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BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - IX ZB 73/08

Tenor Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen

lvenzverwalters und einen Beschluss des

lvenzgerichts über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der ab dem

  1. April bis zum
  2. Dezember 2003 abhängig beschäftigte Schuldner hatte während des gesamten Jahres 2003 auf schriftliche Anfragen des

lvenzverwalters zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert. Er hatte weder die Beschäftigungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt. Angaben zu seinen Bezügen im Jahre 2003 machte er erstmals am 18. Januar 2004 nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Jahresbeginn 2004. Mit Beschluss vom 7. März 2007 hat das

lvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner das Ziel der Ankündigung der Restschuldbefreiung weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7 , 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1

statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner hat zwar gegen den am

  1. Juni 2007 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am
  2. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am
  3. April 2008 begründet und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO versäumt. Ihm ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Der Senat hat ihm auf seinen innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss vom
  4. März 2008, zugestellt am
  5. März 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist jedoch unbegründet.
  6. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des von dem weiteren Beteiligten zu 1 gestellten Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung. Die Zulässigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf den Bericht des

lvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftstücke möglich ist (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00 , BGH NJW-RR 2004, 639 , 640). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftstücke zu stützen ( BGHZ 156, 139 , 144). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbericht beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund ergeben (HmbKomm-

/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 6). Dies ist hier geschehen. Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3

) war im Streitfall entbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist ( BGHZ 156, 139 , 143). Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen Erklärung eines

lvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v.

  1. Juli 2008 - IX ZB 183/07 , ZInsO 2008, 920 Rn. 7).
  2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, monatelang nicht erteilte Auskünfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit stellten keinen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5

dar, wenn keine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger eingetreten sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5

ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des

lvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der

lvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dies setzt keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus. a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5

bislang nicht abschließend beantwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02 , ZInsO 2003, 413 , 414) ausgeführt, § 290 Abs. 1 Nr. 5

enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung. In späteren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offengelassen (BGH, Beschl. v.

  1. Juli 2004 - IX ZB 174/03 , ZInsO 2004, 920 , 921; v.
  2. Dezember 2006 - IX ZB 11/06 , ZInsO 2007, 96 , 97). b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird verlangt, die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten müsse zu einer Verminderung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger geführt haben (AG Memmingen ZInsO 2004, 52 ; FK-

/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 7). Ganz überwiegend wird vertreten, für den Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt habe (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955 , 957; AG Hamburg ZInsO 2001, 330 , 332; AG Leipzig ZVI 2007, 143 , 146; AG Offenburg ZVI 2007, 34 ; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Wetzlar NZI 2007, 57 , 58; Graf-Schlicker/Kexel,

§ 290Rn. 22; Hmb

Komm-

/Streck, aaO Rn. 35; HK-

/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Hess,

2007 § 290 Rn. 91; MünchKomm-

/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 74; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork,

§ 290Rn.

20 a; Uhlenbruck/Vallender,

12. Aufl. § 290 Rn. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der

lvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 53; nicht eindeutig Römermann in Nerlich/Römermann,

§ 290Rn.

97; Braun/Lang,

3. Aufl. § 290 Rn. 6). c) Die Auffassung, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5

setze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus, trifft zu. Es genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der

lvenzgläubiger zu gefährden. aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsmöglichkeiten der

lvenzgläubiger tatsächlich verschlechtert. bb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, die Restschuldbefreiung könne nur versagt werden, wenn die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflusst habe, nicht zu vereinbaren. Durch § 290 Abs. 1 Nr. 5

soll erreicht werden, dass der Schuldner die sich aus den §§ 97 , 20 Abs. 1

ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos erfüllt. Ein Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf Anordnung des

lvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, aaO Rn. 74). Er hat Umstände, die für die Erteilung der Restschuldbefreiung von Bedeutung sein können, von sich aus, ohne besondere Nachfrage zu offenbaren (AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171).

