rechtsgeschäft ist

§ 138Abs.

1 BGB nichtig, wenn es

seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH NJW-RR 1998, 590 , 591; BGH NJW 1983, 1851 ; BGH NJW 1989, 1276 ). Dabei sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1998, 590 , 591; BGH NJW 1987, 2014 , 2015). Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Ein Vertrag wird nicht dadurch sittenwidrig, dass

träglich ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht (Palandt-Ellenberger, BGB,

  1. Auflage, 2013, § 138 Rn. 9 m.w.N.). Die Kläger haben geltend gemacht, dass die zu Lasten der Kläger getroffenen Regelungen des MMV in einem grob auffälligen Missverhältnis zu den zu Lasten der Beklagten getroffenen Regelungen stehen. Das sei auch der U...-Gruppe bekannt gewesen, so dass auch der subjektive Tatbestand des § 138 BGB gegeben sei. a) Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB Der MMV vom
  2. Juni 2005 erweist sich auf der Grundlage der notwendigen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände nicht als insgesamt und von Anfang an sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Soweit er hinsichtlich einzelner Regelungen teilweise sittenwidrig ist, führt dies aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 139 BGB nur zu einer Teilnichtigkeit des Vertrages (siehe

folgend zu III.). Dabei stellt der Senat im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung nicht allein auf den Inhalt des am

  1. Juni 2005 geschlossenen MMV (Anlage K 4), sondern – entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung des BGH – auch auf die Umstände, die zu seinem Abschluss geführt haben, ab. Dazu zählen insbesondere der Abspaltungsbeschluss vom
  2. September 2004 (Anlage B 14), aber auch – da untrennbar verbunden mit der Abspaltung – die weiteren Vereinbarungen zur Gründung der Beklagten (Anlage B 14), zu den wechselseitigen Übernahmen von Gesellschaftsanteilen (Anlagen KK 9 und KK 10), die Optionsvereinbarung (Anlage KK 12) und der Entwurf des MMV (Anlage B 14) sowie der später geschlossenen
  3. Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrag (Anlagen K 25). Darüber hinaus sind auch die Umstände und Vereinbarungen, welche im Oktober 2000 zum Einstieg der U...-Gruppe in das Vermarktungs- und Merchandisinggeschäft des Klägers zu 1), insbesondere zur Gründung der Klägerin zu 2) und zur Darlehensgewährung geführt haben, zu berücksichtigen. Demzufolge bezieht der Senat auch diejenigen Vereinbarungen und Absprachen in die Bewertung ein, welche nicht (allein) von den Vertragsparteien des hier streitigen MMV stammen, sondern auch solche, welche aus dem Kreis der jeweiligen Gruppe stammen, zu der die Vertragsparteien gehören, nämlich die S...-Gruppe einerseits und die U...-Gruppe andererseits. Der Abspaltungsvorgang im September 2004 wurde von den Beteiligten als Gesamtpaket zur Neustrukturierung der Bereiche Vermarktung und Merchandising zwischen der S...-Seite einerseits und der U...-Gruppe andererseits betrachtet, wie insbesondere die entsprechende Aufsichtsratspräsentation vom
  4. September 2004 (Anlagen KK 8 und B 19) und die Pressemeldung des Klägers zu 1) vom
  5. September 2004 (Anlage B 9) belegen. Diese Umstände sind daher in die Beurteilung des MMV (Anlage K 4) einzubeziehen. Entgegen der Ansicht der Kläger steht die Vollständigkeitsklausel des § 13.1 MMV der gemäß § 138 BGB erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht entgegen. Der MMV (Anlage K 4) ist der zivil- und kartellrechtlichen Beurteilung – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht bereits deshalb entzogen, weil dem Abspaltungsbeschluss vom
  6. September 2004 bereits ein Entwurf des MMV beilag und der Abspaltungsbeschluss einstimmig gefasst sowie

träglich ins Handelsregister eingetragen worden ist (Anlage B 14). Die Regelung des § 131 Abs. 2 UmwG schließt lediglich die dingliche Rückabwicklung der Spaltung an sich aus. Etwaige Mängel des entsprechenden Gesellschaftsvertrages werden hiervon nicht berührt; sie werden nicht geheilt. Hieraus können vielmehr – neben Schadensersatzansprüchen – im Einzelfall auch Ansprüche einzelner Gesellschafter auf Rückgängigmachung einzelner Rechtsfolgen resultieren, wenn die Verletzung subjektiver Recht andauert (Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG,

  1. Auflage, 2013, § 131 Rn. 114). Erst recht werden etwaige Mängel eines Vertrages, der – wie hier der MMV – , im Rahmen der Umwandlung geschlossen wird, nicht durch die Handelsregistereintragung der Umwandlung "geheilt" bzw. "immunisiert". aa) Rechtliche Ausgangslage bei Abschluss des MMV Im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung ist maßgeblich auf die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des MMV, d. h. am
  2. Juni 2005, abzustellen. Da dieser Vertragsschluss letztlich auf den Abspaltungsvorgang vom
  3. September 2004 zurückzuführen und Teil der Vereinbarungen zu der erfolgten Neustrukturierung ist, muss auch die Lage zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt der Abspaltung, d.h. am
  4. September 2004 waren die "S...-Gruppe" und die "U...-Gruppe" – unstreitig – zu je 50% am Kommanditkapital der Klägerin zu 2) beteiligt. Zur Beurteilung der Angemessenheit des mit dem Abschluss des MMV verbundenen gegenseitigen Gebens und Nehmens kommt es maßgeblich darauf an, welche Rechtspositionen die Beteiligten vor und

Abschluss des MMV inne hatten. Insoweit ist von Belang, bis zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Konditionen der Kläger zu 1) im Bereich Vermarktung einerseits und Merchandising anderseits vertraglich an die Klägerin zu 2) gebunden war

(1), ob die Klägerin zu 2) zum Zeitpunkt der Abspaltung auf Dauer oder lediglich vorübergehend Inhaberin der "S...-Marken" gewesen ist und inwieweit diesen registrierten Markenrechten ältere Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte des Klägers zu 1) entgegen standen
(2).
(1)Restlaufzeiten und Konditionen der Altverträge Der Klägerin zu 2) stand ein unbefristetes Recht zum Merchandising unter den für sie registrierten S...-Marken nicht zu. Der Vertrag über die Vermarktungsrechte konnte frühestens zum
  1. Dezember 2010, der Vertrag über die Merchandisingrechte frühestens
  2. Juni 2006 beendet werden. (1.1) Altvertragslage Vermarktung Vertragliche Grundlage des Bereichs Vermarktung war der zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) geschlossene Nutzungs- und Lizenzvertrag vom
  3. Oktober 2000 (Anlage KK 4), der wiederum auf den bisherigen Nutzungs- und Lizenzvertrag vom
  4. April 1999 (Anlage KK 5) Bezug nahm. Danach sollte der Nutzungs- und Lizenzvertrag vom
  5. April 1999

Maßgabe des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom

  1. Oktober 2000 bis zum
  2. Dezember 2005 fortgeführt werden (Anlage KK 4/Präambel), auf Seiten des Lizenznehmers nunmehr durch die Klägerin zu 2). Der Klägerin zu 2) wurde hinsichtlich der Vermarktung das ausschließliche Recht eingeräumt, die Nutzungs-, Werbe- und Lizenzrechte ohne räumliche Begrenzung zu verwerten. Ausschließlichkeit im Sinne des Vertrages bedeute, dass "der Lizenzgeber das Recht zur Verwendung der genannten Lizenz-, Werbe-, Leistungs- und Schutzrechte nicht anderen als dem Lizenznehmer einräumt" (Anlage KK 4/§ 1.1 und 1.4). Ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Klägers zu 1) enthielt der Vertrag nicht. Der Lauf des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom
  3. Oktober 2000 sollte gemäß § 12 spätestens am
  4. Januar 2006 beginnen und eine Laufzeit von zunächst 5 Jahren haben ("Grundlaufzeit").

