GHG
zugehen. Eine ungültige Wahl kann die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof nicht – auch nicht übergangsweise – be-gründen. Im Fall von Wahlfehlern bei der Wahl von Mitgliedern des Staatsgerichtshofs sind die Wahlrechtsgrundsätze anzuwenden, die für die Wahlen zum Hessischen Landtag bzw. zu Parlamenten im Allgemeinen gelten.
der Liste der Fraktionen von CDU und FDP vom 2. März 2009 (LT-Drs. 18/152), für B und Prof. Dr. H
der Liste der Fraktion der SPD vom 26. Februar 2009 (LT-Drs. 18/150) und für F
der Liste der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
GHG -). Hierfür reichten die Landtagsfraktionen von SPD (LT-Dr. 19/99), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (LT-Drs. 19/100) und CDU (LT-Drs. 19/101) fristgerecht jeweils eigene Wahlvorschlagslisten ein, die allen Abgeordneten innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 Satz 4 StGHG bekannt gegeben wurden. Der Wahlvorschlag der SPD-Fraktion enthielt insgesamt 13 Personen. Unter Nr. 3 wurde Prof. Dr. E mit der Anschrift „X1-straße, Y1“ aufgeführt. Die Nr. 4 des Wahlvorschlags war mit Dr. h.c. J besetzt, der damals noch richterliches Mitglied des Staatsgerichtshofs war. In der Plenarsitzung am 12. März 2014 wies der amtierende Präsident
Aufruf des Tagesordnungspunktes zur Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs darauf hin, dass der Präsident des Hessischen Landtags zwar nicht befugt sei, die eingereichten Listen der Fraktionen zu prüfen. Allerdings sei den Abgeordneten eine offensichtliche Unstimmigkeit mitzuteilen. In der eingereichten Liste der SPD-Fraktion sei bei Prof. Dr. E ein Wohnort außerhalb Hessens angegeben. Daraus ergäben sich Zweifel, ob Prof. Dr. E die Wählbarkeitsvoraussetzungen zur Wahl als nichtrichterliches Mitglied des Staatsgerichtshofs erfülle. - PlProt. 19/6, S. 291 f. - In der Folge entwickelte sich eine Debatte zur Geschäftsordnung. Schließlich wurden die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder sowie die im Anschluss daran vorgesehenen Wahlen von Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin des Staatsgerichtshofs mit den Stimmen der Abgeordneten von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von der Tagesordnung abgesetzt. - PlProt. 19/6, S. 295 - Für die 9. Plenarsitzung am 2. April 2014 wurde unter dem TOP 3 erneut die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs vorgesehen. Zur Wahl standen die bereits für die 6. Plenarsitzung eingereichten Wahlvorschläge der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU.
dem Aufruf des Tagesordnungspunktes verlas der amtierende Präsident einen Brief der SPD-Fraktion, in dem mitgeteilt wurde, Prof. Dr. E habe einen Wohnsitz mit der Anschrift „X2 Straße, Y2“. Der amtierende Präsident stellte daraufhin fest, dass die Anschrift in der Drucksache 19/99 ausgetauscht und somit geändert worden sei. - PlProt. 19/9, S. 496 - Daraufhin entspann sich erneut eine Geschäftsordnungsdebatte zur Frage der Wählbarkeit von Prof. Dr. E. Der Abgeordnete K (CDU) vertrat die Auffassung, die Wählbarkeitsvoraussetzungen lägen bei Prof. Dr. E nicht vor, weil er seinen Hauptwohnsitz nicht in Hessen habe. Daran ändere auch der Austausch der Adresse nichts, denn bei der angegebenen Adresse in Y2 handele es sich nicht um den Hauptwohnsitz von Prof. Dr. E. - PlProt. 19/9, S. 496 f. - In seiner Erwiderung wies der Abgeordnete L (SPD) darauf hin, dass die Frage der Wählbarkeit in dem hier streitigen Punkt
Auffassung seiner Fraktion vom Lebensmittelpunkt des Vorgeschlagenen abhänge. Der Lebensmittelpunkt von Prof. Dr. E befinde sich in einer hessischen Stadt. Es gehe um unterschiedliche Wertungen, die letztendlich allein vom Staatsgerichtshof entschieden werden könnten. - PlProt. 19/9, S. 498 - Die Abgeordnete M (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hielt es demgegenüber für entscheidend, wo sich der Wohnsitz der vorgeschlagenen Person befinde. Trotz der Adressänderung blieben
der Vorgeschichte erhebliche Zweifel, ob Prof. Dr. E wählbar sei. Eine rechtlich einwandfreie Lösung sei nur durch seine Streichung von der Liste herbeizuführen. - PlProt. 19/9, S. 499 - Der Abgeordnete N (FDP) rief schließlich dazu auf, die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs durchzuführen. Dann habe der Staatsgerichtshof – so wie es das Gesetz vorsehe – eine Prüfungsmöglichkeit und man werde sehen, wer recht behalte. - PlProt. 19/9, S. 500 - Anschließend fand die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs statt. Auf den Wahlvorschlag der SPD entfielen 49 Stimmen, auf den von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 14 und auf den der CDU 47. Damit waren von den Vorschlagslisten gewählt: Prof. Dr. D, B, Prof. Dr. E, F, Dr. C und Prof. Dr. A. - PlProt. 19/9, S. 500 f. -
dem in zwei darauf folgenden Wahlen Dr. C und Prof. Dr. D zu Präsident und Vizepräsidentin des Staatsgerichtshofs gewählt worden waren, wurden die Gewählten in der
. II. Der Staatsgerichtshof hat zunächst dem Hessischen Landtag und sämtlichen Fraktionen im Hessischen Landtag, ferner der Hessischen Staatskanzlei, der Landesanwaltschaft und Prof. Dr. E Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Fragen gegeben, ob Prof. Dr. E wirksam Mitglied des Staatsgerichtshofs geworden ist und welche Folgen sich daraus ergeben, falls dies zu verneinen ist. In der Beratungssitzung am 8. Juli 2014 hat der Staatsgerichtshof ohne Prof. Dr. E, der an der Sitzung nicht teilnahm, darüber abgestimmt, ob Zweifel gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 StGHG an der Mitgliedschaft aller nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs bestehen. Dabei hat sich mit 5 zu 5 Stimmengleichheit ergeben. Präsident Dr. C hat festgestellt, dass seine Stimme gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 3 StGHG sowie § 196 Abs. 4 GVG den Ausschlag gebe. Damit seien Zweifel an der Mitgliedschaft aller nichtrichterlichen Mitglieder gegeben und diese Mitglieder von der weiteren Beratung und Entscheidung des Falles ausgeschlossen.
Widerspruch dagegen und kurzer streitiger Debatte hat Präsident Dr. C die Sitzung beendet. Mit Schreiben vom
gehen zu können. Der Träger der Vorschlagsliste habe bei
vollziehbar begründeten Zweifeln die Ordnungsmäßigkeit seiner Liste in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und Fehler auch
Ablauf der Vorlagefrist zu beheben. Daher könne
pflichtgemäßem Ermessen des Landtagspräsidenten die Verlegung des bereits bestimmten Wahltermins erforderlich werden. Finde dieser Wahlgang noch „zu Beginn der Wahlperiode“ statt, sei dieser Termin von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Auskunft der Stadt Y2 habe Prof. Dr. E in Y2 keinen Hauptwohnsitz und sei dort auch nicht im Wählerverzeichnis eingetragen. Familie E habe schließlich die Geburt eines Kindes im April 2012 im Mitteilungsblatt der Stadt Y1 und unter der Y1er Adresse veröffentlicht. Y1 sei
alledem nicht nur der Wohnsitz seiner Familie, sondern auch der Ort seiner teilweisen Berufsausübung. Im Übrigen macht sich die CDU-Fraktion eine Stellungnahme von Prof. Dr. Q zu eigen: Die Wählbarkeitsvoraussetzungen müssten in Zweifelsfällen im Verfahren
GHG anhand
prüfbarer Angaben
gewiesen werden. Auf den eingetragenen Wohnsitz außerhalb Hessens komme es nur dann nicht an, wenn die melderechtliche Eintragungslage die tatsächliche Lebenssituation fehlerhaft wiedergebe. Hauptwohnung des verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebe, sei die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Die Eintragung im Melderegister bilde eine gesetzliche Vermutung. Sofern das familiäre Zusammenleben fortbestehe, sei sie unwiderleglich. Die gegenteilige Behauptung über einen Lebensmittelpunkt in Hessen sei nicht zureichend substantiiert. Zur zweiten Fragestellung hält die CDU-Fraktion die Richterwahl wegen des Wahlfehlers für rechtswidrig, und zwar für alle Mitglieder des Staatsgerichtshofs, die vom Rechtsfehler betroffen seien. Der Wahlfehler in der Liste bewirke die Rechtswidrigkeit der ganzen Liste: Die Vorschlagslisten seien starre Listen bzw. Listenverbindungen der Fraktionen. Sie seien jeweils in toto Grundlage einer Verhältniswahl
GHG. Rechtsfehler in Bezug auf einzelne Kandidaten schlügen daher auf die gesamte Liste durch. Eine punktuelle
trägliche Korrektur des Rechtsfehlers sehe das Gesetz nicht vor. Die Ersetzung einer rechtswidrig gewählten Person durch diejenige Person, die an nächster Stelle auf der jeweiligen Liste benannt sei („
rückverfahren“) scheide aus. Denn jedes Mitglied werde in fester Paarbindung mit dem jeweils vertretenden Mitglied gewählt; deshalb sei ein Verschieben der Positionen nicht möglich. Insbesondere liege kein Vertretungsfall vor. Die Person, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfülle, werde zu keinem Zeitpunkt rechtmäßiges Mitglied. Daher könne sie auch nicht rechtmäßig vertreten werden. Eine analoge Anwendung des
wahlverfahrens (§ 7 Abs. 4 StGHG) komme nicht in Betracht. Schon der Regelungszweck sei nicht vergleichbar: § 7 Abs. 4 StGHG wolle nur eine durch „Ausscheiden“ zustande kommende Unterbesetzung beheben. Das setze die Rechtmäßigkeit der Wahl voraus. Die Rechtswidrigkeit der Wahl schlage aber auch auf die Wahl der gleichzeitig gewählten Mitglieder durch. Denn alle übrigen Mitglieder würden in einem einzigen Wahlgang durch Verhältniswahl gewählt. Die Wiederholung eines Teils der Wahl sei nicht möglich. Eine separate Abstimmung über eine Einzelliste, die von einer Fraktion vorgeschlagen worden sei, sehe das Gesetz nicht vor. Zudem wäre eine solche Abstimmung mit dem Mechanismus der Verhältniswahl inkompatibel, da alle Mitglieder des Landtags daran zu beteiligen wären. Letztlich sei die komplette Wahl mit neuen Listen zu wiederholen. Eine Wiederholung des Wahlganges mit den alten Listen sei ungeeignet, den Fehler einer Liste zu korrigieren. Zum einen müssten dann bereits gewählte Mitglieder nochmals „gewählt“ werden. Das sei nicht nur unsinnig, sondern untergrabe auch die Legitimationsleistung des primären Wahlvorgangs. Zum anderen stimmten die Landtagsabgeordneten frei sowie geheim (§ 2 Abs. 3 StGHG) ab. So könne nicht gewährleistet werden, dass die Stimmen auf die Listen wieder so verteilt würden wie im ersten Wahlgang. Damit könnten Fraktionen, die rechtlich korrekte Wahlvorschläge unterbreitet hätten, letztlich Opfer des Fehlverhaltens einer anderen Fraktion werden. Deshalb müssten neue Listen eingereicht werden. Das sei zwar bedauerlich, aber rechtlich unvermeidbar, um eine einwandfreie Besetzung des Staatsgerichtshofs sicherzustellen. 4. Die Fraktion DIE LINKE hat sich nicht geäußert. 5. Die FDP-Fraktion hat unter Hinweis darauf, dass sie keine Liste zur Wahl gestellt habe, von einer Stellungnahme abgesehen. 6. Die SPD-Fraktion nimmt nur zur ersten Frage Stellung. Sie ist der Auffassung, Prof. Dr. E sei zum Mitglied des Staatsgerichtshofs wählbar. Letztlich komme es für die Wählbarkeit zum Landtag und damit für die Wählbarkeit zum Staatsgerichtshof
