(2004), § 281 Rdnr. B 152, B 155). Vorliegend macht der Kläger den ihm konkret durch das Scheitern eines angebahnten Weiterverkaufs entstandenen Schaden geltend und trägt dazu vor, dass er ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten das Fahrzeug bereits Ende 2002/Anfang 2003 an die R. veräußert und dabei einen Kaufpreis in Höhe von 60.000 € erzielt hätte. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht einen auf diese Berechnung gestützten Schadensersatzanspruch mit der Erwägung, der Kläger habe aufgrund des erwirkten Titels die Herausgabe des Fahrzeugbriefs vollstrecken, bei vergeblicher Vollstreckung einen Ersatzbrief beantragen und auf diesem Weg den Verkauf des Fahrzeugs durchführen können. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil das - vorläufig vollstreckbare - Urteil des Landgerichts Berlin in dem Rechtsstreit 22 O 225/03 (im Folgenden: Vorprozess) erst am 10. September 2003 erging, während das Kaufangebot der R. nur bis zum 31. Januar 2003 bestand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob zwischen der Nichterfüllung und dem Abhandenkommen des Fahrzeugs ein kausaler Zusammenhang besteht. Das spätere Abhandenkommen des Fahrzeugs hat auf die Höhe des durch das Scheitern des Weiterverkaufs eingetretenen Schadens, der in dem entgangenen Kaufpreis in Höhe von 60.000 € besteht, keinen Einfluss. Es führt lediglich dazu, dass der Kläger, dessen Erfüllungsanspruch durch das Schadensersatzverlangen gemäß § 281 Abs. 4 BGB erloschen ist, das bereits empfangene Fahrzeug nicht gemäß § 281 Abs. 5, § 346 Abs. 1 BGB zurückgewähren kann. Ob er als Rückgewährschuldner in diesem Fall Wertersatz zu leisten hätte, bestimmt sich nach § 346 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 BGB. Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - zu dem Vortrag des Klägers keine Feststellungen getroffen hat, ist er zugunsten der Revision als zutreffend zu unterstellen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der vom Kläger zu dem Angebot der Firma R. benannte Zeuge zu vernehmen. 2. Die Revision des Klägers hat auch insoweit Erfolg, als er sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an die Beklagte zu 1 in Höhe von 18.299,76 € wendet.
- a)Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Klägers gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG bejaht, weil sich aus dem von der Beklagten zu 1 als Anlage B 24 vorgelegten Schreiben der F. ergebe, dass der Kläger am 27. Juni 2002 die Übernahme des von der Beklagten zu 1 mit der F. geschlossenen Kaufvertrages durch die C. veranlasst habe. Es lässt dabei außer Acht, dass die von ihm angenommene Weisung am 27. Juni 2002, mithin vor dem Abschluss des GmbH-Geschäftsanteils-Kauf- und Übertragungsvertrages und zu einem Zeitpunkt erfolgt sein soll, als der Kläger noch Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten zu 1 war. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschaft hat aber keinen Anspruch aus § 43 Abs. 1 GmbHG, wenn der Geschäftsführer zugleich der alleinige Gesellschafter ist ( BGHZ 31, 258 , 278; BGHZ 119, 257 , 261). Feststellungen dazu, ob der Kläger am 27. Juni 2002 Alleingesellschafter der Beklagten zu 1 war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es stellt lediglich fest, nach der Geschäftsanteilsübertragung am 12. Juli 2002 sei der Beklagte zu 2 nunmehriger Alleingesellschafter geworden, was sowohl die Deutung zulässt, dass der Kläger zuvor sämtliche Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1 gehalten hat, als auch, dass er und der Beklagte zu 2 bis zu diesem Zeitpunkt Mitgesellschafter waren. Da somit zugunsten der Revision zu unterstellen ist, dass der Kläger vor der Anteilsübertragung Alleingesellschafter war, kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben. Auch die vom Berufungsgericht bejahte Haftung des Klägers wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) scheidet aus, weil der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 nicht in den Gewerbebetrieb eines anderen eingegriffen hat. Eine Haftung des Klägers aus § 826 BGB kommt nur in einem - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vorliegenden - Ausnahmefall in Betracht (vgl. BGHZ 173, 246 , Tz. 30 ff.).
