Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht, produziert Polstermöbel. Ihre Kollektion enthält Möbelstücke, die nach Entwürfen
Charles Edouard Jeanneret, genannten Le Corbusier, gefertigt sind. Dazu gehören die Sessel und Sofas der Reihe "LC 2". Zwischen der Klägerin und der Fondation Le Corbusier in Paris, die die Recht des verstorbenen Urhebers wahrnimmt, bestehen seit 1965 urheberrechtliche Exklusivverträge. Die Beklagte, eine Zigarrenherstellerin, richtete in der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in B. eine Zigarren-Lounge ein. Sie erwarb bei ihrer in Italien geschäftsansässigen Streithelferin Nachbildungen
Sesseln und Sofas der Modellreihen "LC 2" der Le-Corbusier-Möbel und stellte diese in der Lounge auf. Die Streithelferin nimmt nicht in Anspruch, dass ihr urheberrechtliche Nutzungsrechte an den
Le Corbusier geschaffenen Möbelmodellen eingeräumt sind. In der Vergangenheit stand urheberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst in Italien nicht zur Verfügung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unerlaubte Nachbildungen (Plagiate) urheberrechtlich geschützter Le-Corbusier-Möbelmodelle, und zwar des Sessels LC 2 und des zweisitzigen Sofas LC 2, in der Bundesrepublik Deutschland zu verwerten, insbesondere in der Zigarren-Lounge in der Bundeskunsthalle in B. , aufzustellen und gewerblich zu benut- zen. Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat behauptet, die in Rede stehende Zigarren-Lounge in der Bundeskunsthalle werde
einem
ihr unabhängigen Gastronomen betrieben; sie habe die Lounge nur ausgestattet. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln ZUM-RD 2006, 256 ). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2007, 1 ). Mit der Revision verfolgt die Streithelferin der Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG i.V. mit § 17 UrhG als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die fraglichen Möbelmodelle
Le Corbusier wiesen die erforderliche Gestaltungshöhe auf, um als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt zu sein. Der Klägerin stehe aufgrund des Vertrages vom 20. November 2002 mit der Fondation Le Corbusier das alleinige Verbreitungsrecht an den nach den Entwürfen
Le Corbusier gefertigten Möbelstücken zu. Die Beklagte habe mit dem Aufstellen der Nachbildungen der LC2-Möbel in der Zigarren-Lounge der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in B. das Verbreitungsrecht der Klägerin verletzt.
einem Inverkehrbringen
Vervielfältigungsstücken des Werkes i.S.
G sei auch auszugehen, wenn Nachbildungen der allgemeinen Öffentlichkeit zur Benutzung zugänglich gemacht würden. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, die Werke der angewandten Kunst
der Regelung des Vermietrechts ausnehme. Die Vorschrift sei nur eine Rückausnahme zu der in § 17 Abs. 2 UrhG vom Erschöpfungstatbestand ausgenommenen Vermietung. Das Verbot der Verbreitung stelle auch keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG dar. Betroffen sei nur eine dem Erwerbsvorgang nachfolgende Verwertungshandlung im Inland, die
dem Erwerbsgeschäft getrennt sei und dieses weder verhindere noch erschwere. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Die Beklagte hat das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Klägerin i.S.
G durch das Aufstellen der Möbelstücke in der Lounge der Kunsthalle nicht verletzt und auch nicht gegen das Verwertungsverbot nach § 96 UrhG verstoßen.
einer Verbreitung ausgegangen werden kann, wenn der Öffentlichkeit nur der Gebrauch
Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werkes überlassen wird, verneint. Er hat angenommen, dass eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie nur vorliegt, wenn eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina). Ein Dritter greift daher nicht in das ausschließlich dem Urheber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG zustehende Verbreitungsrecht ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle
Möbeln der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht.
einer Verbreitung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch nicht auszugehen, wenn einem Dritten der Besitz des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks übertragen wird (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 36 und 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina). Im Streitfall hat die Beklagte danach das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht nicht verletzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte der Öffentlichkeit die Möbelstücke zur Benutzung zur Verfügung gestellt hat oder sie den Besitz an den Werkstücken auf den die Lounge betreibenden Gastronomen übertragen hat. In beiden Sachverhaltskonstellationen ist eine Verbreitung i.S.
G nicht erfolgt, weil die Möbelstücke weder verkauft worden sind noch das Eigentum an ihnen übertragen worden ist. 4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stehen der Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht wegen Verletzung des Verwertungsverbots aus § 96 Abs. 1 UrhG zu. Nach dieser Vorschrift dürfen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG scheidet aus, weil der Begriff der Verbreitung demjenigen des § 17 UrhG entspricht und dessen Voraussetzungen nicht vorliegen (s. oben unter II 3). Eine analoge Anwendung der Bestimmung, für die sich die Revisionserwiderung ausspricht, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an einer für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat der Gemeinschaftsgesetzgeber das Verbreitungsrecht bewusst auf Sachverhalte beschränkt, die mit der Übertragung des Eigentums des Originals des Werks oder eines Vervielfältigungsstücks verbunden sind (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 38 - Peek & Cloppenburg/Cassina). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bornkamm Büscher Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.11.2005 - 28 O 268/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2006 - 6 U 227/05 - Permalink: http://openjur.de/u/72244.html Kommentare
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