den Vorgaben des Landtagswahlgesetzes und des Melderechts auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an. Die für die Feststellung der Wählbarkeit zum Mitglied des Staatsgerichtshofs einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, des Landtagswahlgesetzes und des Hessischen Meldegesetzes seien im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben auszulegen. Dazu gehörten das Prinzip der Volkssouveränität gemäß Art. 71 Verfassung des Landes Hessen (Hessische Verfassung - HV -), der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 1 HV und der besondere Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 4 HV. Erst unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der genannten Vorgaben der Verfassung ließen sich die rechtlichen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof bestimmen. Zur Volkssouveränität gehöre auch, dass die Inhaber bestimmter hoher Ämter dem Volk angehören müssten. Darum beschränke Art. 73 Abs. 1 HV das Stimmrecht für die Wahl zum Landtag auf Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, die ihren Wohnsitz in Hessen hätten. Der Wohnsitz nehme in Hessen die Funktion wahr, die im Bund der Staatsangehörigkeit zukomme. Er gewährleiste, dass die Staatsgewalt nur von jemand ausgehe, der von ihr dauerhaft und nicht nur vorübergehend betroffen sei. Wohnsitz im Sinne der Verfassung könne daher nur der Ort sein, der den Lebensmittelpunkt eines Menschen bilde. Denn nur wo der Lebensmittelpunkt eines Menschen sei, werde er auch dauerhaft von der Ausübung von Staatsgewalt betroffen und müsse
dem Grundsatz der Volkssouveränität die Möglichkeit haben, die Ausübung der Staatsgewalt demokratisch durch seine Wahlentscheidung zu legitimieren. Soweit das Melderecht zur Bestimmung des Wohnsitzes auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehung abstelle, sei die Bezugnahme verfassungsrechtlich unbedenklich. Soweit das Melderecht jedoch wie in § 16 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Meldegesetz - HMG - als Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebe, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie bestimme, vermöge das Verfassungsrecht dieser Bestimmung für das Wahlrecht nicht zu folgen. Was aus den Ordnungsprinzipien des Melderechts heraus sinnvoll sein könne – den Wohnsitz einer Familie einheitlich zu bestimmen –, sei aus Sicht des verfassungsrechtlichen Demokratieprinzips ungeeignet, den Wohnsitz im verfassungsrechtlichen Sinne mit Blick auf das Wahlrecht zu bestimmen. Liege der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer verheirateten Person nicht am gleichen Ort wie die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie, komme diese Wohnung im melderechtlichen Sinn als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne der Verfassung, des Landtagswahlgesetzes und des Staatsgerichtshofgesetzes nicht in Betracht. Vielmehr sei allein der Schwerpunkt der Lebensbeziehung der verheirateten Person selbst geeignet, die für die Zugehörigkeit zum hessischen Volk notwendige Nähebeziehung zum Land Hessen zu begründen. Liege dieser Schwerpunkt in Hessen, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie einer verheirateten Person aber nicht in Hessen, habe diese Person einen Wohnsitz in Hessen im Sinne der Verfassung. Dieses Ergebnis entspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 1 HV. Die Allgemeinheit der Wahl gewährleiste, dass das gesamte Volk die Möglichkeit habe, politische Herrschaft zu legitimieren. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbiete es, hoheitliche Hürden zu errichten, die es erschwerten, vom aktiven oder passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen. Wie die Sesshaftigkeit im Bundesgebiet für die Bundestagswahl, so könne für die Landtagswahl der Schwerpunkt der Lebensbeziehung in Hessen zur Voraussetzung gemacht werden. Der Allgemeinheit der Wahl würde es jedoch nicht entsprechen, wenn einer Person, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und deren Schwerpunkt der Lebensbeziehung in Hessen liege, das Wahlrecht verwehrt würde, weil sie verheiratet sei und die vorwiegend von ihrer Familie benutzte Wohnung außerhalb von Hessen liege. Die Bestimmung der Wählbarkeit zum Landtag als Voraussetzung der Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof müsse auch den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 4 HV beachten. Ehegatten dürften nicht gegenüber Ledigen benachteiligt werden. Eine verheiratete Person dürfe folglich in der Wählbarkeit zum Landtag und damit in der Möglichkeit einer Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof nicht schlechter gestellt werden als eine ledige Person. Das wäre jedoch der Fall, wenn eine ledige Person, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehung in Hessen habe, zum Landtag wählbar wäre und Mitglied des Staatsgerichtshofs sein könnte, während es bei einer verheirateten Person in diesem Zusammenhang nicht ausreichen würde, dass der Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehung in Hessen läge. Die traditionelle Vorstellung, dass sich das Leben einer Familie an einem Ort abspiele, werde den aktuellen Gegebenheiten seit langem nicht mehr gerecht. Vielmehr übe in vielen Ehen ein Ehegatte seinen Beruf an einem Ort aus, von dem er nicht mehr täglich, sondern nur am Wochenende zu seiner Familie zurückkehren könne. Dieser Ehegatte habe den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehung am Arbeitsort, an dem er den deutlich größeren Teil jeder Woche verbringe. Ihm könne es nicht verwehrt sein, sich am Arbeitsort politisch zu betätigen und dort seine Rechte als Bürger auszuüben. Als Beamter des Landes Hessen habe sich Prof. Dr. E gemäß § 69 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liege deshalb an seinem Arbeitsort Y2. Nur auf diesen Schwerpunkt komme es
den aufgezeigten Vorgaben der Verfassung für die Bestimmung seines Hauptwohnsitzes im Sinne des im Lichte der Verfassung interpretierten Melderechts an. Dass die vorwiegend benutzte Wohnung seiner Familie nicht in Hessen liege, sei rechtlich irrelevant.
träglichen Wegfalls der Wählbarkeitsvoraussetzungen ein Ausscheiden aus dem Amt fest. In dessen Folge sehe § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGHG sodann vor, dass für den Rest der Amtszeit ein stellvertretenes Mitglied an die Stelle des Mitglieds trete. Der Fall, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen schon im Zeitpunkt der Wahl nicht vorlägen und damit streng genommen nicht
träglich entfallen, sondern a priori nicht gegeben gewesen seien, werde vom Wortlaut des § 11 Abs. 2 StGHG nicht erfasst.
dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 StGHG komme dem Staatsgerichtshof jedoch die Aufgabe zu, durch Beschluss festzustellen, wer Mitglied sei. Die Entstehungsgeschichte der Norm lege es allerdings nahe, dass an eine Wahl eines mangels Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht wählbaren Mitglieds nicht gedacht worden sei und daher auch keine ausdrücklichen und konkreten Rechtsfolgen manifestiert worden seien. Da es keinen Ernennungsakt für die Mitglieder des Staatsgerichtshofes gebe und auch die Vereidigung allein Voraussetzung dafür sei, das bereits erworbene Amt ausüben zu dürfen, sei davon auszugehen, dass durch die Wahl die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof abschließend festlegt werde. Trotz schon zum Zeitpunkt der Wahl fehlender Wählbarkeitsvoraussetzungen sei die Mitgliedschaft von Prof. Dr. E damit auf Grund der Wahl durch den Landtag sowie seine Vereidigung zunächst abschließend festgelegt worden und Prof. Dr. E damit als vollwertiges Mitglied des Staatsgerichthofes zu behandeln. Nicht zu überzeugen vermöge dagegen die in der Kommentarliteratur geäußerte Auffassung, dass es wegen einer fehlerhaften Wahl einer Neuwahl bedürfe. Ein materielles Prüfungsrecht des Landtags bestehe jedenfalls
einer erfolgten Wahl nicht mehr. Dann nämlich sei davon auszugehen, dass der Gewählte Mitglied des Staatsgerichtshofs geworden sei. Müsse er ausscheiden, weil die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, greife die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGHG. Das erste stellvertretende Mitglied trete in diesem Fall für den Rest der Amtszeit an die Stelle des Mitglieds, das vor Ablauf der Amtszeit ausscheide. Eine Neu- bzw.
wahl käme dagegen nur gemäß § 7 StGHG in Betracht, wenn eine Liste erschöpft sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.
zukommen, halte er sich unter der Woche überwiegend in Y2 auf. Dort sei er mit Zweitwohnsitz gemeldet.
1 Satz 2 LWG sowie Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid gelte der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Demnach habe er im Jahr 2013 Wahlscheine durch die Stadt Y1 erhalten. Den Wohnsitz der Familie
Hessen zu verlegen, komme aus zwingenden privaten Gründen, jedenfalls derzeit, nicht in Betracht. Diese Meldesituation sei seines Erachtens aber nur eine formelle Zufälligkeit, die mit der Lebenswirklichkeit eines Berufspendlers nur sehr wenig zu tun habe. Einen sachlichen Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, diese Differenzierung auch außerhalb des Melderechts in Ansatz zu bringen, sei ihm nicht ersichtlich. Es lasse sich in der Konsequenz seines Erachtens auch nicht mit dem Schutz von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG vereinbaren. Das Amt eines Hochschullehrers sei mit vielfältigen Aufgaben verbunden. Er habe sich von Anfang an sehr stark für das universitäre Leben an der Z1-Universität Y2 eingesetzt und fühle sich der Stadt Y2 in vielfältiger Weise verbunden. Er präge das öffentliche Leben in Y2 als Vorstandmitglied zweier ortsansässiger Vereine durch die Organisation von Ausstellungen, die Veranstaltung von Filmabenden, öffentliche Vorlesungen und Vorträgen, die weit über das universitäre Feld hinaus wahrgenommen würden. Als Direktor des Forschungs- und Dokumentationszentrums Kriegsverbrecherprozesse habe er den Forschungsstandort Y2 international bekannt gemacht. Nicht zuletzt auch deshalb sei er Wissensbotschafter Hessens. Als Mitglied der Unabhängigen Wissenschaftlichen Kommission beim Bundesministerium der Justiz zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit sei er naturgemäß viel in Deutschland unterwegs und bewege sich im Öffentlichen Raum. Seine gesamte Tätigkeit werde indes immer mit Y2 und dem Land Hessen in Verbindung gebracht und diesen (positiv) zugerechnet. Die Vorschriften zur Wählbarkeit der Mitglieder des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen
GHG seien seines Erachtens
dem Sinn und Zweck der Regelung und darüber hinaus verfassungskonform auszulegen. Danach könne es nicht auf die formelle melderechtliche Situation ankommen, die von ihm auf Grund des gesetzlichen Automatismus in der Frage des relevanten Wohnsitzes nicht beeinflusst werden könne, es sei denn, er trenne sich von Frau und Kindern. Abzustellen sei vielmehr auf die tatsächliche Situation, wie es in § 2 Abs. 2 und § 4 LWG auch durch den Hinweis auf den „dauernden Aufenthalt“ seine gesetzliche Verankerung gefunden habe.
