Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,-- festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Carport auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ... Am ... Januar 2013 erteilte der Antragsgegner (Landratsamt ...) einen Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Carport auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... Als Hinweis wurde aufgenommen, dass die schmale Zufahrt auf dem Baugrundstück mit der Kapelle auf der Grundstücksgrenze einen Baustellenbetrieb erfordere, der sicherstelle, dass an dem Kulturdenkmal keine Schäden und Risse auftreten. Dies habe der Bauherr durch geeignete Maßnahmen (z.B. durch Aufstellung eines farblich gut sichtbaren Zaunes bzw. durch Abstandssicherung im Bereich des Denkmals bedingt durch die verengte Baustellenzufahrt) eigenverantwortlich sicherzustellen. Der Schwerlastverkehr könne auch durch Aufstellen von entsprechenden Hinweisschildern auf die beengte Baustellenzufahrt rechtzeitig hingewiesen werden oder sei durch Einweisung der Baustellenfahrzeuge zu regeln. Die Lastenverteilung auf den Baustellenfahrzeugen sei im Bereich entlang der Kapelle sicherzustellen. Aus einem Schreiben der Regierung ... an den Antragsteller vom
- September 2013 geht hervor, dass die Kapelle des Antragstellers mit Genehmigung des Landratsamts ... vom ... September 1993 versetzt wurde. Als Auflage enthielt der Bescheid, dass das eingetragene Geh- und Fahrtrecht auf FlNr. ..., Gemarkung ..., durch die Versetzung der Kapelle nicht beeinträchtigt werden dürfe. Im Schnurgerüstabnahmeprotokoll vom
- November 1993 sei der Abstand der Kapelle zur südlichen Grundstücksgrenze mit 3,20 m statt im genehmigten Plan 4 m angegeben. Im Februar 1997 sei aus der Südseite des Grundstücks FlNr. ... eine Teilfläche herausgemessen worden, die als Zufahrt zur FlNr. ... dienen sollte (Grundstück FlNr. ...). Das Grundstück FlNr. ... sei nicht mehr im Eigentum der Antragsteller. Das Kapellengebäude stehe mit wenigen Zentimetern an FlNr. ... Es verstoße gegen das damalige Abstandsflächenrecht. Dies liege in der Verantwortung der Antragsteller. Am
- Februar 2013 sei das Dach der Kapelle von einem Baustellenfahrzeug beschädigt worden. Die Antragsteller müssten ihre Schäden zivilrechtlich geltend machen. Mit weiterem Schreiben der Regierung ... vom
- Oktober 2013 an den Antragsteller wurde mitgeteilt, dass Denkmaleigentümer nur ein Abwehrrecht hätten, wenn sich das Bauvorhaben in der Nähe des Denkmals auf den Bestand und das Erscheinungsbild des Denkmals erheblich auswirke. Dass durch die Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... Schäden an der Kapelle entstanden seien, führe nicht zu einem Abwehrrecht. Unter dem
- März 2014 beantragte der Beigeladene den Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Carport. In der Gemeinderatssitzung vom ... April 2014 erteilte die Gemeinde ... ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom ... Mai 2014 erteilte der Antragsgegner die Baugenehmigung zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Carport auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... Gegen diesen Bescheid ließen die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten am
- Juni 2014 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Az: M 11 K 14.2540). Sie ließen gleichzeitig einen Eilantrag stellen und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... Mai 2014 anzuordnen. Die Baugenehmigung berücksichtige nicht den Schutz der denkmalgeschützten Kapelle. Sie sei durch Baustellenverkehr und Zufahrtsverkehr gefährdet. Die Antragsteller seien Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... An der Grundstücksgrenze zu FlNr. ... stehe eine denkmalgeschützte Kapelle. Das Grundstück FlNr. ... diene als Zufahrt zu den FlNrn. ... und ... Man habe sich mit den Voreigentümern 1995 geeinigt, dass die Kapelle verschoben werde und die Zufahrt zur FlNr. ... geändert werden solle. Die Fahrbreite von FlNr. ... betrage zum Teil nur 2,90 m. Anfang 2013 seien bei Bauarbeiten auf der FlNr. ... Schäden am Dach der Kapelle entstanden. Es bestehe ein Streit mit der Versicherung. Bisher hätten die Antragsteller keinen Schadensersatz erhalten. Die Antragsteller müssten als Eigentümer des Denkmals dieses nach Art. 4 BayDSchG erhalten. Sie hätten das Landratsamt aufgefordert, die Eigentümer von FlNr. ... dazu anzuhalten, die Kapelle wieder herzustellen. Es sei ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt worden. Dieser sei abgelehnt worden. In der Baugenehmigung vom ... Mai 2014 sei die Kapelle nicht erwähnt worden. Dies erscheine eigenartig, da im Vorbescheid noch Auflagen zum Denkmalschutz zum Schutz der Kapelle enthalten gewesen seien. Die Baugenehmigung sei ohne Auflagen zum Denkmalschutz rechtswidrig. Die Antragsteller würden dadurch in ihren Rechten verletzt. Sie hätten nach Art. 6 BayDSchG ein Abwehrrecht. Mit Schriftsatz vom
- Juni 2014 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. Nach den Messungen des Vermessungsamts sei der Zufahrtsweg zwischen 3,05 m und 3,49 m breit. Das reiche als Zufahrt aus. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Januar 2013 (Az: 2 BV 11.1631 ) würden die Rechte des Denkmaleigentümers nur beeinträchtigt, wenn die Denkmalwürdigkeit beeinträchtigt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Mit Schriftsätzen vom
- Juli 2014,
- Juli 2014 und
