bringen. Die Antragstellerin verteidigt das Urteil des Landgerichts und trägt insbesondere weiter zu den Abläufen im Juni 2013
, die aus ihrer Sicht die Dringlichkeit des Antrags belegen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist ein Verfügungsgrund gegeben. a) Soweit sich die Antragstellerin auf eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG stützt und dazu eine Reihe von älteren Entscheidungen des Senats zitiert (so z. B. GRUR-RR 2002, 309 , 310 - Zerowatt), neigt der Senat mittlerweile - in Übereinstimmung mit einer in der Rechtsprechung im
dringen begriffener Auffassung - dazu, die analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG im Markenrecht abzulehnen (Senat, MMR 2013, 43 , 44 - proconceptwerbung.de; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146 , 147 - E-Sky; OLG Frankfurt, GRUR 2002, 1096 ; OLG München, GRUR 2007, 174 - Wettenvermittlung; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 3.14; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, § 54 Rn. 19 ff.; zweifelnd Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010,
194 ff.; a. A. z. B. KG, KGR 2008, 551 ). Danach bedarf der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die dem Antragsteller aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung entstehen können, sind die Nachteile gegenüberzustellen, die dem Antragsgegner aus der Anordnung drohen. Das Interesse des Antragstellers muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146 , 147 - E-Sky). Bei Verletzung von Rechten aus dem gewerblichen Rechtsschutz kann sich die Dringlichkeit allerdings aus der Lage des Falls von selbst ergeben. Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn eine Verletzung des Rechts fortdauert und daraus dem Rechtsinhaber ein Schaden erwächst, wie dies beim Vertreib eines Produkts unter Verletzung von Schutzrechten der Fall ist (OLG München, GRUR 2007, 174 - Wettenvermittlung). Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da im
liegenden Fall aufgrund des unstreitigen beziehungsweise glaubhaft gemachten Sachverhalts die Dringlichkeit gegeben ist, so dass es auf die Vermutungswirkung des § 12 Abs. 2 UWG nicht ankommt.
beugenden Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsgefahr anzunehmen. Die Lauer-Taxe ist eine von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände gepflegte Datenbank mit aktuellen Informationen zu sämtlichen Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Waren, die in Deutschland für den Handel zugelassen sind. Ein Eintrag in diese zentrale Datenbank stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass der Vertrieb eines entsprechenden Produktes beabsichtigt ist. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, allein der Eintrag in die Datenbank eines Dritten habe für sie noch keine Handlungsnotwendigkeit ausgelöst, so überzeugt dies nicht: Auch die Antragstellerin hatte keinen Zweifel daran, dass der Eintrag durch die Antragsgegnerin veranlasst worden ist. Nach ihrem
trag hat sie zur Klärung allein den Kontakt zur Antragsgegnerin gesucht und nicht etwa zu den Betreibern der Datenbank. Die Dringlichkeitsfrist beginnt erst mit der Kenntnisnahme aller relevanten Umstände, wobei notwendige Recherchen zur sorgfältigen Klärung des Kollisionsfalles nicht zu einer dringlichkeitsschädlichen Verzögerung führen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010,
198, 201; vgl. Senat, Urt. v.