dem allein die richterlichen Mitglieder darüber entscheiden sollten, ob die Wahl aller nichtrichterlichen Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt sei, für eindeutig unwirksam und verfassungswidrig halte. Die fünf richterlichen Mitglieder allein seien nicht der Staatsgerichtshof und eine von ihnen in dieser Besetzung getroffene Entscheidung halte er für einen klaren Verstoß gegen die Verfassung und daher für unwirksam. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschluss vom
GHG erfülle. Sie habe das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet, wohne seit über zwanzig Jahren mit Hauptwohnsitz in Y3 und habe sich schriftlich bereit erklärt, das Amt anzunehmen. Da keine Zweifel an dem Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen
GHG für ihre Person bestünden, sei der Staatsgerichtshof nicht befugt, im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren
GHG durchzuführen.
ihrer Auffassung stelle die Durchführung des Verfahrens in der beabsichtigten Weise sogar einen eklatanten Verfassungsbruch dar. Ein Verfahren
GHG könne nur dann durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Staatsgerichtshofs beschließe, dass Zweifel im Hinblick auf die Mitgliedschaft bestünden. Eine solche Mehrheit habe sich im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens
GHG in Bezug auf alle nichtrichterlichen Mitglieder nicht gefunden. Für die Entscheidung, ob ein Verfahren
GHG eröffnet werde, könne der Präsident ein doppeltes Stimmrecht nicht in Anspruch nehmen. Ein doppeltes Stimmrecht stehe dem Präsidenten nur zu, wenn man sich bereits in einem Verfahren
GHG befinde, wie der Wortlaut und die Systematik des Verweises in § 11 Abs. 3 Satz 3 StGHG eindeutig belege. Das Staatsgerichtshofgesetz kenne gerade kein generelles doppeltes Stimmrecht des Präsidenten, sondern sehe dies nur als Ausnahmeregelung in einer bestimmten Verfahrensart vor. Diese Ausnahmevorschrift könne nicht im Wege der Analogie auf Entscheidungen außerhalb dieser eng umgrenzten Vorschrift des § 18 Abs. 3 StGHG übertragen werden, sondern sei – wie jede Ausnahmevorschrift – restriktiv auszulegen. Es gelte daher der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass ein Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt sei, habe er doch gerade keine Mehrheit gefunden. Diesem Grundsatz entspreche auch § 15 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -). Der Verweis in § 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG auf das Verfassungsprozessrecht des Bundes mache deutlich, dass dem Präsidenten außerhalb der im Staatsgerichtshofgesetz ausdrücklich angeordneten Fälle ein doppeltes Stimmrecht nicht zukomme. Es bestehe kein Anlass, an der ordnungsgemäßen Besetzung des Staatsgerichtshofs zu zweifeln. Die Auffassung, die (mögliche) individuelle Nichtwählbarkeit einer einzelnen Person auf einer Liste habe die Ungültigkeit einer gesamten Wahl zur Folge, sei so offensichtlich unzutreffend, dass ihr seitens des Staatsgerichtshofs weder
gegangen werden müsse noch dürfe. Wahlen seien das zentrale Verfahren der Demokratie. Hierdurch würden die Personen bestimmt, die für das Volk Staatsgewalt in den verschiedenen Staatsorganen ausübten. Eine Wahlhandlung zu annullieren, bedeute folglich den stärksten denkbaren Eingriff in das Funktionieren eines demokratischen Systems. Dadurch sei nicht mehr klar, welche Personen überhaupt demokratisch legitimiert seien, Staatsgewalt auszuüben. Rechtsstaats- und Demokratieprinzip verlangten aber, dass alle drei Gewalten handlungsfähig seien. Es müsse daher eine Klärung herbeigeführt werden, wer – bei einer ungültigen Wahlhandlung – noch als Teil des Organs handeln könne. Dem neu zusammengesetzten Organ fehle wegen Ungültigkeit der Wahl die demokratische Legitimation, der alten Zusammensetzung fehle sie, weil Neuwahlen bereits stattgefunden hätten. Es sei daher äußerste Zurückhaltung bei der Ungültigerklärung von Wahlen geboten: Nur eindeutige Wahlfehler könnten dazu führen. Dies komme für die unmittelbare Volkswahl des Parlaments in dem restriktiven Maßstab der
träglichen Wahlprüfung ebenso zum Ausdruck wie in der – selbst
den letzten Änderungen im Bundestagswahlrecht praktisch fast vollkommen ausgeschlossenen – Möglichkeit des Rechtsschutzes vor Wahlen. Das Kriterium der Mandatsrelevanz, das auch bei offensichtlichen Wahlfehlern die Wahlen nicht für ungültig erkläre, wenn der Fehler auf das Ergebnis keinen Einfluss gehabt habe, sei Ausdruck dieser überragenden Bedeutung von Wahlen. Übertragen auf das (mittelbare) Verfahren der Wahlen der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofes bedeute dies, dass nur dann, wenn ein Wahlfehler Auswirkungen auf das Ergebnis der Wahl gehabt hätte, Wahlen annulliert werden könnten. Dies wäre etwa dann zu bejahen, wenn Stimmen falsch ausgezählt oder Wahlen nicht frei gewesen wären. Das sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Mit Fehlern, die bei einer Listenwahl einzelne Personen auf der Liste beträfen, werde im Wahlrecht hingegen typischerweise so umgegangen, dass diese Personen schlicht von der betreffenden Liste gestrichen würden (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 2 LWG; § 28 Abs. 1 Satz 3 Bundeswahlgesetz - BWahlG -). Dies gelte auch, wenn sich der ursprüngliche Wählbarkeitsmangel erst
der Wahl herausstelle. Bei einer Wahl mit einer starren Liste komme es für die Stimmabgabe nicht auf den einzelnen Kandidaten an. Die Stimme werde vielmehr der gesamten Liste gegeben, so dass alle auf der Liste vertretenen Kandidaten in der Reihenfolge, in der sie auf der Liste stünden, von der Stimme erfasst seien. Der Sinn einer Listenwahl bestehe gerade darin, Neuwahlen zu vermeiden, wenn sich Veränderungen aufgrund von Ereignissen, die einzelne Personen beträfen, ergäben. Daher rückten beim Ausscheiden einer Person die weiter hinten auf der Liste stehenden Personen
, bis die Liste erschöpft sei (vgl. § 40 Abs. 1 LWG; § 48 Abs. 1 BWahlG; § 34 Abs. 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz - KWG -). Dies sehe § 39 Abs. 1 Nr. 1 LWG auch ausdrücklich für den Fall vor, dass der Erwerb der Rechtsstellung als Abgeordneter von vornherein ungültig gewesen sei – in Ergänzung zu § 39 Abs. 1 Nr. 2 LWG, der den
träglichen Verlust der Wählbarkeit regele. Der Grundsatz, dass sich bei Listenwahl Wählbarkeitsmängel einzelner Kandidaten auf der Liste nicht auf die Gültigkeit der Wahl auswirkten, gelte selbst bei Wahlen mit der Möglichkeit, Stimmen gezielt für einen bestimmten Kandidaten abzugeben. Solche Stimmen fänden dann nur „mittelbar“ für die Liste bei der Sitzverteilung Berücksichtigung. Die Rechtsprechung rechne selbst diese Stimmen, die unmittelbar für einen nicht wählbaren Kandidaten abgegeben worden seien, weiterhin der Liste zu und verneine eine Neuverteilung der Sitze unter Ausschluss dieser Stimmen. Das Wahlrecht unterscheide mithin sehr genau zwischen Listen, die insgesamt fehlerhaft aufgestellt worden seien, und Fehlern, die nur einzelne Personen beträfen. Auch hier zeige sich, dass das Festhalten an der Gültigkeit von Listen für das Wahlrecht ein Rechtsgrundsatz von überragender Bedeutung sei. Für die Wahlen zum Staatsgerichtshof gebe es – anders als bei Landtags- oder Bundestagswahlen – keine Instanz, die die Zulässigkeit von Wahlvorschlägen im Einzelnen prüfen könne. Funktional ersetze das Verfahren
GHG eine solche Prüfung. Dies ändere aber nicht die möglichen Rechtsfolgen. Auch bei den Wahlen zum Staatsgerichtshof ziehe der Wählbarkeitsmangel bei einem einzelnen Kandidaten nicht die Unzulässigkeit der ganzen Liste
sich. Für die Wahlen der Mitglieder des Staatsgerichtshofs habe der Gesetzgeber in Hessen den Gedanken, dass je Legislaturperiode nur eine Wahl stattfinden solle, besonders deutlich zum Ausdruck gebracht: § 6 Abs. 1 Satz 2 StGHG verlange, dass in jeder Liste die Namen und Anschriften von mindestens zehn wählbaren Personen verzeichnet sein müssten, obwohl insgesamt nur sechs Sitze zu vergeben seien. Die Liste müsse also deutlich mehr Personen enthalten als Posten zu besetzen seien. Da die Amtszeit der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs auf die Legislaturperiode begrenzt sei, verlange das Gesetz also, dass drei Mal mehr Kandidaten auf der Liste stünden, als vernünftigerweise an Sitzen zu erwarten seien. Die Listen anderer Fraktionen könnten durch einen möglichen Fehler bei der Aufstellung einer Liste unter keinem denkbaren Gesichtspunkt „infiziert“ werden. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Vorstellung, die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder könnte infolge eines (möglichen) Wählbarkeitsmangels insgesamt ungültig sein, weit hergeholt sei. Eine solche Position sei in der Literatur auch noch nie vertreten worden. In der einschlägigen Kommentierung zum Staatsgerichtshofgesetz werde zwar vertreten, dass die Wahl der Person, bei der ein Wählbarkeitsmangel bestanden habe, unwirksam sei. Dies werde aber keinesfalls auf die anderen nichtrichterlichen Mitglieder bezogen. Erstmalig sei eine solche Position in der interessegeleiteten Stellungnahme von Prof. Dr. Q für die CDU-Fraktion vorgebracht worden. Dies reiche allerdings nicht aus, um eine solchermaßen abenteuerliche Konstruktion auch nur in den Bereich des ernsthaft zu Prüfenden einzubeziehen. Selbst wenn man von Zweifeln an der Wirksamkeit der Wahlhandlung des Landtags ausginge, könne über die Gültigkeit der Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder keinesfalls im Verfahren des § 11 Abs. 3 StGHG entschieden werden. Das Verfahren
GHG betreffe allein individuell begründete Zweifel an der Mitgliedschaft einzelner Richter, nicht aber die Wahl der nichtrichterlichen (oder richterlichen) Mitglieder insgesamt. Das gelte auch für Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens. Die individuelle Ausrichtung des § 11 Abs. 3 StGHG zeige sich schon daran, dass § 11 Abs. 3 S. 3 StGHG auf § 18 Abs. 3 StGHG verweise. Denn die Anwendung der Vorschriften über die Befangenheit ergebe nur Sinn, wenn ein Einzelner wegen individueller, persönlicher Umstände betroffen sei, die zur Gefährdung seiner Unparteilichkeit führen könnten. Anders sei dies hingegen zu beurteilen, wenn eine Vielzahl von Personen aufgrund von Umständen betroffen sein könnte, die an der individuellen Unparteilichkeit nicht zweifeln ließen. Dies sei der Fall bei Besetzungsrügen, die von Gerichten generell vom gesamten Spruchkörper entschieden würden. Das Bundesverfassungsgericht habe dies in einem vollkommen parallelen Fall ausdrücklich bestätigt. In seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvC 2/10 - habe es festgestellt, dass es sich bei Zweifeln an der Gültigkeit der Wahl eines Teils der Richterschaft der Sache
„nicht um einen Befangenheitsantrag“, sondern um eine Besetzungsrüge handele, über die der gesamte Senat zu befinden habe. Mit vier Senatsmitgliedern seien
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts derart viele Richter betroffen gewesen, dass die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Senatsbesetzung der Frage
