Tenor Es wird festgestellt, dass das unterlassene Einschreiten des Beklagten gegen Dritte zur Sicherung der Durchführung der vom Kläger für den 15. September 2012 angemeldeten Versammlung rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Nichteinschreiten des Beklagten zur Sicherung seiner für den 15. September 2012 angemeldeten Versammlung rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger meldete am 4. Juli 2012 für den 15. September 2012 in der Zeit von 12.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr einen Aufzug unter freiem Himmel unter dem Motto „Wir arbeiten - Brüssel kassiert“ an. Treffpunkt sollte um 11.00 Uhr der Hauptbahnhof ... sein. In einem Kooperationsgespräch am 13. August 2012 wurden wegen bestehender Bauarbeiten in der ... im Hinblick auf die von dem Kläger geplante Aufzugsstrecke beginnend ab Hauptbahnhof durch die ... er Innenstadt verschiedene Ausweichrouten zwischen den Beteiligten besprochen. Da die vom Kläger favorisierten Ausweichrouten wegen der dort vorhandenen örtlichen Gegebenheiten abgelehnt wurden, ordnete das Polizeipräsidium mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 11. September 2012 zur Abwehr drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit an, dass der Aufzug ausgehend vom Treffpunkt an der Südseite des Hauptbahnhofs über die ..., ..., ..., ..., ..., … zurück zum Parkplatz auf der Südseite des Hauptbahnhofs ... zu führen sei. Zur Begründung führte er an, dass die Einschränkung der Versammlungsroute unter voller Beachtung der grundrechtlichen Bedeutung des Versammlungsrechts zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bei der Durchführung des Aufzugs erforderlich sei. Gegen die am Morgen des 15. Septembers 2012 an den Kläger zugestellte Verfügung wurde kein Rechtsbehelf eingelegt. Aufgrund einer Blockade von Gegendemonstranten auf der ..., einem Teil der klägerischen Aufzugsstrecke, die von der Polizei nicht geräumt wurde, konnte der Kläger am 15. September 2012 den geplanten Aufzug nicht durchführen. Der Kläger hat am 4. Oktober 2012 Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Der Kläger macht geltend, dass durch gezielte, von offizieller Seite, insbesondere auch vom Oberbürgermeister der Stadt ... unterstützte Gegenkundgebungen seine angemeldete Versammlung nicht habe stattfinden können. Bereits gegen 12 Uhr hätten ca. 800 Personen auf der ... eine Blockade gebildet, die sich bis 14 Uhr auf etwa 200 bis 300 Personen reduziert habe. Ab 14.20 Uhr sei die erste polizeiliche Aufforderung an die Blockierer ergangen, die Blockade zu räumen. Weitere Aufforderungen seien um 14.50 Uhr und 15.20 Uhr ergangen. Es sei von der Einsatzleitung der Polizei mitgeteilt worden, dass Zwangsmaßnahmen gegen die Blockierer geprüft, aber ausgeschlossen worden seien, da sich unter den Blockierern zahlreiche Kinder und „bürgerliches Spektrum“, u. a. der Oberbürgermeister ... s, befunden hätten. Die Verhinderung der Demonstration sei schon im Vorfeld geplant und öffentlich dazu aufgerufen worden. Die Teilnehmer der Blockade hätten um 12.00 Uhr ungehinderten Zugang zur Aufzugsstrecke an der ... gehabt. Im Kern sei dem Beklagten vorzuwerfen, trotz des Wissens um Gegenmaßnahmen nichts dafür getan zu haben, dass die Blockierer überhaupt an die betreffenden Plätze hätten kommen können. Der Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, das Eindringen von Gegendemonstranten auf die Aufzugsstrecke zu verhindern. Nach seinen Beobachtungen sei der Zulauf auf die ... zu keinem Zeitpunkt kontrolliert worden. Der Beklagte habe auch zugelassen, dass gewaltbereite Personen aus der linken Szene dorthin