- b)Zutreffend macht die Revision ferner geltend, dass das Berufungsgericht den im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag des Klägers zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kläger hat ausdrücklich bestritten, dass er der F. eine Anweisung zu Umbuchungen erteilt habe, nachdem ihn das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass sich nach seiner Auffassung eine solche Anweisung aus dem Schreiben der F. (Anlage B 24) ergebe. Er hat ferner unter Beweisantritt vorgetragen, dass die von der Beklagten zu 1 geleistete Anzahlung nicht der C. , sondern der Beklagten zu 1 gutgeschrieben worden sei. Diesen - erheblichen - Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht als verspätet zurückweisen, denn ein Hinweis nach § 139 ZPO macht (selbstverständlich) nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren, und ein daraufhin gehaltener Sachvortrag auch berücksichtigt wird (Senatsurteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 , NJW-RR 1997, 441 , unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 103/05 , NJW-RR 2007, 17 , Tz. 4). B) Anschlussrevision der Beklagten 1. Die Anschlussrevision der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Revision zulässig. Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht ( BGHZ 155, 189 , 191 f.; Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03 , NJW 2004, 3174 , unter B 1). Unzulässig ist sie nur dann, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht ( BGHZ 174, 244 , Ls., Tz. 38). So liegt es hier nicht. Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch hinsichtlich der Widerklage zwischen den Streitgegenständen der Haupt- und der Anschlussrevision der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang. Die Beklagte zu 1 macht gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen einer von ihr behaupteten Täuschung ihrer Lieferanten durch den Kläger geltend. Es handelt sich um den Vorwurf der Täuschung verschiedener Lieferanten, von denen nur eine - die behauptete Täuschung der F. - Gegenstand der Hauptrevision ist. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2007 (aaO, Tz. 42) betreffen die Ansprüche aber nicht voneinander verschiedene Vertragsverhältnisse, denen lediglich gemein wäre, dass sie auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durchgeführt wurden. Es handelt sich hier vielmehr um den Vorwurf gleichartiger, zum Nachteil der Beklagten zu 1 durch den Kläger begangener Täuschungen, denen deshalb zumindest ein wirtschaftlicher Zusammenhang innewohnt. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der friedfertigen Partei die Anschließungsmöglichkeit für den Fall zu eröffnen, dass der Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreift (BGH, Urteil vom 22. November 2007, aaO, Tz. 39 m.w.N.), erfasst auch den hier vorliegenden Fall. 2. Die Anschlussrevision der Beklagten hat aber keinen Erfolg.
- a)Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen der anderweitigen Veräußerung des Kraftfahrzeugs Mercedes S 600 Coupe und des Motorrads Harley-Davidson V-Rod bejaht. Die Beklagten können ihre sich aus dem Urteil im Vorprozess ergebende Pflicht zur Übereignung der Fahrzeuge an den Kläger nicht mehr erfüllen, weil sie die Fahrzeuge an Dritte veräußert haben. Sie haften dem Kläger daher auf Schadensersatz (§ 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, das Urteil im Vorprozess sei unwirksam und könne keine Rechtswirkungen erzeugen, weil sein Tenor unbestimmt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht Berlin hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger das Eigentum an dem Kraftfahrzeug Mercedes S 600 Coupe mit dem amtlichen Kennzeichen und an dem Motorrad Harley-Davidson V-Rod mit dem amtlichen Kennzeichen zu übertragen. Widersprüche oder Unklarheiten, die zu einer Unwirksamkeit des Urteils führen könnten, ergeben sich daraus nicht. Es ist zwar richtig, dass die Fahrzeuge in dem Urteil entgegen der üblichen Verfahrensweise nur mit Typ und amtlichem Kennzeichen, nicht aber mit der Fahrgestellnummer bezeichnet worden sind (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 253 Rdnr. 146). Soweit deshalb zwischen den Beteiligten Streit über die Tragweite der Urteilsformel entstanden wäre, hätte der Kläger gegebenenfalls Klage auf Feststellung erheben können, um die aufgetretene Zweifelsfrage zu klären und die Schwierigkeiten aus dem Weg zu räumen, die der erstrebten Durchsetzung des im ersten Verfahren bereits rechtskräftig festgestellten Anspruchs entgegengestanden hätten (vgl. BGHZ 36, 11 , 14). Die Beklagten machen aber selbst nicht geltend, dass unklar sei, um welche Fahrzeuge es sich handele. Das Berufungsgericht hat deshalb auch zu Recht angenommen, dass den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen der ihnen entstandenen Kosten im Vorprozess, mit dem sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben, zusteht. Die Rüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe sich mit der Hilfsaufrechnung nicht auseinandergesetzt und dem Urteil fehle es insoweit an Gründen (§ 547 Nr. 6 ZPO), greift nicht durch.