der ordnungsgemäßen Einrichtung eines Spruchkörpers gleichzusetzen sei, über die dieser selbst befinde. Auch der Staatsgerichtshof selbst habe dies in seiner bisherigen Rechtsprechung in gleicher Weise gehandhabt. In einem Beschluss vom 10. Januar 1990 - P.St. 1081 - habe er,
dem die Wahl der richterlichen Mitglieder durch einen Wahlausschuss als verfassungswidrig gerügt worden sei, über deren Gültigkeit und damit seine ordnungsgemäße Besetzung durch den gesamten Spruchkörper entschieden, ohne auch nur zu thematisieren, ob es sich vielleicht um ein Verfahren
GHG handeln könnte. Dies sei in der Sache auch zwingend. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits bei Betroffenheit der Hälfte der Mitglieder eine Besetzungsrüge angenommen, über die alle Mitglieder gemeinsam zu entscheiden hätten. Werde aber wie hier die Wahl aller nichtrichterlichen Mitglieder im Staatsgerichtshof infrage gestellt, so seien sogar mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gerichts betroffen. Der dann noch übrigen Minderheit des Staatsgerichtshofs fehle die Legitimation, als „der Staatsgerichtshof“ zu entscheiden. Schon in der Verfassung sei festgelegt, dass die Mehrzahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs aus nichtrichterlichen Mitgliedern bestehe, die zu Beginn jeder Legislaturperiode gewählt würden (Art. 130 Abs. 1 Satz 1 HV). Der Umstand, dass das Staatsgerichtshofgesetz keine Vorschriften über die Beschlussfähigkeit kenne, zeige deutlich, dass grundsätzlich immer alle Richter zu entscheiden hätten. Auch die Regelung der Wahlen zum Staatsgerichtshof und die Regelungen zur Stellvertretung zeigten, dass es dem hessischen Gesetzgeber in besonders ausgeprägter Weise um eine Repräsentation der verschiedenen politischen Kräfte im Landtag auch im Staatsgerichtshof gegangen sei. Die Ausnahme des § 18 Abs. 3 StGHG, dass der Staatsgerichtshof mit weniger als elf Mitgliedern entscheide, sei daher restriktiv auszulegen. Auf keinen Fall dürfe das Verfahren
GHG dazu genutzt werden, entgegen der Konzeption von Verfassung und Gesetzgebung, mit einer Minderheit von Richtern so weitreichende Entscheidungen zu treffen, wie jene über die Gültigkeit der Wahl sei- ner eigenen (nichtrichterlichen) Mitglieder. Der Staatsgerichtshof sei schließlich auch aus verfahrensrechtlichen Gründen derzeit nicht zur Prüfung der Gültigkeit der Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder befugt, weil bei ihm kein Verfahren anhängig sei, in dem die Wirksamkeit der Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder angegriffen worden sei. Dem Staatsgerichtshof komme kein prinzipielles Recht zur Prüfung der Wahl seiner eigenen Mitglieder zu. Wie das Bundesverfassungsgericht jüngst in seinem Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/10 - entschieden habe, gebe es kein generelles Selbstprüfungsrecht von Verfassungsorganen. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass allein die gesetzlich vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten gegen Wahlen zu einer Überprüfung der Gültigkeit einer Wahlhandlung führen könnten. Diese Entscheidung beziehe sich – wie das Bundesverfassungsgericht explizit ausführe ? auf alle Verfassungsorgane, einschließlich der Gerichte. Auch für sich selbst verneine das Bundesverfassungsgericht das Recht zur Selbstprüfung der Wahl seiner Mitglieder und betone, dass es „eine Befugnis zur Überprüfung seiner ordnungsgemäßen Besetzung nicht aus seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan abgeleitet, sondern sich hierzu aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet gesehen“ habe. Diese Überlegungen träfen auch auf den Staatsgerichtshof zu. Der Staatsgerichtshof sei ein Gericht. Ein Gericht werde nur auf Antrag tätig. Dies unterscheide die Judikative grundlegend von den proaktiv gestaltenden Gewalten der Legislative und Exekutive. Erst wenn in einem zulässigen Verfahren die Frage aufgeworfen werde, ob die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder gültig sei, dürfe sich der Staatsgerichtshof dazu äußern. Solche Verfahrensarten wären etwa der Verfassungsstreit auf Antrag einer Fraktion oder die Besetzungsrüge im Rahmen einer Grundrechtsklage, die die Gewährleistung des gesetzlichen Richters
vollziehbar. In den Fällen der übrigen, neben Prof. Dr. E in der Landtagssitzung vom 2. April 2014 zu nichtrichterlichen Mitgliedern des Staatsgerichtshofes gewählten Personen seien zur Frage ihrer Wählbarkeit Zweifel weder im Landtag noch sonst wo geäußert worden. Auch deshalb sei nicht ersichtlich, warum eine etwaige Feststellung begründeter Zweifel an der Mitgliedschaft Prof. Dr. Es durch den Staatsgerichtshof die Wahl von Personen durch den Landtag ungültig machen solle, bei denen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof zweifelsfrei gegeben seien und bei denen wie auch immer geartete Wahlfehler deshalb nicht in Betracht kämen. Die Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofes sei – dem Demokratiegebot entsprechend – allein und ausschließlich Sache des Hessischen Landtages. In denjenigen Fällen, in denen es an den gesetzlichen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft fehle, habe der Staatsgerichtshof die ihm in § 11 Abs. 3 StGHG zugewiesenen Entscheidungsrechte. § 11 Abs. 3 StGHG verleihe dem Staatsgerichtshof allerdings nicht die Befugnis, die Mitgliedschaft nichtrichterlicher Mitglieder des Staatsgerichtshofes zu annullieren, die vom Landtag gewählt worden seien und bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft uneingeschränkt vorlägen. Die Vorstellung, der Staatsgerichtshof könne und dürfe dann, wenn es im Falle eines oder mehrerer Bewerber im Zeitpunkt der Wahl an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft als nichtrichterliches Mitglied fehle, auch die Wahl der übrigen vom Landtag gewählten nichtrichterlichen Mitglieder annullieren, finde auch in der einschlägigen Kommentierung zum Staatsgerichtshofgesetz keine Stütze. In analoger Anwendung der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 StGHG sehe die Kommentierung für diesen Fall vielmehr die Notwendigkeit einer
wahl vor. Auch hierfür dürfte die Überlegung maßgeblich gewesen sein, dass es dem Staatsgerichtshof als Verfassungsorgan verwehrt sei, über die Regelung des § 11 Abs. 3 StGHG hinaus über seine eigene Zusammensetzung und über die Wahl seiner nichtrichterlichen Mitglieder zu verfügen und zu befinden. B Der Staatsgerichtshof führt hinsichtlich der Frage, wer die nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs sind, ein Verfahren
GHG durch (I.). Die Entscheidung in diesem Verfahren trifft der Staatsgerichtshof in seiner Besetzung allein mit den fünf richterlichen Mitgliedern (II.). I. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 11 Abs. 3 StGHG liegen vor. 1.
GHG entscheidet der Staatsgerichtshof in Zweifelsfällen durch Beschluss, wer Mitglied ist. Woraus sich die Zweifel ergeben, ist dabei nicht entscheidend. Sie können von dem betroffenen Mitglied selbst, von anderen Mitgliedern, von Verfahrensbeteiligten und schließlich auch außerhalb eines konkreten Verfahrens in der Öffentlichkeit vorgebracht werden. Ob der Staatsgerichtshof Zweifel an der Mitgliedschaft aufgreift, steht in seinem Ermessen. - Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 11 Rn. 6 - Auf einen Antrag zur Einleitung eines solchen Verfahrens kommt es demnach ebenso wenig an wie darauf, ob im Rahmen eines bereits vor dem Staatsgerichtshof laufenden Verfahrens Zweifel an der Mitgliedschaft auftreten. Die Entscheidung über die Durchführung eines Verfahrens
GHG trifft allein der Staatsgerichtshof, wobei er bereits von Amts wegen tätig werden kann. - Vgl. StGH, Beschlüsse vom 06.12.2000 - P.St. 1595 und 1596 -, juris - Sein Ermessen bei der Einleitung des Verfahrens ist dabei jedoch nicht unbegrenzt. Auch ein Verfassungsgericht muss bei ernstlichem Anlass zu Zweifeln seine ordnungsgemäße Besetzung prüfen und darüber entscheiden. - BVerfGE 89, 359 [362]; 65, 152 [154]; 40, 356 [360]; Günther, Verfasssungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 11 Rn. 6 - 2. Das Verfahren
GHG ist hier bereits deshalb durchzuführen, weil der Staatsgerichtshof einen Zweifelsfall im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 StGHG im Hinblick auf die am
GH die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Weshalb im Rahmen der Abstimmung von Fragen, die der Endentscheidung
GHG vorgelagert sind, andere Abstimmungsregeln gelten sollen als bei der abschließenden Entscheidung, erschließt sich nicht. Das muss auch für die Einleitung weiterer Verfahren
GHG gelten. Es wäre widersinnig, dem Vorsitzenden bei der viel weitergehenden abschließenden Entscheidung über die Frage der Mitgliedschaft die ausschlaggebende Stimme zuzuweisen und bei der vorgelagerten Frage
einem Tatbestandsmerkmal, das für die Einleitung des Verfahrens eine Rolle spielt, also bei der Frage
der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 11 Abs. 3 StGHG, mit der noch nicht eine Entscheidung in der Sache verbunden ist, davon abweichende Abstimmungsregeln zugrunde zu legen. Hinzu kommt, dass andere – näher liegende – Abstimmungsregeln nicht zur Verfügung stehen. Weder die
GHG vorrangig heranzuziehenden Vorschriften über die Beratung und Abstimmung
GG enthalten Regelungen, die den vorliegenden Fall im Blick haben und daher direkt anwendbar sind. Immerhin sieht § 196 Abs. 4 GVG für die dort beschriebene Konstellation auch einen Stichentscheid des Vorsitzenden vor. Mit § 11 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 2 StGHG existieren demgegenüber Regelungen für das Verfahren des Staatsgerichtshofs, die unmittelbar einschlägig und anzuwenden sind. Unerheblich ist, dass der Vorsitzende – hier der Präsident des Staatsgerichtshofs – als nichtrichterliches Mitglied selbst vom Zweifelsfall betroffen ist. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Zweifelsfall insoweit durchgreift, würde dies die Bestandskraft der unter Mitwirkung dieses Mitglieds getroffenen Entscheidungen nicht berühren. - Vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 11 Rn. 10 - Konsequenz der Auffassung, dem Vorsitzenden das Recht zur Mitwirkung an der Entscheidung über das Vorliegen des Zweifelsfalls abzusprechen, wäre zudem der Ausschluss sämtlicher nichtrichterlicher Mitglieder von dieser Entscheidung. Dann läge in der Gruppe der dann allein entscheidungsberechtigten richterlichen Mitglieder mit 3 zu 2 ebenfalls ein Votum für das Vorliegen der Zweifelsfälle vor. Im Übrigen steht das Ergebnis der Abstimmung vom 8. Juli 2014 auch bestandskräftig fest, denn die Beratung vom 8. Juli 2014 über die streitige Frage wurde
Feststellung des Abstimmungsergebnisses geschlossen. Ein Widerspruch gegen die Beendigung der Beratung erfolgte nicht. Deren Fortsetzung wurde ebenso wenig beantragt wie eine Abstimmung über das Abstimmungsergebnis (vgl. § 194 Abs. 2 GVG).