liegenden Fall die Kenntnis von dem Eintrag der Produktbezeichnung in die Datenbank, um der Antragstellerin die Kenntnis der wesentlichen Umstände des Kollisionsfalles zu vermitteln. Die Antragstellerin stützt sich nicht auf eine besondere Produktaufmachung, sondern allein auf die Verletzung ihrer Wortmarken durch die Produktbezeichnung. Sie hat daher eine Verpackung als konkrete Verletzungsform nur "insbesondere", das heißt als Beispiel in ihren Antrag aufgenommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Tz. 22 - Tribenuronmethyl; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG,
zugehen. Aus Sicht der Antragstellerin war danach lediglich noch klärungsbedürftig, ob der Eintrag tatsächlich auf die bevorstehende Markteinführung des Produkts der Antragsgegnerin mit dieser Bezeichnung schließen ließ, oder ob es sich möglicherweise um einen Irrtum handelte (dazu unter II. 1. b ee). bb) Nach der im Berufungsverfahren
gelegten eidesstattlichen Versicherung der Frau T., "Junior-Produktmanagerin" bei der Antragstellerin, hat diese in der Woche zwischen dem
aussetzungen der Dringlichkeit glaubhaft zu machen hat, ist im
liegenden Fall zugunsten der Antragsgegnerin von einer Kenntnisnahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt, dem
G,
liegenden Fall folgt aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau T. (Anlage ASt 16), dass sie es als ihre Pflicht angesehen hat, die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Antragstellerin von ihren Feststellungen zu unterrichten; lediglich wegen Arbeitsüberlastung sei dies nicht sofort, sondern erst am 12. Juni erfolgt. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine Mitarbeiterin der Antragstellerin handelte, die in der Lage war, die rechtliche Relevanz des Eintrags in der Lauer-Taxe zu erkennen und die zuständigen Entscheidungsträger zu informieren. Für den
liegenden Fall kann daher zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass die Kenntnisnahme durch Frau T. genügte, um die Dringlichkeitsfrist in Lauf zu setzen. dd) Erstmals im Schriftsatz vom 25. 6. 2014 hat die Antragsgegnerin
getragen, tatsächlich habe die Antragstellerin bereits
dem
getragenen, nicht näher spezifizierten Internetrecherchen können kaum den gesamten Zeitraum vom
liegenden Fall ist die Monatsfrist, selbst wenn zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt wird, dass die Antragstellerin bereits am
diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Senats im
liegenden Fall ein Verfügungsgrund im Ergebnis noch gegeben. 2. Der Verfügungsanspruch besteht. Der Antragstellerin steht aus ihrer Marke "L-Thyrox" der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Die Marke ist rechtserhaltend benutzt worden und wird durch die Bezeichnung "L-Thyroxratiopharm" verletzt. a) Erstinstanzlich hat sich die Antragsgegnerin sowohl im Rahmen der Erörterung der rechtserhaltenden Benutzung wie auch der Verwechslungsgefahr darauf berufen, da es sich bei den Produkten der Parteien um rezeptpflichtigen Medikamente handele, sei allein auf die Sicht von fachkundigen Ärzten und Apothekern abzustellen. Diesen sei bekannt, dass "L-Thyroxin" eine Bezeichnung des Wirkstoffes des Medikaments sei. Auf die Sicht der Endverbraucher des Medikaments komme es dagegen nicht an; das Landgericht sei daher nicht in der Lage, das maßgebliche Verkehrsverständnis festzustellen. Die Antragstellerin hat demgegenüber vertreten, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der der europäischen Gerichte auch im Fall von rezeptpflichtigen Medikamenten die Endverbraucher zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören würden. Die Antragstellerin hat sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH "Arctuvan/Artesan" berufen, in der der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Bezeichnungen rezept- und apothekenpflichtiger Arzneimittel sei nicht allein auf das Verständnis der Fachkreise abzustellen ( GRUR 1955, 415 , 416). Diese Entscheidung betraf allerdings nicht rezept-, sondern nur apothekenpflichtige Arzneimittel. Gleiches gilt auch für die von der Antragstellerin ebenfalls herangezogene Entscheidung "Venostasin/Topostasin" ( GRUR 1957, 339 , 340). Hinsichtlich rezeptpflichtiger Arzneimittel hat der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung ausgeführt: "
rangig ist auf den verordnenden Arzt und den Apotheker abzustellen, da diese bei der Rezeptierung oder der Ausgabe des Medikaments sich Gedanken über den Hersteller des Präparats zu machen haben. Das Verständnis des weniger kundigen Patienten über die Zuordnung der unter identischer Wirkstoffbezeichnung vertriebenen rezeptpflichtigen Arzneimittel tritt daneben grundsätzlich in den Hintergrund. Eine bei dem Patienten
