(Psychische) Beihilfe zum Mord (RAF) durch "vehementes" Drängen zur (geplanten) Tatausführung in vorbereitenden Tatplanungsgesprächen Härteausgleich oder Vollstreckungslösung im Rahmen der Strafzumessung bei ursprünglicher Gesamtstrafenfähigkeit, wenn die früher verhängte (bei gleichzeitiger Verurteilung einzubeziehende) lebenslange Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüßt war Tenor Die Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum Mord in drei tateinheitlichen Fällen. Sie wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Als Härteausgleich für entgangene Gesamtstrafenbildung gelten 2 Jahre 6 Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewandte Vorschriften: §§ 211 , 27 , 52 Abs. 1 StGB. Gründe Vorbemerkungen Am
- April 1977 verübten Mitglieder des „Kommandos Ulrike Meinhof" der terroristischen Vereinigung „Rote Armee Fraktion“ („RAF“) im Rahmen der sog. „Offensive 77“ in Karlsruhe einen Anschlag auf den damaligen Generalbundesanwalt Siegfried B., dem auch dessen Fahrer Wolfgang G. und der Justizbeamte Georg W. zum Opfer fielen. Siegfried B. und Wolfgang G. verstarben noch am Tatort, Georg W. erlag am
- April 1977 seinen schweren Schussverletzungen. Der Plan für den Anschlag war Mitte des Jahres 1976 von damaligen Mitgliedern der „RAF“ in einem jemenitischen Ausbildungslager in Aden vorbehaltlich seiner Durchführbarkeit grundsätzlich gefasst sowie auf zwei nachfolgenden Gesamttreffen der Gruppe im Harz im November 1976 und in den Niederlanden Anfang 1977 jeweils unter Mitbestimmung der Angeklagten beschlossen worden. Diese hatte sich nach ihrer Freipressung - als Mitglied der „Bewegung
- Juni“ - aus der Haft (im März 1975) im Rahmen der sog. L. Entführung danach der „RAF“ angeschlossen. Entsprechend der von allen „RAF“-Mitgliedern getroffenen Entscheidung wurden in der Folgezeit die weiteren Vorbereitungen bis zur Ausführung des Attentats weiterverfolgt. Die Angeklagte hatte spätestens seit ihrer Rückkehr aus Aden im Herbst des Jahres 1976 eine Führungsrolle und damit aktive Stellung innerhalb der „RAF“ inne und hat diese stets, insbesondere auch bei dem Gruppentreffen in den Niederlanden, an dem als Mitglieder der Gruppe auch die späteren Täter des unmittelbaren Ausführungskommandos des Anschlags auf Generalbundesanwalt B. teilnahmen, vehement für die Durchführung des Anschlags eingesetzt und dadurch, wie auch durch ihre weiter fortdauernde führende Rolle in der Gruppe, die unmittelbaren Täter wissentlich und willentlich in ihrem Tatentschluss bis zur letztendlichen Tatausführung bestärkt. Die unmittelbaren Täter des Ausführungskommandos aus der Gruppe führten den Anschlag, aus deren Sicht mitgetragen und beeinflusst durch die Angeklagte, nach Ausführung der erforderlichen Vorbereitungen am
- April 1977 durch. (…)
- Abschnitt: Feststellungen A. Feststellungen zur Person der Angeklagten I. Werdegang der Angeklagten Die 59 Jahre alte ledige Angeklagte wuchs mit neun Geschwistern im elterlichen Haushalt in Berlin auf. (…) Im Herbst 1971 schloss sich die Angeklagte in Berlin der sog. „Schwarzen Hilfe“ an, einem Kreis von militanten Kommunisten und Anarchisten, der sich vor allem mit der Betreuung - in der Ausdrucksweise der „Schwarzen Hilfe“ - „Politischer Gefangener“ befasste. Dort lernte die seit Dezember 1971 polizeilich nicht mehr gemeldete Angeklagte u.a. Michael B., Heinz B. und Peter K. kennen, die schon im Untergrund lebten und eine anarchistische Bewegung aufbauten, die später - benannt nach dem Todestag des während der Demonstrationen vom
- Juni 1967 gegen den Besuch des Schahs von Persien erschossenen O. - den Namen „Bewegung
- Juni“ erhielt. Ziel dieser Organisation war die gewaltsame Veränderung der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland. Die damals in ihrer Persönlichkeit noch ungefestigte Angeklagte war von diesen Idealen angetan. Sie entfernte sich zunehmend aus der bürgerlichen Gesellschaft und schloss sich der „Bewegung
- Juni“ an. Weil am
- Januar 1972 in Londonderry/Nordirland bei Ausschreitungen im Rahmen der Auseinandersetzungen von Konfessionsgruppen die britische Armee auf Demonstranten schoss und mehrere Personen zu Tode kamen, verübte die Angeklagte am
- Februar 1972 als Mitglied der kriminellen Vereinigung „Bewegung
- Juni“ mit weiteren Mittätern als Vergeltungsaktion einen Bombenanschlag auf einen britischen Yachtclub in Berlin, bei dem nach der Vorstellung der Täter lediglich Sachschaden entstehen sollte, dann aber eine Person, die den Sprengsatz entdeckt hatte, zu Tode kam. Am
- April 1972 überfiel sie mit weiteren Mittätern von der „Bewegung
- Juni" im Rahmen einer sog. Geldbeschaffungsaktion für das Leben im Untergrund und Aufrechterhaltung der Bewegung bewaffnet eine Bank in Berlin; sie konnte mit ihren beiden Mittätern und knapp 30.000 DM Beute entkommen. Am
- Juli 1972 wurde die Angeklagte festgenommen. Wegen der im Februar und April 1972 verübten Taten wurde sie am
- Dezember 1974 vom Landgericht Berlin zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt (s. nachf. II.1.a.), die in der Folgezeit gegen sie - bis Anfang März 1975 - vollstreckt wurde. Am
- Februar 1975 wurde der Landesvorsitzende der Berliner CDU, Peter L., von Mitgliedern der „Bewegung
- Juni“ entführt. Für seine Freilassung forderten die Entführer die Entlassung der Angeklagten sowie weiterer Inhaftierter der „Bewegung“ und die Aushändigung von je 20.000 DM an die Freizulassenden, die in Begleitung des Pfarrers und Regierenden Berliner Bürgermeisters a.D. Heinrich A. in ein Land ihrer Wahl ausgeflogen werden sollten. Am
- März 1975 verfügte der Senator für Justiz in Berlin die Freilassung auch der Angeklagten B. ohne Aufhebung des Haftbefehls. Am
- März 1975 wurde die Angeklagte zusammen mit vier weiteren Häftlingen, namentlich Rolf H. sowie Gabriele K.-T., Ingrid S. und Rolf P. in die Volksrepublik Südjemen ausgeflogen. Peter L. wurde daraufhin freigelassen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls ab Ende 1975 bzw. Anfang 1976 begab sich die Angeklagte zusammen mit Rolf H., die sich beide nach ihrer gewaltsamen Freipressung im Bereich Südjemen aufgehalten hatten, in ein Ausbildungslager der „Volksfront zur Befreiung Palästinas“ („Popular Front for the Liberation of Palestine“; kurz PFLP) in der Nähe von Aden. In der Folgezeit, spätestens Mitte des Jahres 1976, als sich dort Mitglieder der „RAF“ zur Guerillaschulung und internen weiteren Gruppenfindung einfanden, schlossen sich die Angeklagte und Rolf H. der „RAF“ an. Im Herbst des Jahres 1976 kehrte sie - wie auch die weiteren Gruppenmitglieder der „RAF“ - in die Bundesrepublik zurück, um sich an „Aktionen“ der „RAF“ im Rahmen der sog. „Offensive 77“ zu beteiligen (hierzu nachf. B.I.2.a.). Am
- Mai 1977 wurde die Angeklagte gemeinsam mit Günter S. in Singen am Hohentwiel festgenommen. Weil die Angeklagte versucht hatte, sich dieser Festnahme durch gezielte Schüsse auf Polizeibeamte zu entziehen, wurde sie am
- Dezember 1977 vom Oberlandesgericht Stuttgart u.a. wegen versuchten mehrfachen gemeinschaftlichen Mordes u.a. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt (s. nachf. II.1.b.). Im Anschluss an ihre Festnahme verbüßte die Angeklagte zunächst bis zum
- Oktober 1980 den verbliebenen Rest der vom Landgericht Berlin verhängten sechsjährigen Jugendstrafe. Ab
- Oktober 1980 wurde gegen sie die seit
- September 1978 rechtskräftig verhängte lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Ihre Haftzeit verbrachte die Angeklagte nach ihrer Festnahme Anfang Mai 1977 zunächst ausschließlich - (…) - in der JVA Stuttgart-Stammheim. Am
- März 1978 wurde sie in die JVA Frankfurt-Preungesheim verlegt. Wegen (…) wurde sie am
- März 1979 in die (…) JVA Kassel verbracht; am
- März 1979 wurde sie wieder in die JVA Frankfurt-Preungesheim zurückverlegt. Wegen (…) kam sie am
- Januar 1981 erneut ins Justizvollzugskrankenhaus Kassel. Von dort wurde sie im Zeitraum vom
- bis
- Dezember 1981 in eine nicht näher bekannte Einrichtung (…) außerhalb des Vollzugs verbracht. Am
- Dezember 1981 wurde sie in die JVA Köln und am
- Februar 1987 schließlich in die JVA Willich II verlegt. Während ihrer Haftzeit schloss sich die Angeklagte im Jahr 1977 und in den Folgejahren bis 1984 mehreren Hungerstreikaktionen von inhaftierten „RAF“-Angehörigen an, um eine Zusammenlegung mit diesen und Hafterleichterungen zu erreichen. Sie befand sich lange Zeit in Einzelhaft. Die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen war ihr zunächst verwehrt. Später lehnte sie - als sie ab August 1982 mit dem ebenfalls in die JVA Köln verlegten „RAF“-Mitglied Sieglinde H. Kontakt hatte - die Teilnahme an sämtlichen Gemeinschaftsveranstaltungen sowie am gemeinschaftlichen Hofgang ab. Sie nutzte vielmehr die ihr angebotene Möglichkeit, mit Sieglinde H. Umschluss zu erhalten. Ab Ende des Jahres 1984 distanzierte sich die Angeklagte zunehmend von der „RAF“. Sie bemühte sich nicht mehr um Kontakte mit Sieglinde H., beteiligte sich in der Zeit von Dezember 1984 bis Februar 1985 nicht mehr an der weiteren Hungerstreikaktion inhaftierter „RAF“-Gefangener und zeigte sich an einer Zusammenlegung mit weiteren „RAF“-Gefangenen nicht mehr interessiert. Ab Anfang Dezember 1984 nahm sie am allgemeinen Umschluss, am gemeinschaftlichen Hofgang und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen teil und drängte in der Folgezeit auf eine Verlegung in eine Anstalt, in der keine „RAF“-Mitglieder einsaßen. Die Angeklagte beschäftigte sich ab 1985 mit Fernkursen in Biologie, Chemie und Latein, um sich auf eine von ihr angestrebte Berufsausbildung zur Heilpraktikerin vorzubereiten. Ende 1985 konnte sie auf eine „Normalzelle“ verlegt werden. Am
- Januar 1989 stellte sie ein Gnadengesuch, das von ihrer Mutter und ihrer Schwester unterstützt wurde. U.a. trug sie vor: „meine taten, für die ich verurteilt wurde, sind bekannt. ich will da nichts relativieren (…) eines möchte ich mit nachdruck aussprechen: ich war sehr erleichtert, dass keiner der bei meiner verhaftung im mai 77 beteiligten polizeibeamten tödlich verletzt wurde. was bleibt nach allen irrtümern und leiden, die auch von mir verursacht wurden, zu tun? meines Erachtens nicht das wohlfeile büßer gewand, sondern bescheidenheit, die sich äußern muss in aufmerksamer sorgfalt und umsicht gegenüber den aktuellen bezügen meiner eigenen geschichte. nur so wird es möglich sein, insbesondere den gefühlen der opfer respekt zu erweisen und meiner persönlichen verantwortung gerecht zu werden. nach meiner zweiten verhaftung, als meine zweifel am eigenen tun und deren wirkungen immer stärker wurden, habe ich mich bemüht, die dinge zu wägen ohne mich zu exponieren. ich war erschöpft durch die situation der haft, aus der sich kein ausweg zeigte. es war eine sehr einsame, schwere zeit für mich. ich musste durch meine eigene hölle gehen. wie sollte es auch anders sein, wenn man sich von überzeugungen, die man mit so einer unerbittlichen konsequenz verfolgt hat, langsam löst und das unter den bekannten hochsicherheitstrakt-bedingungen. zu einer dauernden umkehr gehört nicht nur die nötige selbstprüfung und selbsterkenntnis, sondern genauso ein langsames erspüren neuer möglichkeiten und erkennen eigener grenzen (…)“ Mit Schreiben vom
- April 1989 ist der
- Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart einer Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung durch Gnadenentscheid mit Wirkung zum
- Oktober 1989 nicht entgegengetreten. Der Generalbundesanwalt hat in einer Stellungnahme vom
- Juni 1989 die bedingte Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Wege der Gnade mit Wirkung vom
- Oktober 1990 befürwortet. Zur Begründung führte er aus, dass die Angeklagte in der Haft zu einer anderen Einstellung zu den von ihr begangenen Taten und den von ihr verursachten Leiden gefunden habe; dies bringe sie in ihrem Gnadengesuch glaubhaft zum Ausdruck. Hierin sei die Reue der Angeklagten über ihre Verbrechen deutlich geworden. Während der Haft habe sich die Verurteilte in einem sich über Jahre hinziehenden, schwierigen Prozess von ihren Überzeugungen und damit von der „RAF“ gelöst. Aus den beigezogenen Berichten der Leiter der Vollzugsanstalten in Köln und Willich II seien detailliert die Beobachtungen wiedergegeben, die eine Veränderung im Verhalten der Angeklagten zeigten. Es bestehe danach kein Zweifel daran, dass sie sich von der „RAF“, deren Gedankengut und Bewertungsmaßstäben unmissverständlich und frei von allen taktischen Überlegungen losgesagt habe. Durch Entscheidung des Bundespräsidenten vom
- September 1989 wurde die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe mit Wirkung zum
- Dezember 1989 im Wege der Gnade zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von 5 Jahren festgesetzt. Am
- November 1989 wurde die Angeklagte aus der Vollzugsanstalt Willich II entlassen; ... Durch Entscheidung vom
- April 1995 hat der Bundespräsident der Angeklagten den nicht verbüßten Teil der Freiheitsstrafe, auf die der
- Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Urteil vom
- Dezember 1977 erkannt hatte, im Wege der Gnade erlassen. II. Ermittlungen/Strafverfahren gegen die Angeklagte
- Gegen die Angeklagte ergangene Straferkenntnisse a. Durch Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Berlin vom
- Dezember 1974 (2 PKs 1/74 ; rechtskräftig seit
- September 1975) wurde sie - gemeinsam mit Willi R. - wegen gemeinschaftlicher versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von der Verfolgung wegen weiterer vorbereiteter und versuchter Brand- und Sprengstoffanschläge wurde im Strafverfahren abgesehen. Der Verurteilung lagen folgende Sachverhalte zu Grunde: „II.
- Im Herbst 1971 schlossen sich die Angeklagte und die flüchtige Inge V. wie zuvor schon der Zeuge Harald S. der ´Schwarzen Hilfe` an, einem Kreis, der sich mit der Betreuung vor allem sog. politischer Gefangener befasste. Bei den Mitgliedern dieses Kreises handelte es sich überwiegend um militante Kommunisten und Anarchisten. Durch sie lernte die Angeklagte u.a. Michael B., Heinz B. und Peter K. kennen, die bereits im Untergrund lebten und eine rein anarchistische Organisation aufbauten, die später den Namen ´Bewegung
- Juni` (benannt nach dem Todestag O.s) erhielt. Man diskutierte über eine gewaltsame Veränderung der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik. Dabei interessierte sich die Angeklagte weniger für theoretische, ideologische Fragen als für praktische Aktionen und war leicht beeinflussbar. Der Angeklagte R., der nach seiner Haftentlassung im Dezember 1971 zu dem Kreis stieß, bejahte ebenfalls gewaltsame Maßnahmen. Nachdem es am
- Januar 1972 in Londonderry/Nordirland bei einer Demonstration zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen war, erschienen B. und B. in der Wohnung Inge V.s in Kreuzberg, Eisenbahnstr.