- b)Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner den von der Beklagten zu 1 mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten zu 1 behaupteten Täuschung ihrer Lieferanten durch den Kläger verneint (§§ 823 , 826 BGB). Soweit die Anschlussrevision rügt, das Berufungsgericht setze sich unter Verletzung von § 286 ZPO mit dem Vortrag der Beklagten zu 1 und deren Beweisangeboten nicht ausreichend auseinander, greift diese Rüge nicht durch. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. An die Feststellungen und die Würdigung des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Dies gilt auch, soweit der Tatrichter Indizien zu würdigen hat (st. Rspr., BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 , NJW 1993, 935 , unter II 3). Nach diesen Maßstäben ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung nicht zu beanstanden. Mit Ausnahme der behaupteten Täuschung in Bezug auf den Liefervertrag mit der F. , die Gegenstand der Hauptrevision ist, hat die Beklagte zu 1 Zeugenbeweis für die behaupteten Täuschungshandlungen durch den Kläger nicht angeboten. Sie hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Kausalitätszusammenhang ergebe sich insoweit aus einer Indizienkette, und dazu als Anlagen B 19 bis B 21 - nicht vom Kläger unterschriebene - Schreiben der C. sowie als Anlage B 22 bis B 28 Schreiben verschiedener Lieferanten vorgelegt. Die Anschlussrevision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht erheblichen, unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten zu 1 übergangen hat. Soweit die Anschlussrevision rügt, dass das Berufungsgericht die Zeugen A. W. und R. We. nicht vernommen hat, sind diese nicht zu den behaupteten Täuschungshandlungen des Klägers benannt worden. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist ferner revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht sich allein auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Schreiben nicht davon hat überzeugen können, dass der Kläger die behaupteten Täuschungshandlungen tatsächlich begangen hat. Die - nicht vom Kläger unterschriebenen - Schreiben der C. sind nicht an Lieferanten gerichtet, hinsichtlich derer die Beklagte zu 1 Schadenersatzansprüche geltend macht, und belegen über die angestrebte künftige Übernahme der Geschäftsbeziehungen hinaus nicht eindeutig, dass eine Lieferung der von der Beklagten zu 1 bereits bestellten Waren an die C. erfolgen sollte. Soweit die sonstigen Schreiben überhaupt von Unternehmen stammen, die Lieferungen nicht ausgeführt haben sollen, belegen auch sie das von der Beklagten zu 1 behauptete Vorgehen des Klägers nicht zweifelsfrei. Aus dem vorgelegten Schreiben der Sf. (Anlage B 26) ergibt sich lediglich, dass der Kläger die Sf. gebeten haben soll, von ihm bestellte Waren an die C. zu liefern. Ob es sich insoweit um Bestellungen der Beklagten zu 1 oder später erfolgte - eigene - Bestellungen des Klägers handelt, wird nicht deutlich. Aus dem vorgelegten Schreiben der M. (Anlage B 27) ergibt sich bereits nicht, dass der Kläger gehandelt hat. Aus dem vorgelegten Schreiben der Sa. (Anlage B 28) ergibt sich zwar, dass der Kläger die Weisung erteilt haben soll, einen bestimmten Betrag zugunsten der C. zu verbuchen; nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1 wurde ihr dieser Betrag aber wieder erstattet. Auf die weitere Frage, ob auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zutrifft, und die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus §§ 823 , 826 BGB wegen der Umleitung der Warenlieferungen der Sf. verjährt sind, kommt es im Ergebnis deshalb nicht mehr an. III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist; mangels Entscheidungsreife ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 , 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 3 O 441/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2007 - 14 U 115/06 - Permalink: https://openjur.de/u/72649.html ( https://oj.is/72649 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 14 Faksimile Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.