Feststellung des Abstimmungsergebnisses und Abschluss der Beratung kommt jedoch eine Verwahrung eines Mitglieds hiergegen nicht mehr in Betracht. - Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 16 Rn. 5 - b) Abgesehen davon bestehen auch Zweifel im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 StGHG in Bezug auf alle nichtrichterlichen Mitglieder. Die Frage
der Mitgliedschaft der nichtrichterlichen Mitglieder ergibt sich aus den Umständen der Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder am
dem Wortlaut des Gesetzes unter anderem maßgeblich vom Hauptwohnsitz des Wahlbewerbers in Hessen ab (§ 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LWG). Daher besteht hinreichende Veranlassung, den Zweifeln an der Wählbarkeit von Prof. Dr. E
zugehen. Das gilt umso mehr, als bereits im Rahmen der Landtagsdebatte auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Prüfung der Mitgliedschaft hingewiesen und mehr oder weniger explizit die Auffassung vertreten wurde, der Staatsgerichtshof möge die streitige Frage entscheiden. Die Zweifel an der Mitgliedschaft von Prof. Dr. E führen zugleich zu Zweifeln an der Mitgliedschaft aller zeitgleich mit ihm gewählten nichtrichterlichen Mitglieder. Wenn die Wählbarkeit von Prof. Dr. E wegen einer nicht in Hessen gelegenen Hauptwohnung zu verneinen ist, wäre er nicht Mitglied des Staatsgerichtshofs. Damit stellte sich zwangsläufig die Frage danach, wer anstelle von Prof. Dr. E nichtrichterliches Mitglied des Staatsgerichtshofs ist. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, existiert nicht. - Vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 3 Rn. 14 - Denkbar erscheint, dass dann die nächste auf der Vorschlagsliste stehende Person für Prof. Dr. E
rückt, wie es § 4 Abs. 3 Satz 2 StGHG im Fall des Ausscheidens eines nichtrichterlichen Mitglieds vorsieht. In einer Kommentierung wird jedoch vorgeschlagen, in einem solchen Fall eine
wahl entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 4 StGHG allein für den aufgrund fehlender Wählbarkeit freien Listenplatz durchzuführen. - Vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 4 Rn. 11 - Da bei Verneinung der Wählbarkeit von Prof. Dr. E eine von Anfang an nicht wählbare Person auf einer Wahlliste für die Wahlen der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs gestanden hätte, kommt schließlich die Möglichkeit in Betracht, die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze entsprechend anzuwenden, die auch bei Landtagswahlen gelten. Dann könnte sich die Aufstellung einer nicht wählbaren Person als Wahlfehler herausstellen. Dieser könnte sich auf die Wahl insgesamt ausgewirkt haben, weil die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs als Verhältniswahl durchzuführen ist und die Wahl einer fehlerhaften Liste Auswirkungen auf die Wahl anderer Listen gehabt haben könnte. In Folge davon könnte sich die gesamte Wahl als ungültig erweisen, weshalb hierdurch möglicherweise keine Mitgliedschaft begründet worden ist. Aufgrund der letztgenannten Option können Zweifel an der Mitgliedschaft der am 2. April 2014 zu nichtrichterlichen Mitgliedern gewählten Personen nicht verneint werden. Ihre Mitgliedschaft kann dann davon abhängen, ob Prof. Dr. E auf der Wahlliste der SPD-Fraktion aufgeführt werden durfte oder nicht. II. Der Staatsgerichtshof trifft die Entscheidung
GHG in seiner Besetzung allein mit den (fünf) richterlichen Mitgliedern. 1. Aufgrund der Verweisung des § 11 Abs. 3 Satz 3 StGHG ist die Regelung des § 18 Abs. 3 StGHG anzuwenden. Über den Zweifelsfall entscheiden danach allein die übrigen Mitglieder des Staatsgerichtshofs. Die betroffenen Mitglieder sind dabei nicht zu vertreten. Das ergibt § 18 Abs. 3 Satz 2 StGHG, der eine Regelung zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses bei Stimmengleichheit trifft. Das ist nur erforderlich, weil eine Vertretung der Personen, über deren Befangenheit zu befinden ist, nicht stattfindet. Stimmengleichheit kann angesichts der ungeraden Anzahl von Mitgliedern des Staatsgerichtshofs (vgl. Art. 130 Abs. 1 HV) nämlich nur unter der Voraussetzung eintreten, dass der Staatsgerichtshof nicht in seiner vollen Besetzung entscheidet. - Vgl. auch Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 11 Rn. 9 , der den Ausschluss des Vertretungsfalls aus allgemeinen Grundsätzen herleitet - Das hat zur Folge, dass die Betroffenen – hier die nichtrichterlichen Mitglieder – bei der Entscheidung über die Frage ihrer Mitgliedschaft nicht mitwirken dürfen. Eine andere Handhabung verstieße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Denn zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört es, dass sie durch einen nichtbeteiligten Dritten in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird. Die richterliche Tätigkeit setzt nicht nur Weisungsfreiheit und persönliche Unabhängigkeit voraus. Wesentlich ist darüber hinaus, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird. Diese Vorstellung ist mit den Begriffen von „Richter“ und „Gericht“ untrennbar verknüpft. Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten. - BVerfGE 103, 111 [140] m.w.N. - Daher darf niemand Richter in eigener Sache sein - BVerfGE 103, 111 [139 f.]; 3, 377 [381] - und ein zur Streitentscheidung berufenes Gericht kann nicht zugleich Partei in einem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit sein. - BVerfGE 103, 111 [140]; 67, 65 [68]; 60, 175 [202 f.] - Dementsprechend erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint. Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsgemäßheit seiner Wahl in Frage gestellt wird. - BVerfGE 131, 230 [233] - In Bezug auf Landtagsabgeordnete, die dem Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag angehören, hat das Bundesverfassungsgericht zutreffend verneint, dass sie
den dargelegten Maßstäben Richter seien. Sie könnten durch eine Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts in ihrer Stellung als Mitglieder des Parlaments unmittelbar von einem wahlprüfungsgerichtlichen Urteil betroffen sein. Da sie Mitglieder des Organs seien, über dessen wirksame Bestellung und Zusammensetzung im Wahlprüfungsverfahren entschieden werde, seien sie der Natur der Sache
selbst Partei. - BVerfGE 103, 111 [140] - § 11 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 StGHG ist letztlich Ausfluss dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze. Mit der Mitwirkung an der Entscheidung über die Frage
ihrer eigenen Mitgliedschaft würden sich die hiervon betroffenen Personen letztlich entgegen den vorstehend dargelegten Grundsätzen zu Richtern in eigener Sache machen.
der ordnungsgemäßen Einrichtung eines Spruchkörpers gleichzusetzen sei, über die dieser selbst befinde. - BVerfGE 131, 230 [233] - In einer vergleichbaren Fallgestaltung hat der Staatsgerichtshof im Jahr 1990 ebenfalls in voller Besetzung entschieden, ohne die Mitwirkung der betroffenen richterlichen Mitglieder an der Entscheidung zu thematisieren. - StGH, Beschluss vom 10.01.1990 - P.St. 1081 -, StAnz. 1990, 277 [278] - Beide Entscheidungen sind jedoch unter anderen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ergangen. Auf Bundesebene existiert eine dem § 11 Abs. 3 StGHG vergleichbare Regelung zur Klärung der Mitgliedschaft nicht. Dementsprechend fehlt es auch an einer Vorschrift zur reduzierten Gerichtsbesetzung, wie sie das hessische Landesrecht mit § 11 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 2 StGHG für ein solches Verfahren vorsieht. Da die Verweisung auf § 18 Abs. 3 StGHG erst durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetz zur Änderung des Staatsgerichtshofgesetzes und anderer Gesetze vom
GHG. Das Staatsgerichtshofgesetz nimmt im Rahmen dieses Verfahrens ebenso wie bei der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Kauf, dass sich der zur Entscheidung berufene Spruchkörper unter Umständen erheblich verkleinert. Das kann dazu führen, dass nur die richterlichen Mitglieder entscheiden. - Vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 11 Rn. 9 - Auf Bundesebene sehen § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 BVerfGG demgegenüber eine Mindestbesetzung des Bundesverfassungsgerichts ohne Ausnahmemöglichkeit vor. Diese Rechtslage mag es rechtfertigen, die Anzahl der betroffenen Mitglieder zum entscheidenden Maßstab für die Frage zu machen, ob die Einrichtung des Spruchkörpers an sich in Frage steht. Ob auch
hessischem Recht etwas anderes gelten könnte, wenn die Mitgliedschaft sämtlicher Mitglieder des Staatsgerichtshofs Zweifeln unterläge, kann offen bleiben. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. - Zum Fall, dass sämtliche Richter des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt werden, ohne dass die Ablehnungsgesuche als gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wären vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13/13 -, juris, Rn. 3 ff. - Zum anderen führt die teilweise in den Stellungnahmen der nichtrichterlichen Mitglieder vertretene Auffassung, die Anzahl der betroffenen Mitglieder schließe eine Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 StGHG aus, in letzter Konsequenz zu einer kaum vertretbaren Konstellation. Wäre die Anzahl der betroffenen Mitglieder Maßstab für die Entscheidung dieser Frage, müssten im Fall eines Ablehnungsgesuchs gegen ein Mitglied wegen Besorgnis der Befangenheit nur möglichst viele weitere Mitglieder Ablehnungsgründe gegen sich schaffen, um anschließend eine Entscheidung in voller Besetzung über die Ablehnungsgesuche treffen zu können. Dass diese Auslegung des hier anwendbaren § 18 Abs. 3 StGHG und deren Übertragung auf den vorliegenden Fall nicht richtig sein kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. b) Verfassungsrechtliche Anforderungen stehen dem nicht entgegen. Art. 130 Abs. 1 Halbsatz 1 HV bestimmt, dass der Staatsgerichtshof aus elf Mitgliedern besteht. Selbst wenn diese Vorschrift beinhalten sollte, dass der Staatsgerichtshof immer und ausschließlich zur Entscheidung in der Besetzung mit elf Mitgliedern berufen ist, - vgl. dazu Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 2 Rn. 7 - hindert das eine Anwendung der einfachgesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 StGHG hier nicht. Wie dargelegt, ist § 11 Abs. 3 Satz 3 StGHG Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. Letztlich stünden sich in der hier gegebenen Fallgestaltung dieser Grundsatz und Art. 130 Abs. 1 Halbsatz 1 HV in der dargelegten Auslegung gegenüber. In diesem Fall kommt dem durch § 11 Abs. 3 Satz 3 StGHG in einfaches Recht übersetzten Grundsatz Vorrang zu. Die Entscheidung durch unbeteiligte Dritte ist gerade konstitutiv für die Qualifizierung eines zur Streitentscheidung berufenen Gremiums als Gericht. Alle Personen, die auf den Vorschlagslisten für die Wahlen der nichtrichterlichen Mitglieder am 2. April 2014 standen, sind in der vorliegenden Fallkonstellation keine unbeteiligten Dritten. Der Staatsgerichtshof wäre von vornherein kein „Gericht“, entschieden solchermaßen beteiligte Dritte in ihren eigenen Angelegenheiten. C Nichtrichterliche Mitglieder des Staatsgerichtshofs sind weiterhin Präsident Dr. C, Vizepräsident Dr. G, Prof. Dr. A, B, Prof. Dr. H und F. Prof. Dr. E ist nicht Mitglied des Staatsgerichtshofs geworden (I.). Die in der vorherigen Legislaturperiode gewählten nichtrichterlichen Mitglieder sind wegen der aus der Aufnahme von Prof. Dr. E in den Wahlvorschlag der SPD-Fraktion resultierenden Ungültigkeit der Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs am 2. April 2014 nicht wirksam ersetzt worden (II.). Der Fehler kann nur durch eine Wiederholung der Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs behoben werden (III.). I. Prof. Dr. E ist nicht Mitglied des Staatsgerichtshofs, weil er weder zum Zeitpunkt der Wahl noch danach die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt hat und auch jetzt nicht erfüllt. 1.