- Sie sprachen dort zunächst mit der Angeklagten über die Möglichkeiten eines Anschlages gegen eine Einrichtung der britischen Schutzmacht in Berlin als Vergeltungsaktion. Wie B. zeigten sich auch Inge V. und Harald S., die dann hinzugezogen wurden, damit einverstanden, einen solchen Bombenanschlag auszuführen. Man verabredete ein Treffen für den Abend des
- Januar in einer Charlottenburger Gaststätte. (…). Zu dem Treffen brachte B. den Angeklagten R. mit, der sich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt hatte und den sie als ´zuverlässigen und brauchbaren Typ` bezeichnete. In zwei Pkws fuhren B., B. und K. sowie V., S. und die beiden Angeklagten in eine von den Eheleuten Karin und Siegfried M. zu konspirativen Zwecken angemietete Wohnung in der Seybelstraße 26, zu der B. Schlüssel besaß.(…). Dort baute sodann der Zeuge B. in einer Art Vorführung für die Angeklagten, S. und V. den Sprengsatz zusammen. (…). Brockmann erklärte beim Zusammenbau den Mechanismus der Bombe, verpackte sie in noch nicht scharfem Zustand in eine Tasche und überließ sie der Gruppe V., S., B. und R. Diese vier erkundeten in der gleichen Nacht vereinbarungsgemäß britische Militäreinrichtungen in dem Raume Gatow-Kladow. Sie waren ihnen jedoch für den für die nächste Nacht geplanten Anschlag zu gut gesichert. Als ihnen auf der Rückfahrt auf dem Kladower Damm erneut ein Hinweisschild auf den britischen Yachtclub auffiel, fuhren sie zum Gelände, Nähe Breitehorn an der Havel. S. meinte, das Objekt eigne sich gut für einen Anschlag, da es wohl hauptsächlich von britischen Offizieren besucht und im Winter unbenutzt sein werde. (…). Sie beschlossen, dort die Bombe in der nächsten Nacht abzulegen, und unterrichteten die Mädchen davon. Diese waren einverstanden. Alle waren sich darin einig, dass nur Sachschaden verursacht werden sollte. Die Angeklagte B. berichtete am nächsten Tage, dem
- Februar 1972, der Gruppe B., B. und K. von dem Plan. Man verabredete als Zündzeitpunkt 2.15 Uhr der kommenden Nacht. Zur gleichen Zeit sollten weitere Anschläge der ´Bewegung
- Juni` stattfinden. Am Abend des
- Februar 1972 kam S. wieder zu B. und Inge V. in die Eisenbahnstr.
- Auf seinen Vorschlag beschriftete er einen DIN-A 3-Bogen mit dem Text: ´Solidarität mit der IRA, Kommando Rache für Londonderry`. Das Flugblatt sollte am Tatort hinterlassen werden. Als nach Mitternacht auch der Angeklagte R. eintraf, fuhren alle vier zunächst mit dessen und ab Charlottenburg mit dem bereits in der vorigen Nacht benutzten Pkw eines Bekannten von Inge V. zum Tatort. Dort wendete Inge V. den Wagen und blieb als Fahrerin im Fahrzeug, um erforderlichenfalls eine schnelle Flucht zu ermöglichen. Die anderen überstiegen mit dem Sprengsatz den Zaun. Die Angeklagte B. beobachtete die Umgebung. S. und R. legten die Bombe an der Wasserseite des Clubhauses auf der Terrasse auf einem Stuhl in der Tür an einem Gebäudevorsprung ab. Da sie sich etwas verspätet hatten, stellte der Angeklagte R. den Zündzeitpunkt erst auf 2.30 Uhr ein und schärfte die Bombe nach den Anweisungen B.s, indem er die Steckkontakte zwischen Wecker und Zünder herstellte und die Alarmtaste des Weckers betätigte. Dann stülpte er die Tasche wieder über den Sprengsatz und versicherte S., alles richtig gemacht zu haben. Dieser legte das Flugblatt in der Nähe ab. Alle verließen unbemerkt den Yachtclub und fuhren davon, ohne den Detonationszeitpunkt abzuwarten. Während in dieser Nacht gleichartige Sprengsätze unter zwei PKW britischer Schutzmachtangehöriger in Charlottenburg detonierten, explodierte die Bombe im Yachtclub nicht zur vorgesehenen Zeit. Ob das an der winterlichen Kälte lag oder welche Ursachen sonst dafür maßgebend waren, konnte nicht geklärt werden. Am
- Februar 1972 zwischen 8:00 Uhr und 8:15 Uhr fand der 66-jährige Bootsbauer Erwin B., der seit etwa 20 Jahren im britischen Yachtclub beschäftigt war, auf seinem morgendlichen Rundgang durch das Gelände die Tasche mit dem Sprengsatz. Er nahm sie mit in das Bootshaus. Dort detonierte die Bombe kurz darauf. Das kann durch die Erschütterung beim Tragen, durch die höhere Temperatur im Bootshaus oder durch ein Hantieren des Bootsbauers an der Bombe ausgelöst worden sein. Die genaue Ursache ließ sich nicht feststellen. Durch die Explosion wurden beide Hände Erwin B.s verletzt; an der rechten Hand wurden ihm mehrere Finger abgerissen. Eine sechskantige Metallverschlusskappe der Bombe drang in seinen rechten Unterbauch ein, verursachte dort eine breitklaffende Wunde und riss die rechte Oberschenkelschlagader auf. Der Bootsbauer war noch kurze Zeit handlungsfähig und versuchte, Hilfe herbeizurufen, brach dann im Bootshaus zusammen und verblutete. Die Zeugen Herbert und Helmut P. sowie ihr Kollege L. fanden ihn dort gegen 11:00 Uhr tot auf. Als die Angeklagten, der Zeuge S. und Inge V. am Abend des
- Februar von diesen Folgen ihres Anschlags durch das Fernsehen erfuhren, zeigten sie sich betroffen und teilweise erschüttert. Das galt besonders für den Angeklagten R., der danach an weiteren Aktionen der Gruppe nicht mehr teilnahm, jedoch weiter mit ihr sympathisierte und ihr wiederholt seinen PKW zur Verfügung stellte. B., Inge V. und Harald S. schlossen sich enger zusammen. Sie beseitigten alle Spuren, die auf ihre Täterschaft hindeuten konnten und beschlossen, in Zukunft vorsichtiger und sorgfältiger vorzugehen. Ihr Vorhaben, als eigenständige Gruppe der ´Bewegung
- Juni` weitere gewaltsame Aktionen durchzuführen, gaben sie nicht auf.
- Die dazu und zu ihrem Lebensunterhalt erforderlichen Geldmittel wollten sie sich durch Überfälle verschaffen. Wegen mehrerer solcher vergeblicher Unternehmungen sowie weiterer vorbereiteter und versuchter Brand- und Sprengstoffanschläge ist das Verfahren gegen die Angeklagte B. gem. §§ 154 ,154 a StPO eingestellt worden. Nach einem aufgegebenen Überfall auf eine Filiale der Berliner Bank in Hermsdorf am
- März 1972 erinnerte sich S. eines erfolgreichen Banküberfalls einer Gruppe der ´Bewegung
- Juni` auf eine Filiale der Berliner Discontobank in Britz, Fritz-Reuter-Allee
- Er und die Angeklagte B. besichtigten unter dem Vorwand, Einrollpapier für Geldmünzen zu benötigen, den Schalterraum der Bank. Sie sahen die Bank für einen Überfall zu dritt als geeignet an und planten in den folgenden Tagen die Ausführung der Tat im einzelnen so, wie sie dann auch ablief: In der Nacht zum
- April 1972 entwendeten die Angeklagten B. und Inge V. ein Klappfahrrad und den im Herzblattweg 12 abgestellten VW Käfer der Zeugin Sch.. Das Fahrrad stellten sie in der Backbergstraße ab, den PKW verbargen sie in einer Britzer Garage. Am Morgen des
- April 1972 fuhren sie gemeinsam mit S. mit der U-Bahn nach Britz und von dort mit dem gestohlenen Fahrzeug zu dem der Bankfiliale gegenüberliegenden Parkplatz. Sie waren mit von der Gruppe B., B., K. erhaltenen, geladenen Faustfeuerwaffen nebst Ersatzmunition bewaffnet: Inge V. mit einem Colt, Kaliber 45, B. mit einer ´Firebird`-Pistole und Harald S. mit einer 38er Special ´Smith&Wesson`. Die Waffen sollten bei dem Überfall als Drohmittel verwendet werden. Bei einer eventuellen Verfolgung wollten alle drei nur auf Polizeifahrzeuge schießen. Sie trugen Handschuhe. Inge V. hatte ihre Haare unter einer roten Ballonmütze versteckt. Sie fungierte wieder als Fahrerin. Die Angeklagten B. und S. gingen zur Bank.(…). Im Schaltervorraum maskierte sich B. mit einer Pudelmütze so, dass sie durch Sehschlitze sehen konnte. S. zog ein Halstuch bis zur Nase hoch. Er trug eine Sonnenbrille. Beide stürmten gegen 9:14 Uhr mit gezogenen Waffen in den Schalterraum und riefen: ´Überfall, Hände hoch, alles da rüber`. Mit vorgehaltener Waffe wies B. die etwa 10-15 anwesenden Kunden auf einen Platz zwischen Bankschalter und Tür und hielt die etwa 10-12 Angestellten in Schach. Den während des Überfalls die Bank betretenden Zeugen M. zog sie herein und drängte ihn zu den übrigen Kunden. S. lief zur Kassenbox am Schalterende und forderte den Kassierer, den Zeugen G., mit vorgehaltener Waffe zur Geldherausgabe auf. Der Zeuge stellte eine Geldlade mit ca. 9.000 DM auf den Tresen, aus der S. das Geld in eine mitgebrachte Plastiktüte steckte. Mit etwa den Worten: ´da unten ist noch mehr!` verlangte S. weiteres unter dem Tresen vermutetes Geld. Der Kassierer gab daraufhin aus dem dort tatsächlich befindlichen Tagestresor eine weitere Geldlade, deren Inhalt S. ebenfalls in die Plastiktüte verstaute. (…). Sein Halstuch rutschte einmal kurz herunter. Mit insgesamt 29.450 DM rannte er nach ein bis 2 Minuten zusammen mit der Angeklagten B. aus der Bank. Dort war vereinbarungsgemäß Inge V. gerade mit dem VW vorgefahren und hielt mit laufendem Motor. B. und S. sprangen in das Fahrzeug. Inge V. fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf dem abgesprochenen Fluchtweg zur Parchimer Allee davon, so dass sie der Zeuge M., der sie mit seinem PKW verfolgte, aus den Augen verlor. An der Parchimer Allee verließen die Angeklagte und S. den PKW und fuhren getrennt mit der U-Bahn zur Wohnung Ulrich Schmückers in Neukölln, Weisestr.
- Inge V. stellte den VW unverschlossen in der Backbergstraße ab und fuhr mit dem dort abgestellten Klappfahrrad ebenfalls zur Wohnung Sch.s. Sie hatte die Beute bei sich. In dem aufgefundenen Fahrzeug der Zeugin Sch. stellte die Polizei die abgelegte Verkleidung der Täter und ein gefülltes, von B. verlorenes Magazin der ´Firebird` sicher. Später wurde noch eine Patrone gefunden.“ b. Durch Urteil des
- Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
- Dezember 1977 (5-1 StE 1/77 ; rechtskräftig seit
- September 1978) wurde die Angeklagte wegen zweier Verbrechen des versuchten gemeinschaftlichen Mordes
(1), eines Verbrechens des gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer, tateinheitlich zusammentreffend mit einem Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung
(2)und vierer tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten gemeinschaftlichen Mordes
(3)schuldig gesprochen. Als Einzelstrafen hat der Senat je eine lebenslange Freiheitsstrafe (zu 1) und Freiheitsstrafen von 7 Jahren (zu 2) bzw. 10 Jahren (zu 3) als verwirkt angesehen, eine Gesamtstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe aus den beiden zeitigen Strafen gebildet und im Entscheidungssatz auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, weil daneben die weitere ausgesprochene lebenslange Freiheitsstrafe und die zeitige (Gesamt-) Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden können. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „B. I. Am Morgen des 3. Mai 1977 trafen, mit der Bundesbahn von Essen kommend, die Angeklagte und der damals 22-jährige ledige Student Günter S. in Singen am Hohentwiel ein. Beide lebten im Untergrund. Gegen B. bestand ein Haftbefehl wegen der Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe aus dem Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 12. Dezember 1974. Nach der Angeklagten wurde außerdem, ebenso wie nach Günter S., wegen des Verdachts der Beteiligung an der Tötung des Generalbundesanwalts B. und seiner zwei Begleiter am 7. April 1977 in Karlsruhe gefahndet. B. und S. beabsichtigten, in der Nähe des bereits auf schweizerischem Staatsgebiet liegenden Ortes Thayngen, der von Singen ca. 10 km entfernt ist, illegal über die sogenannte grüne Grenze in die Schweiz zu gelangen. Die Angeklagte B. trug eine dunkelblaue Nappalederjacke, Bluejeans, Sportschuhe und eine weinrote lederne Umhängetasche, sowie aus Tarnungsgründen eine Brille. S. war bekleidet mit einer braunen Nappalederjacke, einer grünen Cordhose und Sportschuhen. Auf dem Rücken trug er einen Rucksack, außerdem eine hellbraune lederne Herrenumhängetasche. Er hatte sich einen Rundbart wachsen lassen. Die Beiden hatten eine Anzahl von Waffen, größere Mengen Munition, gefälschte und verfälschte Ausweispapiere und zahlreiche Diebeswerkzeuge bei sich und zwar: 1) Waffen:
- a)Die Angeklagte B. verfügte über einen sechsschüssigen Revolver Colt und einen fünfschüssigen Revolver Smith & Wesson, jeweils geladen mit Teilmantel-Hohlspitzgeschossen, sowie einen gefüllten Schnellader für die fünfschüssige Waffe. Weitere mindestens 16 derartige Patronen führte sie in der linken Außentasche ihrer Lederjacke mit sich. In ihrer Umhängetasche verwahrte sie eine durchgeladene Pistole FN mit 13 Patronen im Magazin.
- b)Günter S. war mit einer durchgeladenen Pistole Smith & Wesson, die er in einem Lederholster am Gürtel trug, bewaffnet. Im Magazin der Waffe befanden sich acht Patronen. Außerdem hatte er drei weitere Magazine, gefüllt mit je acht Patronen, davon zwei Magazine in einer Magazintasche am Gürtel, bei sich. In der linken Außentasche seiner Lederjacke verwahrte er in einem Lederbeutel über 40 Patronen. Bei dem überwiegenden Teil der Munition handelte es sich um Teilmantel-Hohlspitz-Geschosse.
- c)In dem Rucksack, den S. trug, befanden sich ein Selbstladegewehr ´Heckler und Koch`, Modell 43 Nr. 1001529 E, Kal. .223(5,56mm), Baujahr 1975, sowie drei Magazine mit 97 Patronen dieses Kalibers. Zwei weitere derartige Patronen verwahrte die Angeklagte B. in ihrer Umhängetasche. Bei dem Gewehr waren der Lauf um 10 cm und der Schaft um 24 cm gekürzt. Mit dieser Waffe waren, wie S. und B. wussten, am 7. April 1977 in Karlsruhe Generalbundesanwalt B. und seine zwei Begleiter getötet worden. Sie war außerdem zuvor in einem Wald bei Schützingen zu Schießversuchen benützt worden. Zerlegt führten sie im Rucksack die Pistole Star mit vier Magazinen und 29 dazugehörigen Patronen bei sich. Insbesondere das Selbstladegewehr, das, wie die Angeklagte und S. wussten, bei der Ermittlung des oder der Täter der Straftaten vom 7. April 1977 in Karlsruhe als Beweismittel eine erhebliche Rolle spielen konnte, wollten sie ebenso wie die zerlegte Pistole Star außer Landes schaffen. Wem das Gewehr gehört, ist, zumal bislang nicht geklärt ist, wer die Taten vom 7. April 1977 begangen hat, offen geblieben. Die Angeklagte und S. waren sich einig, dass sie im ´Ernstfall` von allen mitgeführten schussbereiten Waffen auch Gebrauch machen würden.
- d)Weder die Angeklagte noch S. besaßen eine gültige Erlaubnis zum Besitz oder zum Führen auch nur einer Schusswaffe oder zum Besitz der Munition. 2) Ausweispapiere:
- a)Die Angeklagte B. trug Ausweispapiere auf den Namen Telse P., geb. am 22. November 1954 in Marne, in ihrer Umhängetasche bei sich. Es handelte sich um einen Bundespersonalausweis (Nr. G 6118452), einen Führerschein der Klasse drei, ausgestellt vom Bezirksamt Harburg der Hansestadt Hamburg am 23. April 1975, und einen Mitgliedsausweis der DJH, Ortsverein Hamburg. In diesen ursprünglich echten Ausweispapieren waren das amtlich angebrachte Lichtbild jeweils gegen ein Foto der Angeklagten ausgewechselt und der Stempelabdruck ergänzt worden.