Ablauf der Grundlaufzeit galt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn nicht eine der Parteien der Verlängerung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit schriftlich widersprechen würde. Sofern sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängern würde, konnte er von den beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten wirksam auf das Geschäftsjahr gekündigt werden (Anlage KK 4/§ 12). Für den Fall, dass der Kläger zu 1)

Beendigung des Vertrages die Vermarktungsrechte an Dritte weitergeben sollte, war die Klägerin zu 2) berechtigt, zu den Bedingungen des Vertrages mit dem Dritten in den Vertrag einzutreten (Anlage KK 4/§ 13). Eigene geschäftliche Aktivitäten des Klägers zu 1) wurden hingegen nicht erfasst, so dass insoweit auch kein Eintrittsrecht der Klägerin zu 2) bestand. Für den Fall der Beendigung des Vertrages war keine Entschädigungsklausel zugunsten des Klägers zu 1) vorgesehen. Für die Zeit vom

  1. Juli 2004 bis
  2. Juni 2005 stand dem Kläger zu 1) aus der Vermarktung gemäß § 2 des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom
  3. April 1999 eine Lizenzgebühr von "37,5% der jährlichen Nettoumsatzerlöse" zu. Ab dem
  4. Juli 2005 sollte sich diese Lizenzgebühr auf "50% der jährlichen Nettoumsatzerlöse" erhöhen (Anlage KK 5). Ab dem
  5. Januar 2006 sollten dem Kläger zu 1) gegenüber der Klägerin zu 2) gemäß § 6 Ziff. 3 des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom
  6. Oktober 2000 aus der Vermarktung Lizenzgebühren von "70% der aus diesen Rechten erzielten Umsatzerlöse abzüglich der mit diesen Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren Aufwendungen für Material und Leistungsbezug sowie abzüglich des gesamten Personalaufwandes, aller Raumkosten und der sonstigen betrieblichen Aufwendungen des Lizenznehmers, soweit diese nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich sind", zustehen (Anlage KK 4). An den danach jeweils verbleibenden Erlösen aus der Vermarktung waren die Gesellschafter der Klägerin zu 2) hälftig beteiligt. (1.2) Altvertragslage Merchandising Der Bereich Merchandising war in dem zwischen dem Kläger zu 1), der F...P... Merchandising GmbH & Co. KG und der Klägerin zu 2) geschlossenen Merchandisingvertrag vom
  7. Juni 2001 geregelt (Anlage B 15). Der Merchandisingvertrag war – entgegen der Ansicht der Beklagten – im Rahmen der Verschmelzung nicht durch "Konfusion" untergegangen, denn an dem Vertrag waren als Vertragspartner nicht nur die verschmolzenen Unternehmen, d. h. die Klägerin zu 2) und die F...P... Merchandising GmbH & Co. KG, sondern als Lizenzgeber auch der Kläger zu 1) beteiligt. Der F...P... Merchandising GmbH & Co. KG wurde von dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) hinsichtlich des Merchandisings das ausschließliche Recht eingeräumt, die Herstellung, den Verkauf und die Bewerbung von Handelsware unter Verwendung der mit dem Nutzungs- und Lizenzvertrag vom
  8. Oktober 2000 an die Klägerin zu 2) übertragenen Nutzungs-, Werbe- und Lizenzrechte zu betreiben (Anlage B 15/§ 1). Der Begriff der Ausschließlichkeit wurde nicht näher definiert. Ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Klägers zu 1) enthielt der Vertrag nicht. Der Lauf des Vertrages begann gemäß § 20 am
  9. Juli 2001 und wurde für eine Laufzeit von 5 Jahren geschlossen.

Ablauf dieser Grundlaufzeit galt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn nicht eine der Parteien spätestens 6 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit der Verlängerung schriftlich widersprechen sollte. Sofern sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängern würde, konnte er von den Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. Juni eines Jahres schriftlich gekündigt werden (Anlage B 15/§ 20). In § 21 war für den Fall der Vertragsbeendigung ein Eintrittsrecht der F...P... Merchandising GmbH & Co. KG geregelt. Soweit der Kläger zu 1) oder die Klägerin zu 2)

Beendigung des Vertrages die Merchandisingrechte an Dritte vergeben würden, sollte die F...P... Merchandising GmbH & Co. KG berechtigt sein, zu den Bedingungen des Vertrages mit dem Dritten in den Vertrag einzutreten (Anlage B 15/ § 21). Für den Fall der Beendigung des Vertrages war keine Entschädigungsklausel vorgesehen. Aus der

folgenden Verschmelzung der F...P... Merchandising GmbH auf die Klägerin zu 2) ergab sich ein eigenständiges Eintrittsrecht der Klägerin zu 2) in zukünftige Merchandisingverträge des Klägers zu 1) mit Dritten. Das Eintrittsrecht erfasste jedoch nicht die eigenen geschäftlichen Aktivitäten des Klägers zu 1), sondern nur Verträge mit Dritten. Gemäß § 12 des Merchandisingvertrages vom

  1. Juni 2001 standen dem Kläger zu 1) gegenüber der Klägerin zu 2), auf welche die F...P... Merchandising GmbH & Co KG zwischenzeitlich verschmolzen worden war (Anlage KK 7), aus dem Merchandising Lizenzgebühren von "20% der aus diesen Rechten erzielten Umsatzerlöse abzüglich der mit diesen Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren Aufwendungen für Material und Leistungsbezug sowie abzüglich des gesamten Personalaufwandes, aller Raumkosten und der sonstigen betrieblichen Aufwendungen des Lizenznehmers, soweit diese nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich sind", zu (Anlage B 15). An den danach verbleibenden Erlösen aus dem Merchandising waren die Gesellschafter der Klägerin zu 2) je hälftig beteiligt. (1.3) Ergebnis bzgl. Restlaufzeiten und Konditionen der Altverträge Mithin konnte der Vertrag über die Vermarktungsrechte frühestens zum
  2. Dezember 2010, der Vertrag über die Merchandisingrechte frühestens zum
  3. Juni 2006 beendet werden. Aufgrund der am
  4. Februar 2004 erfolgten Verschmelzung der F...P... Merchandising GmbH & Co. KG, die zuvor das Merchandisinggeschäft betrieben hatte, auf die Klägerin zu 2) (Anlage KK 7), die bereits zuvor das Vermarktungsgeschäft des Klägers zu 1) betrieben hatte, lagen zum Zeitpunkt des Abschlusses des MMV am
  5. Juni 2005 – sowie auch zum Zeitpunkt des Abspaltungsbeschlusses vom
  6. September 2004 und des Abschlusses des ersten MMV am
  7. Dezember 2004 – beide Geschäftsbereiche bei der Klägerin zu 2). Für den Fall, dass der Kläger zu 1)

Beendigung der Verträge die Vermarktungs- oder Merchandisingrechte an Dritte weitergeben sollte, war die Klägerin zu 2) berechtigt, zu den Bedingungen des Vertrages mit dem Dritten in den Vertrag einzutreten. Eigene geschäftliche Aktivitäten des Klägers zu 1) wurden hingegen nicht erfasst, so dass insoweit auch kein Eintrittsrecht der Klägerin zu 2) bestand. Für den Fall der Beendigung der Verträge war keine Entschädigungsklausel zugunsten des Klägers zu 1) vorgesehen. Ausdrückliche Wettbewerbsverbote zu Lasten des Klägers zu 1) waren nicht vereinbart worden. Dem Kläger zu 1) standen aus dem Bereich Vermarktung und Merchandising - wie ausgeführt - Lizenzen in unterschiedlicher Höhe zu. Die bei der Klägerin zu 2) verbleibenden Erlöse standen der F...P...-Gruppe und der U...-Gruppe je zur Hälfte zu.

(2)Marken-, Unternehmenskennzeichen- und Namensrechte bei Vertragsschluss Die Klägerin zu 2) war zum Zeitpunkt des Abschlusses des MMV am 7. Juni 2005 dauerhaft Inhaberin der registrierten S...-Marken (2.1). Der Kläger zu 1) verfügte jedoch hinsichtlich eines Teils der registrierten Marken über ältere Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte (2.2). Jene Rechte hätten dem Kläger zu 1) ohne den Abschluss des MMV die Möglichkeit eröffnet, der Nutzung der für die Klägerin zu 2) registrierten Marken – mit Ausnahme der beiden Marken "S... mit Totenkopf" –

Ablauf der Verträge bzgl. der Vermarktung und des Merchandising aus seinen prioritätsälteren Namens- und Unternehmenskennzeichenrechten entgegen zu treten. Ein unmittelbares eigenes Recht zur Nutzung der registrierten Marken für den Bereich des Merchandising durch den Kläger zu 1) bestand jedoch

Vertragsbeendigung nicht (2.3). (2.1) Registrierte Marken der Klägerin zu 2) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des MMV vom