GHG kann als Mitglied des Staatsgerichtshofs nur gewählt werden, wer unter anderem zum Landtag wählbar ist. Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Landtag ergeben sich aus dem Landtagswahlgesetz. Zum Landtag wählbar ist
LWG jeder Wahlberechtigte, der unter anderem seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat. Wahlberechtigt ist
1 Satz 1 Nr. 3 LWG, wer am Wahltag unter anderem seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seinen Wohnsitz im Land Hessen hat. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LWG). Hauptwohnung ist
2 Satz 1 HMG die vorwiegend benutzte Wohnung. Bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 HMG die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten Person nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 7 HMG die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Person gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HMG. Jede weitere Wohnung ist gemäß § 16 Abs. 3 HMG Nebenwohnung. 2.
diesen Anforderungen war Prof. Dr. E nicht zum Hessischen Landtag und damit auch nicht zum Staatsgerichtshof wählbar. Er hat seinen Hauptwohnsitz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG nicht in Hessen. Wie Prof. Dr. E selbst angibt, befindet sich seine Hauptwohnung in Y1 in Bayern. In Y2 hat er lediglich eine Nebenwohnung. Die Wohnung in Y1 ist
seinen Angaben die Wohnung, die seine Familie benutzt. Die Anwendung der so genannten Zweifelsregel des § 16 Abs. 2 Satz 7 HMG kommt im Fall von Prof. Dr. E nicht in Betracht. Er ist verheiratet und diese Bestimmung käme nur dann zum Tragen, wenn sich seine Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen ließe, etwa weil seine Familie in zwei Wohnungen an zwei verschiedenen Orten lebt. - Zu einer solchen Fallgestaltung StGH Bremen, Entscheidung vom 17.12.1993 - 1/93 -, juris, Rn. 18 f. - Ausweislich seiner Angaben ist das nicht der Fall. Ehefrau und Kinder von Prof. Dr. E leben vielmehr am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung. Prof. Dr. E hat auch keinen dauernden Aufenthalt im Sinne von § 2 Abs. 2 LWG im Land Hessen, der ihn dort zum Wahlberechtigten machen würde. Auf den dauernden Aufenthalt ist nur dann abzustellen, wenn kein Wohnsitz feststellbar ist. - Thür. VerfGH, Urteil vom 12.06.1997 - 13/95 -, LVerfGE 6, 387 [396]; Urteil vom 12.06.1997 - 5/96 -, juris, Rn. 32; Schreiber, NJW 1998, 492 [494] zur vergleichbaren Rechtslage in Thüringen; siehe auch Strelen, in: Schreiber, BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 12 Rn. 19 zum Bundesrecht - In diesem Sinne äußert sich auch die Hessische Landesregierung in der Begründung zu einem Gesetzentwurf zur Änderung von § 2 LWG, die zur heute gültigen Fassung des § 2 Abs. 2 LWG führte. Als Beispiele von Personen, die unter die Regelung fallen, nennt sie Wehrpflichtige und Strafgefangene ohne Wohnsitz, aber mit dauerndem Aufenthalt in Hessen. - LT-Drs. 7/3959, S. 13 - Erfasste das Merkmal des „dauernden Aufenthalts“ im Sinne von § 2 Abs. 2 LWG Personen mit einem Wohnsitz, widerspräche das auch der Systematik der einschlägigen Vorschriften. Das Gesetz knüpft als Regelfall an den melderechtlichen Wohnsitz als dem entscheidenden Kriterium zur Bestimmung des Wahlrechts an. Wenn demgegenüber schon allein ein dauernder Aufenthalt in Hessen genügte, auch wenn ein Wohnsitz in einem anderen Bundesland bestünde, käme es auf einen Wohnsitz in Hessen im Regelfall nicht mehr an. Da Prof. Dr. E nicht wohnsitzlos ist, fällt er nicht unter die Regelung des § 2 Abs. 2 LWG und ist daher
dem Gesetzeswortlaut auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines dauernden Aufenthalts in Hessen wahlberechtigt. 3. Die Bestimmung des Hauptwohnsitzes von Prof. Dr. E aufgrund der melderechtlichen Regelungen des § 3 Abs. 1 StGHG in Verbindung mit § 4, § 2 Abs. 1 LWG und § 16 Abs. 2 Satz 2 HMG ist nicht von Verfassungs wegen zu korrigieren. a) Zum Hessischen Landtag sind gemäß Art. 75 Abs. 2 HV alle Stimmberechtigten wählbar, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind
1 HV alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die unter anderem über achtzehn Jahre alt sind und in Hessen ihren Wohnsitz haben. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten (Art. 73 Abs. 3 HV). Damit enthält bereits die Hessische Verfassung die Verknüpfung von Wahlberechtigung und Wohnsitz, ohne dass bereits auf dieser Ebene näher geregelt würde, was unter dem Wohnsitz zu verstehen ist und wie dessen Bestimmung erfolgt. Mit dem verfassungsrechtlichen Begriff des Wohnsitzes soll lediglich zum Ausdruck kommen, dass das Wahlrecht nur solchen Personen zusteht, welche für ihre Person in eine dauerhafte räumliche Bindung zum hessischen Staatsgebiet getreten sind. Die Verfassung trifft keine Aussage dazu, welche Anforderungen hierbei im Einzelnen gestellt werden, sondern überlässt dies gemäß Art. 73 Abs. 3 HV dem Gesetz. - Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag, Entscheidung vom 28.03.1951, StAnz. 1951, 295 [297]; Entscheidung vom 16.03.1955, StAnz. 1955, 521 [522] - Weder die Voraussetzungen des Stimmrechts für das aktive Wahlrecht noch die Wählbarkeit als passives Wahlrecht sind in der Hessischen Verfassung abschließend geregelt. Der Gesetzgeber darf daher sowohl für das Stimmrecht als auch die Wählbarkeit weitere Voraussetzungen aufstellen. - StGH, Urteil vom 24.04.1964 - P.St. 378 -, StAnz. 1964, 676 [677] - Dabei ist er verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Mehrfachwahlberechtigungen zuzulassen. Er kann vielmehr bestimmen, dass ein Wahlberechtigter, der in mehreren Gemeinden eine Wohnung unterhält, nur in der Gemeinde das Wahlrecht hat, in der sich seine Hauptwohnung befindet. - BVerfG (K), Beschluss vom 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91 -, NVwZ 1993, 55 [56] - Bei der Bestimmung des wahlrechtlichen Wohnsitzes darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich auch an den jeweiligen melderechtlichen Vorschriften orientieren. - Thür. VerfGH, Urteil vom 12.06.1997 - 13/95 -, LVerfGE 6, 387 [398]; Schreiber, NJW 1998, 492 [494] - Für das Kommunalwahlrecht wird es dabei in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Fachgerichte für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, dass es für die Bestimmung des wahlrechtlichen Hauptwohnsitzes bei Verheirateten allein auf die Familienwohnung und nicht auf den (überwiegenden) tatsächlichen dauernden Aufent- halt des Wahlbewerbers ankommt. Der Gesetzgeber bewege sich damit innerhalb der Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn er
der Enge der Lebensbeziehungen unterscheide, die der Wahlberechtigte zu den in Betracht kommenden Gemeinden unterhalte. Ein Verheirateter, der mit seiner Familie zusammenlebe, ha- be üblicherweise denselben Lebensmittelpunkt wie diese. Anders gelagerte seltene Ausnahmefälle dürfe der Gesetzgeber aus Gründen der notwendigen Bestimmtheit und Praktikabilität der Wahlrechtsvorschriften vernachlässigen. - OVG NRW, Urteil vom 04.07.1986 - 15 A 1274/85 -, NVwZ 1987, 1005 [1006]; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 05.12.1984 - 4 B 84 A. 2206 -, NVwZ 1985, 846 [847]; Beschluss vom 14.05.2009 - 4 ZB 09.857 -, juris, Rn. 10 - Demgegenüber meint der Thüringer Verfassungsgerichtshof, mit der uneingeschränkten Übernahme des melderechtlichen Hauptwohnungsbegriffs zur Bestimmung des wahlrechtlichen Wohnsitzes werde ungerechtfertigt in die Allgemeinheit der Landtagswahl eingegriffen. - Thür. VerfGH, Urteil vom 12.06.1997 - 13/95 -, LVerfGE 6, 387 [398] - Verfassungsrechtlich geschützt sei auch eine familiäre Lebensgestaltung, die zu unterschiedlichen Lebensmittelpunkten der Familienmitglieder führe. Bei uneingeschränkter Übernahme des melderechtlichen Hauptwohnungsbegriffs in das Wahlrecht werde einseitig eine familiäre Lebensgestaltung berücksichtigt, die keineswegs mehr das Gewicht habe, andere Formen familiären Lebens zu verdrängen. Das Bild des Familienlebens, das sich in einer Wohnung und von dort aus entfalte, treffe dann nicht mehr zu, wenn beide Ehegatten oder einer von ihnen seinen Beruf an einem anderen Ort als dem der Familienwohnung ausübe und am Ort seines beruflichen Wirkens aus dem Beruf heraus Aktivitäten entfalte, die über die eigentliche Berufsausübung hinausgehend ein Engagement für die allgemeinen Belange einschließe und damit den Ort dieses Engagements als echtes Lebenszentrum gestalte. - Thür. VerfGH, Urteil vom 12.06.1997 - 13/95 -, LVerfGE 6, 387 [400 ff.] - Die Erfordernisse des Wahlrechts geböten es, die von der Regel, dass ein Bürger am Ort seiner melderechtlichen Hauptwohnung seinen Lebensmittelpunkt habe, abweichenden Fälle nicht zu ignorieren. Diese abweichenden Fälle seien als Zweifelsfälle im melderechtlichen Sinn anzusehen und entsprechend zu lösen. - Thür. VerfGH, Urteil vom 12.06.1997 - 13/95 -, LVerfGE 6, 387 [402 ff.] - b) Der Staatsgerichtshof braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs oder der Gegenmeinung beizupflichten ist. - Vgl. zur Gegenmeinung die abweichende Auffassung zu Thür. VerfGH, Urteil vom 12.06.1997 - 13/95 -, LVerfGE 6, 387 [405 ff.]; Schreiber, NJW 1998, 492 - Denn Prof. Dr. E erfüllt schon nicht die Voraussetzungen, unter denen
der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs von einem Lebensmittelpunkt auszugehen wäre, der von der Familienwohnung in Y1 abweicht. Dabei kommt es für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts von vornherein nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Betroffenen an. Vielmehr müssen objektivierbare Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt vorliegen, der von der Familienwohnung abweicht. Anderenfalls entzöge sich die Ermittlung des wahlrechtlichen Wohnsitzes jeder
prüfbarkeit. - Vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 14.05.2009 - 4 ZB 09.857 -, juris, Rn. 10 - Aus diesem Grund zieht auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof objektivierbare Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts heran und lässt die subjektiven Vorstellungen des Betroffenen nicht genügen. - Vgl. Thür. VerfGH, Urteil vom 12.06.1997 - 13/95 -, LVerfGE 6, 387 [404 f.] - Allein der Gesichtspunkt, dass ein Fall auswärtiger Berufstätigkeit vorliegt, der eine „Wochenendehe“
sich zieht, reicht dabei als objektives Kriterium zur Bestimmung eines von der Familienwohnung abweichenden Lebensmittelpunktes nicht aus. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof geht für das Bayerische Kommunalwahlrecht davon aus, dass die typische, durch die auswärtige Berufstätigkeit des Ehegatten geprägte „Wochenendehe“ noch keine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigt. - Bay. VerfGH, Entscheidung vom 11.01.2010 - Vf. 79-VI-09 -, NVwZ- RR 2010, 297 [299] - In diesem Sinn ist auch die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu verstehen. Dieser lässt die auswärtige Berufstätigkeit allein ebenfalls nicht ausreichen, um von einem von der Familienwohnung abweichenden Lebensmittelpunkt auszugehen. Vielmehr müssen am Ort der Berufsausübung Aktivitäten entfaltet werden, die über die eigentliche Berufstätigkeit hinausgehen und diesen Ort als echtes Lebenszentrum gestalten. Indizien hierfür sind: Der Versuch, sich an dem anderen Ort mit der Hauptwohnung anzumelden, eine besonders intensive Bindung an das Wahlgebiet durch die besondere Art der beruflichen Tätigkeit, der fast ausschließliche Aufenthalt im betreffenden Bundesland, der beabsichtigte