- b)Günter S. hatte in einer Brieftasche in seiner Jacke Ausweispapiere auf den Namen Matthias H., geboren am 15. Juni 1955 in Speyer, bei sich. Es handelte sich um einen Bundespersonalausweis (Nr. G 2152260) und einen Führerschein der Klassen drei und vier, ausgestellt von der Stadt Speyer am 14. Mai 1973. Auch in diesen ursprünglich echten Papieren war das Lichtbild gegen ein solches des Günter S. ausgewechselt und der fehlende Stempelabdruck auf dem Lichtbild ergänzt worden. Außerdem hatte er gefälschte österreichische Ausweispapiere bei sich und zwar zwei Personalausweise auf die Namen Franz J. L. und Johann P. St., sowie einen Waffenpass auf den Namen Johann P. St., mit der angeblichen Berechtigung, 24 Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen. Auch diese Ausweise waren mit seinem Lichtbild versehen. Schließlich hatte er einen total gefälschten Führerschein der Klassen drei und vier der Hansestadt Hamburg, angeblich ausgestellt am 17. April 1974 auf den Namen Günter C., geb. am 2. Oktober 1952 in Nürnberg, der mit seinem Lichtbild versehen war, in Besitz.
- c)In der rechten vorderen Außentasche des Rucksacks befanden sich: ein total gefälschter Führerschein, angeblich ausgestellt von der Hansestadt Hamburg am 18. Juni 1974 auf den Namen Ralph M., geboren am 1.4.1951 in Freudenstadt, mit einem Lichtbild des Knut F.; ein Reisepass (C 9113664) auf den Namen Hans Eduard Karl T., geboren am 1. Oktober 1954 in Bühl, ein Führerschein der Klasse drei, ausgestellt vom Landratsamt Bühl am 5. Oktober 1972, und ein Studentenausweis der Universität Heidelberg vom 8. Oktober 1974, alle ebenfalls auf den Namen T. Auch in diesen drei ursprünglich echten Ausweisen waren das Lichtbild gegen ein Foto des Knut F. ausgewechselt und der Stempel nachgezogen worden. Diese Ausweispapiere sollten ebenfalls ins Ausland geschafft werden. 3) Im Rucksack steckten außerdem die österreichischen Autokennzeichenpaare T 109.111 und T 107.759, mehrere Landkarten der Schweiz und eine Vielzahl von Diebeswerkzeugen, geeignet zum Aufbruch und Kurzschließen von Kraftfahrzeugen. Die Angeklagte und S. führten insgesamt etwa 7.000 DM, circa 2.200 Schweizer Franken, 200 DM Ost und 47 US-Dollar bei sich. II. 1) Gegen 8:30 Uhr betraten die Angeklagte und Günter S. in Singen das Café Hanser in der August-Ruf-Straße 4 und frühstückten. Eine Besucherin des Kaffees meinte sich zu erinnern, die beiden schon auf Fahndungsblättern im Zusammenhang mit der Tötung des Generalbundesanwalts B. gesehen zu haben. Sie ging eilig zu dem etwa 80 m entfernt liegenden Polizeirevier und schilderte Schichtführer POM W. ihren Verdacht. Nach Vorlage mehrerer Fahndungsfotos männlicher Personen meinte die Frau, es könne Knut F. sein. POM W. teilte dies dem eben zur Wache gekommenen Polizeihauptwachtmeister J., der im Bezirksdienst in Zivilkleidung tätig war, mit und verwies die Frau an ihn. Diese gab auch J., der ihr nochmals Fahndungsfotos der damals des Mordes an Generalbundesanwalt B. Verdächtigen Günter S., Knut F. und Christian K. sowie der Juliane P. zeigte, gegenüber an, dass F. und möglicherweise Juliane P. im Café Hanser säßen. POM W. ordnete an, dass J. und PHM S. die Personalien der beiden Personen im Café Hanser überprüfen sollten. Da J. seine Dienstwaffe nicht mit sich führte, überließ ihm W. seine Pistole, die durchgeladen und gesichert war. J. steckte sie in sein auf der rechten Körperseite am Gürtel angebrachtes Holster. Zu der Zeit waren auch beim Revier in Singen schon häufig Hinweise auf gesuchte Terroristen eingegangen, die sich stets als falsch entpuppt hatten. Deshalb maßen die drei Beamten dem Hinweis keine besondere Bedeutung bei und gingen davon aus, dass es sich um eine Routineüberprüfung handle. 2) Gegen 9:00 Uhr betraten S. - in Dienstkleidung - und J. - in Zivilkleidung - das Café Hanser. An der von der Hinweisgeberin bezeichneten Stelle saßen die Angeklagte und S. und frühstückten noch. Die beiden Beamten wünschten einen guten Tag und verlangten die Personalausweise. Schon nach einem kurzen Blick auf die zu überprüfenden Personen waren beide Beamte unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Pärchen nicht um Knut F. und Juliane P. oder andere, sonst gesuchte Personen, handle. S. und die Angeklagte erweckten den Anschein, in ihren Umhängetaschen nach ihren Personalpapieren zu suchen. Obwohl sie die unter B I 2 beschriebenen gut verfälschten Ausweispapiere (auf die Namen H. und P.) griffbereit bei sich hatten, machten sie davon keinen Gebrauch, vielmehr erklärte nach einigen scheinbar vergeblichen Versuchen zunächst S. und dann die Angeklagte, die Papiere befänden sich in ihrem Auto. Damit wollten die Angeklagte und S. zunächst einmal Zeit für ihre Flucht gewinnen. Sie wollten erreichen, dass sie nicht im Café durchsucht werden, was, wie sie wussten, schon angesichts der ohne Erlaubnis mitgeführten Waffen und sonstiger Gegenstände zu ihrer sofortigen Festnahme führen musste. Es kam ihnen darauf an, zunächst einmal das Café, in dem inzwischen zahlreiche weitere Gäste Platz genommen hatten, verlassen zu können. Sie wollten unter allen Umständen verhindern, dass die von ihnen mitgeführten Waffen und die Munition, insbesondere aber das Selbstladegewehr ´Heckler & Koch`, mit dem Generalbundesanwalt B. und seine zwei Begleiter getötet worden waren, und das auch aus der Sicht der Angeklagten und S. ein wichtiges Beweismittel für die Ermittlung der oder des Täters war, entdeckt wurden. Sie waren sich deshalb nach dem Auftauchen der Beamten, als S. das Stichwort gab, die Ausweispapiere seien im Auto, sofort einig, die Beamten im Freien - möglichst ohne Zeugen - unter Einsatz ihrer Schusswaffen an einer ihnen günstig erscheinenden Stelle zu töten. Erwartungsgemäß forderte Seliger die Angeklagte und S. dann auch auf, mit den Beamten zum Fahrzeug zu gehen, damit dort die Personenüberprüfung vorgenommen werde. Während S. die Zeche an der Theke bezahlte, fragte J. die Angeklagte nach dem Inhalt des auf einer Seite (wegen des Gewehrs) wesentlich höher gepackten Rucksacks. Sie wies auf S. und meinte, im Rucksack seien dessen ´Klamotten`. Anschließend verließen die Beamten mit S. und der Angeklagten das Café. 3) Vor dem Café deutete S. auf eine Frage S.s nach dem Standort des Autos die August-Ruf-Straße in nördlicher Richtung hinunter und meinte, das Fahrzeug stehe ´da vorne in einer Querstraße`. B., S. und die beiden Beamten bogen auf Veranlassung S.s auf der August-Ruf-Straße auf Höhe des Polizeireviers ostwärts in die Hegaustraße und überquerten auf dem linken Gehweg die Thurgauer- und die Alpenstraße. Vor jeder dieser Kreuzungen fragte S., ob dies die Querstraße sei. S. antwortete jeweils ´nein, noch nicht`. An der Kreuzung Hegau-/Alpenstraße mischte sich die Angeklagte B. ins Gespräch und meinte, indem sie S. anschaute, die nächste Querstraße sei es, wo das Fahrzeug stehe. Dies war für die Angeklagte und S. das Zeichen, doch zur Tat zu schreiten. S. erklärte seine Ortsunkenntnis S. gegenüber damit, dass sie beide aus Stuttgart kommen würden. Entsprechend dem Hinweis der Angeklagten bogen die vier Personen an der aus nördlicher Richtung in die Hegaustraße einmündenden Höristraße - sie hatten auf der Hegaustraße inzwischen ca. 360 m zurückgelegt - nach Norden ab. Nach weiteren etwa 120 m zeigte S. in nördlicher Richtung auf einen dort etwa 160 m entfernt hinter der Kreuzung Höri-/Freiheitsstraße liegenden Parkplatz und sagte zu S.: ´Da vorne, das rote Fahrzeug ist es`. Tatsächlich parkten an der bezeichneten Stelle zwei rote Fahrzeuge. Während des gesamten Fußmarsches sprachen die Angeklagte und S. kein Wort miteinander. Dies war aber auch nicht nötig. Aufgrund der an S. gegebenen Hinweise waren sie sich nun auch über den genauen Tatort und die Tatzeit einig. Die Angeklagte B. wurde, je mehr sich die Gruppe den parkenden Wagen näherte, immer nervöser. J. sah, wie sie sich in immer kürzeren Abständen mit der Zunge die Lippen benetzte. Sie schaute sich auch in verdächtiger Weise um. Dies veranlasste J., seine Pistole heimlich zu entsichern. Die Gruppe überquerte die Freiheitsstraße auf der westlichen Seite bei einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenden großen Kastanienbaum. Dort hatte der Zeuge Hans B. gerade sein Fahrzeug abgestellt. Er ist Angestellter des Autohauses E. und Leiter der Gebrauchtwagenabteilung. Der Gebrauchtwagenplatz liegt an der nordwestlichen Seite der Ecke Freiheits-/Höristraße, zwischen der Freiheitsstraße und der etwa 50 m nördlich davon parallel verlaufenden Theodor-Hanloser-Straße. Der Platz bis zur Höristraße hin ist mit einem Eternitzaun versehen. Zwischen diesem Zaun und der Höristraße standen auf dem etwa 6 m breiten Gehweg, rechtwinklig zur Höristraße, Fahrzeuge geparkt, darunter als zweites ein VW-Passat und als drittes der von S. bezeichnete Audi 50, der mit seiner Front zum Eternitzaun hinwies. B. verfolgte das weitere Geschehen, weil er das Erscheinen des uniformierten Seliger und dreier Zivilisten mit einem möglichen Diebstahl aus einem der dort geparkten Wagen in Verbindung brachte. Nach dem Überqueren der Freiheitsstraße gingen B., S. und die beiden Beamten zunächst auf der Fahrbahn der Höristraße etwa 20 m weit. Von dort trat S. über den Gehweg auf die Beifahrerseite des Audi 50 zu und tat so, als suche er den Autoschlüssel. S. folgte ihm in einem Abstand von 3-4 m in Richtung auf die andere Seite dieses Fahrzeugs und stand dann, von der Höristraße aus gesehen, vor den parkenden Wagen etwa zwischen dem Audi 50 und dem VW-Passat. Dabei bemerkte er, dass an dem Audi 50 ein Konstanzer Kennzeichen angebracht war. Nach den Kennbuchstaben und den Kennziffern musste der Wagen auf einen Singener Bürger zugelassen sein. Dies erregte sein Misstrauen, weil S. zuvor gesagt hatte, er sei ortsunkundig und komme aus Stuttgart. S. griff deshalb vorsichtshalber einmal zur Pistolentasche. J. und die Angeklagte B. waren auf der Fahrbahn der Höristraße geblieben und zwar J. auf der westlichen Seite und die Angeklagte mehr zur Fahrbahnmitte, 2-3 m von J. entfernt, etwa in Höhe des am Audi 50 stehenden Günter S. J. beobachtete noch, wie S. mit seiner rechten Hand in seine Kleidung griff. Da J. dabei ´ein ungutes Gefühl` hatte, griff er sicherheitshalber einmal zur Dienstpistole. Damit, dass die Angeklagte und S. entschlossen waren, sie zu töten, rechneten die beiden Beamten nicht im entferntesten. 4) Für sie deshalb völlig überraschend, zog S. in diesem Augenblick, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, die beiden Beamten gemeinsam zu töten, ohne dass es einer weiteren Verständigung mit der Angeklagten bedurfte, seine Pistole ´Smith & Wesson` und schoss im Drehen mit dem beschriebenen Tötungsvorsatz auf S.. Der erste Schuss traf Seliger entweder am linken Oberschenkel oder an der rechten Hand. Der Beamte brach rückwärtslaufend oder -stolpernd zusammen. Währenddessen schoss S. weiter gezielt auf S.. Dieser konnte seine Dienstpistole nicht mehr ergreifen, weil an seiner rechten Hand ein Teil des Mittelfingers abgeschossen war. Er versuchte, am Boden kriechend, auf der Beifahrerseite des VW-Passat Deckung zu finden. S. ging hinter ihm her und gab mit ausgestrecktem Arm aus etwa 2 m Entfernung noch zwei gezielte Schüsse auf S. ab, die auch trafen. S. schoss insgesamt neun Mal gezielt auf S., bis sein Magazin leer war. 5) Fast gleichzeitig oder unmittelbar nach Abgabe des ersten Schusses durch Günter S., als J. eben zur Dienstpistole gegriffen hatte, drehte sich die Angeklagte B. blitzschnell zu J., dem sie bislang den Rücken gezeigt hatte, um und schoss entsprechend dem gemeinsamen Tatplan aus der Drehung heraus mit ihrem Revolver ´Colt Detective Special` mit dem oben geschilderten Tötungsvorsatz aus etwa 2 m Entfernung auf J.. Die Kugel durchschlug dessen rechten Unterarm. Er schrie auf und ließ sich fallen. Die Pistole fiel ihm aus der Hand. Während des Fallens gab die Angeklagte noch einen gezielten zweiten Schuss auf J. ab, der jedoch nicht traf. J. blieb auf der Fahrbahn der Höristraße bewegungslos auf der rechten Körperseite liegen, den linken Arm auf der linken Körperseite, den rechten Arm angewinkelt am Kopf, die Augen geschlossen. Auf den so bewegungslos vor ihr liegenden Beamten gab die Angeklagte noch mindestens einen gezielten Schuss ab, der die Lederjacke des J., die sich beim Fallen geöffnet hatte, an der rechten Brusttasche von innen nach außen durchschlug, dabei ein in der rechten Jackentasche steckendes Notizbuch und ein Schlüsseletui beschädigte und Jacke und Hemd am rechten Ellenbogen streifte. Da sich J. nicht mehr bewegte, hielt ihn die Angeklagte B. für tot und wandte sich S. zu. Sie schaute zu, als dieser auf Seliger die beiden letzten Schüsse abgab. Die Angeklagte und S., die davon ausgingen, dass auch S., der sich nicht mehr rührte, alsbald sterben werde, rannten dann miteinander, um nicht gefasst zu werden, auf dem Gehweg der Höristraße in Richtung Theodor-Hanloser-Straße, ihre Waffen noch in der Hand haltend. 6) S. erlitt durch die Schüsse des S. folgende sechs Verletzungen: einen Durchschuss von unterhalb des rechten Schlüsselbeins mit Ausschuss an der Außenseite des rechten Oberarms, eine weit klaffende Verletzung der Weichteile der rechten vorderen Brustwand von unterhalb der Brustwarze bis etwa zum rechten Rippenbogen, eine ähnliche Verletzung an der linken Brustwand vorne und seitlich, einen Durchschuss des linken Oberschenkels mit einem Einschuss an der Vorderseite und zwei Ausschüssen an der Hinterseite, einen Steckschuss im Bereich des linken Hodensackes mit einer Verletzung des linken Hodens und des Schwellkörpers, eine Zertrümmerung des Mittel- und Endgliedes des rechten Mittelfingers. Beide Fingerglieder mussten amputiert werden. S. blieb beim Eternitzaun, zwischen dem VW-Passat und einem Pkw Marke Ford liegen. Dort wurde er von dem Zeugen B. und R. blutverschmiert angetroffen. 