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KG, Beschluss vom 11.07.2014 - 141 AR 316/14

Die für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels notwendige Beschwer kann sich nur aus dem Tenor, nicht aber aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (hier: unzutreffende Annahme der Bege

aussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (Jesse in LK, StPO 26. Aufl.,

§ 296Rdn. 46, 54; Meyer-Goßner/Schmitt, St

PO 57. Aufl.,

§ 296Rdn.

8). Eine Beschwer liegt

, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den „Beschwerten“ enthält, wenn seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten haben (Paul in KK, StPO 7. Aufl.,

§ 296Rdn.

5). Sie kann sich nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur aus dem Entscheidungsausspruch, nicht aber aus den Gründen des Urteils oder Beschlusses ergeben; dass der Inhalt der Entscheidungsgründe den Rechtsmittelführer belastet, genügt nicht ( BGHSt 7, 153 ; OLG Karlsruhe NJW 1984, 1975 , 1976; Jesse in LK a.a.O. Rdn. 57; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 11; Paul in KK a.a.O. Rdn. 5a). An einer Beschwer in diesem Sinne fehlt es

liegend. Zwar beinhaltet die getroffene Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung einen unmittelbaren Nachteil für den Beschwerdeführer. Er greift die Fortdauerentscheidung als solche jedoch ausweislich des Schriftsatzes seines Verteidigers vom

  1. Juni 2014 gar nicht an, sondern begehrt lediglich eine „Klarstellung“ ihrer Begründung hinsichtlich eines Einzelaspekts. Seinem Rechtsmittel fehlt es deshalb an der erforderlichen Tenorbeschwer; es war als unzulässig zu verwerfen. Ungeachtet dessen merkt der Senat jedoch klarstellend an, dass sich der Akte tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass von dem Beschwerdeführer künftig auch Sexualstraftaten zu erwarten sind. Zwar wurde er am
  2. Juni 1994 durch das Amtsgericht G. unter anderem wegen sexueller Nötigung verurteilt; dem lag jedoch zugrunde, dass er in der Haft einen Mitgefangenen, von dem er gehört hatte, dass dieser sich an einem Kind vergangen gehabt habe, durch Anwendung von Gewalt und Drohung dazu veranlasst hatte, an einem weiteren Mithäftling den Oralverkehr auszuführen. Angesichts dieser besonderen Tatumstände und der Einmaligkeit eines sexualbezogenen

gehens seitens des Beschwerdeführers kann indes nicht auf die wiederholte Begehung von Sexualstraftaten geschlossen werden. Dass sich die gerügte missverständliche Formulierung in den Beschlussgründen auf das Ergebnis ausgewirkt hat, ist sicher auszuschließen. Die Kammer stützt ihre – ansonsten sorgfältig und überzeugend begründete – Entscheidung erkennbar ausschließlich auf die Gefahr der Begehung (weiterer) erheblicher Gewalttaten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/726379.html ( https://oj.is/726379 ) Verweise Volltext Zitate 3 Zitiert 1 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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