zug des Ehegatten sowie die Verlagerung von Freizeitaktivitäten und Freundeskreis weg vom Ort der Familienwohnung hin zum Ort der beruflichen Tätigkeit. - Thür. VerfGH, Urteil vom 12.06.1997 - 13/95 -, LVerfGE 6, 387 [404 f.] - Derartige Indizien fehlen hier. Die mitgeteilten Lebensumstände von Prof. Dr. E reichen nicht aus, um von Y2 als seinem „echten Lebenszentrum“ im Sinne der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs auszugehen. Prof. Dr. E hat insbesondere nicht mitgeteilt, dass er den Versuch unternommen hätte, die Eintragung einer Hauptwohnung in Y2 oder die Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis zu erreichen oder dass der
zug der Familie
Y2 geplant sei. Er hat selbst als seinen Hauptwohnsitz einen Ort außerhalb Hessens angegeben. Auch auf dem Wahlvorschlag der SPD-Fraktion war ursprünglich die Anschrift seiner Y1er Familienwohnung angegeben. Erst im Zuge der Diskussion um die Wählbarkeit von Prof. Dr. E wurde eine Adressänderung vorgenommen. Dies alles legt nahe, dass Prof. Dr. E ursprünglich selbst nicht von einem Lebensmittelpunkt in Hessen ausgegangen ist und dies möglicherweise auch jetzt noch nicht tut. Auch die (regelmäßige) Aufenthaltsdauer von Prof. Dr. E in Y2 weicht deutlich vom Sachverhalt ab, der der zitierten Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zugrunde lag. Prof. Dr. E hat angegeben, sich „unter der Woche überwiegend in Y2“ aufzuhalten. Von einem nahezu ausschließlichen Aufenthalt am Ort der Berufsausübung kann daher keine Rede sein. Hinzu kommt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Familie von Prof. Dr. E in nennenswertem zeitlichem Umfang in Y2 aufhält, ein Umzug der Familie
dort geplant ist oder sich Freundeskreis und Freizeitaktivitäten von Prof. Dr. E mittlerweile überwiegend
Hessen verlagert haben. Die von Prof. Dr. E angegebenen sonstigen Umstände sind ebenfalls nicht geeignet, eine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Sowohl die Tatsache, dass er Wissenschaftsbotschafter Hessens ist, als auch die Vorstandsmitgliedschaft in zwei Y2er Vereinen verbunden mit der Organisation verschiedener öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen belegen nicht, dass Prof. Dr. E sein Lebenszentrum abweichend von der melderechtlichen Lage in Hessen hätte. Eine Berufstätigkeit geht naturgemäß – vor allem auch bei Hochschullehrern – immer mit einer gewissen Verbundenheit mit dem Ort der Tätigkeit und gegebenenfalls auch mit bestimmten gesellschaftlichen Verpflichtungen an diesem Ort einher. Zum echten „Lebenszentrum“ wird dieser Ort dadurch allein nicht. Dazu müssen gewichtige weitere Umstände hinzutreten. Daran fehlt es hier. Vielmehr handelt es sich um Tätigkeiten, die nicht zwangsläufig eine nennenswerte zeitliche Präsenz vor Ort und damit eine über die bloße Berufstätigkeit hinausgehende Bindung zum Ort der Berufsausübung erfordern. Allein die Verbundenheit mit einem bestimmten Ort, die durch Tätigkeiten zum Ausdruck kommen mag, wie Prof. Dr. E sie für Y2 angegeben hat, reicht für die Begründung eines Lebensmittelpunktes nicht aus. Das geschilderte gesellschaftliche Engagement kann auch nahezu ohne oder nur mit unwesentlichen Anwesenheitszeiten und damit ohne größere räumliche Bindungen an einen bestimmten Ort einhergehen. Hinzu kommt, dass sich die Berufstätigkeit von Prof. Dr. E nicht allein auf Hessen beschränkt. So ist er auch als Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltssozietät in Y1 gemeldet. Damit bestehen neben den privaten auch berufliche Bindungen Prof. Dr. Es zu seiner melderechtlichen Hauptwohnung. Auch das relativiert seine räumliche Bindung an die Stadt Y
GHG
zugehen (1.). Welche Folgen sich aus einem möglichen Wahlfehler bei der Wahl von Mitgliedern des Staatsgerichtshofs ergeben, ist anhand allgemeiner Grundsätze zu beantworten (2.). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder durch den Hessischen Landtag am
gelagerten besonderen Ernennungsakt begründet. - Vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 2 Rn. 19 - Daraus folgt, dass eine ungültige Wahl die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof nicht begründen kann. a) Das Staatsgerichtshofgesetz oder ein sonstiges Landesgesetz sehen zwar keine eigenständige Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Wahl von Mitgliedern des Staatsgerichtshofs vor. Das hindert indes eine Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit der Wahl von Mitgliedern des Staatsgerichtshofs nicht. Auch auf Bundesebene existiert keine Regelung, die ausdrücklich eine Überprüfung des Wahlverfahrens der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts erlauben würde. Gleichwohl geht das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG davon aus, dass es – wie jedes andere Gericht – von Amts wegen die ordnungsgemäße Besetzung seiner Richterbank zu prüfen hat. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin. Er enthält objektives Verfassungsrecht. - BVerfGE 40, 356 [360 f.] - Im Rahmen der danach gebotenen Prüfung seiner ordnungsgemäßen Besetzung überprüft das Bundesverfassungsgericht bei Zweifeln auch die Gesetzmäßigkeit von Wahl und Ernennung seiner Mitglieder. - BVerfGE 65, 152 [154 ff.]; siehe auch BVerfGE 40, 356 [362 ff.]; 131, 230 [233] -
der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs garantiert Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV in gleicher Weise wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter. - Vgl. StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St.1299 -, StAnz. 1999, 2380 [2383 f.]; Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1533 -, StAnz. 2002, 3734 [3735] st. Rspr. - Die vom Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Wahl seiner Mitglieder auf der Grundlage von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG formulierten Anforderungen bestehen daher auch
hessischem Verfassungsrecht. Damit hat der Staatsgerichtshof unabhängig von den bestehenden einfachgesetzlichen Regelungen und unabhängig von konkret vorgebrachten Rügen zu jeder Zeit nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, seine ordnungsgemäße Besetzung zu überprüfen. Das beinhaltet selbstverständlich auch eine volle Überprüfung der Umstände, unter denen die einzelnen Personen Mitglieder geworden sind und damit zwangsläufig eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl. Anderenfalls wäre einer willkürlichen Besetzung der Richterbank des Staatsgerichtshofs durch den Hessischen Landtag Tür und Tor geöffnet. Weder einfache Auszählungsfehler bei der Wahl noch Fehler bei der Ermittlung der Sitzverteilung wären überprüfbar. Selbst gravierende Wahlmanipulationen durch die jeweilige Landtagsmehrheit blieben ohne Folgen. Die Verfahren vor dem Staatsgerichtshof würden unter Umständen von anderen Richtern als im Fall einer ordnungsgemäßen Wahl entschieden. Den Rechtsschutzsuchenden wäre dann der gesetzliche Richter entzogen. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch gerade der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen, gegebenenfalls auch durch die Legislative, ausgesetzt wird. - Vgl. BVerfGE 95, 322 [327]; 10, 200 [213]; 4, 412 [416] - Hat der Staatsgerichtshof demnach schon aus allgemeinen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Gründen ohne weiteres die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Wahl seiner Mitglieder zum Gegenstand einer Überprüfung zu machen, ist das erst recht im Rahmen eines eigens für die Klärung der Mitgliedschaft bestehenden und gesetzlich geregelten Verfahrens zulässig. Die Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens und die Folgen eventueller Wahlfehler sind daher als Vorfragen der Mitgliedschaft im Rahmen des Verfahrens
GHG zu prüfen. - Vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 11 Rn. 7 - b) Dem steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 , 2 BvE 2/10 - (juris) nicht entgegen. Danach steht Verfassungsorganen zwar kein allgemeines Selbstprüfungsrecht im Hinblick auf die Wahl ihrer Mitglieder zu. Für die Überprüfung seiner eigenen Besetzung verweist das Bundesverfassungsgericht jedoch unter Bezugnahme auf die oben zitierten Entscheidungen ( BVerfGE 65, 152 [154]; 131, 230 [233]) ausdrücklich auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters
G, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 , 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 79 f. -
dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein Recht des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfung der Wahl seiner Mitglieder nicht schon deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht ein Verfassungsorgan ist. Das Recht (und die Pflicht) zu dieser Selbstüberprüfung folgt vielmehr aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht als Gericht den Anforderungen des gesetzlichen Richters
1 Satz 2 GG unterliegt. 2. Im Fall von Wahlfehlern bei der Wahl von Mitgliedern des Staatsgerichtshofs ergeben sich die anzuwendenden wahlrechtlichen Grundsätze aus den für die Wahlen zum Hessischen Landtag bzw. zu Parlamenten im Allgemeinen geltenden geschriebenen und ungeschriebenen Maßstäben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Zum einen handelt es sich beim Staatsgerichtshof – ebenso wie beim Hessischen Landtag – gemäß § 1 Abs. 1 StGHG um eines der Verfassungsorgane des Landes Hessen. - Vgl. dazu auch BVerfGE 36, 342 [357]; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 1 Rn. 3 ff. - Zum anderen setzt
GHG die Wählbarkeit zum Mitglied des Staatsgerichtshofs die Wählbarkeit zum Landtag voraus. Ungeachtet aller Unterschiede zwischen den Wahlen zum Landtag und den Wahlen der Mitglieder des Staatsgerichtshofs besteht auch unter diesem Gesichtspunkt eine Parallele zwischen den Voraussetzungen beider Wahlen. Auch das rechtfertigt grundsätzlich eine Übertragung der allgemeinen für die Wahlen zum Hessischen Landtag geltenden Grundsätze zu Wahlfehlern und deren Folgen auf die Wahlen der Mitglieder des Staatsgerichtshofs. Schließlich spricht auch die in § 5 Abs. 4 StGHG erfolgte Verweisung auf § 10 Abs. 3 LWG dafür, die für die Landtagswahlen geltenden geschriebenen und ungeschriebenen Wahlrechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall zu übertragen. 3.
den danach geltenden Maßstäben ist die Aufstellung von Prof. Dr. E ein Wahlfehler (a), der die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder vom 2. April 2014 insgesamt ungültig macht (b). Die bisherigen nichtrichterlichen Mitglieder wurden durch diese Wahl daher nicht abgelöst (c). a) Art. 78 HV ist die maßgebliche verfassungsrechtliche Norm für die Wahlprüfung bei hessischen Landtagswahlen.