7) Nachdem keine Schüsse mehr zu hören waren, schlug J. die Augen auf, ergriff seine Dienstpistole, stand auf und rannte, weil er nicht wusste, wohin die Täter geflüchtet waren, in Richtung Freiheitsstraße. An der Kreuzung sah er an einem Lkw einen älteren Mann stehen, der ihm die Fluchtrichtung der beiden Täter wies. Währenddessen waren B. und S., die sich bei ihrer Flucht immer wieder nach Verfolgern umschauten und die bemerkt hatten, dass J. entgegen ihrer Annahme doch nicht tot war, nach links in die Theodor-Hanloser-Straße verschwunden. Ungeachtet seiner blutenden Armverletzungen nahm J., der infolge seiner Aufregung den am Eternitzaun liegenden S. nicht bemerkte, die Verfolgung der Angeklagten und ihres Begleiters auf. Da jedoch der Vorsprung der Flüchtenden zu groß war, bat er den Zeugen Roland Sch., der, durch die Schüsse aufgeschreckt, die flüchtigen Täter von seinem Arbeitsplatz in der Theodor-Hanloser-Straße aus beobachtet und sich in sein Fahrzeug gesetzt hatte, den Tätern nachzufahren. Sch. verlor jedoch die beiden, die nach etwa 120 m von der Hanloser Straße in die Alpenstraße nach Süden abgebogen waren, aus den Augen. Er nahm deshalb den Verletzten J. in sein Fahrzeug auf und fuhr mit ihm in Richtung Polizeirevier. In der Nähe des Polizeireviers, an der Hartwig-Thurgauer-Straße ließ J. bei einem Polizeifahrzeug Mercedes, das mit den Beamten W. und F. besetzt war, anhalten und erstattete ihnen Bericht. Währenddessen fuhren die Polizeibeamten Sch. und W. in einem Dienstwagen VW-Passat mit Blaulicht und Martinshorn in Richtung Freiheitsstraße. Dem Beamten Schwarze war von der Zeugin P., die im Büro des Dr. Sl. an der südöstliche Ecke der Höri-/Freiheitsstraße arbeitete und die einen Teil des Geschehens beobachtet hatte, bruchstückhaft mitgeteilt worden, dass an der Freiheitsstraße jemand totgeschossen worden sei. Näheres hatte er nicht erfahren. Als W. und F. mit ihrem Fahrzeug dem Polizei-VW-Passat folgten, bat J. den Zeugen Sch., ihn ins Krankenhaus zu fahren.III. Die Angeklagte und S. hatten auf ihrer Flucht inzwischen die Kreuzung Alpen-/Freiheitsstraße erreicht und befanden sich nur etwa 120 m westlich des Tatortes vor den Geschäftsräumen des Autohauses E. Sie waren sich im klaren darüber, dass sie verfolgt wurden und eine erfolgreiche Flucht nur mit einem Fahrzeug möglich war. Sie beschlossen deshalb, unter allen Umständen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz der mitgeführten Schusswaffe, sich eines vorbeifahrenden Fahrzeugs für die weitere Flucht zu bemächtigen. Zu dem Zeitpunkt kam der Kaufmann Rainer P. mit seinem Pkw, einem blauen Opel Ascona, aus westlicher Richtung auf der Freiheitsstraße mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren. Als er sich der Kreuzung Freiheitsstraße/Alpenstraße näherte, traten, entsprechend dem gemeinsamen Plan, zuerst S. und dann die Angeklagte, auf die Fahrbahn der Freiheitsstraße. S. machte mit beiden Armen heftige Anhaltebewegungen. P. musste, wollte er die beiden Fußgänger nicht überfahren, anhalten. Er machte eine Vollbremsung. Hinter ihm konnte der Landwirt Anton St. seinen Wagen gerade noch zum Halten bringen. Während die Angeklagte etwa vor dem rechten Kotflügel des Opel Ascona stehen blieb, trat S. zum Fahrer, der die linke Seitenscheibe heruntergedreht hatte, und erklärte P., er sei von der Kriminalpolizei und benötige das Fahrzeug, um eine Verfolgung aufzunehmen. Als P. von S. die Vorlage eines Dienstausweises verlangte, riss S. die Fahrertüre auf, zog gleichzeitig seine Pistole, bedrohte P. damit, indem er die Waffe auf höchstens 20 cm Entfernung auf den Kopf oder Hals des Zeugen richtete und rief: ´Raus`. Die Waffe war zwar zu dem Zeitpunkt, was P. nicht wusste, leergeschossen, S. hatte jedoch, was auch der Angeklagten bekannt war, 3 gefüllte Magazine, davon zwei sofort griffbereit in einer Tasche am Gürtel, zum Nachladen bei sich. Die Waffe konnte also in kürzester Zeit durch Magazinwechsel und durch Laden schussbereit gemacht werden. Außerdem hatte die Angeklagte drei geladene Faustfeuerwaffen zur Verfügung und war bereit, damit erforderlichenfalls einzugreifen. Da P. mit seinem Wagen eingekeilt war - vor dem Wagen stand die Angeklagte und hinter ihm der Wagen des Zeugen S. - und er angesichts der Enge im Wagen am Fahrersitz keine Fluchtmöglichkeit hatte, S. vielmehr ausgeliefert war, entschloss er sich angesichts dieser bedrohlichen Situation, auszusteigen und seinen Wagen Günter S. und der Angeklagten, die vorübergehend ebenfalls zur Fahrerseite kam, zu überlassen. Als P. für S. nicht schnell genug ausstieg, packte S. den Fahrer beim Aussteigen, nachdem er die Pistole in die linke Hand genommen hatte, am Jackett und zog ihn vollends aus dem Wagen heraus. S. warf den Rucksack auf den Rücksitz, setzte sich ans Steuer des Wagens und öffnete die Beifahrertüre. Die Angeklagte rannte dorthin und stieg rasch ein. Nachdem S. zunächst den Motor abgewürgt hatte, gelang es ihm schließlich, den Wagen in Gang zu bringen. Er bog nach links in die Alpenstraße ab, befuhr sodann die Ekkehardstraße, eine Parallelstraße zur Freiheitsstraße, nach links in westlicher Richtung, bog nach Norden in die Höristraße ein, befuhr in unmittelbarer Nähe des ersten Tatortes auf der Freiheitsstraße in westlicher Richtung, kam so wieder am Autohaus E. vorbei und setzte die Flucht mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h stadtauswärts in Richtung Hauptstraße fort. Die Angeklagte und S. fühlten sich einigermaßen sicher, Verfolger waren nicht erkennbar.IV. Die Freiheitsstraße führt als Einbahnstraße mit drei Fahrspuren auf die Hauptstraße zu. Die linke Fahrspur ist für Linksabbieger nach Rielasingen bestimmt. Die mittlere Spur (B 34) und die rechte Spur (B 33) sind als Rechtsabbiegespuren ausgeschildert und führen nach Waldshut bzw. Schaffhausen (B 33) und nach Donaueschingen (B 34). An der Einmündung der Freiheitsstraße in die in Nord-Südrichtung verlaufende Hauptstraße befindet sich eine Lichtzeichenanlage. Die beiden Rechtsabbiegerspuren und die Linksabbiegespur sind durch eine Verkehrsinsel an der Einmündung getrennt. 1) Als sich die Angeklagte und S. der Einmündung mit dem Opel Ascona näherten, zeigte die Ampelanlage für alle Fahrspuren ´rot`. S. hielt auf der mittleren Fahrspur hinter einem unmittelbar vor der Ampel stehenden VW an. Auf der rechten Spur stand neben dem Opel Ascona ein Lkw-Mercedes mit Anhänger, der vom Zeugen Oskar B. gesteuert wurde. In der Zwischenzeit waren die Beamten Sch. und W. mit dem VW-Passat über die Thurgauer-Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in die Freiheitsstraße in westlicher Richtung eingebogen, waren beim Autohaus E. von Passanten auf den Fluchtweg und das Fahrzeug der Täter samt Kennzeichen aufmerksam gemacht worden, hatten gewendet und verfolgten mit Blaulicht und Martinshorn die Täter. An der Ampelanlage hielt Sch. den Dienstwagen auf der freien Linksabbiegespur, schräg versetzt in Höhe der hinteren Stoßstange des Opel Ascona, den die beiden Beamten als das bezeichnete Fluchtfahrzeug erkannten, an. Auch die Polizeiobermeister W. und F., beide vom Verkehrszug Mühlhausen-Ehingen, beteiligten sich an der Verfolgung. Sie waren, nachdem sie von J. kurz informiert worden waren, zur Freiheitsstraße gefahren und waren dort ebenfalls von Passanten auf das Fluchtfahrzeug und die Fluchtrichtung hingewiesen worden. Sie hielten mit ihrem Dienst-PKW Mercedes an der Einmündung der Freiheits- in die Hauptstraße mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn ca. 5 m hinter dem VW-Passat, je etwa zur Hälfte auf der mittleren und der linken Fahrspur, an. Schon kurz zuvor waren der Zeuge Sch. mit dem verletzten Polizeibeamten J. auf der Fahrt in das Singener Krankenhaus an der Signalanlage angelangt und unmittelbar hinter dem Opel Ascona zum Stehen gekommen. 2) Die beiden Flüchtenden hatten ihre Verfolger bemerkt. In dieser - neuen - Situation ging es ihnen nur noch beiläufig darum, die Entdeckung der mitgeführten Waffen und Munition zu verhindern, in erster Linie kam es ihnen darauf an, zu flüchten, um ihre Identität zu verschleiern und nicht für die kurz zuvor begangenen Straftaten in der Höristraße und beim Autohaus E. zur Verantwortung gezogen werden zu können. Da S. durch die Steuerung des Wagens voll in Anspruch genommen war, fiel der Angeklagten fortan die Aufgabe zu, die Verfolger durch Einsatz der mitgeführten gebrauchsfähigen Schusswaffen auszuschalten. Die Angeklagte und S. waren sich einig, dass die Verfolger dabei möglicherweise zu Tode kommen konnten. Dies nahmen sie billigend in Kauf. Der Versuch der Angeklagten B., die Beifahrertüre zu öffnen, scheiterte zunächst, weil das Fluchtfahrzeug zu nahe an dem Lkw des Zeugen B. stand und die Türe wegen des unmittelbar daneben befindlichen vorderen linken Rads des LKW`s kaum zu öffnen war.
- a)Die Angeklagte, die inzwischen den Rucksack vom Rücksitz in den vorderen rechten Fußraum gestellt hatte, zog deshalb das Selbstladegewehr aus dem Rucksack und brachte es zwischen den Vordersitzen hindurch in Richtung des VW-Passat in Anschlag. Mit der Waffe konnte sie jedoch nicht schießen, weil sie nicht durchgeladen war, und ein Durchladen wegen der Enge im Wagen und/oder des dazu erforderlichen Kraftaufwandes ihr nicht ohne weiteres möglich war. Sie warf deswegen die Langwaffe auf den Rücksitz.
- b)Inzwischen versuchte S., sich mit dem Fluchtfahrzeug zwischen dem vor ihr stehenden PKW und dem VW-Passat hindurchzuzwängen. Dabei geriet er gegen den Randstreifen der Verkehrsinsel und würgte den Motor ab. Die Angeklagte ersetzte währenddessen in ihrem Revolver die verschossene Munition und wechselte das leere Magazin in der Pistole S. gegen ein volles aus. W., der ebenso wie sein Kollege Sch. das Gewehr nicht bemerkt hatte, war inzwischen an der Beifahrerseite des VW-Passat ausgestiegen und unbewaffnet - seine Dienstwaffe hatte immer noch J. im Besitz - auf das Fluchtfahrzeug zugegangen. Auch Polizeiobermeister Sch. war ausgestiegen. Er befand sich gerade neben der Fahrertüre seines Wagens, als die Angeklagte die Beifahrertüre des Opel Ascona öffnete und mindestens so weit ausstieg, dass sie sich nach hinten umdrehen konnte. Mit einem der beiden Revolver gab sie über das Dach des Wagens in Richtung der beiden zueinander zwar versetzt, aber von ihr aus etwa in einer Richtung stehenden Verfolger W. und Sch. einen Schuss ab, wobei sie die Tötung zumindest eines der Beamten billigend in Kauf nahm. Die beiden Polizeibeamten konnten sich jedoch zuvor wegducken, wobei Sch. neben der Fahrertüre Schutz suchte. Das abgefeuerte Projektil streifte im flachen Winkel die linke untere Seite der Windschutzscheibe des VW-Passat etwa in Höhe des Fahrersitzes. Inzwischen waren auch die Insassen des Polizei-Mercedes aus ihrem Wagen gesprungen und hatten hinter dem Wagen des Zeugen Sch. Schutz gesucht. Als nunmehr die Signalanlage auf ´grün` schaltete, fuhren S. und B. auf der Hauptstraße, nach rechts abbiegend, davon. W. und F. gaben je zwei Schüsse aus ihrem Dienst Pistolen auf dem Opel Ascona ab. Sie folgten dann mit ihrem Wagen dem VW-Passat, dessen Insassen sofort die Verfolgung der Flüchtenden aufgenommen hatten. Sch. fuhr den Beamten J. ins Krankenhaus.
- c)S. änderte nach kurzer Fahrt auf der Hauptstraße die Fahrtrichtung und fuhr nach einer Straßenspinne, einen Haken schlagend, nach rechts in die geradeaus führende Burgstraße ein. Er erhöhte dann seine Geschwindigkeit bis auf ca. 100 km/h und fuhr in die Keltenstraße ein, die bis zum Ende des bebauten Stadtgebietes asphaltiert ist, sich dann verengt als Feldweg fortsetzt und in ein Wiesen-, Acker- und Baumgelände südlich der Aach mündet. Der geradeaus führende Feldweg steigt zunächst leicht an und erreicht dann eine Kuppe, von der aus er bis zu seinem Ende, etwa 25 m weiter, abfällt. Am Ende des Feldweges ist eine quer verlaufende, rot/weiß gestrichene Warnbake angebracht. Die Fortsetzung der Fahrt ist dort nur in einem Winkel von ca. 90 Grad nach rechts oder links möglich. Infolge der für die örtlichen Verhältnisse überhöhten Geschwindigkeit bemerkte S. zu spät, dass eine Weiterfahrt geradeaus unmöglich war. Trotz scharfen Bremsens, wodurch eine Staubwolke aufgewirbelt wurde, fuhr er noch leicht auf die Bake auf. Dabei wurde das Fluchtfahrzeug an der vorderen Stoßstange geringfügig beschädigt. Sch., dem die örtlichen Verhältnisse vertraut waren, hielt den VW-Passat auf der Kuppe an. Martinshorn und Blaulicht waren noch in Betrieb. Als die Staubwolke sich zu lichten begann, sahen die beiden Beamten, dass die Angeklagte B. auf der Beifahrerseite ausgestiegen war. Sie stand vor der geöffneten Beifahrertüre des, von den Beamten aus gesehen, schräg nach links vor die Bake gesetzten Opel Ascona und war deshalb teilweise durch das Fahrzeug gedeckt. Sie schoss mindestens zweimal auf ihre Verfolger, die, jeder auf seiner Fahrzeugseite, ins Freie sprangen. Sie nahm dabei entsprechend dem zuvor gemeinsam gefassten Fluchtplan den Tod der Beamten billigend in Kauf. Sie traf jedoch nicht. W. hatte sich während der Verfolgungsfahrt Dienstpistole und Ersatzmagazin des Sch. geben lassen. Er erwiderte das Feuer und schoss etwa fünf Mal zurück, ebenfalls ohne zu treffen. Währenddessen waren auch die Beamten W. und F. eingetroffen. Sie sahen im Heranfahren, wie ihre beiden Kollegen aus dem Wagen sprangen und Deckung suchten. Sie hielten deshalb hinter dem VW-Passat an. W. suchte hinter diesem Fahrzeug Schutz, F. warf sich nach rechts auf die Wiese.
- d)S. hatte zwischenzeitlich das Fluchtfahrzeug startklar gemacht. Die Angeklagte war rasch wieder ins Fahrzeug eingestiegen. S. stieß mit dem Fahrzeug zurück und bog sodann nach rechts ab. W., der seine Pistole nachgeladen hatte, sowie W. und F. feuerten auf den ihnen beim Wegfahren die rechte Breitseite zeigenden Opel Ascona. Der Wagen erhielt dabei insgesamt vier Treffer. Nach etwa 30 m fuhr S. das Fluchtfahrzeug, dessen rechter Hinterreifen Luft verloren hatte, nach links in eine Wiese und hielt an. W. rannte derweil zur Warnbake. Die Angeklagte sprang erneut aus dem Fluchtfahrzeug und schoss mit bedingtem Tötungsvorsatz mindestens einmal in Richtung des Beamten F., der auf der Wiese rechts des Feldweges in ihr Blickfeld gekommen war. F. schoss viermal zurück, dann war sein Magazin leer. Die Angeklagte B. rannte sodann zur Fahrerseite. Dort hantierte S. an dem Selbstladegewehr. Dies veranlasste F., in Deckung zu gehen und seinen Kollegen zuzurufen, dass einer der Täter eine ´MP` habe. S. ließ das Gewehr ´HK 43` schließlich im Fahrzeug zurück und rannte der Angeklagten nach, die ihn zuvor schon vom Fahrzeug weggezogen hatte. Er holte sie alsbald ein. Beide flüchtenden zu Fuß über eine leicht abfallende Wiese in Richtung Aach. Den Rucksack samt Inhalt und das Selbstladegewehr hatten sie im Auto zurückgelassen. Sie hatten nur die Umhängetaschen mitgenommen. Während Sch. mit dem VW-Passat langsam zu dem Fluchtfahrzeug fuhr, riefen die Beamten W., W. und F. den beiden Flüchtenden wiederholt zu, sie sollten stehen bleiben, die Hände hoch nehmen und sich ergeben. Etwa in der Mitte der Wiese, nach etwa 40 m Flucht, drehten sich die Angeklagte und S. um. Jeder von ihnen hielt einen Revolver in der Hand. Mindestens einer der beiden - zu Gunsten der Angeklagten geht der Senat davon aus, dass es S. war - schoss in Richtung des Polizeibeamten W., in dessen Nähe sich auch der Zeuge F. aufhielt. S. und die Angeklagten nahmen dabei den Tod des Beamten innerlich billigend in Kauf. Dann liefen die Flüchtenden weiter. Nach weiteren vergeblichen Zurufen, die Waffen wegzuwerfen und sich zu ergeben, schoss W. dreimal auf die Flüchtenden. Von einem dieser Schüsse wurde S. hinter dem rechten Ohr getroffen. Er torkelte und stürzte etwa 80 m vom Fluchtfahrzeug entfernt, auf einem Acker an der Aach zu Boden. Er versuchte wiederholt vergeblich, sich aufzurichten. Die Angeklagte, die bereits einige Meter weiter gelaufen war, kehrte zu S. zurück. Auch ihr gelang es nicht, ihn aufzurichten. W., W. und F. gingen nun in dieser Reihenfolge - von links nach rechts - in einem seitlichen Abstand von etwa 20 m zueinander auf die Angeklagte und S. zu. Die Angeklagte B. hielt jetzt zwei Revolver in den Händen. Der wiederholten Aufforderung, die Waffen wegzuwerfen, leistete sie keine Folge. Sie schoss vielmehr auf den ihr am nächsten gekommenen Verfolger, den Polizeibeamten W., der sich ihr auf 20-30 m genähert hatte, ohne jedoch zu treffen. Auch bei diesem Schuss nahm sie den Tod des verfolgenden Beamten billigend in Kauf. W. rief daraufhin seinem Kollegen F., der auf Hinweis seines Begleiters W. aus dem Fluchtfahrzeug das - bereits entsicherte - Selbstladegewehr ´Heckler und Koch` geholt und durchgeladen hatte, zu, er solle schießen. F. legte das Gewehr an einem Baumstamm an und schoss einmal gezielt auf die Angeklagte B.. Er traf sie in den linken Unterschenkel. Sie sackte zusammen und blieb auf dem Acker liegen. Unter ständigem Zurufen, die beiden Waffen wegzuwerfen, kamen die Beamten näher. Erst nach längerem Zögern warf die Angeklagte den einen und nach weiterem Zögern schließlich den zweiten Revolver weg. Erst jetzt konnten B. und S. entwaffnet und festgenommen werden. Unmittelbar danach trafen von Sch. sofort nach der Verletzung des S. alarmierte Krankenwagen ein. B. und S. wurden in das städtische Krankenhaus Singen gebracht, wo S. alsbald einer lebensrettenden Kopfoperation unterzogen wurde.