  1. Juni 2005 stellten sich die zugunsten der Klägerin zu 2) registrierten Markenrechte wie folgt dar: Die Klägerin zu 2) war als Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke "F...P... 1910" in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen, Nr. 2077556 (mit umfassendem Waren-verzeichnis für merchandisingtypische Waren sowie für die Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"), registriert, welche mit Priorität vom
  2. April 1994 am
  3. September 1994 zunächst für die F...P... Marketing GmbH eingetragen, und

folgend am

  1. Dezember 2002 auf die Klägerin zu 2) umgeschrieben worden ist: Bild entfernt (Anlagen K 4/Anlage 1 und B 22). Weiter war die Klägerin zu 2) als Inhaberin der EU-Bildmarke "F...P... 1910" in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen, Nr. 002029791, registriert, welche für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel; Werbung, Büroarbeiten; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" auf die Anmeldung vom
  2. Januar 2001 am
  3. Februar 2002 für die Klägerin zu 2) eingetragen worden ist: Bild entfernt (Anlage K 4/Anlage 1). Die Klägerin zu 2) war zudem als Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke "S..." mit Totenkopf, Nr. 39610901.2, registriert, welche für die Waren "Uhren; Aufkleber, Folien (soweit in Klasse 16 enthalten); Trinkgefäße, Flaschenöffner; Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten); Bekleidung, Schuhe; Raucherartikel" auf die Anmeldung vom
  4. März 1996 zunächst am
  5. Juli 1996 für die T...Textildruck GmbH registriert worden war.

folgend wurde sie zum

  1. November 1999 auf die F...P... Marketing GmbH, anschließend zum
  2. Oktober 2004 auf die Klägerin zu 2) eingetragen: Bild entfernt (Anlage K 4/Anlage 1). Weiter war die Klägerin zu 2) als Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke "S..." mit Totenkopf, Nr. 30437484.9 (mit umfassendem Warenverzeichnis für merchandisingtypische Waren sowie für die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"), registriert, welche auf die Anmeldung vom
  3. Juni 2004 am
  4. Oktober 2004 auf die Klägerin zu 2) eingetragen worden ist: Bild entfernt (Anlage K 4/Anlage 1). Darüber hinaus war die Klägerin zu 2) als Inhaberin der EU-Bildmarke "F...P..." mit Totenkopf, Nr. 002081644, registriert, welche mit Priorität vom
  5. Februar 2001 für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel; Werbung, Büroarbeiten; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" am
  6. Januar 2002 für die Klägerin zu 2) eingetragen worden ist: Bild entfernt (Anlage K 4/Anlage 1). (2.2) Marken-, Unternehmenskennzeichen- und Namensrechte des Klägers zu 1) Die Namens-, Unternehmenskennzeichen- und Markenrechte des Klägers zu 1) stellten sich wie folgt dar: Zum Zeitpunkt der Abspaltung am
  7. September 2004 und des Vertragsschlusses des MMV am
  8. Juni 2005 war der Kläger zu 1) gemäß § 12 BGB, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG Inhaber des seit Jahrzehnten genutzten Vereinsnamens, "F...P... von 1910 e.V.", sowie auch des verkürzten Vereinsschlagworts "F...P...". Darüber hinaus war er auch Inhaber eines Geschäftsabzeichens im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG, nämlich des seit Jahrzehnten genutzten Vereinsemblems (F...P... 1910 in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen): Bild entfernt. Bei den vorgenannten Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 MarkenG handelt es sich gegenüber den entsprechenden registrierten Marken gemäß § 6 MarkenG um die prioritätsälteren Rechte. Der Vereinsname gemäß § 12 BGB geht gemäß §§ 6 Abs. 3, 13 MarkenG den prioritätsjüngeren Marken vor. Dass der Kläger zu 1) darüber hinaus auch Inhaber entsprechender prioritätsälterer Benutzungsmarken für die Bezeichnungen "F...P... von 1910 e.V.", "F...P..." oder das vorgenannte Vereinsemblem war, kann nicht festgestellt werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1) diese Bezeichnungen in der dafür erforderlichen Weise markenmäßig benutzt hat. Weiter kann – entgegen der Ansicht der Kläger – auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1) im Hinblick auf die Totenkopf-Marken der Klägerin zu 2) nämlich Bild entfernt bzw. Bild entfernt über gleichlautende prioritätsältere Benutzungsmarken verfügte. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1) diese Bezeichnungen markenmäßig benutzt hat. Vielmehr waren es – auch

dem Klägervortrag – Dritte, insbesondere Fans des Klägers zu 1), die das Totenkopfsymbol zuvor verwendet hatten, ohne dass hinreichend dargelegt worden wäre, dass dies in einer Art und Weise und in einem Ausmaß geschehen wäre, dass dies zu einer Benutzungsmarke zugunsten des Klägers zu 1) hatte führen können (Anlage K 24). Auch eine Verwendung als Unternehmenskennzeichen seitens des Klägers zu 1) ist nicht dargelegt. Die deutsche Wort-/Bildmarke "S..." mit Totenkopf ist auf die Anmeldung vom 6. März 1996 am 2. Juli 1996 zunächst für einen Dritten, die Fa. T...Textildruck GmbH registriert worden, und zwar für die Waren "Uhren; Aufkleber, Folien (soweit in Klasse 16 enthalten); Trinkgefäße, Flaschenöffner; Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten); Bekleidung, Schuhe; Raucherartikel" (Anlage K 4/Anlage 1).

folgend wurde sie zum

  1. November 1999 auf die F...P... Marketing GmbH (des Herrn W...) und dann zum
  2. Oktober 2004 auf die Klägerin zu 2) eingetragen. Dass der Kläger zu 1) am Tag der Erstanmeldung (
  3. März 1996) bereits über eine entsprechende eigene prioritätsältere Benutzungsmarke verfügte, kann nicht festgestellt werden. Insofern fehlt es an Hinweisen auf eine Benutzung der vorgenannten Totenkopfsymbole für die Bereiche Vermarktung und Merchandising durch den Kläger zu 1). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Nutzung der vorgenannten deutschen Wort-/Bildmarke "S... mit Totenkopf" durch die F...P... Marketing GmbH (des Herrn W...) für den Kläger zu 1) erfolgt wäre. Gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG wird vermutet, dass das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenem zusteht. Die F...P... Marketing GmbH ist als Inhaberin in das Markenregister eingetragen worden ist,

dem sie die Marke von der vormaligen Markeninhaberin, der T...Textildruck GmbH, käuflich erworben hatte (Anlage 1 zu Anlage K 4).

folgend ist die Marke im Rahmen der Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2000 an die Klägerin zu 2) weiterverkauft worden (vgl. Anlage B 13/§ 8), welche

folgend als Inhaberin ins Markenregister eingetragen worden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Benutzung der Marke "S... mit Totenkopf" durch die jeweiligen Markeninhaber für diese selbst, nicht jedoch für den Kläger zu 1) erfolgt ist. Mithin standen dem Kläger zu 1) aus seinen Rechten an den Bezeichnungen "F...P... von 1910 e.V." und "F...P..." sowie dem Vereinsemblem die prioritätsbesseren Rechte gegenüber dem Merchandising unter den beiden Marken "F...P... 1910" in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen, Nr. 2077556 und Nr. 002029791, sowie der Marke "F...P... mit Totenkopf", Nr. 002081644, zu. Hinsichtlich des Merchandisings unter der Marke "S... mit Totenkopf" standen ihm jedoch keine älteren Rechte zu. (2.3) Inhaberschaft der registrierten Marken bei Beendigung der Altverträge Zwischen den Parteien ist hochstreitig, ob die registrierten Markenrechte der Klägerin zu 2) auf Dauer und unter Ausschluss des Klägers zu 1) zugestanden haben. Während die Kläger der Ansicht sind, dass die registrierten Markenrechte nur zu Sicherungszwecken übertragen worden seien und der Klägerin zu 2) nur vorübergehend im Rahmen der Vermarktung bzw. des Merchandising zugestanden hätten, ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin zu 2) unbefristet Inhaberin der registrierten Marken gewesen sei und diese unbeschränkt habe nutzen können. Die schriftlichen Verträge und die Verlautbarungen der Parteien zu dieser Frage sind nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig. Bezüglich des Verhältnisses der registrierten Marken der Klägerin zu 2) zu den älteren Namens- und Unternehmenskennzeichenrechten des Klägers zu 1) ergibt sich aus den vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen, dass die Klägerin zu 2) dauerhaft Inhaberin der registrierten S...-Marken war, insbesondere lässt sich den zum Zeitpunkt der Abspaltung im September 2004 und des Abschlusses des MMV am 7. Juni 2005 geltenden vertraglichen Regelungen nicht entnehmen, dass

