(2004)§ 199 BGB Rdn. 7; derselbe NZBau 2007, 337, 341; Dollmann, GmbHR 2004, 1330, 1331), ist nicht zu folgen. Diese Auffassung berücksichtigt nicht ausreichend, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Ausgleich handelt. § 426 Abs. 1 BGB lässt offen, wie der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern erfolgen soll. Die Zahlung des Ausgleichsberechtigten an den Gläubiger ist keine tatbestandliche Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs. Es entsteht kein neuer Anspruch durch diese Zahlung; vielmehr kann und muss der Ausgleichsanspruch dann nur in anderer Form als zuvor erfüllt werden. Sofern der Ausgleichsanspruch einmal verjährt ist, muss es hierbei sein Bewenden haben, auch wenn sich sein Inhalt dadurch ändert, dass nunmehr die Zahlung erfolgt. In gleicher Weise ändert auch die Zahlung während des Laufs der Verjährungsfrist nichts an ihrem weiteren Ablauf. Die Anknüpfung der Verjährung an die Zahlung würde dazu führen, dass der Eintritt der Verjährung von dem Verhalten des Ausgleichsberechtigten abhinge und dieser es somit in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2008 - XI ZR 160/07 , BGHZ 175, 161 , 169 f.). Das ist mit den wesentlichen Zwecken des Rechtsinstituts der Verjährung - dem Schuldnerschutz und dem Rechtsfrieden - nicht zu vereinbaren. Diese Zwecke würden zudem nur unvollkommen erreicht, wenn ein Streit über das Bestehen einer Ausgleichspflicht zwar zunächst durch Erhebung der Einrede der Verjährung vermieden werden könnte, solange die Pflicht durch Befreiung von einer Verbindlichkeit zu erfüllen wäre, während diese Möglichkeit nicht mehr bestünde, nachdem sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat. In beiden Fällen geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang eine Ausgleichspflicht in einem Gesamtschuldverhältnis besteht. In Übereinstimmung hiermit steht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom
- Februar 1991 - XI ZR 331/89 , NJW 1991, 2014 ) die Rechtskraft einer Verurteilung zur Freistellung von einer Schadensersatzpflicht auch Einwendungen des Verurteilten gegen deren Grund in einem nachfolgenden Zahlungsprozess ausschließt und auch den Zahlungsanspruch erfasst, so dass die Verjährung sich nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Auch dies beruht auf der Erwägung, dass es sich lediglich um verschiedene Ausprägungen desselben Schadensersatzanspruchs auf Vermögensausgleich handelt. Nichts anderes gilt bei dem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB. Ein solches Verständnis mit der Folge einer relativ frühzeitigen Verjährung des Ausgleichsanspruchs belastet den Ausgleichsberechtigten nicht unbillig. Er ist hinreichend durch das zusätzliche Erfordernis des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt. Es bedarf daher keiner weiteren Einschränkungen hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist im Hinblick darauf, dass ein Gesamtschuldner sich seines Ausgleichsanspruchs vor seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger möglicherweise häufig nicht bewusst ist. Ohne Belang ist, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom Rechtsausschuss die Auffassung vertreten worden ist, die regelmäßige Verjährungsfrist beginne nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der begünstigte Gesamtschuldner an den Gläubiger leiste ( BT-Drucks. 14/7052 S. 195 ). Diese Meinungsäußerung hat im Gesetz keinen Ausdruck gefunden und beruht nicht erkennbar auf einer fundierten Analyse der Rechtslage. c) Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden, wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Die Möglichkeit der Bezifferung ist nicht notwendig; ausreichend ist die Möglichkeit einer Feststellungsklage (jurisPK-BGB/Lakkis,
- Aufl., § 199 Rdn. 5 m.w.N.).
- Zutreffend hat das Berufungsgericht es darüber hinaus für erforderlich gehalten, dass G. spätestens Ende 2001 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2007 - XI ZR 44/06 , BGHZ 171, 1 ; Urteil vom
- Oktober 2007 - VII ZR 205/06 , BauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163 ).
- Die die Verjährung begründenden Voraussetzungen hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - nicht ausreichend festgestellt. Zu den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat es gemeint, G. habe die notwendige Kenntnis bereits 1996 gehabt, weil er in diesem Jahr einen Schriftwechsel mit der Beklagten über die Putzmängel geführt habe. Dabei ist weder ersichtlich, welche Kenntnisse das Berufungsgericht konkret für erforderlich gehalten hat, noch, welche Rückschlüsse es aufgrund des Briefwechsels auf die Kenntnis des G. gezogen hat. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen. Ob und inwieweit das Berufungsgericht dies annehmen will, hat es nicht ausgeführt oder begründet. Insbesondere reicht es hierfür nicht aus, den im Bauwerk zu Tage getretenen Mangel zu kennen, weil daraus nicht ohne weiteres die Kenntnis der für einen Anspruch des Bestellers gegen die Baubeteiligten notwendigen weiteren Voraussetzungen abzuleiten sein muss. III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann entgegen der Auffassung der Revision nicht selbst entscheiden. Eine Verjährung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie in jedem Fall bis zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für das streitige Verfahren durch die Klägerin im Januar 2007 gehemmt gewesen und nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB hierdurch erneut gehemmt worden wäre.
- Zutreffend sind die von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Hemmung der Verjährungsfrist durch die Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Am
- August 2005 endete hiernach die Hemmungswirkung, so dass ohne Berücksichtigung weiterer Hemmungstatbestände die Verjährung am
- August 2005 eingetreten wäre, sofern die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens am
- Dezember 2001 vorgelegen haben sollten.
- Ohne Rechtsfehler ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die durch Verhandlungen zwischen den Parteien eingetretene Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB habe spätestens am
- Februar 2006 geendet. Entgegen der Auffassung der Revision hat der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB auch verweigert, wenn die Parteien die Verhandlungen einschlafen lassen. Eines ausdrücklichen Abbruchs der Verhandlungen bedarf es nicht. Für § 852 Abs. 2 BGB a.F. war in der Rechtsprechung anerkannt, dass es ausreicht, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt, um anzunehmen, er habe die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGH, Urteil vom
- November 2002 - VI ZR 416/01 , BGHZ 152, 298 Rdn. 20 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass diese Grundsätze auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung haben. Das hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach Erlass des Berufungsurteils begründet (Urteil vom
- November 2008 - IX ZR 158/07 , MDR 2009, 275 ). Dem schließt sich der Senat an. Die Voraussetzungen für ein Einschlafen der Verhandlungen in diesem Sinne hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision auch unbeanstandet festgestellt. Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 21.02.2008 - 6 O 48/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 U 52/08 - Permalink: https://openjur.de/u/72458.html ( https://oj.is/72458 ) Verweise Volltext Zitate 25 Zitiert 31 Faksimile Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English