- e)Aus den beiden von der Angeklagten zuletzt benützten Revolvern waren jeweils drei Patronen verfeuert. Zwei bzw. drei Teilmantel-Hohlspitz-Geschosse waren noch in den Trommeln. In ihrer Umhängetasche hatte die Angeklagte noch die durchgeladene Pistole ´FN`. In der Umhängetasche des S. befand sich die Pistole ´Smith&Wesson`, durchgeladen und mit sieben Patronen im Magazin. Außerdem hatten sie die unter B I 1 beschriebene Munition in ihren Lederjacken.
- f)Die Beamten W., Sch., W. und F. waren durch die Schüsse nicht verletzt worden. Der Polizeibeamte J. befand sich wegen der Schussverletzung am rechten Arm drei Wochen in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Er war deshalb bis 4. Juli 1977 dienstunfähig. Die Verletzung ist folgenlos verheilt. Die Verletzungen des Polizeibeamten S. waren - im Nachhinein betrachtet - nicht lebensgefährlich, weil keine lebenswichtigen Organe oder eine Schlagader getroffen worden waren. S. lag drei Wochen im Krankenhaus und musste weitere fünf Wochen ambulant behandelt werden. Er war vier Monate nicht im Dienst. Die einzige Dauerfolge aus dem Geschehen ist der durch die Teilamputation eingetretene Verlust des Mittel- und Endgliedes des rechten Mittelfingers. S. übt den gleichen Dienst wie vor den Verletzungen aus.(..)“ Im Rahmen der Strafzumessung hat der Senat ausgeführt: „E. Die Strafzumessung I. Strafzumessungserwägungen zu den Mordversuchen an den Polizeibeamten J. und S. 1. (…)2. (…)3. Diese von der Rechtsprechung entwickelten und an Schuldgesichtspunkten orientierten Grundsätze verbieten eine Strafmilderung für die Mordversuche der Angeklagten an den Polizeibeamten J. und S.. Die Angeklagte und S. haben als Mittäter in der Höristraße nach ihrer Vorstellung alles getan, um die Polizeibeamten J. und S. zu töten (beendeter Versuch). Beide haben mit großkalibrigen Faustfeuerwaffen nicht nur aus kürzester Entfernung auf die Beamten das Feuer eröffnet, sondern haben auch noch auf die regungslos am Boden Liegenden weitergeschossen. Die Angeklagte hat auf den mit geschlossenen Augen wie tot daliegenden J. einen gezielten, S. hat auf den ebenfalls am Boden liegenden S. zwei gezielte Schüsse abgegeben. Diese ´Fangschüsse` machen überdeutlich, dass die Angeklagte und S., die den Tod der Beamten unter allen Umständen wollten - aus ihrer Sicht - über das dafür Erforderliche sogar noch hinausgingen. Die Angeklagte und S. haben mit einer kaum noch zu überbietenden kriminellen Energie und Ausdauer gehandelt. Irgendwelche sonstigen Gesichtspunkte von Belang in der Täterveranlassung, den Tatumständen oder im Verhalten der Angeklagten nach der Tat, welche eine mildere Beurteilung der Mordversuche zuließen, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte und ihr Begleiter wollten von vornherein jegliches Risiko für sich selbst ausschließen und machten so noch nicht einmal von ihren gut verfälschten Ausweisen Gebrauch, sondern lockten die Beamten in eine ruhige Seitenstraße und ließen ihnen dort keinerlei Chance. Auch aus dem bisherigen Werdegang der Angeklagten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine Strafmilderung sprechen. Die Angeklagte hat bereits ein Menschenleben auf dem Gewissen. Am 12.12.1974 war sie wegen versuchter gemeinschaftlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu 6 Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Davon hatte sie vor Begehung der nunmehr zur Aburteilung stehenden Straftaten etwa zweieinhalb Jahre verbüßt, ohne dass dies ihre Lebenseinstellung in irgendeiner Weise korrigiert oder sie abgeschreckt hätte. Auch ihre am 3.3.1975 im Rahmen der Entführung des Peter L. im Wege der Freipressung erlangte Freiheit hat sie nicht zu einer anderen Einschätzung des Lebens anderer Menschen veranlasst. In ihrer Tat kam in augenscheinlicher Weise wiederum zum Ausdruck, wie gering sie das Leben ihrer Mitmenschen einschätzt. Auch ein politisch gefärbtes Motiv der Angeklagten, die sich in ihrem Schlusswort als Gefangene aus der ´RAF` bezeichnet hat, kann die Tat im vorliegenden Fall nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Berücksichtigenswert erschien dem Senat, dass die Angeklagte im gesamten Strafverfahren, auch in ihrem Schlusswort nicht ein einziges Wort über die Opfer verlor. Wohl aber beklagte sie sich ausführlich über ihre Haftbedingungen, die sie in bewusster maßloser Übertreibung als Folter bezeichnete. Um ihre mit dem derzeitigen Gesellschaftssystem in Widerspruch stehenden Ziele zu erreichen, ist ihr jedes Mittel recht. In ihrem Schlusswort räumte sie dies ein, indem sie zwar meinte, die ´RAF` wolle den Terrorismus nicht, aber manchmal gebe es eben keine andere Möglichkeit. Die im Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 12.12.1974 ausgesprochene negative Prognose über den weiteren Werdegang der Angeklagten hat sich voll bestätigt. Sie lebt in einer Welt, in der eine Art revolutionäre Moral gilt und in der sie, vollkommen ichbezogen, sich über die geltende Rechtsordnung einfach hinwegsetzt und sich zum Maß aller Dinge macht. 4. Anhaltspunkte für einen Schuldmilderungsgrund sind nicht ersichtlich. 5. Die Angeklagte hat unter Berücksichtigung all dieser Umstände für jeden der versuchten gemeinschaftlichen Morde je eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt. II. Im Falle der Straftaten gegen den Kraftfahrer P. hält der Senat eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren für schuldangemessen. Es handelt sich weder um einen besonders schweren Fall i.S.d. § 316 a Abs. 1 S. 2 StGB noch um einen minder schweren Fall i.S.d. §§ 316 a Abs. 1 S. 2 oder 250 Abs. 2 StGB. Bei der Strafzumessung hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass der Tatbeitrag der Angeklagten geringer war als der S.s. Strafschärfend wirkte sich hingegen aus, dass die Angeklagte erst im Dezember 1974 schon einmal wegen räuberischer Erpressung verurteilt werden musste. Diese Strafe hatte sie noch nicht einmal verbüßt, als sie in gleicher Weise wieder straffällig wurde. Ihre einschlägige Vorstrafe und ihre Strafunempfindlichkeit erfordern die Verhängung der über der Mindeststrafe liegenden Freiheitsstrafe. III. Strafzumessungserwägungen für die tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Mordversuche an den Polizeibeamten Sch., W., W. und F. Unter Berücksichtigung der unter E I angeführten Grundsätze hält der Senat für diese Taten eine Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für angebracht. Bei Prüfung der Frage, wie nahe diese Taten dem vollendeten Mord gekommen sind, ergeben sich gegenüber dem Geschehen in der Höristraße deutliche Unterschiede. Während J. und S. den aus nächster Nähe abgefeuerten Schüssen der Angeklagten und S.s hilflos ausgeliefert waren, konnten sich W. und Sch. an der Lichtzeichenanlage noch in Deckung bringen. Die Angeklagte hatte dort keinen sicheren Stand. Die Beamten Sch., W., W. und F. haben ihr Überleben nicht nur dem Zufall zu verdanken. Die Entfernung der Angeklagten zu ihren Opfern war wesentlich größer. Es waren nur sogenannte Deutschüsse und die Angeklagte handelte nur mit bedingtem Tötungsvorsatz. Die Beamten waren in der Mehrzahl, die Angeklagte und S. waren zu Gejagten geworden, von vier Beamten mit zwei Fahrzeugen verfolgt. Die Chance für ein Überleben war für die Beamten eher größer als für die Angeklagte. Auch mag die Angst um das eigene Leben mitgespielt haben. Von den Beamten wurde im Gegensatz zur Angeklagten keiner verletzt. Innerhalb des von drei bis fünfzehn Jahren reichenden Strafrahmens hält der Senat eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für angemessen. Hierbei hat der Senat strafschärfend berücksichtigt, dass die Angeklagte bereits ein Menschenleben auf dem Gewissen hat, es sich um vier tateinheitliche Mordversuche handelt, die Angeklagte eine ungebrochene kriminelle Energie zeigte und keine Spur von Reue erkennbar ist, dass andererseits die Situation, in der sie sich befand, sich grundlegend geändert hatte, sie verfolgt wurde und sich einer zahlenmäßigen Übermacht gegenübersah. IV. Aus den beiden zeitigen Freiheitsstrafen wurde gem. § 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Jahren eine Gesamtstrafe von 13 Jahren gebildet. Hierfür waren die bereits erwähnten Strafzumessungserwägungen, aber auch die Tatsache von Bedeutung, dass sich die Angeklagte ohne Skrupel nach den beiden Mordversuchen an den Beamten J. und S. alsbald zur Verübung neuer, schwerer Straftaten entschloss und diese mit Hilfe ihres Begleiters mit erheblicher krimineller Energie auch zumindest teilweise durchsetzte. Die Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld, welche die Angeklagte durch sie auf sich geladen hat. V. In den Entscheidungssatz ist nur einmal eine lebenslange Freiheitsstrafe aufzunehmen, weil daneben die weitere ausgesprochene lebenslange und die zeitige (Gesamt-) Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden können (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). (..).“ c. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 30. Mai 1996 (237 Cs 589/96; rechtskräftig seit 26. Juni 1996) wurde die Angeklagte wegen eines am 6. April 1996 begangenen Diebstahls von Bettwäsche im Wert von 89,90 DM bei der Fa. K. AG in Berlin zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. d. Durch Strafbefehl vom 19. Mai 1998 setzte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (236 Cs 488/98; rechtskräftig seit 22. Januar 1999) wegen eines am 18. Februar 1998 begangenen Diebstahls von drei Büchern zum Gesamtverkaufspreis von 161,80 DM bei der Buchhandlung K. in Berlin gegen die Angeklagte eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 DM gegen die Angeklagte fest. Beide Geldstrafen wurden vollständig bezahlt. 2. Gegen die Angeklagte geführte (weitere) Ermittlungsverfahren a. Im vorgenannten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wurde mit Beschluss des Strafsenats vom 28. November 1977 das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ab Spätsommer 1976 gebildeten terroristischen Vereinigung „RAF“ gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. b. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. Oktober 1979 wurde das gegen die Angeklagte (und Günter S.) geführte Verfahren wegen räuberischer Erpressung (Banküberfall in Köln am 12. April 1977; 1 BJs 27/77 ) im Hinblick auf die am 22. September 1978 rechtskräftig gewordene o.g. Verurteilung durch das OLG Stuttgart nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. c. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. Februar 1980 wurde das gegen die Angeklagte (und die Mitbeschuldigten H., W. und H.) geführte Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung hinsichtlich des Verdachts der Teilnahme an einer Ausbildung für terroristische Aktionen im Sommer 1976 in einem Lager der PFLP im Südjemen im Hinblick auf die obige Verurteilung durch das OLG Stuttgart gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. d. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. April 1982 wurde in dem Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte, sich - neben anderen - ab Mitte Juni 1980 an einem illegalen Informationssystem inhaftierter „RAF“-Mitglieder beteiligt zu haben, von einer Strafverfolgung im Hinblick auf die obige Verurteilung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO abgesehen. e. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 31. August 1982 wurde das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Nötigung von Verfassungsorganen gegen die Angeklagte und die übrigen vier im Zusammenhang mit der Entführung des CDU-Politikers Peter L. in den Südjemen ausgeflogenen Häftlingen - soweit die Angeklagte betroffen war - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. f. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. Dezember 1984 wurde in dem Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte, sich - neben anderen - seit etwa Herbst 1982 durch Teilnahme an einem der Fortführung der „RAF“ dienenden Nachrichtenaustausch als Mitglied dieser Vereinigung betätigt zu haben, von einer Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die obige Verurteilung abgesehen. III. Umstände des vorliegenden Verfahrens Im Haftbefehl des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 1977 (mithin 1 Woche nach der Festnahme B.s in Singen) war der Angeklagten noch mittäterschaftliche Beteiligung an dem Anschlag auf Generalbundesanwalt B. und seine beiden Begleiter vom 7. April 1977 in Karlsruhe zur Last gelegt worden. Das deswegen gegen die Angeklagte geführte Ermittlungsverfahren hat die Bundesanwaltschaft durch Verfügung vom 31. März 1980 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt; der Haftbefehl wurde am 10. April 1980 aufgehoben. Am 9. April 2008 nahm die Bundesanwaltschaft das eingestellte Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte wegen des „Anschlags vom 7. April 1977“ wieder auf, nachdem sich in dem im April 2007 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen Stefan W. weitere, auch sie möglicherweise belastende, Spurenhinweise ergeben hatten. Aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 26. August 2009 wurde die Angeklagte wegen des Tatvorwurfs des am 7. April 1977 gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des Mordes in drei tateinheitlichen Fällen am 27. August 2009 festgenommen. Von diesem Tage an befand sie sich bis zum 23. Dezember 2009 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Haftbeschwerde der Angeklagten den Haftbefehl aufgehoben, weil nach dem bisherigen Aktenstand lediglich dringender Tatverdacht wegen Beihilfe zum Mord bestehe und im Hinblick auf die reduzierte Straferwartung keine Fluchtgefahr mehr vorliege. Nach ihrer Haftentlassung begab sich die Angeklagte an ihren bisherigen Wohnsitz im Haus ihrer Schwester zurück. Sie lebt nach wie vor von Rente und ergänzenden staatlichen Unterstützungsleistungen. B. Feststellungen zur Sache I. Die terroristische Vereinigung „RAF“ 1. Entstehung, Entwicklung und Ziele der „RAF“ Im Zuge der Studentenunruhen Ende der 1960er Jahre legten Andreas B., Gudrun E., Thorwald P. und Horst S. am 2. April 1968 Brandsätze in Frankfurter Kaufhäusern. Ihr Ziel war der Umsturz der in der Bundesrepublik bestehenden Gesellschaftsordnung, insbesondere die Zerschlagung des Kapitalismus als „Werkzeug der Ausbeutung und Unterdrückung der Schwachen“. Nach ihrer Verurteilung zu Freiheitsstrafen wegen dieser Taten tauchten Gudrun E. und Andreas B. bei Freunden in Berlin, u.a. bei Ulrike M. sowie dem ehemaligen Verteidiger B.s, Horst M., unter, um der Strafvollstreckung zu entgehen. Andreas B. konnte am 4. April 1970 in Haft genommen werden, wurde jedoch am 14. Mai 1970 u.a. von Ulrike M., Irene G. und Ingrid Sch. während einer Ausführung gewaltsam aus der Haft befreit. Andreas B., Gudrun E., Ulrike M., Horst M., Irene G., Ingrid Sch. u.a. begaben sich anschließend nach Jordanien, wo sie sich in einem Lager der palästinensischen Befreiungsorganisation „El Fatah“ im Gebrauch von Sprengmitteln und Waffen und in der Taktik des Guerillakampfes unterrichten ließen. Dort organisierte sich der Kern der nach ihrer Rückkehr nach Berlin im Sommer 1970 von Andreas B., Gudrun E., Horst M., Ulrike M. u.a. gegründeten linksextremistischen bewaffneten Untergrundorganisation, die unter dem Namen „B.