- Juli 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Beigeladenen, die Anträge abzulehnen. Es seien inzwischen mindestens 50 mal Lkws hin- und hergefahren. Außerdem ließen die Antragsteller auf FlNr. ... den Öltank mit Öllastern beladen. Es seien bisher dadurch keine Schäden aufgetreten. Es sei zudem ein Schild zur Schadensvermeidung angebracht, das auf die Kapelle hinweise. 1993 sei die Versetzung der Kapelle genehmigt worden. Diese sei aber nicht wie genehmigt gebaut worden. Vielmehr würden die Abstandsflächen verletzt. Nach dem Vortrag des Bevollmächtigten der Antragsteller führe nicht das Bauvorhaben zu Beeinträchtigungen des Denkmals, sondern der Zufahrtsverkehr. Laut der Baugenehmigung zur Versetzung der Kapelle müsse zum Grundstück FlNr. ... (heute FlNr. ...) ein Abstand von 4 m durch die Kapelle eingehalten werden. Laut Vortrag des Bevollmächtigten der Antragsteller sei der Abstand aber zum Teil nur 2,90 m. Aus dem Bescheid vom ... September 1993 gehe außerdem hervor, dass das Geh- und Fahrtrecht auf FlNr. ... nicht beeinträchtigt werden dürfe. Mit weiteren Schriftsätzen vom
- Juli 2014,
- Juli 2014 und
- Juli 2014 teilte der Bevollmächtigte der Antragsteller mit, dass sie den Bau nicht dauerhaft verhindern wollten. Sie wollten lediglich den wirksamen Schutz der Kapelle erreichen. Der Vorbescheid beziehe sich nur auf vier Fragen. Der Vorbescheid gestatte aber noch keine Bauausführung. Er habe für die Baugenehmigung keine Bindungswirkung. Die Denkmalschutzbehörde habe Auflagen für die Kapelle im Vorbescheid für erforderlich gehalten. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf Schutz der Kapelle. Der Bestand der Kapelle sei ohne die Auflage gefährdet. Inzwischen sei die Kapelle erneut beschädigt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 11 K 14.2540 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der zulässige Antrag (§ 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO, § 212 a Abs. 1 BauGB) ist nicht begründet. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsmittels ergibt, dass dieses sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber das Rechtsmittel offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, Beschluss vom 18.7.1973, 1 BvR 23/73 , 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 ; zur Bewertung der Interessenslage vgl. auch BayVGH, B. vom 14.1.1991 - 14 CS 90.3166 - BayVBl 1991, 275 ). Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Behörde ergibt, dass die Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sind. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG U. vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 ). Im Rahmen eines sog. Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG kann dem Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt (BayVGH, U. vom 24.1.2013, Az: 2 BV 11.1631 ). Jedoch kann der Denkmaleigentümer nur dann in seinen eigenen Rechten verletzt sein, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus lässt sich dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz kein allgemeiner Drittschutz entnehmen. Das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht damit nicht über den Rahmen dessen hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt. Hier wird der Bestand bzw. das Erscheinungsbild der Kapelle durch das genehmigte Vorhaben, nämlich die zwei Einfamilienhäuser mit Carport, nicht beeinträchtigt. Das trägt der Bevollmächtigte der Antragsteller auch selbst nicht vor, vielmehr behauptet und befürchtet er, dass Schäden an dem Denkmal durch den Baustellenverkehr bzw. den Zufahrtsverkehr entstanden sind und wieder entstehen werden. Einen Drittschutz vor solchen Schäden sieht Art. 6 BayDSchG aber nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragsteller hat der Antragsgegner im Vorbescheid vom ... Januar 2013 auch keine die Antragsteller begünstigenden Auflagen zum Schutz der Kapelle erlassen. Es handelt sich vielmehr lediglich um nicht rechtsverbindliche Hinweise. Insoweit ist der Vorbescheid auch nicht bindend für die Baugenehmigung. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird durch das Vorhaben nicht verletzt. Zwar sieht Art. 9 BayBO vor, dass Baustellen so errichtet werden, dass keine Gefahren entstehen, jedoch handelt es sich hier nicht um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO, Art. 60 BayBO, weshalb Art. 9 BayBO nicht zum Programm gehört. Außerdem ist Genehmigungsgegenstand grundsätzlich das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang bzw. die Bauausführung als solche (BayVGH, B. vom 23.8.2011, Az: 2 CS 11.1218 ). Demnach müssten die Antragsteller durch Baustellen- oder Zufahrtsverkehr entstandene oder entstehende Schäden zivilrechtlich geltend machen. Im Rahmen eines Zivilverfahrens wird das Zivilgericht zu prüfen haben, welche Auswirkungen es haben könnte, dass die Antragsteller die Kapelle entgegen der Baugenehmigung vom ... September 1993 zu nah an die Grundstücksgrenze gebaut haben dürften. Der Bescheid sah vor, dass das Geh- und Fahrtrecht der Eigentümer der FlNr. ... nicht beeinträchtigt werden darf. Der von den Antragstellern gestellte Eilantrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher nicht das geeignete Mittel, um das Ziel der Antragsteller zu erreichen, zumal die Antragsteller auch selbst vortragen, das Bauvorhaben an sich nicht verhindern zu wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts. Permalink: https://openjur.de/u/726405.html ( https://oj.is/726405 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.