Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Mai 2008 - unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dessau vom 13. Dezember 2007 die Klage hinsichtlich eines 622,59 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages (434,34 €) abgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Dessau wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte darin zur Zahlung eines Betrages von 45,70 € nebst Zinsen verurteilt ist. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 13. Januar 1996 bis zum 30. September 2006 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in D. . Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen enthielt der Formularmietvertrag folgende Bestimmungen: "§ 9 Instandhaltung der Mieträume und Schönheitsreparaturen 1. Der Vermieter hat die Wohnräume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. 2. Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen. Bei normaler Benutzung sind die Schönheitsreparaturen, ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahreauszuführen. Der Mieter verpflichtet sich, vorstehende Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht entsprechend dem Fristenplan auszuführen. Der Mieter übernimmt die Wohnung in renoviertem Zustand. Er hat sie nach dem Fristenplan laufend instand zu halten und bei Beendigung des Mietverhältnisses im renovierten Zustand zurückzugeben. Der Mieter übernimmt die Wohnung in folgendem Zustand: In allen Räumen Rauhfaser (Wand & Decke), Tapeten in neutralem Farbton neu gestrichen, alle Heizkörper, Innentüren, Türrahmen in neutralen Farbtönen neu lackiert. Nassräume über Fliesen gestrichen. Der Mieter verpflichtet sich, bei seinem Auszug die Wohnung in dem beschriebenen Zustand zurückzugeben. ..." Die Beklagte hat bei der Abrechnung über die von den Klägern erbrachte Mietkaution Beträge von insgesamt 1.056,83 € abgezogen und nicht an die Kläger ausgekehrt (434,34 € wegen schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen, 407,51 € wegen Beschädigung von Türzargen und Schließblechen, 167,96 € wegen beschädigter Silikonfugen sowie 47,13 € im Hinblick auf Reinigungskosten). Die Kläger haben Zahlung des einbehaltenen Betrags von 1.056,93 € nebst Zinsen sowie weiterer 109,78 € begehrt. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1.056,93 € nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Gründe Die Revision hat zum Teil Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der von den Klägern noch geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Kaution sei durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen untergegangen. Der Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 434,34 € wegen des schlecht ("wolkig") ausgeführten Decken- und Wandanstrichs zu. Ferner könne sie 31,13 € wegen unterlassener Reinigung, 407,51 € wegen der Beschädigung von Türzargen und Schließblechen sowie 167,96 € wegen unsachgemäßen Überstreichens von Silikonfugen beanspruchen. Schließlich greife die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung der Badewanne jedenfalls in Höhe eines Betrags von 15,96 € durch, so dass kein rückzahlbarer Anspruch der Kläger verbleibe. Die Kläger hätten sich im Mietvertrag wirksam zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter benachteilige diese nicht unangemessen. Insbesondere liege kein starrer Fristenplan vor, denn durch den Einschub "bei normaler Benutzung" werde für den Mieter in gleicher Weise wie mit Zusätzen wie "im allgemeinen" und "in der Regel" deutlich gemacht, dass keine "starre" Abhängigkeit von einem Fristenplan gemeint sei, sondern dass eine Anpassung der Renovierungsintervalle nach dem tatsächlichen Renovierungsbedarf möglich sei. Ein solcher Renovierungsbedarf der Wohnung habe bei Auszug der Kläger unstreitig vorgelegen; die Kläger hätten die Wohnung deshalb auch gestrichen, allerdings, wie die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, nicht fachgemäß, so dass Nacharbeiten zu den von der Klägerin geltend gemachten Kosten von 434,34 € erforderlich gewesen seien. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehrlich gewesen, weil das Verhalten der Kläger bei der Rückgabe der Wohnung als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen sei. II. Die Revision ist im Umfang ihrer - beschränkten - Zulassung begründet; im Übrigen ist sie unzulässig. 1. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist nur teilweise zulässig, weil das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt zugelassen hat. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig und ausreichend ist ( BGHZ 153, 358 , 360 f. m.w.N.), aus den Gründen des Urteils. Darin hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit begründet, dass der Wirksamkeit der hier verwendeten Schönheitsreparaturklausel grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil derartige Klauseln in einer Vielzahl von Mietverträgen Verwendung gefunden hätten. Die Frage, um deren Klärung es dem Berufungsgericht danach geht, betrifft allein den Anspruch der Beklagten wegen der nicht bzw. unzureichend ("wolkiger" Anstrich) durchgeführten Schönheitsreparaturen, hingegen nicht die weiteren von der Beklagten wegen Beschädigung der Mietsache oder unterlassener Reinigung aufgeführten Kosten. Die Zulassung der Revision beschränkt sich demgemäß auf die Forderung der Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 434,34 € wegen des wolkigen Anstrichs der Decke und Wände, mit dem sie gegen den als solchen unstreitigen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Kaution aufgerechnet hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Beschränkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam, weil sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes betrifft, auf den die Revisionskläger selbst ihre Revision hätten beschränken können (Senatsurteile vom 16. Juli 2007 - VIII ZR 57/07 , WuM 2008, 556 , Tz. 14 sowie vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05 , WuM 2006, 513 , Tz. 9 m.w.N.). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 434,34 € zustehe, weil die Kläger bei ihrem Auszug die Wände nicht deckend gestrichen hätten und deshalb Nacharbeiten zu Kosten in dieser Höhe erforderlich gewesen seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Beklagten zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vom 13. Januar 1996 ist wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).
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