-M.-Bande“ bekannt wurde. Bei dieser Gruppierung handelte es sich um die sog. „erste Generation“, die sich später den Namen „Rote Armee Fraktion (RAF)“ gab. Ihre Mitglieder sahen sich als revolutionäre Kommunisten und bezogen sich auf die Rote Armee, die sich nach der Oktoberrevolution in der früheren Sowjetunion konstituiert hatte. Sie gingen von der Notwendigkeit eines bewaffneten Arms für eine erfolgreiche Revolution aus. Die „RAF“ sah sich als den in Deutschland agierenden Teil (Fraktion) einer weltweiten Befreiungsbewegung. Ihr Ziel war die Zerstörung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen in der Bundesrepublik Deutschland. Als Leitfaden diente ihnen das „Minihandbuch der Stadtguerilla“ des brasilianischen Guerillaführers Carlos Marighella. Durch Terrorakte wie Sprengstoffanschläge und Morde wollte die Gruppe im Rahmen ihres „bewaffneten antiimperialistischen Kampfes“ die Voraussetzungen für einen revolutionären Umsturz der Gesellschaftsordnung schaffen. Zur Finanzierung und Schaffung ihrer Logistik verübten Bandenmitglieder auch Einbruchsdiebstähle und Raubüberfälle. Die im Untergrund lebenden Mitglieder, zu denen neben den vorgenannten Gründern u.a. Monika B., Irene G., Manfred G., Petra Sch., Ingrid Sch., Jan-Carl R., Holger M. und Klaus J. gehörten, gingen zur Verfolgung ihrer Ziele äußerst konspirativ vor. Sie benutzten aus Tarnungsgründen Decknamen, waren mit gefälschten Ausweisen versehen und verbargen sich in konspirativen Wohnungen, die unter falschen Namen angemietet worden waren. Waffen, Munition, Sprengstoff, Ausweise und Geld wurden in Depots im Wald versteckt. Die „Illegalen“ führten großkalibrige Pistolen und Revolver, die ihnen von der „RAF“ zur persönlichen Verfügung gestellt wurden, jederzeit schussbereit mit sich. Zwischen ihnen bestand Einigkeit, sich bei drohender Festnahme durch rücksichtslosen Gebrauch der mitgeführten Waffen den Fluchtweg frei zu schießen. Nach einer Serie von Sprengstoff- und Mordanschlägen im Mai 1972 in Frankfurt, Heidelberg, Augsburg, München, Karlsruhe und Hamburg wurden Andreas B., Gudrun E., Ulrike M., Jan-Carl R. sowie Holger M. im Juni 1972 festgenommen und kamen anschließend in die JVA Stuttgart-Stammheim in Haft. Damit war der bewaffnete Kampf jedoch nicht beendet, er wurde vielmehr von den in Freiheit verbliebenen „RAF“-Mitgliedern, denen sich immer wieder gleich gesinnte Personen als neue Mitglieder anschlossen, gemeinsam mit den in der JVA Stuttgart-Stammheim inhaftierten „Kämpfern“ fortgeführt. Durch das von Andreas B. entwickelte Informationssystem war der organisatorische Zusammenhalt zwischen den in verschiedenen Haftanstalten untergebrachten „RAF“-Angehörigen und den in Freiheit befindlichen Gruppenmitgliedern gewährleistet. Der Nachrichtenaustausch erfolgte über Kassiber. Zu der oben beschriebenen Zielsetzung der „RAF“ kam nunmehr hinzu, die inhaftierten Genossen durch Begehung schwerster Straftaten gewaltsam frei pressen zu wollen. So verübten am 24. April 1975 sechs „RAF“-Mitglieder als „Kommando Holger Meins“ einen Überfall auf die Deutsche Botschaft in Stockholm mit dem Ziel, die Freilassung von 26 inhaftierten Gesinnungsgenossen aus Haftanstalten in der Bundesrepublik gewaltsam zu erzwingen. Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, erschossen die Terroristen die Botschaftsangehörigen M. und Dr. H.. Bei der Explosion des von den Tätern in das Botschaftsgebäude eingebrachten Sprengstoffes wurden etliche Geiseln - zum Teil schwer - verletzt. Zwei der Täter - Ulrich W. und Siegfried H. - erlitten dabei tödliche Verletzungen; die übrigen vier Täter konnten festgenommen werden. Nach dem Überfall auf die Deutsche Botschaft in Stockholm agierten die in Freiheit verbliebenen „RAF“-Mitglieder zusammen mit vereinzelten Splittergruppen u.a. in Frankfurt, Heidelberg und Karlsruhe. Es gab in der Bundesrepublik im Wesentlichen drei Gruppen, die bereit waren, den bewaffneten Kampf der „RAF“ im Untergrund fortzuführen: (1.) die sog. „Karlsruher bzw. Förstergruppe“ mit Günter S., Adelheid Sch., Christian K. und Knut F., (2.) die sog. „Heidelberger Gruppe“ um Sieglinde H., Stefan W. und Siegfried H. und (3.) die sog. „Frankfurter Gruppe“ mit Rolf C. W., Waltraud L. sowie Peter-Jürgen B. Wenn sich auch einzelne Mitglieder dieser Splittergruppen aus Anlass legaler Aktionen, wie beispielsweise Hungerstreikdemonstrationen, vom Sehen her kannten, standen sie bis 1976 doch untereinander nur lose in Kontakt. 2. Die „Aktionen“/Attentate der „RAF“ ab 1977 a. Die sog. „Offensive 77“ Der im Mai 1975 untergetauchte Rechtsanwalt Siegfried H., der zeitweilig Andreas B. und Holger M. verteidigt hatte, sich aber zunehmend in deren kriminelle Machenschaften hatte einbinden lassen, unternahm in Abstimmung mit „den Stammheimern“ ab Mitte des Jahres 1976 Bestrebungen, die Mitglieder und Gruppierungen wieder zusammenzuführen und die „RAF“ neu zu formieren. Der Zusammenschluss zu einer Gesamtgruppe sollte nach dem Willen der in Stammheim inhaftierten Gefangenen, der über Siegfried H. weitergegeben worden war, in einem Lager der palästinensischen Terrororganisation PFLP im Südjemen erfolgen. Dieses damals von Wadi Haddad (in der PFLP Abu Hani genannt) geleitete Lager diente der PFLP überwiegend zur militärischen Ausbildung ihrer eigenen Mitglieder; die PFLP bildete aber auch Mitglieder befreundeter Organisationen wie der „RAF“, der „Bewegung 2. Juni“ oder niederländischer Gruppierungen aus. Nach dem Attentat auf die Deutsche Botschaft in Stockholm waren bereits einige „RAF“-Mitglieder aufgrund des starken Verfolgungsdrucks in den Südjemen gereist. Bis Mitte des Jahres 1976 kamen die o.g. Einzelgruppen nahezu vollzählig in dieses Ausbildungslager. Gegen Ende des Aufenthalts im Lager hatten sich die einzelnen Gruppierungen unter der Koordination von Siegfried H. zu einer Gesamtgruppe „RAF“, die später als sog. „zweite Generation“ der „RAF“ bezeichnet wurde, strukturiert und formiert. Spätestens hier schloss sich auch die Angeklagte, die sich seit ihrer Freipressung im März 1975 im Südjemen aufgehalten hatte und dann in das Lager wechselte, der „RAF“ an. Die in Aden zusammengekommenen „RAF“-Mitglieder, insbesondere auch die Angeklagte, waren stark auf die Stammheimer Gefangenen bezogen. Deren Ansichten und Anweisungen hatten für sie außerordentliches Gewicht. Die Gefangenen verlangten von den in Freiheit befindlichen Gesinnungsgenossen „Befreiungsaktionen“ sowie vordringlich eine „Bestrafungsaktion“ gegen Generalbundesanwalt B.. Aus Sicht der „RAF“ war dieser hauptverantwortlich sowohl für die angeblichen „Ermordungen“ insbesondere von Holger Meins, der an den Folgen eines mehrwöchigen Hungerstreiks am 9. November 1974 in der Haft verstorben war, und von Ulrike Meinhof, die sich, vor allem wegen ständiger Auseinandersetzungen zwischen den inhaftierten „RAF“-Angehörigen, am 9. Mai 1976 in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart das Leben genommen hatte, als auch für die Haftbedingungen der Gefangenen, die sie als „Isolationsfolter“ bezeichnete. Die Inhaftierten sollten möglichst bald befreit werden, um mit ihnen gemeinsam den bewaffneten „antiimperialistischen Kampf“ gegen die staatliche und gesellschaftliche Ordnung in der Bundesrepublik fortzusetzen und zum revolutionären Erfolg zu führen. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich innerhalb der Gruppe die Idee für die von der „RAF“ „Offensive 77“ genannte Anschlagsserie. Die ersten Planungen hierzu erfolgten nach Vorüberlegungen in den einzelnen Splittergruppen bereits im Sommer 1976 in dem Trainingscamp der PFLP im Südjemen. Die geplanten Anschläge wurden konspirativ gekennzeichnet mit den Worten „margarine“, „big money“, „big raushole-rache“. Den Auftakt zur „Offensive 77“ sollte der Anschlag auf den damaligen Generalbundesanwalt B. bilden. Die Planungen und Vorbereitungen hierfür nach Rückkehr der Gruppe aus Aden wurden am 30. November 1976 durch die Festnahme der „RAF“-Mitglieder Siegfried H. und Roland M. kurzzeitig unterbrochen, spätestens aber ab der Jahreswende 1976/1977 fortgeführt. Im Rahmen der sog. „Offensive 1977“ kam es zu folgenden „Aktionen“/Attentaten der „RAF“, zu denen sie sich jeweils kurze Zeit danach durch an verschiedene Presseagenturen versandte Schreiben bekannte: - Der Racheaktion „Margarine“ („SB“) fielen am 7. April 1977 in Karlsruhe durch das Kommando „Ulrike Meinhof“ Generalbundesanwalt Siegfried B. und dessen Begleiter Wolfgang G. und Georg W. zum Opfer (hierzu später mehr). - Am 30. Juli 1977 verschafften sich „RAF“-Mitglieder entsprechend ihrem Plan, Persönlichkeiten der Wirtschaft in ihre Gewalt zu bringen, um sie gegen die Gefangenen auszutauschen („big raushole“), durch Susanne A. als vermeintliche Besucherin Zutritt zum Wohnhaus des Vorstandssprechers der Dresdner Bank Jürgen P. in Oberursel. Als der Versuch, Jürgen P. unter Waffendrohung zu entführen, an dessen Gegenwehr scheiterte, erschossen ihn die Täter. - Der „Aktion Rache“ sollte auch der (versuchte) Raketenwerferanschlag auf das Gebäude der Bundesanwaltschaft am 25. August 1977 in Karlsruhe dienen; an diesem Tag überwältigten „RAF“-Mitglieder in einem dem Gebäude der Bundesanwaltschaft gegenüberliegenden Wohnhaus die Wohnungsinhaber, ein älteres Ehepaar. Dann installierten sie am Fenster einen von Peter-Jürgen B. konstruierten und gebastelten, mit 42 Geschossen bestückten Granatwerfer. Damit sollten möglichst viele der in den gegenüberliegenden Büros arbeitenden Bundesanwälte und sonstige Beschäftigen getötet werden. - Am 5. September 1977 entführten Mitglieder der „RAF“ auf offener Straße in Köln den Präsidenten der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) Dr. Hanns Martin Sch. und erschossen seinen Fahrer Heinz M. und die drei begleitenden Polizeibeamten B., U. und P.. In den folgenden Wochen hielt die „RAF“ Dr. Sch. gefangen und forderte von der Bundesregierung die Freilassung von elf inhaftierten Gesinnungsgenossen, darunter auch die Angeklagte. Da der Erpressung nicht nachgegeben wurde und die durch palästinensische Terroristen der PFLP am 13. Oktober 1977 in einer Lufthansa-Maschine - ebenfalls zum Zwecke der Freipressung der Gefangenen - genommenen insgesamt 87 Geiseln in Mogadischu befreit wurden, nahmen sich Andreas B., Gudrun E. und Jan-Carl R. am 18. Oktober 1977 in der Vollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim das Leben. Daraufhin töteten zwei „RAF“-Mitglieder Dr. Sch. am 18. Oktober oder am 19. Oktober 1977. - Neben diesen Anschlägen führte die „RAF“ noch sog. Beschaffungstaten durch: So überfielen am 12. April 1977 zwei bewaffnete Mitglieder der „RAF“ die Zweigstelle der Dresdner Bank in Köln und flüchteten mit einer Beute von etwa 54.000 DM und zusätzlichen 15.000 DM in ausländischer Währung zu einem in der Nähe abgestellten Pkw, in dem sie ein drittes Mitglied der Gruppe erwartete. Am 1. Juli 1977 überfielen Mitglieder der „RAF“ den Kaufmann Rolf-Bernd F. in seinem Waffengeschäft in Frankfurt am Main. Sie verletzten F. und einen Kunden durch Schläge mit einem Hartkunststoffhammer schwer und raubten zahlreiche Faustfeuerwaffen. b. Die „Aktionen“/Attentate der „RAF“ nach 1977 Auch nach den Aktionen des Jahres 1977 und dem Tod ihrer führenden Mitglieder setzte die „RAF“ ihren „Kampf“ fort. Am 24. September 1978 stießen die Polizeibeamten H. und Sch. am südlichen Stadtrand von Dortmund auf die drei „RAF“-Mitglieder L., K. und S., die dort zur Vorbereitung von weiteren Aktionen Schießübungen unternahmen. Bei dem anschließenden Schusswechsel wurde der Polizeibeamte H. tödlich getroffen, während sein Kollege Sch. - von drei Schüssen getroffen - überlebte. Am 1. November 1978 erschossen die „RAF“-Mitglieder Rolf H. und Adelheid Sch. in Kerkrade an der deutsch-niederländischen Grenze die zwei Zollbeamten de J. und G. und verletzten einen weiteren Zollbeamten schwer, als eine Personenkontrolle durchgeführt werden sollte. Im März und April 1979 raubten „RAF“-Mitglieder im Rahmen von Geldbeschaffungsaktionen in Darmstadt und Nürnberg zwei Banken aus. Am 25. Juni 1979 verübten „RAF“-Mitglieder bei Obourg in Belgien einen Sprengstoffanschlag auf den damaligen NATO-Oberbefehlshaber in Europa, General Alexander H.. Dieser blieb unverletzt, drei Insassen des Begleitfahrzeugs erlitten Verletzungen. Am 19. November 1979 verübten die „RAF“- Mitglieder Christian K., Rolf C. W., Peter-Jürgen B. und Henning B. einen Raubüberfall auf die Schweizerische Volksbank in Zürich. Auf der Flucht erschossen sie die Passantin Edith K., drei weitere durch gezielte Schüsse verletzte Personen überlebten. Am 31. August 1981 wurden im Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte in Europa in Ramstein/Pfalz 14 Personen durch einen von der „RAF“ als Bombenwagen präparierten und zur Explosion gebrachten PKW verletzt. Am 15. September 1981 verübte in Heidelberg das „Kommando Gudrun Ensslin“ der „RAF“ einen Panzerfaustanschlag auf US-General K. und seine Begleiter. Dabei wurden General K. und seine Ehefrau verletzt. Auch nachdem im November 1982 Brigitte M., Adelheid Sch. und Christian K. verhaftet worden waren, setzte die „RAF“ ihre Anschläge fort. Es formierte sich eine sog. „dritte Generation" der „RAF“ mit einer gut abgeschotteten und namentlich kaum bekannten „Kommandoebene". Am 1. Februar 1985 erschoss ein „RAF“-Kommando den Vorstandsvorsitzenden der Motoren- und Turbinen-Union (MTU) Ernst Z. in Gauting bei München. Am 8. August 1985 ermordeten „RAF“-Mitglieder in Wiesbaden den US-Soldaten Edward P., um in den Besitz seiner Identitätskarte zu kommen. Diese benutzte ein „RAF“-Mitglied wenige Stunden später, um mit einem Pkw den Wachposten der US-Airbase in Frankfurt passieren zu können. Als der im Kofferraum des Wagens deponierte Sprengsatz explodierte, verloren zwei Menschen ihr Leben, 23 Personen wurden verletzt. Am 9. Juli 1986 kamen in Straßlach bei München der Manager der Siemens AG Karl Heinz B. und sein Fahrer Eckard G. ums Leben, als eine von der „RAF“ am Straßenrand deponierte Sprengladung explodierte. Am 10. Oktober 1986 erschossen „RAF“-Mitglieder den Abteilungsleiter im Auswärtigen Amt Gerold B. in Bonn. Am 30. November 1989 verübten „RAF“-Mitglieder in Bad