Tenor Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Stralsund. Gründe I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 EUR aus einer Unterlassungsverpflichtungserklärung in Anspruch, die der Beklagte auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Klägerin hin abgegeben hatte. Nachdem der Beklagte in einem von der Klägerin betriebenen Mahnverfahren Widerspruch eingelegt hat, ist die Sache antragsgemäß an das Landgericht Köln abgegeben worden. Dieses hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass für den von ihr geltend gemachten Anspruch seine Zuständigkeit nicht nach §§ 13 , 14 UWG begründet sei, und angefragt, ob Verweisung beantragt werde. Der Hinweis ist auch dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in Abschrift übersandt worden. Nach Eingang eines Verweisungsantrags der Klägerin hat sich das Landgericht für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit antragsgemäß an das Amtsgericht Stralsund verwiesen. Der Beklagtenvertreter erklärte in der Klageerwiderung, dass er die Hinweisverfügung des Landgerichts Köln erhalten, darauf keine Stellungnahme abgegeben habe und die aus seiner Sicht fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stralsund nicht rüge. Eine Woche später rügte er gleichwohl die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stralsund. Die Klägerin hat daraufhin Verweisung an das Amtsgericht Rostock beantragt. Das Amtsgericht Stralsund hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Rostock verwiesen. Das Amtsgericht Rostock hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulässig. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36 Abs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass die Zuständigkeit der Landgerichte nach §§ 13 , 14 UWG sich nicht auf die Klage aus einem Vertragsstrafeversprechen erstreckt, das auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruht. Damit würde es von der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts ( GRUR-RR 2011, 199 ) abweichen. Dass es - wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben - auf diese Frage im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten zu vermeiden. Angesichts dessen reicht es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO aus, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2002 - X ARZ 334/01 , NJW 2002, 1425 , 1426; Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 , NJW 2003, 3201 , 3202). III. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht Köln, das Amtsgericht Stralsund und das Amtsgericht Rostock haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt; das Landgericht Köln und das Amtsgericht Stralsund durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), das Amtsgericht Rostock durch eine seine Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung vom 15. April 2014. Eine solche Zuständigkeitsleugnung genügt den Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12 , NJW-RR 2013, 764 mwN). IV. Zuständig ist das Amtsgericht Stralsund, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Bindungswirkung der Verweisung nicht schon dann, wenn der Beschluss unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Ein Verweisungsbeschluss ist vielmehr nur dann nicht bindend, wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12 , NJW-RR 2013, 764 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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