Vertragsbeendigung ein Rückfall der registrierten Marken an den Kläger zu 1) zu erfolgen hatte. (a) In der Präambel des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom

  1. April 1999 wurde ausgeführt, dass Herrn W... mit Nutzungs- und Lizenzvertrag vom
  2. Juni 1995 als Gegenleistung für die Übernahme der Kontokorrentkredite des Klägers zu 1) in Höhe von DM 5,2 Mio. die Nutzungsrechte übertragen worden seien. Diese Rechte habe Herr W... auf die F...P... Marketing GmbH übertragen. Zudem habe er dem Verein zwischenzeitlich ein weiteres Darlehen über DM 4 Mio. zur Verfügung gestellt und zudem gegenüber dem DFB für die Saison 1999/2000 eine befristete Patronatserklärung abgegeben. Der Nutzungs- und Lizenzvertrag vom
  3. April 1999 war gemäß § 4 für den Kläger zu 1) vorzeitig gegen Zahlung eines angemessenen Ablösebetrags außerordentlich kündbar, sobald Herr W... aus seinen erheblichen finanziellen Verpflichtungen für den Kläger zu 1) entlassen wäre. In dem Vertrag wurden keine gesonderten ausdrücklichen Regelungen zu etwaigen Markenrechten getroffen (Anlage KK 5). Diese vertraglichen Regelungen erfassen – wie auch der Vorgängervertrag vom
  4. Juni 1995 – (Anlage K 21) nur die Übertragung der "Vermarktungs- und Werberechte" des Klägers zu 1). Sie zeigen, dass die Vermarktungs- und Werberechte Herrn W... bzw. der durch ihn betriebenen F...P... Marketing GmbH nur vorübergehend, nämlich zu Sicherungszwecken sowie zur Erzielung von Einnahmen, zustanden. Bei Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber Herrn W... konnte der Kläger zu 1) den Vertrag kündigen. Ausdrückliche Regelungen zu etwaigen Namens-, Unternehmenskennzeichen- oder Markenrechten enthält dieser Vertrag nicht. Daher kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger zu 1)

Beendigung des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom 23. April 1999 ein Anspruch auf Übertragung solcher Rechte zustand. Da der Vertrag jedoch nur unter Verwendung dieser Rechte durchführbar war, liegt mit dem Abschluss dieses Vertrages auch eine konkludente Zustimmung des Klägers zu 1) zur Verwendung seiner Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte während der Laufzeit des Vertrages vor. Mit Beendigung des Vertrages entfällt diese Zustimmung, so dass der Kläger zu 1) dann seine prioritätsbesseren Rechte hätte geltend machen können. (b) Im Rahmen der

folgend geschlossenen Globalvereinbarung mit Herrn W... vom

  1. Oktober 2000 ist in § 8 festgehalten worden, dass die eingetragenen Marken- und Schutzrechte an dem Totenkopf und dem Vereinsemblem von der F...P... Marketing GmbH an die Klägerin zu 2), an welcher zum damaligen Zeitpunkt der Kläger zu 1) und die U... Agentur für Sport und Marketing GmbH zu je 50% beteiligt waren, übertragen würden, und zwar zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt DM 461.612,64 (Anlage B 13). In der Präambel des Nutzungs- und Lizenzvertrages vom
  2. Oktober 2000, welcher in Ausführung des bereits am
  3. Oktober 2000 abgeschlossenen Letter of Intent (Anlage KK 6) zwischen den Klägern zu 1) und 2) geschlossenen wurde, ist dementsprechend ausgeführt worden, dass die Klägerin zu 2) mit Vertrag vom
  4. Oktober 2000 sämtliche Rechte aus dem zwischen dem Kläger zu 1) und der F...P... Marketing GmbH geschlossenen Nutzungs- und Lizenzvertrag vom
  5. April 1999 sowie die auf den Namen der F...P... Marketing GmbH eingetragenen Waren- und Dienstleistungsmarken erworben habe. Gleichwohl wurden der Kläger zu 1) als "Lizenzgeber", die Klägerin zu 2) als "Lizenznehmer" (Anlage KK 4/S. 1) und die erworbenen Marken als "Lizenzmarken" (Anlage KK 4/§ 1 Ziff. 5, § 4 Ziff. 2, § 9, § 10, § 14) bezeichnet. Gemäß § 1 Ziff. 1 des Vertrages räumte der Kläger zu 1) der Klägerin zu 2) das ausschließliche Recht ein, die Nutzungs-, Werbe- und Lizenzrechte, welche den aufgeführten Punkten der in der Anlage 3 zum Vertrag beigefügten Aufstellung zu entnehmen waren, zu verwerten. Gegenstand dieser Rechteeinräumung war allerdings nur der bisherige Bereich der Vermarktung, nicht jedoch der Bereich des Merchandising, denn der Punkt "I.6 Merchandising/Devotionalienhandel", zu dem u.a. die Warenzeichen-Nutzungsüberlassungen, der Katalog-Versandhandel, der Fan-Shop und der Warenzeichenschutz gehörten (vgl. Anlage 3 zu Anlage KK 4), war ausgenommen. Gemäß § 1 Ziff. 5 war die Klägerin zu 2) berechtigt, den Namen des Klägers zu 1) sowie die "Lizenzmarken" zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs zu verwenden. Diese Gestattung sollte jedoch mit der Veräußerung der Klägerin zu 2) erlöschen. Im Hinblick auf die "Lizenzmarken" gewährleistete der Kläger zu 1) gemäß § 4, dass diese rechtserhaltend benutzt worden, und dass sie frei von Rechten Dritter seien.

§ 9

war der Lizenznehmer (= Klägerin zu 2)) verpflichtet, den Lizenzgeber (= Kläger zu 1)) bei der Verteidigung der Lizenzmarken zu unterstützen.

§ 10Ziff.

1 wurde die Verteidigung gegen Angriffe Dritter gegen den Bestand der Lizenzrechte und Lizenzmarken von beiden Vertragsparteien wahrgenommen.

§ 10Ziff.

4 war der Lizenznehmer verpflichtet, die Lizenzrechte aufrecht zu erhalten, die damit verbundenen Kosten sollte jedoch der Lizenzgeber tragen. Gemäß § 14 des Vertrages musste die Klägerin zu 2)

Vertragsende etwaige zwischenzeitlich erworbene Benutzungsmarken an den Kläger zu 1) übertragen (Anlage KK 4). Diese Regelungen lassen nicht erkennen, dass letztlich der Kläger zu 1) Inhaber der zugunsten der Klägerin zu 2) registrierten Marken gewesen ist. Dafür, dass die Vertragsparteien – wie die Kläger meinen – davon ausgingen, dass die zugunsten der Klägerin zu 2) registrierten Marken letztlich dem Kläger zu 1) zustanden, könnte zwar der Umstand sprechen, dass der Kläger zu 1) durchgehend als "Lizenzgeber", die Klägerin zu 2) als "Lizenznehmer" bezeichnet werden. Zudem sollte der Kläger zu 1)

wie vor die Kosten der Aufrechterhaltung der Lizenzmarken tragen, den Bestand der Marken gewährleisten und weiterhin mit der Verteidigung der Lizenzmarken gegen Angriffe Dritter – wenn auch unterstützt durch den Lizenznehmer (= Klägerin zu 2) – befasst sein. Der Vertrag hält in der Präambel jedoch ausdrücklich fest, dass die Klägerin zu 2) die registrierten S...-Marken "erworben" habe. Weiter zeigt die Bezahlung des in § 8 der Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2000 vereinbarten Kaufpreises für die Marken von DM 461.612,64 (Anlage B 13) durch die Klägerin zu 2), dass sie Eigentümerin der Marken werden sollte und auch geworden ist. Dementsprechend ist sie

folgend auch in das Markenregister eingetragen worden, was gemäß § 28 MarkenG die Vermutung ihrer Inhaberschaft begründet. Ein Rückfall dieser eingetragenen Marken an den Kläger zu 1) ist in dem Vertrag nicht ausdrücklich geregelt. Die dortige Rückfallregelung für den Fall der Vertragsbeendigung erfasst lediglich die Namensrechte des Klägers zu 1) und die Rechte an zwischenzeitlich erworbenen Benutzungsmarken. Eine entsprechende Regelung für die bereits eingetragenen Marken fehlt jedoch. Sie lässt sich dem Vertragstext auch nicht in der erforderlichen Weise entnehmen. Dem Vertrag ist nur zu entnehmen, dass der Kläger zu 1) mit dem Abschluss dieses Vertrages eine konkludente Zustimmung zur Verwendung seiner Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte (F...P... von 1910 e.V., F...P... und Vereinsemblem) während der Laufzeit des Vertrages erteilt hat. Mit Beendigung des Vertrages entfiel diese Zustimmung, so dass der Kläger zu 1) seine prioritätsbesseren Rechte dann hätte geltend machen können. (c)

folgend schlossen der Kläger zu 1), die F...P... Merchandising GmbH & Co. KG und die Klägerin zu 2) in Ausführung des Letter of Intent vom