Homburg einen Sprengstoffanschlag auf den Vorstandssprecher der Deutschen Bank, Alfred H., der hierdurch getötet wurde; sein Fahrer wurde schwer verletzt. Am 1. April 1991 ermordete ein „RAF“-Kommando den Präsidenten der Treuhandanstalt Detlev Karsten R. in seinem Haus in Düsseldorf. Auch zu diesen Anschlägen bekannte sich jeweils ein Kommando der „RAF“. c. Die Auflösung der „RAF“ Im März 1998 löste sich die „RAF“ auf. Bis dahin hatte die Gruppe 34 Personen getötet und darüber hinaus zahlreiche weitere Personen zum Teil schwer verletzt. In ihrer Auflösungserklärung brachte die „RAF“ zum Ausdruck, dass sie nach fast 28 Jahren gewaltsamer Aktionen deren Wirkungslosigkeit erkannt habe, gleichzeitig aber darauf beharre, dass die Entscheidung zur Gewalt „notwendig und legitim“ gewesen sei. 3. Die Willensbildung in der „RAF“ Die Entscheidung über die Ziele der „RAF“ und insbesondere auch über die Durchführung ihrer Anschläge erfolgte jeweils aufgrund kollektiver und gleichberechtigter Willensentscheidung aller „RAF“-Mitglieder. Auch die „Offensive 77“ war von dem für die „RAF“ typischen Struktur- und Arbeitsprinzip der Kollektivität geprägt. Sog. „Aktionen“ wurden nach eingehender Diskussion einstimmig und damit für alle verbindlich festgelegt. Es bestand Einigkeit darüber, dass jedes Mitglied an der Verwirklichung der in gemeinsamer Diskussion erörterten und beschlossenen Ziele solidarisch mitzuwirken und sein Handeln an den gefassten Kollektiventscheidungen auszurichten hatte. II. Der Anschlag vom 7. April 1977: Entschluss, Planung und Vorbereitung seitens der „RAF“ In dem „Trainingslager“ in der Nähe von Aden (s. nachf. Ziff. 1) wurde unter Mitwirkung der Angeklagten die grundsätzliche Entscheidung über den Anschlag auf Generalbundesanwalt B. und mögliche Begleiter getroffen. Dieses Anschlagsvorhaben wurde auf nachfolgenden Treffen der Gruppe im Harz (s. u. Ziff. 3) und in den Niederlanden (s.u. Ziff. 6) weiter entwickelt. Die Gruppenmitglieder besprachen gemeinschaftlich Tatmodalitäten für die Durchführung, verteilten Aufgaben im Rahmen der Anschlagsvorbereitung und bestimmten das Anschlagskommando, schließlich diskutierten sie den Zeitpunkt des Anschlags. Hierzu im Einzelnen: 1. Das Trainingscamp in Aden im Sommer 1976 Bereits vor ihrer Reise in den Jemen hatten einzelne der schon genannten Gruppierungen Vorüberlegungen zu möglichen Anschlägen angestellt. Zu diesem Zweck hatte die „Karlsruher Gruppe“ bereits die Wohnverhältnisse des Generalbundesanwalts B., seine täglichen Gewohnheiten und die von ihm benutzten Fahrzeuge ausgekundschaftet. Die „Frankfurter Gruppe“ hatte Terroraktionen gegen Bankiers und Dr. Hanns Martin Sch. erwogen. Ab Juni 1976 hielten sich in dem militärischen Ausbildungslager der PFLP zumindest Siegfried H., Günter S., Stefan W., Peter-Jürgen B., Sieglinde H., Friederike K., Waltraud L., Rolf C. W., Rolf H. und die Angeklagte auf. Rolf H. und die Angeklagte waren inzwischen - wie schon angeführt - von der „Bewegung 2. Juni“ zur „RAF“ gewechselt. Gleich zu Beginn ihres Aufenthalts führten die Camp-Teilnehmer kontroverse Diskussionen über die Benennung eines sog. „Leaders“, der sie gegenüber den Palästinensern repräsentieren sollte. Die Verantwortlichen der „PFLP“ hatten nämlich für Fragen der Ausbildung und des Kontakts zu der Gruppe die Bestimmung einer Einzelperson als Ansprechpartner gefordert, da sie sich nicht auf Diskussionen mit der gesamten Gruppe einlassen wollten. Die Funktion eines „Leaders“ passte allerdings nicht zum Selbstverständnis einer marxistisch-leninistischen, nach dem Grundsatz der Kollektivität organisierten Gruppierung. Letztlich bestimmte die Gruppe für Kontaktaufnahmen mit der „PFLP“ Siegfried H., der wegen seines Kontakts zu den Stammheimern am ehesten hierfür „legitimiert“ erschien. In der Folgezeit absolvierten die vorgenannten Personen in diesem „Camp“ bis September bzw. Oktober 1976 eine militärische Ausbildung, wobei sie sich neben einer körperlichen Kampf- und Fitnessausbildung im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoff übten. Im täglichen Training wurden besondere Fertigkeiten der einzelnen Personen, z.B. im Umgang mit Waffen, erkennbar und herausgebildet. Außerdem sollte der persönliche Zusammenschluss als „RAF“ hierbei gefestigt werden. Neben der militärischen Ausbildung wurden mögliche Aktionen diskutiert. Dabei war - wie schon von der „Karlsruher Gruppe“ erwogen - auch über Siegfried H. die auf Siegfried B. bezogene Aufforderung der in Stammheim inhaftierten Gefangenen der „RAF“, Andreas B., Gudrun E. und Jan-Carl R., in die Gruppe getragen worden: „Der General muss weg!“ Nach zahlreichen Diskussionen trafen die „RAF“-Mitglieder im Sommer/Herbst 1976 in diesem Lager in Aden die grundsätzliche Entscheidung, als neu formierte Gruppe „RAF“ „Aktionen“ gegen führende Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland zu begehen. Diese Anschläge sollten nach der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden, sofern sie sich - was im Detail noch zu klären war - als umsetzbar erwiesen. Neben der geplanten Gefangenenbefreiung „big raushole“ und einem in den Blick genommenen Anschlag auf das Dienstgebäude der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe stand, wie bereits erwähnt, die Durchführung des Anschlages auf Generalbundesanwalt B. - unter der Tarnbezeichnung „Margarine“ - im Mittelpunkt der Überlegungen zu einer Anschlagsserie (die spätere „Offensive 77“). Es wurden hierfür verschiedene Varianten der Tatbegehung durchgesprochen, darunter auch die Möglichkeit, von einem Motorrad aus eine Haftmine auf das Dienstfahrzeug des Generalbundesanwalts zu platzieren. Eine endgültige Entscheidung über die konkrete Vorgehensweise sollte jedoch erst in Deutschland, nachdem alle weiteren Details abgeklärt waren, getroffen werden. Bereits in Aden bestand in der verhältnismäßig kleinen Gruppe von maximal 15 Personen, darunter einige Frauen, Einigkeit darüber, dass jedes Mitglied an der Verwirklichung der in gemeinsamer Diskussion erörterten und beschlossenen Ziele solidarisch mitzuwirken und sein Handeln an den gefassten Beschlüssen auszurichten hatte. Dabei war jedes Mitglied bereit, im Rahmen dieser eingeschworenen Gemeinschaft auf Aufforderung aus der Gruppe Aufgaben für die ins Auge gefassten Aktionen zu übernehmen. Die Anschlagsaktionen selbst sollten durch aus der Gruppe heraus gebildete Kommandos ausgeführt werden. Für jedes Mitglied der aktiven Kerngruppe war es eine „Ehre“, an einem Kommando teilzunehmen. 2. Die Rückkehr nach und anschließende Aktivitäten in Deutschland Ab September 1976 kehrten die Mitglieder der „RAF“ nacheinander - aus Gründen der Tarnung paarweise - in die Bundesrepublik Deutschland zurück, um jetzt die angestrebten terroristischen Aktionen, insbesondere die Planungen zum Anschlag auf Generalbundesanwalt B. voranzutreiben und umzusetzen. Nach der in Aden durchlaufenen Schulung waren sie für Aktionen vorbereitet und bereit. Sie lebten in der Bundesrepublik in der Illegalität, was ihren Zusammenhalt noch verstärkte und hatten zu den Stammheimern über ein in der Zwischenzeit eingerichtetes Informationssystem Kontakt. Als Schaltstelle für entsprechende Kontaktaufnahmen fungierte das Rechtsanwaltsbüro Dr. C. in Stuttgart. Die Stammheimer Gefangenen B., E. und R., gegen die seit Mai 1975 (bis zu ihrer Verurteilung am 28. April 1977) die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart u.a. wegen den anlässlich ihrer Festnahme im Juni 1972 verübten Taten und wegen Beteiligung an dem Bombenanschlag auf das Hauptquartier des V. US-Korps in Frankfurt am Main am 11. Mai 1972, an den Bombenanschlägen auf die Polizeidirektion Augsburg und das Bayerische Landeskriminalamt in München am 12. Mai 1972, an dem Autobombenanschlag auf den Bundesrichter Wolfgang Buddenberg in Karlsruhe am 15. Mai 1972, an dem Bombenanschlag auf das Verlagshaus der A. S. AG in Hamburg am 19. Mai 1972 und an dem Bombenanschlag auf das Europa-Hauptquartier der US-Army in Heidelberg vom 24. Mai 1972 - mit insgesamt 4 Toten und 34 Verletzten - stattfand, bedrängten die Gruppenmitglieder nun massiv, sie baldmöglichst aus der Haft zu befreien und eine „Bestrafungsaktion“ gegen den Generalbundesanwalt durchzuführen. Nach ihrer Rückkehr aus dem Südjemen arbeiteten die „RAF“-Mitglieder nahezu ausschließlich an der Vorbereitung der gefassten Gruppenziele. Zum einen wurde die Realisierbarkeit der ins Auge gefassten Aktionen und die angedachte Begehungsweise abgeklärt. Zum anderen wurden konspirative Wohnungen in Deutschland und im benachbarten Ausland angemietet und bezogen, Falschpapiere hergestellt, Waffen und Fahrzeuge besorgt und die hierfür erforderlichen Geldmittel durch Banküberfälle beschafft. So kam es insbesondere zu folgenden Aktivitäten: Am 20. September 1976 überfielen zwei männliche Mitglieder der „RAF“ eine Zweigstelle der Commerzbank in Köln und erbeuteten hierdurch ca. 107.000 DM und etwa 16.400 DM in ausländischer Währung. Am 29. September 1976 mietete ein weibliches Gruppenmitglied eine Kommandowohnung in Hannover im Gebäude Ihmeplatz 1 an, für die Waltraud L. die Oktobermiete und die Kaution überwies. Die Wohnung wurde bis Anfang Dezember 1976 u.a. als Werkstatt zum Fälschen bzw. Verfälschen von Ausweispapieren genutzt. Am 27. Oktober 1976 erwarben Siegfried H., Roland M. und Christian K. in Aosta/Italien drei Revolver und eine Pistole Heckler & Koch für die „RAF“. Christian K. befand sich in Begleitung der Karlsruher Sympathisantin Sabine Sch., die am Vortag zusammen mit dem „RAF“-Mitglied Adelheid Sch. mit einem Fahrzeug des Uwe F. in der Nähe in einen Autounfall verwickelt war. Am 12. November 1976 wurden bei einem Überfall auf die Passabteilung der Bezirkshauptmannschaft in Landeck/Tirol unter Beteiligung von Waltraud L., Blanko-Passformulare, Pässe, Waffenpässe und -scheine entwendet. Der auf die Personalien „Franz Ladner“ ausgestellte österreichische Personalausweis, den Günter S. bei seiner Festnahme am 3. Mai 1977 mit sich führte, stammte aus diesem Überfall. Am 15. November 1976 überfielen zwei männliche Mitglieder der „RAF“ die Zweigstelle der Vereins- und Westbank in Hamburg und entkamen mit einer Beute von etwa 118.400 DM und ca. 10.000 DM an Sorten. Ebenfalls im November 1976 entwendeten Mitglieder der „RAF“ in Bochum bzw. in Celle je einen VW-Bus und ebenfalls in Bochum einen Opel Admiral; außerdem kaufte Roland M. in Stuttgart einen Alfa Romeo und in Mannheim einen Opel Commodore. 3. Das erste Gesamttreffen im Harz im Herbst 1976 Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, etwa zwei Wochen vor dem 30. November 1976, dem Tag der Festnahme von Siegfried H. und Roland M., fand ein über zwei Tage andauerndes Gesamttreffen der in Aden neu gebildeten Gruppe „RAF“ in der Nähe von Goslar im Harz statt, an dem nahezu alle Gruppenmitglieder, zumindest Siegfried H., Roland M., Günter S., Stefan W., Peter-Jürgen B., Rolf H., Sieglinde H., Waltraud L., Christian K., Rolf C. W. und die Angeklagte teilnahmen. Das Treffen diente dazu, die bisher entfalteten Aktivitäten und das weitere Vorgehen, die Planungen und Vorbereitungen der in Aden ins Auge gefassten Anschläge zu besprechen. Auch bei diesem Treffen gingen allen Entscheidungen der Illegalen ausführliche Diskussionen voraus. Die dann getroffenen Entscheidungen waren für alle verbindlich. Die Planungen betrafen insbesondere das Attentat auf Generalbundesanwalt B. unter der Bezeichnung „Margarine“, die Entführung des Dr. Hanns Martin Sch. („H.M.“), „Big Money“ genannt, und eine als „Big Raushole“ benannte Aktion. Nach den zwischenzeitlich vorgenommenen Abklärungen durch die „Karlsruher Gruppe“ erschien ein Anschlag auf Generalbundesanwalt B. durchführbar. Die dafür notwendigen Arbeiten und Aufgaben wurden gemeinsam besprochen und verteilt. Siegfried H. hielt die Ergebnisse der Diskussionen im Harz in einem Arbeitsplan und weitere organisatorische Einzelheiten auf zehn beschriebenen Notizzetteln fest. Auch Roland M. fertigte schriftliche Aufzeichnungen zur Vor- und Nachbereitung von Diskussionen und erarbeitete einen detaillierten „Ablauf-/Beschaffungsplan“, in dem er die Programmpunkte für die von der Gruppe zu erfüllenden Aufgaben in einem Schreibblock zusammenstellte. In dem von Siegfried H. erstellten Arbeitsplan wurden für den Zeitraum vom 20. November bis 2. Dezember 1976 verschiedene Aufgaben auf elf mit Tarnnamen benannte Gruppenmitglieder verteilt. Nach dem damaligen Planungsstand sollte der Karlsruher Anschlag von einem Motorrad aus mittels einer Haftmine („Topf“) durchgeführt werden, die auf dem Dach des vom Generalbundesanwalt genutzten Dienstwagens angebracht werden sollte. Peter-Jürgen B. hatte eine entsprechende Haftmine konstruiert, die am 29. November 1976 von Christian K. („Ede“) und Günter S. („Bodo“) getestet werden sollte. Im Rahmen der Aufgabenverteilung wurde Peter-Jürgen B. unter dem Decknamen „Tim“ insbesondere noch das Fälschen von Ausweisen („Pappen basteln“) zugewiesen. Auch Christian K. war für Fälschungsarbeiten eingeteilt. Roland M. („Michael“), Günter S., die damalige Ehefrau des Peter-Jürgen B., Waltraud L. („Inge“) und Sieglinde H. („Olga“) waren für die Beschaffung von Autos für die Gruppe, die teils gekauft, teils entwendet werden sollten, vorgesehen. Weitere Aufgaben betrafen Schießübungen, z.B. durch Peter-Jürgen B., Waltraud L. und Christian K., die Anmietung einer Kommandowohnung durch Roland M. und verschiedene Depotarbeiten. Die Angeklagte, Deckname „Paula“, war vor allem mit Aufgaben im Zusammenhang mit Depots betraut. Sie sollte am 30. November 1976 „andere Depotsachen packen; Schwertransport“ erledigen. Nach der damaligen Planung sollte sie auch am 2. Dezember 1976 gemeinsam mit Günter S. und „Hans“ zur Kommandowohnung in den Bereich Nordschwarzwald fahren. Dorthin sollten sich bereits am 30. November 1976 Siegfried H. und Roland M. begeben haben. Für den 3. Dezember 1976 war zwischen diesen sowie Waltraud L., Christian K., Günter S., „Hans“ und der Angeklagten ein Treffen in der Musikkneipe „Turning Point“ in Herrenwies (im Nordschwarzwald) vorgesehen. Waltraud L. sollte sich am 4. Dezember 1976 nach Österreich („F 2“) begeben, um eine „Bank vorzubereiten“. Die im Untergrund lebenden „RAF“-Angehörigen führten dabei eine „Personaldebatte“ über die Zusammensetzung des Kommandos für die Aktion „Margarine“. Wer einem Tatkommando angehören sollte, wurde in Diskussionen der Gruppe der Illegalen bestimmt. Entscheidend waren die Fähigkeiten, z.B. im Umgang mit Waffen oder Motorrädern und/oder Ortskenntnisse. Jedes Mitglied, auch die Angeklagte, war grundsätzlich bereit, in dem Kommando mitzuwirken oder bei Aufforderung einzelne Arbeiten zu übernehmen, was jeweils gegenseitig stützend war. Die Kommandowohnung für den Anschlag sollte sich im Umkreis von 30 Kilometern um den späteren Tatort Karlsruhe befinden. Als geeigneter Standort wurde das Gebiet um die Gemeinde Dobel in der Nähe von Karlsruhe diskutiert. Ferner erörterten die Illegalen im Rahmen der Planungen für die Aktion „Margarine“ frühzeitig die Rückzugsmöglichkeiten der Kommandomitglieder unmittelbar nach der Anschlagsdurchführung. Als „Perspektive nach Margarine“ diskutierte die Gruppe der Illegalen bei dem Treffen die Aktion „Big Money“, die „schon jetzt“ vorbereitet werden sollte. In diesem Zusammenhang sollte Dr. Hanns Martin Sch. („H.M.