handene Fehlvorstellung über die betriebliche Herkunft eines rezeptpflichtigen Medikaments kommt deshalb grundsätzlich nicht zum Tragen, weil die Auswahl des Medikaments vom Arzt oder erforderlichenfalls vom Apotheker zu verantworten ist" (BGH, GRUR 1990, 453 , 455 - L-Thyroxin). Nur bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten könne auf den allgemeinen Verkehr abgestellt werden (BGH, GRUR 1999, 735 , 736 - MONOFLAM/POLYFLAM). An dieser Einschätzung hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen festgehalten (BGH, GRUR 2008, 1089 Tz. 26 - KLACID PRO). Der Entscheidung "Maalox/Melox-GRY" ( GRUR 2012, 64 ), in der der Bundesgerichtshof sowohl auf die Fachkreise als auch die Verbraucher abgestellt hat, lässt sich ebensowenig wie der
ausgegangenen Entscheidung des Bundespatentgerichts (Beschluss vom
liegenden Fall zu keiner abweichenden Beurteilung. Den Fachkreisen wird zwar der Wirkstoff mit dem Freinamen Levothyroxin (-Natrium) oder seiner verkürzten Form L-Thyroxin bekannt sein. Ihnen wird aber auch bekannt sein, dass im Arzneimittelbereich verbreitet Marken genutzt werden, die an Wirkstoffbezeichnungen angelehnt sind (BGH, GRUR 2008, 905 Tz. 18 - Pantohexal; GRUR 2008, 909 Tz. 19 - Pantogast; BPatG, GRUR 2012, 67 , 68 - Panprazol/PANTOZOL; Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
gelegten Rechnungen - das Produkt auch als "L-Thyrox HEXAL", also ohne Zufügung des ®, bezeichnet wird, ist demgegenüber unerheblich. Die Benutzung in einer - auch - anderen Form ist unschädlich, jedenfalls solange diese nicht die Wahrnehmung des Zeichens in der Form, auf die die rechtserhaltende Benutzung gestützt werden soll, wegen gegenständlicher Nähe beeinflusst (Senat, Urt. v.
. aa) Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
zunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, so der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke sowie der Identität oder der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 1998, 922 Tz. 17 f. - Canon; GRUR Int. 2009, 911 Tz. 31 - Waterford Wedgwood; BGH, GRUR 2011, 826 Tz. 11 - Enzymax/Enzymix; GRUR 2012, 1040 Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833 Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; Senat, GRUR-RR 2012, 336 , 337 - SUPERTOTO). bb) Dem Zeichen der Antragstellerin kommt zumindest geringe Kennzeichnungskraft zu. "L-Thyrox" ist eine eingetragene Marke. Der Senat ist daher als Verletzungsgericht grundsätzlich an die Eintragung der Marke gebunden (BGH, GRUR 2009, 672 Tz. 17 - OSTSEE-POST; Senat, GRUR-RR 2014, 210 , 215 - Bounty/Snickers). Daraus folgt allerdings zunächst nur, dass der Marke nicht jeglicher Schutz versagt werden darf, während der Grad der Kennzeichnungskraft vom Verletzungsgericht selbstständig zu bestimmen ist (BGH, GRUR 2005, 414 , 416 - Russisches Schaumgebäck; BGHZ 171, 89 = GRUR 2007, 780 Tz. 24 - Pralinenform; GRUR 2008, 905 Tz. 20 - Pantohexal; GRUR 2010, 1071 = WRP 2007, 1461 Tz. 24 - Kinder II). Aus diesem Grund ist das Argument der Antragsgegnerin, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung "L-Thyroxin" ( GRUR 1990, 453 , 455) den Zeichenbestandteil "L-Thyroxin" als glatt beschreibend und nicht unterscheidungskräftig bewertet, für die hier zu beurteilende Bezeichnung "L-Thyrox" nicht ausschlaggebend. In diesem Zusammenhang ist außerdem wieder darauf hinzuweisen, dass in der Arzneimittelbranche durch Verkürzung aus Wirkstoffbezeichnungen hervorgegangene Zeichen üblich sind (BGH, GRUR 2008, 905 Tz. 18 - Pantohexal; GRUR 2008, 909 Tz. 19 - Pantogast; BPatG, GRUR 2012, 67 , 68 - Panprazol/PANTOZOL; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 556). Die Abwandlung eines warenbeschreibenden Fachausdrucks ist danach hinreichend unterscheidungskräftig, wenn ihr nicht jegliche individualisierende Eigenart fehlt. Bei einer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar engen Anlehnung an einen warenbeschreibenden Begriff verfügt die Bezeichnung regelmäßig von Hause aus aber nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft (BGH, GRUR 2008, 905 Tz. 16 - Pantohexal). Im
liegenden Fall ist das Landgericht von originär schwacher Kennzeichnungskraft ausgegangen, die durch Verkehrsbekanntheit auf durchschnittliches Maß gesteigert worden sei. Das Landgericht hat dabei angenommen, die Bezeichnung des Wirkstoffs sei "Levothyroxin-Natrium"; eine Verwendung der Bezeichnung "L-Thyroxin" sei nicht glaubhaft gemacht.
dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof noch im Jahr 1990 "L-Thyroxin" als eine nicht unterscheidungskräftige Wirkstoffangabe angesehen hat, da dies bis 1981 die
geschriebene Sachbezeichnung für den Wirkstoff gewesen sei, kann dieses Verständnis von "L-Thyroxin" aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht völlig außer Betracht gelassen werden. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist es nicht ausschlaggebend, wenn wegen der großen Nähe zu "L-Thyroxin" nur von einer sehr geringen (weit unterdurchschnittlichen) originären Kennzeichnungskraft des Zeichens "L-Thyrox" ausgegangen wird. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine jahrelange und umfangreiche Benutzung ihres Zeichens glaubhaft gemacht hat. Erstinstanzlich hat die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin
getragenen Umsatzzahlen und Marktanteile zwar bestritten und beanstandet, es sei nicht klar, ob diese sich auf den deutschen Markt beziehen würden (was zunächst durchaus nahelag, da sich die Antragstellerin auf die Zahlen eines Instituts aus den USA berufen hat). Die Antragstellerin hat daraufhin jedoch durch eidesstattliche Versicherung belegt, dass sich die von ihr
getragenen Zahlen auf den deutschen Markt beziehen (Anlage ASt 11). Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass der Antragsgegnerin als Branchenkennerin zumindest den
getragenen Marktanteilen substantiiert hätte entgegentreten können, was nicht geschehen sei. In der Berufungsinstanz hat die Antragsgegnerin dazu nur noch
getragen, es könne dahinstehen, inwieweit die Zahlen zutreffend seien. Aus Sicht des Senats ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin seit 2009 jährlich rund 10 Mio. Euro Umsatz mit dem Produkt erzielt hat und mit ihm einen Marktanteil von 21 % hält. Es ist ferner glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin ihr Produkt auf den Verpackungen stets mit "L-Thyrox® HEXAL®" gekennzeichnet hat. Da, wie dargelegt, in dieser Zusammensetzung "L-Thyrox®" als selbständiges Kennzeichen wahrgenommen wird, kann aufgrund von Verkehrsbekanntheit eine gesteigerte und damit jedenfalls geringe oder unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft dieses Zeichens angenommen werden. cc) Es besteht unstreitig Warenidentität. dd) Das Landgericht ist mit zutreffender und sorgfältiger Begründung von hochgradiger Zeichenähnlichkeit ausgegangen. In erster Linie hat es sich dabei darauf gestützt, dass das angegriffene Zeichen "L-Thyroxratiopharm" durch den Bestandteil "L-Thyrox" geprägt werde, da dem Verkehr "ratiopharm" als Unternehmenskennzeichen bekannt sei. Selbst wenn eine solche Prägung nicht
liegen würde, so komme dem übernommenen Bestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, aus dessen identischer Übernahme der Verkehr den Eindruck gewinnen könne, die betreffenden Waren würden aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
rangig könnte sogar erwogen werden, ob es sich bei "L-Thyroxratiopharm" überhaupt um ein einheitliches Zeichen handelt oder ob der Verkehr in dieser Bezeichnung nicht - wie bei der von der Antragstellerin verwendeten Bezeichnung - die Verwendung eines Zweitkennzeichens sieht. In diesem Fall läge sogar eine identische Verwendung des Zeichens der Antragstellerin