  1. Oktober 2000 (Anlage KK 6/Ziffer 8) den Merchandisingvertrag vom
  2. Juni 2001 (Anlage B 15). In § 1 dieses Vertrages räumten der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gemeinsam der F...P... Merchandising GmbH & Co. KG die Rechte zum Merchandising ein. Der Kläger zu 1) wurde wiederum als "Lizenzgeber", die F...P... Merchandising GmbH & Co. als "Lizenznehmer" bezeichnet. Gemäß § 4 gewährleistete der Kläger zu 1) – nicht die Klägerin zu 2) – die rechtserhaltende Benutzung der Schutzrechte und die Freiheit von Rechten Dritter. Gemäß § 12 sollten die Lizenzgebühren an den Kläger zu 1), nicht an die Klägerin zu 2), bezahlt werden.

§ 15

waren etwaige weitere Marken vom Lizenzgeber zu schützen und rechtserhaltend zu benutzen.

§ 16Ziff. 1 war die Lizenznehmerin (= F...P... Merchandising Gmb

H & Co. KG) verpflichtet, den Lizenzgeber (= Kläger zu 1)) bei der Verteidigung der Lizenzmarken zu unterstützen.

§ 17

sollte die Verteidigung gegen Angriffe Dritter gegen den Bestand der Lizenzrechte und "Lizenzmarken" von allen drei Vertragsparteien wahrgenommen werden. Zur Erhebung von Widersprüchen gegen die Anmeldung prioritätsjüngerer Marken sowie hinsichtlich Löschungsanträgen und Löschungsklagen sollte gemäß § 17 Ziff. 3 jedoch nur der Lizenzgeber (= Kläger zu 1)) berechtigt sein.

§ 17Ziff.

4 war der Lizenznehmer verpflichtet, die Lizenzrechte und -marken aufrecht zu erhalten, die damit verbundenen Kosten sollte jedoch der Lizenzgeber tragen. In § 19 war für den Fall der Vertragsbeendigung vorgesehen, dass diejenigen Marken, welche die F...P... Merchandising GmbH & Co. KG im Rahmen der Erfüllung des Vertrages hatte schützen lassen, an den Lizenzgeber (= Kläger zu 1)) zurückfallen sollten. Gemäß § 22 des Vertrages musste die F...P... Merchandising GmbH & Co. KG

Vertragsende auch etwaige zwischenzeitlich erworbenen Benutzungsmarken an den Lizenzgeber (= Kläger zu 1)) übertragen.

§ 23

des Vertrages hatte die Lizenznehmerin den Firmenbestandteil "F...P..."

Vertragsende aufzugeben (Anlage B 15). Eine ausdrückliche Regelung, wonach die für die Klägerin zu 2) registrierten Marken

Vertragsbeendigung auf den Kläger zu 1) zu übertragen waren, ist jedoch nicht getroffen worden. Auch in diesem Vertrag ist mithin ersichtlich ein Rückfall an den Kläger zu 1) ausdrücklich nur hinsichtlich der Namensrechte des Klägers zu 1) und hinsichtlich der zwischenzeitlich erworbenen Rechte an eingetragenen und an Benutzungsmarken geregelt. Dem Vertrag ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger zu 1) mit dem Abschluss dieses Vertrages eine konkludente Zustimmung zur Verwendung seiner Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte (F...P... von 1910 e.V., F...P... und Vereinsemblem) während der Laufzeit des Vertrages erteilt hat. Mit Beendigung des Vertrages entfiel diese Zustimmung, so dass der Kläger zu 1) seine prioritätsbesseren Rechte dann hätte geltend machen können.

folgend ist am 26. Februar 2006 die F...P... Merchandising GmbH & Co. KG auf die Klägerin zu 2) verschmolzen worden, so dass damit die Geschäftsbereiche Vermarktung und Merchandising wieder in einer Hand lagen (Anlage KK 7). Zu einer Ausweitung der Rechte der Klägerin zu 2) an den bereits zuvor für sie registrierten S...-Marken oder zu einer Ausweitung der Markenrechte des Klägers zu 1) führte dies jedoch nicht (2.4) Ergebnis bzgl. der Marken-, Unternehmenskennzeichen- und Namensrechte Hinsichtlich der Namens-, Unternehmenskennzeichen- und Markenrechte ist mithin insgesamt festzustellen, dass die Klägerin zu 2) bis zum Abspaltungsvorgang im September 2004 zwar dauerhaft Eigentümerin der registrierten S...-Marken war.

Beendigung der jeweiligen Verträge zum Bereich der Vermarktung und des Merchandising hätte der Kläger jedoch der weiteren Verwendung der Marken "F...P... 1910" (in kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen) und "F...P... mit Totenkopf" aus seinen prioritätsbesseren Namens- und Unternehmenskennzeichenrechten an den Bezeichnungen "F...P... von 1910" bzw. "F...P..." und dem Vereinsemblem

Maßgabe der Kennzeichen- und Namensrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 4 , 14 , 5 , 15 MarkenG, § 12 BGB entgegen treten können. Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf die beiden Marken "S... mit Totenkopf", da insoweit nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger zu 1) über prioritätsbessere eigene Rechte verfügt hat. Die weitere Nutzung dieser Marken durch die Klägerin zu 2) wäre jedoch gleichwohl erschwert gewesen, da es an einer vertraglichen Grundlage für ein Merchandising unter Bezugnahme auf den Kläger zu 1) und seine sportlichen Leistungen und Veranstaltungen gefehlt hätte.

(3)Zusammenfassendes Ergebnis bzgl. der rechtlichen Ausgangslage bei Abschluss des MMV vom
  1. Juni 2005 Die rechtliche Ausgangslage zum Zeitpunkt der Abspaltung am
  2. September 2004 war mithin dadurch geprägt, dass der Klägerin zu 2) ein unbefristetes Recht zum Merchandising unter den für sie registrierten S...-Marken nicht zustand. Der Vertrag über die Vermarktungsrechte konnte zum
  3. Dezember 2010, der Vertrag über die Merchandisingrechte zum
  4. Juni 2006 beendet werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des MMV am
  5. Juni 2005 - sowie auch zum Zeitpunkt des Abspaltungsbeschlusses vom
  6. September 2004 und des Abschlusses des ersten MMV am
  7. Dezember 2004 - lagen beide Geschäftsbereiche bei der Klägerin zu 2), welche der S...- und der U...-Gruppe je zur Hälfte gehörte. Für den Fall, dass der Kläger zu 1)

Beendigung der Verträge die Vermarktungs- oder Merchandisingrechte an Dritte weitergeben sollte, war die Klägerin zu 2) berechtigt, zu den Bedingungen des Vertrages mit dem Dritten in den Vertrag einzutreten. Ein Eintrittsrecht hinsichtlich eigener geschäftlicher Aktivitäten des Klägers zu 1) bestand hingegen nicht. Für den Fall der Beendigung der Verträge war keine Entschädigungsklausel vorgesehen. Auch ausdrückliche Wettbewerbsverbote zu Lasten des Klägers zu 1) waren nicht vereinbart worden. Dem Kläger zu 1) standen aus dem Bereich Vermarktung und Merchandising – wie ausgeführt – Lizenzgebühren in unterschiedlicher Höhe zu. Die danach bei der Klägerin zu 2) verbleibenden Erlöse standen der F...P...-Gruppe und der U...-Gruppe je zur Hälfte zu. Die Klägerin zu 2) war zwar dauerhaft Inhaberin der registrierten S...-Marken, deren Nutzung konnte der Kläger zu 1) jedoch – mit Ausnahme der beiden Marken "S... mit Totenkopf" –

Beendigung der Verträge aus seinen prioritätsälteren Namens- und Unternehmenskennzeichenrechten entgegentreten. Ein unmittelbares eigenes Recht des Klägers zu 1),

