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BGH, Urteil vom 23.06.2009 - 1 StR 191/09

Tenor 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. November 2008 werden verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittel

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 24 , 33 ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz möglich. Dabei ist in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. nur

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 38 ). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl.

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 50 ). Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht stets geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603 , 604;

§ 15Vorsatz, bedingter 4 ).

b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das diese Grundsätze beachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, auch nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt. Vielmehr hält sich die Überzeugungsbildung zum Tatvorsatz noch im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Tatrichters. Allerdings liegt es angesichts der erheblichen Gefährlichkeit des Stichs mit der Glasscherbe, den der Angeklagte mit erheblicher Wucht ausführte und der zehn Zentimeter tief in den Hals des Getöteten eindrang, sehr nahe, dass der Angeklagte beim Zustechen mit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung rechnete und diese auch billigend in Kauf nahm. Dies hat das Landgericht aber erkannt. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung, in die es die Besonderheiten des vorliegenden Falles einbezogen hat, legt es dar, aus welchen Gründen es sich trotz der erheblichen Gefährlichkeit der Gewalthandlung gleichwohl keine Überzeugung von einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verschaffen konnte. Als gewichtigen Umstand gegen die Annahme, der Angeklagte habe beim Zustechen mit der Glasscherbe den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen, bezeichnet das Landgericht die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 2,97 Promille betragen haben. Schon vor der Tatbegehung zeigte der Angeklagte ein alkoholbedingtes auffälliges und enthemmtes Verhalten, indem er wiederholt grundlos verbal aggressiv auftrat und mit anderen männlichen Partygästen mit nacktem Oberkörper auf dem Fußboden raufte. Als weiteren gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatz beim Angeklagten sprechenden - freilich eher ambivalenten - Umstand nennt das Landgericht, den Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen folgend, die Tatsache, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung in einem "wut- und aggressionsbedingten Erregungszustand" befand. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Geschehensablauf war der Angeklagte über die ihm zugefügte Demütigung, den Stoß auf den Couchtisch, so verärgert, dass er spontan zu der Glasscherbe griff und aus Wut S. - ohne genauere Überlegung - den tödlichen Stich zufügte. Schließlich hat das Landgericht auch das Nachtatverhalten des Angeklagten als Gesichtspunkt dafür herangezogen, dass er den Tod des Opfers nicht wollte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte bemühte sich unmittelbar nach dem Zustechen um die Rettung des Opfers vor dem Tod, indem er versuchte, die Blutung mit Hilfe eines Handtuchs zu stillen, und indem er sich aktiv an der Verständigung und Unterrichtung des Notarztes beteiligte. Zwar kann ein solches Nachtatverhalten auch bloß Ausdruck einer spontanen Ernüchterung des Täters sein, der sich angesichts der sichtbaren Tatfolgen der Verantwortung für seine Tat entziehen will. Eine solche - nach einer Prüfung unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes mögliche (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 141 , 142) - Annahme, war hier aber nicht so nahe liegend, dass es einer ausdrücklichen Erörterung dieser Möglichkeit nicht bedurfte. Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht angesichts des "aufgelösten Zustands" des Angeklagten beim Eintreffen des Notarztes, der Beharrlichkeit, mit der er auf den Notarzt einwirkte, damit dieser seine Rettungsbemühungen fortsetzen sollte, und des noch am Tatort geäußerten Wunschs des Angeklagten, sich von dem toten S. verabschieden zu dürfen, nicht bloß als Reue gewertet hat. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht damit auch hinreichend deutlich seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt des Zustechens ein möglicher Tod des Opfers nicht gleichgültig war (vgl. dazu

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 51 ). Angesichts der vom Landgericht aufgezeigten besonderen Umstände stellt es jedenfalls keine Überspannung der an die tatrichterliche Überzeugung zu stellenden Anforderungen dar, dass das Landgericht hier trotz der erheblichen Gefährlichkeit der Tatausführung verbliebene Zweifel an einem Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 141 ). Da auch sonst Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht vorhanden sind, hat der Senat hinzunehmen, dass sich das Landgericht keine Überzeugung von einem zumindest bedingten Tatvorsatz verschaffen konnte. Es istihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen, selbst wenn ein anderes Ergebnis wirklichkeitsnäher erscheinen könnte. Nack Kolz Elf Jäger Sander Permalink: https://openjur.de/u/72164.html ( https://oj.is/72164 ) Verweise Volltext Zitate 14 Zitiert 8 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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