. Selbst wenn eine im Sinn einer Unternehmenskennzeichnung benutzte und dem Verkehr als solche bekannte Bezeichnung durch einen Bindestrich mit einer weiteren Bezeichnung verbunden wird, kann der Verkehr in den beiden Bezeichnungen selbständige Zeichen erkennen (BGH, GRUR 2005, 515 , 516 - P3-ferrosil). Dafür spricht hier, dass "ratiopharm" den beteiligten Verkehrskreisen - Fachpersonal wie auch Verbrauchern - als Unternehmenskennzeichen bekannt ist, und dass es in der Arzneimittelbranche üblich ist, Produktbezeichnungen und Herstellerkennzeichen zu kombinieren, wie es auch der Praxis der Parteien dieses Verfahrens entspricht. Gegen die Annahme selbständiger Zeichen spricht allerdings, dass der Bindestrich hier aufgrund seiner zweimaligen Verwendung eine stärker verklammernde Wirkung aufweist als in der vom Bundesgerichtshof beurteilten Bezeichnung "P3-ferrosil". Jedenfalls aber hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass "L-Thyrox" eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der Bezeichnung "L-Thyroxratiopharm" behält. Bei der Verbindung eines Unternehmenskennzeichens mit dem geschützten Zeichen bleibt die jeweils selbstständig kennzeichnende Stellung des Unternehmenskennzeichens und des weiteren Zeichenbestandteils - hier "L-Thyrox" - in der jüngeren Marke auch bei einer Zusammenfassung zu einer Wortverbindung erhalten. Wörtlich hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt: "Der Verkehr wird in dem ihm bekannten oder für ihn zumindest erkennbaren Unternehmenskennzeichen den Unternehmenshinweis und in dem weiteren Bestandteil den Produkthinweis sehen. Stimmt der selbstständig kennzeichnende, produktbezogene Bestandteil mit der Widerspruchsmarke überein, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Marke dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens zuordnet und meint, sie bezeichne dessen Produkte oder Dienstleistungen, oder dass der Verkehr jedenfalls davon ausgeht, die Waren oder Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen" (BGH, GRUR 2008, 905 Tz. 38 - Pantohexal; s. auch EuGH, GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. - THOMSON LIFE). Im
liegenden Fall wird die selbständige Stellung des Unternehmenskennzeichens der Antragsgegnerin noch dadurch betont, dass es - anders als in "Pantohexal" - mit dem Produktkennzeichen nicht zu einem Wort zusammengefasst, sondern nur durch einen Bindestrich verbunden ist. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, bei der Verbindung eines Unternehmenskennzeichens mit weiteren Bestandteilen könne auch eine abweichende Beurteilung möglich sein (vgl. BGH, GRUR 2008, 258 Tz. 27 - INTERCONNECT/T-InterConnect), so möchte sie für den
liegenden Fall eine solche Abweichung wiederum mit der ihrer Ansicht nach fehlenden Unterscheidungskraft von "L-Thyrox" begründen. Wie bereits ausgeführt, geht der Bezeichnung "L-Thyrox" aber nicht jede Unterzeichnungskraft ab. Ein selbständig kennzeichnender Bestandteil muss nicht über besondere Unterscheidungskraft verfügen; grundsätzlich kann jeder unterscheidungskräftige Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens über selbstständige Kennzeichnungskraft verfügen (BGH, GRUR 2008, 258 Tz. 35 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 905 Tz. 38 - Pantohexal; GRUR 2013, 833 Tz. 50 - Culinaria/Villa Culinaria). Soweit sich aus den von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.