“) „ausgecheckt“ werden. Ferner stellte die Gruppe Überlegungen zu einem geeigneten Versteck für das Opfer an („wo den Typ bunkern“). Eine zweite Aktion für die Zeit nach dem Anschlag auf den Generalbundesanwalt war, wie bereits erwähnt, unter der Bezeichnung „Big Raushole-Rache!“ geplant. Bis zur Festnahme von Siegfried H. und Roland M. am 30. November 1976 (s. nachf. Ziff. 4) waren im Rahmen der weiteren Vorbereitungen in der Karlsruher Innenstadt einzelne Straßen entlang des ausgespähten gewöhnlichen Anfahrtsweges von Generalbundesanwalt B. von seiner Wohnung zu seinem Dienstort ausgemessen und abgeschritten worden, um alternativ - wenn die Tests mit dem sog. „Topf“ nicht erfolgreich sein würden - auch andere Möglichkeiten der Anschlagsbegehung zu planen. Mit dem Treffen im Harz waren die Planungen für den Anschlag auf Generalbundesanwalt B. schon so weit fortgeschritten, dass die Anwesenden, darunter die Angeklagte, beschlossen, das Attentat im Dezember 1976 auszuführen. Roland M. hatte hierzu vermerkt: „Vorbereitung d. Margarine - alles klar“. Wegen der Festnahme von Siegfried H. und Roland M. kurze Zeit nach diesem Treffen wurde jedoch die Anschlagsdurchführung zunächst zurückgestellt. 4. Die Festnahme H./M. am 30. November 1976 Am 30. November 1976 wurden Siegfried H. und Roland M., die sich mit einem am 28. November 1976 in Bochum entwendeten Opel-Admiral, wie vorbesprochen und in dem Arbeitsplan entsprechend aufgeführt, auf der Fahrt über Frankfurt in den Nordschwarzwald befanden, auf der Bundesautobahn Kassel-Frankfurt - A 5 - bei Butzbach festgenommen. Der von Siegfried H. erstellte Arbeitsplan sowie die von Siegfried H. und Roland M. gefertigten Notizen und andere Unterlagen wurden hierbei sichergestellt. Die Sicherstellung der von den beiden Festgenommenen mitgeführten schriftlichen Unterlagen, u.a. von der Karlsruher Innenstadt angefertigte Skizzen, die sich in einem unverschlossenen Briefumschlag mit der Aufschrift „Margarine“ in M.s Umhängetasche befanden, führte dazu, dass die übrigen Gruppenmitglieder „RAF“ stark verunsichert waren und daher entschieden, die vorgesehene Aktion „Margarine“ zunächst aufzuschieben. Sie hatten die Befürchtung, dass die Notizen entschlüsselt und die Anschlagsvorbereitungen insoweit aufgedeckt worden sein könnten. Die zuvor bereits geplante weitere Beschaffungstat wurde jedoch durchgeführt. So überfielen am 13. Dezember 1976 in Wien Waltraud L. und zwei weitere männliche Mitglieder der „RAF“, die noch vor Festnahme von Siegfried H. und Roland M. für diese Aufgabe vorgesehen waren und sich - so die Aufzeichnungen in den bei der Festnahme sichergestellten Papieren - am 4. Dezember 1976 in die Filiale „F2“ begeben sollten, die Creditanstalt - Bankverein Filiale in der Kärntnerstraße 53, wobei mindestens 3,4 Millionen Schilling entwendet werden konnten. Waltraud L., die einen von Christian K. am 27. Oktober 1976 in Aosta erworbenen Revolver Smith&Wesson mit sich führte, wurde auf der anschließenden Flucht festgenommen und verurteilt. Da Siegfried H. Koordinator der Aktivitäten gewesen war, mussten nach dessen Festnahme die weiteren Aktivitäten und Planungen den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. 5. Kontakte der „RAF“ zur „Bewegung 2. Juni“ Zur Abklärung der Möglichkeit, ob eventuell auch Aktionen gemeinsam mit anderen extremistischen Gruppen durchgeführt werden könnten, nahm die „RAF“ Verbindung zur „Bewegung 2. Juni“ auf. Anfang 1977 wurde die Angeklagte von den übrigen „RAF“-Mitgliedern als früheres Mitglied der „Bewegung 2. Juni“ bestimmt, gemeinsam mit Günter S. entsprechende Gespräche zu führen. An einem nicht ermittelten Ort trafen sich daraufhin die Angeklagte und Günter S. mindestens zweimal mit Vertretern der „Bewegung 2. Juni“, nämlich mit Gabriele R. und Inge V. Auch diese Gruppe hielt eine Befreiungsaktion für die im Gefängnis sitzenden Gesinnungsgenossen bzw. politischen Gefangenen (der „RAF“) für notwendig und erwog, eine solche Aktion gemeinsam zu planen und durchzuführen. Nach diesen Treffen wurden die weiteren Gespräche mit der „Bewegung 2. Juni“ von Seiten der „RAF“ von Stefan W. und Willy St. übernommen. Wegen unterschiedlicher Vorstellungen kam es jedoch nicht zu weiteren Planungen einer gemeinsamen Aktion. 6. Das zweite Gesamttreffen in den Niederlanden Anfang 1977 a. Um nach der Verhaftung Siegfried H. die Koordination in der Gruppierung und insbesondere die Frage, wie es im Hinblick auf die bei der Festnahme von Siegfried H. und Roland M. sichergestellten Unterlagen mit den geplanten und aufgeschobenen Anschlagsaktionen weitergehen könne, zu klären, kam es zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 1977 - jedenfalls bevor das „RAF“-Mitglied Brigitte M. Ende Februar 1977 zur Gruppe der „Illegalen“ gestoßen war - zu einem Gesamttreffen der „RAF“-Mitglieder in einer Ferienanlage in den Niederlanden. An diesem Treffen nahmen alle beim ersten Gruppentreffen im Harz anwesenden „RAF“-Mitglieder mit Ausnahme der in der Zwischenzeit verhafteten Siegfried H., Roland M. sowie Waltraud L. teil. Darunter befanden sich wieder die Angeklagte sowie die späteren unmittelbar am Anschlag beteiligten Täter. Außerdem waren auch Adelheid Sch., Angelika S. und Knut F. anwesend, die nach der Verhaftung H.s in die Illegalität gegangen waren. Nachdem sich Siegfried H. mit seinen Aufgaben innerhalb der Gruppe bis zu seiner Festnahme immer stärker in den Vordergrund gebracht hatte, wurde unter Mitwirkung der Angeklagten zunächst entschieden, dass es künftig mehr auf das „RAF“-Kollektiv ankommen solle. Weil die Gruppe aufgrund der Verschlüsselung der bei der Festnahme von Siegfried H. und Roland M. sichergestellten Unterlagen und des Zeitablaufs seit ihrer Festnahme die Durchführung des geplanten Anschlags auf Generalbundesanwalt B. bzw. die weiteren Anschlagsvorhaben nicht weiter als gefährdet ansah, bestand nunmehr Einigkeit, dass das Attentat auf Generalbundesanwalt B. verübt und auch die Planungen hinsichtlich der übrigen „Aktionen“ fortgeführt werden sollten. Bei den in den Niederlanden geführten Diskussionen traten jedoch zunächst unterschiedliche Ansichten über den Zeitpunkt des Mordanschlags zu Tage. Den Gruppenmitgliedern war bei dem Treffen bekannt, dass die Gefangenen in Stammheim mittels Kassiber Anfang des Jahres 1977 auf die baldige Durchführung des Anschlags gedrängt hatten. Während ein Teil der Gruppe um die später mit der Tatvorbereitung/ -ausführung befassten Täter wie Günter S., die mit den Einzelheiten der Anschlagsdurchführung und der Bestimmung des Anschlagszeitpunkts befasst waren, meinte, sie selbst müssten bestimmen, wie und mit welchem zeitlichen Ablauf die einzelnen Aktionen durchgeführt werden, vertraten andere den Standpunkt, die Gefangenen kritisierten zu Recht, dass es mit der Planung und Durchführung der Aktionen zu langsam vorangehe. Dieser Meinung waren insbesondere die Frauen aus dem Kreis der Illegalen, darunter auch die Angeklagte. Letztlich setzten sich innerhalb der Gruppe vorwiegend die Frauen um die Angeklagte mit ihrer Auffassung durch. Die späteren unmittelbaren Täter ließen sich durch das vehemente Eintreten der Angeklagten im Rahmen der Diskussion von der Notwendigkeit einer beschleunigten Durchführung des Anschlags überzeugen und trafen, auch vom vehementen Einsatz der Angeklagten für die Forderung der Gefangenen beeinflusst und bestimmt, gemeinschaftlich mit allen in Holland anwesenden Gruppenmitgliedern die Entscheidung zur Ermordung Siegfried B.s. Dieser bereits vor der Festnahme von Siegfried H. und Roland M. gemeinsam gefasste Tatentschluss sollte nun auch zeitnah umgesetzt werden; außerdem sollten die weiteren Anschlagsaktionen vorangetrieben werden. Die Angeklagte bestärkte die anwesenden unmittelbaren Täter durch ihre entschiedenen Diskussionsbeiträge bewusst und gewollt in ihrem bereits gefassten Tatenschluss und wollte die Anschlagsdurchführung dadurch bewusst fördern. Zum damaligen Zeitpunkt stand aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Tests fest, dass der ursprüngliche Plan, die von Peter-Jürgen B. für den Anschlag konstruierte Haftmine auf dem Dienstfahrzeug des Generalbundesanwalts zur Detonation zu bringen, nicht durchführbar war, weil diese bei Versuchen jeweils vom Fahrzeugdach gerutscht war. Daher war sich die Gruppe darüber einig, dass der Anschlag auf den Generalbundesanwalt auf der Fahrt vom Wohnort zum Dienstort mit einer Schusswaffe von einem Motorrad aus durchgeführt werden sollte. Die Festlegung des konkreten Tatorts auf der Fahrstrecke zum Dienstort in Karlsruhe sollte - ebenso wie die genaue Bestimmung des Anschlagszeitpunkts - den Mitgliedern des unmittelbaren Tatkommandos überlassen bleiben. Alle Gruppenmitglieder waren sich der Notwendigkeit bewusst, dass das Gelingen einer Aktion und die anschließende Flucht der Kommandomitglieder nicht durch etwaige überlebende Begleitpersonen gefährdet werden dürfe. Sie entschieden deshalb gemeinsam, dass bei der Tatausführung etwaige Schutz- und Begleitpersonen ebenfalls getötet werden müssten. Jedem der „RAF“-Mitglieder - auch der Angeklagten - war klar, dass in jedem Fall die Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer für die Ausführung der Tat eingeplant und ausgenutzt werden sollte. Die Angeklagte gehörte nach der gemeinsamen Abrede nicht der Kommandoeinheit an, die den Anschlag unter der Bezeichnung „Kommando Ulrike Meinhof“ unmittelbar durchführen sollte. b. Brigitte M. war bei diesem Treffen in den Niederlanden nicht anwesend. Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren und 8 Monaten aus Verurteilungen des Landgerichts Berlin von 1974 bzw. 1975 u.a. wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und unerlaubten Waffenbesitzes wurde Brigitte M. am 8. Februar 1977 aus der Haft entlassen. Sie hatte - nach ihrer Festnahme am 9. Juni 1972 in Berlin - während ihrer Haftzeit ab Juni 1976 in Stuttgart-Stammheim engen Kontakt zu den Mitgefangenen Andreas B., Gudrun E., Jan-Carl R., Ingrid Sch. und Irmgard M. bekommen. Sie begab sich unmittelbar nach ihrer Freilassung in das Büro der Rechtsanwälte Dr. C., M. und N. in Stuttgart, die sich als Verteidiger von „RAF“-Mitgliedern einen Namen gemacht hatten und mit diesen sympathisierten. Aus der Kanzlei heraus betreuten zu diesem Zeitpunkt Volker S., Ralf F., Christoph W., Elisabeth v. D. und Gisela P. die inhaftierten „RAF“-Mitglieder. Innerhalb kürzester Zeit organisierte M. - in Ausführung des Willens der in der Vollzugsanstalt verbliebenen Gefangenen - das Anwaltsbüro um mit dem Ziel, eine wirkungsvollere Zusammenarbeit zwischen den Gefangenen und den Illegalen „draußen“ zu ermöglichen. Ende Februar 1977, etwa drei Wochen nach ihrer Entlassung, stieß auch Brigitte M. zu den im Untergrund lebenden „RAF"-Angehörigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits fest entschlossen waren, das Attentat auf Generalbundesanwalt B. baldmöglichst durchzuführen. Da sie feststellte, dass die Gefangenen insoweit die gleichen Vorstellungen wie die Illegalen hatten, war sie mit den vorhandenen Planungen einverstanden und wirkte fortan an deren Umsetzung mit. Brigitte M. erlangte im Laufe der weiteren Zeit aufgrund ihrer geschilderten Vorgeschichte - wie auch schon die Angeklagte - eine Führungsrolle in der Gruppe. III. Die unmittelbaren Vorbereitungen des Anschlags vom 7. April 1977 In Umsetzung des von allen Mitgliedern der „RAF“ beschlossenen Anschlagsvorhabens wurden folgende konkrete Vorbereitungen getroffen, an denen zumindest Günter S., Christian K. und Knut F. arbeitsteilig zusammenwirkten. Die Angeklagte, die weiterhin als eine bestimmende Person der Gruppe angehörte, führte selbst keine Vorbereitungshandlungen aus. 1. Die Anmietung einer Kommandowohnung Anfang März 1977 begaben sich vier unbekannt gebliebene „RAF“-Mitglieder mit einem roten Renault R4 in den von Karlsruhe etwa 65 km entfernt liegenden Ort Freudental, um dort eine Wohnung bzw. ein Haus als Kommandowohnung anmieten zu wollen. Gegen 13:45 Uhr erkundigten sich zu diesem Zweck zwei männliche Personen von ihnen bei Doris B., ob das auf dem Nachbargrundstück in der Pforzheimer Straße 25 gelegene Bauernhaus zu mieten sei, worauf diese die Beiden an die Eigentümerin Erna Z. verwies. Am 5. März 1977 erschienen daraufhin gegen 16:00 Uhr zwei ebenfalls nicht ermittelte männliche Mitglieder der „RAF“ bei Erna Z., die eine beabsichtigte Anmietung des Bauernhauses jedoch ablehnte, woraufhin die beiden Personen mit zwei weiteren, in einem roten Renault R4 wartenden, „RAF“-Mitgliedern in Richtung Bietigheim davonfuhren. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mieteten nicht näher bekannte „RAF“-Mitglieder deshalb eine nicht ermittelte Kommandowohnung in dem ebenfalls 65 km von Karlsruhe entfernt gelegenen Mannheim an. 2. Die Beschaffung des Tat- bzw. des Fluchtfahrzeugs Am 2. April 1977 wurden die zur Umsetzung des Plans erforderlichen Tat- und Fluchtfahrzeuge, nämlich ein Motorrad Suzuki GS 750 und ein Pkw Alfa Romeo, beschafft. a. Zur Beschaffung des Motorrads fuhr zunächst am 1. April 1977 Knut F. zusammen mit Günter S. und einem weiteren unbekannt gebliebenen männlichen „RAF“-Mitglied, das in einem roten R4 wartete, nach Mönchengladbach, um im Motorradgeschäft des Ralf W. eine Suzuki GS 750, das damals schnellste Serienkrad, anmieten zu wollen. Da Ralf W. die ihm unbekannten Kunden nicht vertrauenserweckend erschienen, war er an einem Geschäft nicht interessiert und verwies die beiden Personen an die Firma Hein G. in Düsseldorf, woraufhin S. zu seinem Begleiter sinngemäß äußerte: „Dann lass´ uns nach Düsseldorf fahren.“ Am Vormittag des 2. April 1977 erschien Günter S. in den Geschäftsräumen der Firma Hein G. in Düsseldorf und mietete beim dortigen Geschäftsführer Hermann G. unter Vorlage eines auf die Personalien „Hans Georg Sch., geboren am 2. August 1950, Anschrift in Düsseldorf, Rather Straße 82“ lautenden gefälschten Führerscheins das blaue Kraftrad Suzuki GS mit amtlichem Kennzeichen D-AT 792 für eine Probefahrt, wobei er 300 DM Kaution hinterlegte und der Wahrheit zuwider zusicherte, das Motorrad bis 13 Uhr zurückzubri