Vertragsbeendigung die zugunsten der Klägerin zu 2) registrierten Marken für den Bereich des Merchandising selbst zu nutzen – etwa zur Abwehr von Markenverletzungen durch Dritte, zur weiteren Lizenzierung oder für eigene Merchandisingaktivitäten – bestand jedoch nicht. Vielmehr hätte die Klägerin zu 2) aus der prioritätsälteren Marke "S... mit Totenkopf" gegen die Verwendung der wirtschaftlich sehr bedeutsamen Marke "F...P... mit Totenkopf" durch den Kläger zu 1) vorgehen können. Andererseits wäre auch die weitere Nutzung dieser Marken, "S... mit Totenkopf", durch die Klägerin zu 2) im Bereich des Merchandisings ohne eine vertragliche Grundlage, die eine Bezugnahme auf den Kläger zu 1) und seine sportlichen Leistungen und Veranstaltungen erlaubt, erheblich erschwert gewesen. Die Beurteilung der marken-, namens- und unternehmenskennzeichenrechtliche Situation war – wie vorstehend ausgeführt – mit Unsicherheiten behaftet, weil die schriftlichen Vereinbarungen nicht eindeutig und damit auslegungsbedürftig waren. Die uneinheitliche Rechtslage zu den einzelnen Marken-, Unternehmenskennzeichen- und Namensrechten führte zudem dazu, dass die Parteien wechselseitig Hindernisse bei der weiteren Verwendung der S...-Marken errichten konnten. Da die Klägerin zu 2) zum Zeitpunkt der Abspaltung im September 2004 der F...P...- und der U...-Gruppe je zur Hälfte gehörte, waren zudem etwaige geschäftliche Maßnahmen und Entscheidungen zwischen den Gesellschaftern abzustimmen. bb) Vereinbarungen im Rahmen des Abspaltungsvorgangs vom September 2004 sowie hinsichtlich des MMV Mit dem Abspaltungsvorgang im September 2004, der damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Neuordnung und der Aufteilung der Bereiche der Vermarktung und des Merchandisings erfolgte eine umfassende Neuregelung zwischen der S...-Gruppe einerseits und der U...-Gruppe andererseits.

(1)Gesellschaftsrechtliche Neustrukturierung So wurde mit dem Abspaltungsbeschluss vom
  1. September 2004 der Teilbetrieb Merchandising von der Klägerin zu 2) auf die neu zu gründende Beklagte (U... Merchandising GmbH & Co. KG) abgespalten. Dazu wurde ausgeführt, dass die Beklagte alle Aktiva und Passiva, die wirtschaftlich zum Teilbetrieb Merchandising gehören, erhalten sollte. Dazu sollten auch sämtliche immateriellen Vermögensgegenstände des Bereichs Merchandising gehören, allerdings mit Ausnahme der Marken "F...P... 1910" und "S... + Totenkopf". Diese sollten bei der Klägerin zu 2) verbleiben, für die Beklagte jedoch ein exklusiver Nießbrauch an diesen Marken eingerichtet werden. Der Entwurf des Markennießbrauchvertrages war dem Abspaltungsbeschluss als Anlage 2.1 beigefügt (vgl. Anlage B 14/§ 2 Ziff. 2.2.1). Weiter sollten sämtliche dem Teilbetrieb Merchandising zuzuordnende Verträge, insbesondere der Mietvertrag vom
  2. Juli 2003, auf die Beklagte übertragen werden (Anlage B 14/§ 2 Ziff. 2.2.2). Zu diesen übergegangenen Verträgen gehörte – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch der Merchandisingvertrag vom
  3. Juni
  4. Der Umstand der ausdrücklichen Nennung des Mietvertrages lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der nicht gesondert erwähnte Merchandisingvertrag vom
  5. Juni 2001 nicht (mehr) auf die Beklagte übergegangen ist. Dem Abspaltungsbeschluss lag der Gesellschaftsvertrag der Beklagten bei (Anlage 1.2 zur Anlage B 14). In Übereinstimmung mit der vereinbarten Aufteilung der Bereiche Vermarktung und Merchandising wurde als Gegenstand des Unternehmens der Beklagten "der Erwerb, die Veräußerung und die Verwertung von Markenrechten zu Merchandising-Zwecken im Sportbereich" genannt (§ 2). Zum Zeitpunkt der Abspaltung der Beklagten waren die F...P...-Gruppe und die U...-Gruppe je zur Hälfte an der Beklagten beteiligt (§ 3). Der Gesellschaftsvertrag war gemäß § 12 erstmals zum
  6. Dezember 2034 kündbar. Ebenfalls am
  7. September 2004 verkaufte die U... event GmbH für € 466.000,00 ihren 50%-igen Anteil an der Klägerin zu 2) an den Kläger zu 1) und die F...P... Beteiligungs GmbH (Anlage KK 10). Damit stand die Klägerin zu 2) – einschließlich der zu ihren Gunsten registrierten Marken – wieder vollen Umfangs im Eigentum der F...P...-Gruppe. Im Gegenzug verkauften der Kläger zu 1) und die F...P... Beteiligungs GmbH 25% ihrer Gesellschaftsanteile an der Beklagten für insgesamt € 200.000,00 an die U... event GmbH (Anlage KK 9). Damit verfügte die F...P...-Gruppe über 25%, die U...-Gruppe über 75% der Gesellschaftsanteile der Beklagten. Darüber hinaus schlossen die U... event GmbH und die F...P... Beteiligungs GmbH am
  8. September 2004 eine Vereinbarung, mit welcher der U... event GmbH die Option zum Erwerb von weiteren 15% der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu einem Kaufpreis von € 120.000,00 eingeräumt wurde. Diese Option konnte bis zum
  9. März 2005 ausgeübt werden, allerdings nur, wenn die U... event GmbH ein Angebot zum Erwerb dieser 15% der Gesellschaftsanteile durch einen "strategischen Investor"

weisen konnte. Als strategischer Investor wurde ein Unternehmen angesehen, das "die Entwicklung der Gesellschaft durch Einkaufsvorteile, eine Erweiterung der Vertriebswege oder andere wirtschaftliche Vorteile stärken" könne (Anlage KK 12/§ 1 Ziff. 1.3). Für den Fall, dass die U... event GmbH das Angebot zum Erwerb weiterer 15% der Anteile nicht annehmen würde, erhielt die F...P... Beteiligungs GmbH das Recht, 25% der Gesellschaftsanteile zurück zu kaufen (Anlage KK 12/§ 2). Für diesen Fall wären die F...P...-Gruppe und die U...-Gruppe wieder hälftig an der Beklagten beteiligt gewesen. Mit

folgender Vereinbarung vom 10. November 2004 hat die U... event GmbH die Option zum Erwerb von weiteren 15% der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu einem Kaufpreis von € 120.000,00 ausgeübt. Die F...P... Beteiligungs GmbH hat auf den

der Optionsvereinbarung vom 27. September 2004 erforderlichen

weis eines strategischen Investors verzichtet und gleichzeitig der Übertragung einer Beteiligung an einen strategischen Investor zugestimmt (Anlage B 23). Damit verfügte die F...P...-Gruppe schließlich über 10%, die U...-Gruppe über 90% der Gesellschaftsanteile der Beklagten. Mit der Aufgabe der jeweiligen Gesellschaftsanteile war auch der Verlust der anteiligen Einnahmen aus dem entsprechenden Geschäftsfeld verbunden. Dieser Umstand war den Parteien bekannt und ist bei der Bemessung der vorgenannten Kaufpreise für die jeweiligen Gesellschaftsanteile in Höhe von € 466.000,00 (Anlage KK 10), € 200.000,00 (Anlage KK 9) und € 120.000,00 (Anlage B 23) sowie bei Abschluss des MMV bereits berücksichtigt worden. Die Höhe der Einnahmeverluste, insbesondere ihre Entwicklung

Vertragsschluss, kann daher nicht erneut im Rahmen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit herangezogen werden. Im Rahmen der Abspaltung ist eine strikte Trennung der Bereiche Vermarktung und Merchandising erfolgt. Während die Vermarktung nunmehr allein und auf Dauer in Händen der F...P...-Gruppe lag, sollte das Merchandising für mindestens 30 Jahre in Händen der Beklagten liegen, an welcher – bei Abschluss des MMV – die U...-Gruppe zu 90%, die F...P...-Gruppe zu 10% beteiligt war. Die registrierten Markenrechte lagen allein bei der Klägerin zu 2), der Beklagten wurde für den Bereich des Merchandisings ein langfristiger exklusiver Nießbrauch eingeräumt.

