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BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 78/07

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als d

S. 1607 f Rn. 15 f m.w.N.). Aus demselben Grund ist es unerheblich, ob vor der Inanspruchnahme des verklagten Bürgen ein sicherungsfähiger Freistellungsanspruch bestand.

  1. Erfolg hat demgegenüber die Revision der Klägerin, soweit die Beklagte das Konto der Schuldnerin aus Überweisungen vom
  2. Juni 2002 mit 2.479,77 € und 197,48 € belastet hat. a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt der zwischen dem Schuldner und der Bank bestehende Girovertrag (§ 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO). Ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossener Überweisungsvertrag besteht dagegen mit Wirkung für die Masse fort (§ 116 Satz 3 InsO). Demgemäß hat die Bank die im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vertraglich vereinbarten Überweisungen grundsätzlich zum Nachteil der Masse durchzuführen (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia,
  3. Aufl. § 82 Rn. 21). Ein erst nach Insolvenzeröffnung zustande gekommener Überweisungsvertrag (§ 676a BGB) ist unwirksam (vgl. MünchKomm-InsO/Ott/Vuia,

§ 81Rn.

12b, § 82 Rn. 21). Führt die Bank die Überweisung trotz Kenntnis der Insolvenzeröffnung aus, erwirbt sie - gleich ob das Konto kreditorisch oder debitorisch geführt wurde - keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Masse (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia,

§ 82Rn. 21; Braun/Kroth, Ins

O

  1. Aufl. § 82 Rn. 13; FK-InsO/App,
  2. Aufl. § 82 Rn. 7a; HmbKomm-InsO/Kuleisa,
  3. Aufl. § 82 Rn. 9; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis
  4. Aufl. Rn. 3.30 f; HK-InsO/ Kayser,
  5. Aufl. § 82 Rn. 24). b) Bei dieser Sachlage sind beide Überweisungsverträge unwirksam, weil sie nach der am
  6. Mai 2002 erfolgten und der Beklagten am
  7. Juni 2002 mitgeteilten Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
  8. Juni 2002 abgeschlossen wurden. In diesem Fall hat die Bank mangels eines wirksamen Vertrages lediglich einen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung (Münch-Komm-InsO/Ott,

Rn. 22; Obermüller,

Rn. 3.31; vgl. BGHZ 167, 171 , 173 Rn. 9). Überdies war die Beklagte - wie das Oberlandesgericht nachträglich zutreffend erkannt hat - nicht bloße Zahlstelle, sondern selbst Begünstigte der Überweisung und ist damit auch wegen der Unwirksamkeit der von der Schuldnerin getroffenen Verfügung (§ 81 InsO) einem Rückforderungsanspruch ausgesetzt (HmbKomm-InsO/Kuleisa

§ 81Rn.

6).

  1. Die Revision ist außerdem begründet, soweit die Klägerin eine Kürzung des Bereicherungsanspruchs wegen der am
  2. April 2002 durchgeführten Überweisung von 10.545,10 € begehrt. Zum Zeitpunkt der Überweisung war eine Sicherungsmaßnahme durch die Bestellung der Klägerin als vorläufige Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt getroffen worden. Entsprechend dem für die Neufassung der §§ 676a ff BGB maßgeblichen Verständnis bildet der Überweisungsvertrag kein Verfügungs-, sondern ein Verpflichtungsgeschäft. Da die Klägerin lediglich mitbestimmende vorläufige Verwalterin war (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) und nur bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots die Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), war die Schuldnerin grundsätzlich nicht in ihrer Fähigkeit, Überweisungsverträge zu schließen, beschränkt ( BGHZ 165, 283 , 287; Obermüller,

Rn. 3.12 a; HK-InsO/Kirchhof,

§ 24Rn.

10). Der Verwalter kann Überweisungsaufträge des Schuldners auch nicht widerrufen (Obermüller,

Rn. 3.19, 3.19a). Danach ist die Bank grundsätzlich berechtigt, trotz der Einsetzung eines schwachen vorläufigen Verwalters mit dem (späteren) Schuldner einen Überweisungsvertrag zu schließen (Obermüller,

, Rn. 3.12a; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002 Rn. 159). Führt die Bank - wie hier - in Kenntnis des Zustimmungsvorbehalts (§§ 24 , 82 InsO) einen Überweisungsvertrag aus, so kann sie jedoch den Überweisungsbetrag nicht in das Kontokorrent einstellen, weil die Belastung des Kontos an der fehlenden Genehmigung scheitert (Bork

Rn. 146; Obermüller

Rn. 3.12a; Peschke, Die Insolvenz des Girokontoinhabers 2005 S. 159).

  1. Keinen Erfolg hat hingegen die Revision, soweit sie die restliche Forderung (24.198,19 €) im Wege der Anfechtung von Lastschriften verfolgt. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu versagen ( BGHZ 161, 49 , 52 ff.; 174, 84 , 87 Rn. 11). Diese Befugnis hat die Klägerin hier mit der Folge der Rückbuchung von Lastschriften ausgeübt. Bei einem - leer wie im Streitfall - debitorisch geführten Konto geht - entsprechend den Ausführungen unter 2 a) - der Anspruch nur auf Korrektur der ungenehmigten Belastung. Weitergehende Rechte stehen dem Kontoinhaber nicht zu; insbesondere ein Zahlungsanspruch ist nicht entstanden (BGH, Beschl. v.
  2. Oktober 2002

). Mit dem Widerspruch wird, weil es mangels Genehmigung nicht zu einer wirksamen Lastschrift gekommen ist, lediglich der zutreffende Kontostand wieder hergestellt. Es fehlt folglich an einer die Masse beeinträchtigenden Rechtshandlung des Schuldners (§ 129 InsO). Daher geht die Anfechtung ins Leere (Bork EWiR 2002, 1097 , 1098). Die Anfechtung hat der Senat lediglich für den Fall einer Genehmigung der Belastungsbuchung erwogen ( BGHZ 161, 49 , 56), an der es vorliegend gerade fehlt. III. Soweit Entscheidungsreife gegeben ist, hat der Senat in der Sache entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist lediglich im Blick auf die Forderung der Klägerin über 10.545,10 € an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil sich die Beklagte unter Benennung von Zeugen darauf berufen hat, die Überweisung im Einverständnis mit der Klägerin durchgeführt zu haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien die notwendigen Feststellungen zu treffen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 13.04.2006 - 5 O 27/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2007 - 25 U 63/06 - Permalink: https://openjur.de/u/72803.html ( https://oj.is/72803 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 26 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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