(1)Wenn es dem Schuldner gestattet würde, Auskünfte sanktionslos zurückzuhalten, weil ihre Erteilung für die Befriedigung der

lvenzgläubiger vermeintlich unerheblich ist, wäre es zunächst ihm überlassen zu prüfen, ob die von ihm begehrte Auskunft für die Gläubiger interessant ist, insbesondere deren Befriedigungsaussichten verbessert. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Sache des Schuldners. Es widerspräche der vom Gesetz bezweckten Verpflichtung des Schuldners zur Offenheit und vorbehaltslosen, unaufgeforderten Mitwirkung, die ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des

lvenzverfahrens darstellt (MünchKomm-

/Stephan, aaO).

(2)Durch die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1

soll erreicht werden, dass nur redlichen Schuldnern, die sich ihren Gläubigern gegenüber nichts haben zuschulden kommen lassen, Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Versagung durch eine Generalklausel zu regeln. Die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung soll nicht in ein weites Ermessen des Gerichts gestellt sein. Gläubiger und Schuldner sollen aufgrund der verschiedenen Fallgruppen des § 290 Abs. 1

von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen entsprechender Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können ( BT-Drucks. 12/2443 S. 190 ). Auf diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht von einer im Gesetz nicht geregelten konkreten Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger abhängig zu machen. Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten, die ihm nach der

lvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er hat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gläubiger können erwarten, dass er seine Pflichten einschränkungslos erfüllt. Sind auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, reicht dies aus, um ihm die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3)Die Frage, ob die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, hätte auch Auswirkungen auf die Feststellung des Versagungsgrundes. Macht der Schuldner geltend, er habe gemeint, die von ihm unterlassene Auskunft sei für die Befriedigungsaussichten der Gläubiger belanglos, könnte ihm eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmefällen nachgewiesen werden. Das

lvenzgericht müsste hierzu schwierige und im Ergebnis zweifelhafte Ermittlungen anstellen. Auch dies entspricht nicht der Intention des Gesetzes. Für die Gläubiger wäre die Stellung von Versagungsanträgen kaum kalkulierbar. Sie müssten auch dann, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, damit rechnen, dass ein Versagungsantrag erfolglos bleibt, weil keine Beeinträchtigung ihrer Befriedigungsaussichten eingetreten ist. cc) Die in der Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5

angesprochene Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert ( BT-Drucks. 12/2443 S. 190 , 191), hat im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Eine Beschränkung der Versagung der Restschuldbefreiung auf Fälle, in denen die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger führt, ist aufgrund der Begründung des Regierungsentwurfs nicht geboten. Dem Anliegen, nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden (Begründung des Rechtsausschusses zu § 346k des Entwurfs BT-Drucks. 12/7302 S. 188 ), wird durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414; v. 23. Juli 2004 aaO S. 921). Würde man darüber hinaus die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf Fälle beschränken, in denen diese zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der

lvenzgläubiger geführt hat, wären die Interessen der Gläubiger nicht mehr ausreichend gewahrt. Die Sach- und Rechtslage und die Interessenlage unterscheiden sich nicht von derjenigen im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6

. Auch bei dieser Vorschrift ist eine die Befriedigung der

lvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich keine Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO ). dd) Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der

lvenzgläubiger zu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1

), berührt grundsätzlich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger.

  1. Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Beschwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v.
  2. März 2003 aaO S. 414) nicht beachtet, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es verbiete, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausreichen zu lassen. Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Der Schuldner hat sich über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten beharrlich geweigert, seinen Auskunftspflichten nachzukommen. Auf schriftliche Auskunftsverlangen des

lvenzverwalters hat er nicht reagiert. Seine im Jahr 2003 erzielten Einkünfte hat er erst nach Androhung einer Vorführung offengelegt. Das Beschwerdegericht hatte aufgrund dieses Verhaltens keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Pflichtverletzungen des Schuldners nur unwesentlich sind. 4. Auf Unklarheiten wegen mehrerer gegen ihn geführter

lvenzverfahren kann sich der Schuldner nicht berufen. Die Verfahren sind schon im Eröffnungsbeschluss miteinander verbunden worden. Der Schuldner wusste, in welchem Verfahren er Auskunft zu erteilen hat. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 61 IN 106/02 - LG Duisburg, Entscheidung vom 05.06.2007 - 7 T 57/07 - Permalink: https://openjur.de/u/72538.html ( https://oj.is/72538 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 47 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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