2 HV machen, im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl, Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, eine Wahl ungültig. Die Regelung umfasst ein wahlbezogenes Verhalten von Amtsträgern oder Privaten, das dazu bestimmt und geeignet ist, vor der Stimmabgabe auf die Wählerwillensbildung einzuwirken. - BVerfGE 103, 111 [125] - „Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren“ sind Verletzungen von Wahlvorschriften, die die Wahlvorbereitung, den Wahlakt und die Feststellung des Wahlergebnisses betreffen. - BVerfGE 103, 111 [133]; Wahlprüfungsgericht beim Hess. Landtag, Urteil vom 15.03.1984 - 104/2 -, StAnz. 1984, 1178 [1180]; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 52 Rn. 19 - Hierunter fallen auch Verstöße gegen wahlrechtliche Vorschriften bei der Auswahl und Aufstellung der Wahlbewerber, wenn sie sich bei der Zulassung der Wahlvorschläge auswirken. - Wahlprüfungsgericht beim Hess. Landtag, Urteil vom 15.03.1984 - 104/2 -, StAnz. 1984, 1178 [1180] - Mit der Aufnahme von Prof. Dr. E in die Wahlvorschlagsliste der SPD-Fraktion für die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs liegt eine derartige Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren vor. § 3 Abs. 1 Satz 1 StGHG normiert als eine Voraussetzung der Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof die Wählbarkeit zum Landtag. § 6 Abs. 1 Satz 2 StGHG bestimmt, dass in den Vorschlagslisten für die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder die Namen und Anschriften von mindestens zehn wählbaren Personen verzeichnet sein müssen. Die Vorgeschlagenen müssen also bereits bei ihrer Aufnahme in die Liste vor allem die (Wählbarkeits-)Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StGHG erfüllen. - Vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 6 Rn. 3 - Dementsprechend verstößt die Aufnahme einer nicht wählbaren Person in eine Vorschlagsliste für die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs gegen die Vorschriften zur Aufstellung der Wahlbewerber. - Vgl. zur Aufstellung eines Wahlbewerbers für die Landtagswahl, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, Rupp-v. Brünneck/Konow in: Zinn/Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Stand: 1999, Art. 78 Erl. 7 - b) Die festgestellte Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren macht unter den hier gegebenen Umständen die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder insgesamt ungültig. aa)
2 HV machen Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren eine Wahl ungültig, wenn sie für den Ausgang der Wahl erheblich waren. Ein Wahlfehler kann demnach den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Volkswillen von vornherein nur dann verletzen, wenn sich ohne ihn eine andere Mehrheit ergeben würde. Erst die Möglichkeit der Auswirkung eines Wahlfehlers auf die Sitzverteilung kann daher relevant sein. - Vgl. BVerfGE 29, 154 [165] - Die Mandatsrelevanz darf jedoch nicht als bloß theoretische Möglichkeit bestehen, sondern muss
der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein. - Vgl. BVerfGE 89, 243 [254]; 121, 266 [310] - Eine etwaige Unregelmäßigkeit muss dabei von solchem Gewicht sein, dass sie das ordnungsgemäße Zustandekommen der Mehrheit ernstlich als zweifelhaft bzw. unwahrscheinlich erscheinen lässt. Je eindeutiger die Mehrheitsverhältnisse sind, umso gravierender muss der Wahlfehler sein, damit ihm Auswirkungen auf das Wahlergebnis beigemessen werden können. - Thüringer VerfGH, Beschluss vom 28.11.1996 - 1/95 -, LVerfGE 5, 356 [373] mit
weisen zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - Ein mandatsrelevanter Wahlfehler hat indes nicht gleichzeitig und stets die Ungültigkeit oder Teilungültigkeit der Wahl zur Folge. Es gilt vielmehr das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. - BVerfGE 121, 266 [311]; 123, 39 [87]; 129, 300 [344]; Hahlen, in: Schreiber, BWahlG,
der Konzeption des Staatsgerichtshofgesetzes ist der Wahlakt demnach zugleich die unangreifbare Bestätigung bestimmter persönlicher Qualifikationsmerkmale für das Amt eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs. Das schließt den Gedanken aus, es komme für die Wahlentscheidung der Abgeordneten lediglich auf eine im Wege der Gesamtbetrachtung ermittelte durchschnittliche Eignung aller auf einer Liste zur Wahl stehenden Personen oder die Präferenz für eine bestimmte Partei an. Um der mit dieser Bestätigung verbundenen Verantwortung gerecht zu werden, müssen die Abgeordneten vielmehr bei jeder einzelnen zur Wahl stehenden Person zunächst für sich selbst und anschließend durch den Wahlakt auch eine Entscheidung darüber treffen, ob sie die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 StGHG für erfüllt halten oder nicht. Zum anderen ergibt sich der stark auf die einzelnen Personen bezogene Charakter der Listenwahl aus der Anzahl der zu wählenden Personen. Der Staatsgerichtshof besteht aus insgesamt elf Mitgliedern, von denen sechs nichtrichterliche Mitglieder sind (Art. 130 Abs. 1 HV). Demgegenüber gehören dem Hessischen Landtag gemäß § 1 Abs. 1 LWG 110 Abgeordnete an. Es liegt auf der Hand, dass damit dem einzelnen Mitglied des Staatsgerichtshofs ungleich größere Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungsfindung des Gremiums eröffnet sind als einem einzelnen Landtagsabgeordneten. Im Parlament wird die Willensbildung weniger von einzelnen Abgeordneten als vielmehr von den Fraktionen, die immer aus mehreren Abgeordneten bestehen, beeinflusst. Die Abgeordneten müssen bei der Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs daher sorgfältig abwägen, welchen der für den Staatsgerichtshof von den Fraktionen vorgeschlagenen Personen sie diesen besonderen Einfluss zubilligen möchten, was letztlich von vielen verschiedenen und rechtlich kaum erfassbaren Faktoren abhängt. Dies alles gilt in besonderem Maß bei solchen zur Wahl gestellten Personen, die auf den vorderen Listenplätzen platziert sind.
GHG sind die Mitglieder in der Reihenfolge gewählt, in der ihre Namen in den Listen verzeichnet sind. Das führt dazu, dass allein die ersten sechs auf einer Liste verzeichneten Personen überhaupt eine Chance darauf haben, zum Mitglied des Staatsgerichtshofs gewählt zu werden. Diese Chance ist für die Bewerber auf den hinteren der genannten sechs Plätze indes bloß theoretischer Natur, wenn – wie hier – mehr als ein Wahlvorschlag durch die Fraktionen im Hessischen Landtag eingereicht wird.
1 HV ist über die nichtrichterlichen Mitglieder
den Grundsätzen der Verhältniswahl abzustimmen. Daher bildet sich in der Anzahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen typischerweise das Stärkeverhältnis der Fraktionen ab. - Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 6 Rn. 3 - Bei mehreren zur Wahl stehenden Listen ist es folglich ausgesprochen unwahrscheinlich, dass eine einzige Liste derart viele Stimmen auf sich vereint, dass eine im Verhältnis deutliche Mehrheit von Mitgliedern des Staatsgerichtshofs von dieser Liste gewählt wird. In aller Regel werden bei einer solchen Konstellation lediglich die Personen auf den ersten Plätzen der jeweiligen Liste eine realistische Chance haben, zum Mitglied des Staatsgerichtshofs gewählt zu werden. In der Reihenfolge der Kandidaten spiegelt sich daher das Interesse der Fraktionen an der Durchsetzung bestimmter Kandidaten als ständiger Mitglieder des Staatsgerichtshofs. - Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 6 Rn. 3 - Schließlich tritt der auf die einzelnen zur Wahl stehenden Personen bezogene Charakter der Wahl besonders dann zutage, wenn nicht jede Fraktion im Hessischen Landtag eine eigene Liste für die Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs einbringt. Während diejenigen Abgeordneten, deren Fraktionen eigene Wahllisten vorgelegt haben, noch geneigt sein könnten, trotz der sich aus dem Gesetz ergebenden anderweitigen Anforderungen, in erster Linie
„Parteiräson“ oder „Fraktionsdisziplin“ abzustimmen, kommt den einzelnen zur Wahl gestellten Personen für die Wahlentscheidung der Abgeordneten, deren Fraktion keine Wahlliste aufgestellt hat, eine ausschlaggebende Bedeutung zu.
1 HV sind die nichtrichterlichen Mitglieder
den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Die Wahlvorschläge sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StGHG in Listen vorzulegen. Das Recht, Listen vorzulegen, steht jeder Fraktion des Landtags zu (§ 6 Abs. 1 Satz 3 StGHG). Die Mitglieder, die aus jeder Liste zu entnehmen sind, werden
GHG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 LWG
dem Proportionalverfahren
Hare/Niemeyer ermittelt. - Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 6 Rn. 3; zum Verfahren
Hare/Niemeyer siehe auch Strelen, in: Schreiber, BWahlG,
gelagerte Fehlerkorrektur durch den Staatsgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens
GHG möglich ist. Diese Überlegungen rechtfertigen es, bei Fehlern im Rahmen der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs stets von einem denkbar geringen Bestandserhaltungsinteresse auszugehen. Weder der mit einer Ungültigerklärung der Wahl gegebenenfalls verbundene Aufwand noch Gründe der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Staatsgerichtshofs geben dem Bestandserhaltungsinteresse ein größeres Gewicht. Selbst wenn in Folge der Ungültigkeit der gesamten Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs vom
rückt, scheidet ebenfalls aus. Eine direkte Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 StGHG kommt mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Vorschrift betrifft Mitglieder des Staatsgerichtshofs. Da Prof. Dr. E niemals Mitglied geworden ist, kann er nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StGHG durch die nächste Person auf der Vorschlagsliste ersetzt werden. - Vgl. Günther, Verfassungsg
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.