(2)Inhalt des MMV vom
  1. Juni 2005 Dem am
  2. Juni 2005 geschlossenen MMV (Anlage K 4) gingen sowohl der Entwurf des MMV, welcher bereits dem Abspaltungsbeschluss vom
  3. September 2004 beilag (Anlage 2.1 zur Anlage B 14), als auch der am
  4. Dezember 2004 geschlossene
  5. MMV (Anlage K 25) voraus. (2.1) Der Entwurf des Markennießbrauchs- und Merchandisingvertrages (Anlage 2.1 zur Anlage B 14) enthielt bereits die maßgeblichen Rahmenbedingungen der

folgend abgeschlossenen

  1. und
  2. MMV, insbesondere die Einräumung eines exklusiven Nießbrauchs an den S...-Marken (§ 1.1), eine Grundlaufzeit von 30 Jahren (bis zum
  3. Juni 2034) sowie Entschädigungsleistungen und Eintrittsrechte

Vertragsbeendigung (§§ 8, 9), ein Wettbewerbsverbot zu Lasten der Kläger für den ganzen Bereich des Merchandising während der gesamten Vertragslaufzeit (§ 1.6) sowie Regelungen zur Höhe der Lizenzgebühren (§ 2.2, § 5.1), zur Aufrechterhaltung und zur Verteidigung der S...-Marken (§§ 6, 7) (vgl. Anlage 2.1 zur Anlage B 14). (2.2) Im

  1. MMV vom
  2. Dezember 2004 (Anlage K 25) wurde in der Präambel – wie schon in dem Entwurf des MMV (Anlage 2.1 zur Anlage B 14) – ausgeführt, dass die Klägerin zu 2) alleinige Inhaberin der Wort- und Bildmarken "F...P... 1910" und "S... mit Totenkopf" (

folgend auch S...-Marken genannt) sei. Weiter wurde dort ausgeführt, dass –

dem nunmehr die Abspaltung der Merchandising KG (= Beklagte) von der Vermarktungs KG (= Klägerin zu 2)) erfolgt sei und das Merchandising-Geschäft von der abgespaltenen Merchandising KG (= Beklagte) fortgeführt werden solle -, die Klägerin zu 2) bereit sei, der Beklagten umfassende Rechte zur Vermarktung der S...-Marken einzuräumen. Zu diesem Zweck solle der Beklagten ein exklusiver Nießbrauch an den S...-Marken eingeräumt werden. Weiter wurde – wie schon in dem Entwurf des MMV (Anlage 2.1 zur Anlage B 14) – ausgeführt, dass die Beklagte und ihre Gesellschafter nicht schlechter gestellt werden sollten, als wenn die Merchandising-Aktivitäten unmittelbar von der Klägerin zu 2) fortgeführt worden wären. In § 1 Ziff. 1 des Vertrages wurde zugunsten der Beklagten ein exklusiver Nießbrauch an den S...-Marken bestellt. In § 1 Ziff. 3 stimmten die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 1) einer exklusiven Nutzung der S...-Marken – auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – durch die Beklagte zu.

§ 1Ziff.

7 unterlagen beide Kläger während der gesamten Laufzeit des Vertrages einem Wettbewerbsverbot bezüglich eigener Merchandising-Aktivitäten im Anwendungsbereich der für die S...-Marken geschützten Warenklassen. In § 3 Ziff. 2 gewährleistete – wie bereits in dem Vertragsentwurf – die Klägerin zu 2), dass die S...-Marken ordnungsgemäß angemeldet und frei von Rechten Dritter seien.

§ 4

konnte die Klägerin zu 2) die S...-Marken nur mit Zustimmung der Beklagten verpfänden oder zum Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts machen. Die Beklagte konnte nur mit Zustimmung der Klägerin zu 2) über den Nießbrauch an den S...-Marken verfügen.

§§ 2

.2, 5 war die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu 2) eine Lizenzgebühr in Höhe von 20% der aus der Nutzung der S...-Marken erzielten Umsatzerlöse abzüglich der mit diesen Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren Aufwendungen für Wareneinsatz und Leistungsbezug, sowie abzüglich des gesamten Personalaufwands, aller Raumkosten und der sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Beklagten, soweit diese nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich waren, zu bezahlen. Gemäß § 6 war die Beklagte verpflichtet, die S...-Marken während der Vertragslaufzeit auf eigene Kosten zu verwalten. Hinsichtlich der Überwachung und Verteidigung der Marken sollten sich die Vertragspartner abstimmen. Die entstehenden Kosten sollten die Klägerin zu 2) und die Beklagte je zur Hälfte tragen. Dies galt

§ 7

auch im Hinblick auf Kosten, die bei Angriffen Dritter gegen den Bestand der Marken entstehen würden.

§ 8betrug die Grundlaufzeit des Vertrages 30 Jahre und endete frühestens am 30.

Juni

  1. Gemäß § 9 endete mit der Vertragsbeendigung auch jedes Recht der Beklagten auf Benutzung der S...-Marken. Regelungen hinsichtlich des Rückfalls etwaiger zwischenzeitlich erworbener Marken- oder Namensrechte wurden nicht getroffen (Anlage K 25). Zwar ist in der Präambel des
  2. MMV vom
  3. Dezember 2004 (Anlage K 25) von der alleinigen Markeninhaberschaft der Klägerin zu 2) die Rede. Diese Aussage betrifft jedoch – wie der weitere Inhalt des Vertrages zeigt – allein die registrierten Marken. So stimmt gemäß § 1 Ziff. 3 des Vertrages auch der Kläger zu 1) einer exklusiven Nutzung der S...-Marken durch die Beklagte zu. Eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der älteren Rechte des Klägers zu 1) an seinem Namen und seinen Unternehmenskennzeichen trifft sie allerdings nicht. Der Beteiligung des Klägers zu 1) an der vertraglichen Regelung ist jedoch die Erklärung zu entnehmen, dass dieser während des laufenden Vertrages nicht aus seinen prioritätsbesseren Namens- und Unternehmenskennzeichenrechten vorgehen werde. Die Beteiligung des Klägers an der Verteidigung der Marken belegt nicht die eigene Beteiligung des Klägers zu 1) an den registrierten Marken, sondern lediglich die besondere Bedeutung des Klägers zu 1) im Hinblick auf seine älteren Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte sowie für die wirtschaftliche Verwertung der S...-Marken. (2.3) In dem jetzt zur Beurteilung anstehenden (zweiten) MMV vom
  4. Juni 2005 (Anlage K 4) wird in der Präambel wiederum ausgeführt, dass die Vermarktungs KG (= Klägerin zu 2)) alleinige Inhaberin aller Markenrechte betreffend das Vereinsemblem des Vereins sowie aller Markenrechte betreffend das Emblem "S... mit Totenkopf" sei. Da die Merchandising KG (= Beklagte) das Merchandising-Geschäft der Vermarktungs KG fortführen solle, sei die Klägerin zu 2) bereit, der Beklagten umfassende Rechte zur Vermarktung der S...-Marken einzuräumen. Zu diesem Zweck solle der Beklagten ein exklusiver Nießbrauch an den S...-Marken eingeräumt werden. Insgesamt sollten die Beklagte und ihre Gesellschafter nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Merchandising-Aktivitäten unmittelbar von der Klägerin zu 2) fortgeführt würden. In § 1 Ziff. 1 des Vertrages wurde zugunsten der Beklagten ein exklusiver Nießbrauch an den S...-Marken bestellt. In § 1 Ziff. 3 stimmen die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 1) einer exklusiven Nutzung der S...-Marken und des Vereinsnamens – auch außerhalb Deutschlands – durch die Beklagte zu.

§ 1Ziff.

7 unterliegen beide Kläger während der gesamten Laufzeit des Vertrages einem Wettbewerbsverbot bezüglich eigener Merchandising-Aktivitäten im Anwendungsbereich der für die S...-Marken geschützten Warenklassen. In § 3 Ziff. 2 gewährleisten beide Kläger, dass die S...-Marken ordnungsgemäß angemeldet und frei von Rechten Dritter sind.

§ 4

kann die Klägerin zu 2) die S...-Marken nur mit Zustimmung der Beklagten verpfänden oder zum Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts machen. Die Beklagte kann nur mit Zustimmung der Klägerin zu 2) über den Nießbrauch an den S...-Marken verfügen.

