aussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (Jesse in LK, StPO 26. Aufl.,
PO 57. Aufl.,
8). Eine Beschwer liegt
, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den „Beschwerten“ enthält, wenn seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten haben (Paul in KK, StPO 7. Aufl.,
5). Sie kann sich nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur aus dem Entscheidungsausspruch, nicht aber aus den Gründen des Urteils oder Beschlusses ergeben; dass der Inhalt der Entscheidungsgründe den Rechtsmittelführer belastet, genügt nicht ( BGHSt 7, 153 ; OLG Karlsruhe NJW 1984, 1975 , 1976; Jesse in LK a.a.O. Rdn. 57; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 11; Paul in KK a.a.O. Rdn. 5a). An einer Beschwer in diesem Sinne fehlt es
liegend. Zwar beinhaltet die getroffene Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung einen unmittelbaren Nachteil für den Beschwerdeführer. Er greift die Fortdauerentscheidung als solche jedoch ausweislich des Schriftsatzes seines Verteidigers vom
gehens seitens des Beschwerdeführers kann indes nicht auf die wiederholte Begehung von Sexualstraftaten geschlossen werden. Dass sich die gerügte missverständliche Formulierung in den Beschlussgründen auf das Ergebnis ausgewirkt hat, ist sicher auszuschließen. Die Kammer stützt ihre – ansonsten sorgfältig und überzeugend begründete – Entscheidung erkennbar ausschließlich auf die Gefahr der Begehung (weiterer) erheblicher Gewalttaten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/726379.html ( https://oj.is/726379 ) Verweise Volltext Zitate 3 Zitiert 1 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.