§§ 2

.2, 5 ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu 2) eine Lizenzgebühr in Höhe von 20% der aus der Nutzung der S...-Marken erzielten Umsatzerlöse abzüglich der mit diesen Erlösen in Zusammenhang stehenden direkt zurechenbaren Aufwendungen für Wareneinsatz und Leistungsbezug, sowie abzüglich des gesamten Personalaufwands, aller Raumkosten und der sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Beklagten, soweit diese nicht betriebsfremd oder außergewöhnlich sind, zu bezahlen. Gemäß § 6 ist die Beklagte nunmehr nicht nur verpflichtet, die S...-Marken während der Vertragslaufzeit auf eigene Kosten aufrecht zu erhalten, sondern auch, diese zu verwalten, zu überwachen und zu verteidigen. Hinsichtlich der Überwachung und Verteidigung der Marken sollen sich die Vertragspartner gegenseitig informieren und abstimmen. Die entstehenden Kosten sollen die Klägerin zu 2) und die Beklagte je zur Hälfte tragen. Dies gilt

§ 7

auch im Hinblick auf Kosten, die bei Angriffen Dritter gegen den Bestand der Marken entstehen würden.

§ 8beträgt die Grundlaufzeit des Vertrages 30 Jahre und endet frühestens am 30.

Juni

  1. Gemäß § 9 endete mit der Vertragsbeendigung auch jedes Recht der Beklagten auf Benutzung der S...-Marken. Regelungen hinsichtlich des Rückfalls etwaiger zwischenzeitlich erworbener Marken- oder Namensrechte wurden nicht getroffen (Anlage K 4). Auch insoweit betrifft die Angabe zur alleiniger Markeninhaberschaft der Klägerin zu 2) – wie der weitere Inhalt des Vertrages zeigt – allein die registrierten Marken. Eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der älteren Rechte des Klägers zu 1), d.h. an seinem Namen und seinen Unternehmenskennzeichen und deren Verhältnis zu den registrierten Marken, enthält auch der
  2. MMV nicht. Die Einbeziehung des Klägers in die Verfügung über die sowie die Verwaltung und Verteidigung der registrierten Marken belegt nicht die eigene markenrechtliche Beteiligung des Klägers zu 1) an den registrierten Marken, sondern lediglich, dass der Kläger zu 1) im Hinblick auf seine älteren Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte und auf seine besondere Bedeutung für die wirtschaftliche Verwertung der S...-Marken einbezogen worden ist. Die Parteien sind zum Zeitpunkt der Abspaltung am
  3. September 2004 erkennbar davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2) alleinige und dauerhafte Inhaberin der registrierten Marken gewesen ist, denn dieser Passus befindet sich bereits in dem Entwurf des MMV (Anlage B 14). Zudem findet sich diese Auffassung auch in der Präsentation für die Sitzung des Aufsichtsrats des Klägers zu 1) vom
  4. September 2004 (Anlagen B 19 und KK 8), sowie in entsprechenden Presseverlautbarungen des Klägers zu 1) (Anlagen B 8 und B 9). Diese Annahme war auch Grundlage der

folgend abgeschlossenen MMV vom

  1. Dezember 2004 (Anlage K 25) und vom
  2. Juni 2005 (Anlage K 4). Der Umstand, dass der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt der Abspaltung, d.h. am
  3. September 2004, und des Abschlusses des jetzt zur Beurteilung anstehenden MMV, d.h. am
  4. Juni 2005, über die älteren Rechte an seinem Vereinsnamen und dem Vereinsemblem und die damit verbundenen Abwehrrechte verfügte, welche er

Vertragsbeendigung geltend machen konnte, ist nicht gesondert festgehalten worden. Da der Kläger an allen hier in Frage stehenden Verträgen und Beschlussfassungen beteiligt war, war er zumindest bis zum Ablauf dieser Verträge gehindert, seine prioritätsälteren Namens- und Unternehmenskennzeichenrechte geltend zu machen. cc) Auffälliges Missverhältnis der gegenseitigen Rechte und Pflichten Im Hinblick auf die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des MMV gemäß § 138 Abs. 1 BGB sind dessen Regelungen sowohl einzeln als auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in den Blick zu nehmen. Dabei ist auf der Grundlage der vormaligen Rechts- und Vertragslage das durch den Abschluss des MMV vom

  1. Juni 2005 bewirkte gegenseitige Geben und Nehmen der Vertragsparteien – und zwar im Rahmen des gesamten Abspaltungsvorgangs – zu bewerten. Weiter kann auch die Grundlage der Zusammenarbeit der F...P...- und der U...-Gruppe, insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, dass U... im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des vormaligen Präsidenten des Klägers zu 1), H... W..., der gemeinsam gegründeten Klägerin zu 2) ein Darlehn über DM 2,6 Mio. zur Verfügung gestellt hat. Nur auf dieser Grundlage war es überhaupt möglich, zu einer Einigung hinsichtlich der deutlich höheren Verbindlichkeiten des Klägers zu 1) gegenüber Herrn W... zu gelangen (vgl. Globalvereinbarung und Letter of Intent vom
  2. Oktober 2000 sowie Nutzungs- und Lizenzvertrag vom
  3. Oktober 2000/Anlagen B 13, KK 6 und KK 4). Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass dieses Darlehn bis Ende 2004 mit marktüblichen Zinsen zurückgezahlt, und dass die U...-Gruppe im Rahmen des Verkaufs ihrer Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 2) entsprechend entlohnt worden ist. Zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin zu 2) und der Darlehnsgewährung im Oktober 2000 war dies jedoch sehr zweifelhaft. Unstreitig war nur U... bereit, die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken einzugehen, und der F...P...-Gruppe auf diese Weise zu helfen. Darüber hinaus ist aber auch zu berücksichtigen, ob, und wenn ja, inwieweit die getroffenen Regelungen des MMV von dem im Bereich des hier streitgegenständlichen Sportmerchandising allgemein Üblichen abweichen.

(1)Sittenwidrigkeit der Laufzeitklausel gemäß § 8.1 MMV Die Regelung des § 8.1 MMV erweist sich insoweit als teilweise sittenwidrig und damit nichtig als die vereinbarte Grundlaufzeit eine Dauer von 10 Jahren überschreitet. Da die Voraussetzungen des § 139 BGB vorliegen, führt dies zu einer Teilnichtigkeit des Vertrages (siehe

folgend zu III.), nicht jedoch dazu, dass der MMV insgesamt und von Anfang an sittenwidrig ist. Auf Grund der allgemeinen Vertragsfreiheit können rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138 , 242 , 723 Abs. 3 BGB. Eine langfristige Bindung ist

der Rechtsprechung des BGH dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß, „auf Gedeih und Verderb”, ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGH NJW 2005, 1784 , 1786; BGH NJW 1975, 1268 ; BGH NJW 1995, 2350 , 2351; BGH NJW-RR 1997, 942 ). Danach ist hier von einer teilweisen Sittenwidrigkeit der Laufzeitregelung des MMV auszugehen. Bei Berücksichtigung der weiteren Regelungen des MMV sowie der Umstände, die zum Abschluss des MMV geführt haben, insbesondere die mit der Abspaltung der Beklagten verfolgten Zwecke einer vollständigen Trennung der zuvor gemeinsam betriebenen Geschäftsbereiche der Vermarktung und des Merchandising bei Aufrechterhaltung der Nutzung der registrierten S...-Marken und des Vereinsnamens für beide Geschäftsbereiche, und bei gleichzeitiger Neustrukturierung der Beteiligungsverhältnisse der F...P...-Gruppe einerseits sowie der U...-Gruppe andererseits (Anlagen B 14, KK 9, KK 10, KK 12, K 4 und K 25), belastet eine 30-jährige Laufzeit des MMV die Kläger in unerträglicher Weise. Die 30-jährige Grundlaufzeit stellt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger im Gegenzug die Vermarktungs- und Markenrechte vollen Umfangs und unbefristet erlangt haben, eine außergewöhnliche und übermäßige Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit dar. Die 30-jährige Grundlaufzeit geht weit über das notwendige und angemessene Maß hinaus. Da einerseits den Klägern der Bereich der Vermarktung und die Markenrechte auf Dauer, andererseits der Beklagten der gesamte Bereich des Merchandisings zur alleinigen Verwendung zukommen sollte, war zwar eine lange Vertragslaufzeit, welche der Beklagten die langfristige Verwendung der F...P...-Marken ermöglicht, erforderlich. Die angemessene Vertragslaufzeit ist jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes zu ermitteln, dass der Vermarktungsvertrag zum 31. Dezember 2010 und der Merchandi

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