gelangt seien. Die zugelassene Sitzblockade sei allein schon deshalb rechtswidrig gewesen, da sie allein dem Zweck gedient habe, sein Versammlungsrecht zu verwehren. Auch eine Spontanversammlung sei dann nicht mehr zulässig, wenn sie nur den Zweck verfolge, eine andere, nichtverbotene Demonstration zu verhindern. Die unterbliebene Auflösung der Blockade sei rechtswidrig gewesen. Die Zusammensetzung der Blockierer hätte im Übrigen ernsthafte Zweifel an ihrer Friedfertigkeit aufkommen lassen müssen. Durch die Zulassung der Gegenkundgebung genau auf der Aufzugsstrecke habe die Polizei genau das Gegenteil getan und die Blockierer in ihrem rechtswidrigen Tun unterstützt. Das Versammlungsrecht sei gegenüber allen Deutschen verfassungsrechtlich garantiert. Es wäre daher die gesetzliche Pflicht gewesen, die Demonstration des Klägers so zu sichern, dass keine Gegendemonstranten auf die Aufzugsstrecke hätten eindringen können. Aber auch nachdem die Störer rechtswidrig die Aufzugsstrecke blockiert hätten, hätte die Polizei durch entschlossenes Auftreten und gegebenenfalls durch die Androhung von Zwangsmitteln einen großen Teil der sich nicht zu den gewaltbereiten zählenden Gegendemonstranten davon abhalten können, Straftaten zu begehen. Er habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Nichteinschreitens des Beklagten, da mit einer Wiederholung zu rechnen sei. Die Beifallskundgebungen vieler prominenter Politiker für das rechtswidrige Vorgehen ließen erkennen, dass das Rechtsbewusstsein in führenden Kreisen der Republik abhanden gekommen sei. Schon seit einigen Jahren werde eine Taktik angewendet, durch massive zeitliche Verzögerungen und Untätigkeit der Polizei, Blockaden erst möglich zu machen. Der Kläger habe schließlich auch deshalb ein Interesse an der Feststellung, da seine Rechte nach Art. 5 und 8 des Grundgesetzes (GG) verletzt worden seien. Der Kläger beantragt festzustellen, dass das unterlassene Einschreiten des Beklagten gegen Dritte zur Sicherung der Durchführung der vom Kläger für den 15. September 2012 angemeldeten Versammlung rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte legt dar, dass das Einsatzkonzept der Einsatzleitung darauf gerichtet gewesen sei, das Versammlungsrecht der Teilnehmer der NPD-Versammlung und auch dasjenige der Teilnehmer aller anderen Versammlungen an diesem Tag zu gewährleisten. Die Chronologie der Ereignisse zeige auf, dass die Polizei bestrebt gewesen sei, dem verfassungsrechtlichen Auftrag auch gegenüber der NPD nachzukommen. Eine vollständige Absperrung der Aufzugsstrecke sei wegen der örtlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Umständen nicht möglich gewesen. Es handele sich um die Verbindungsstrecke zwischen den Stadtteilen ... und ... sowie zum Hauptbahnhof der Stadt, die durch räumliche Einengung durch den Brückencharakter, die Straßenbahntrasse und den Rettungsweg zu den Kliniken im Innenstadtbereich gekennzeichnet sei. Die anderen für den gleichen Zeitraum angemeldeten Versammlungen, wie beispielsweise das „Fest der Toleranz“, hätten berücksichtigt werden müssen. Eine vorgesehene Sperrung der Spur des öffentlichen Nahverkehrs, die Aufzugsstrecke der NPD auf der ..., sei bereits aufgrund des entstandenen Drucks von Gegendemonstranten, die von der ... er Straße und vom Westausgang der Bahnhofspassagen als auch von der Auffahrt …-Straße gekommen seien, nicht möglich gewesen. Ab 11.13 Uhr sei es unter dem Motto „Bürgersteig für Bürger“ zu einer kurzfristig angemeldeten Spontanversammlung gekommen. Sie sei als unvorbereitete aus aktuellem Anlass entstandene Gegendemonstration, sozusagen als kurzzeitiges, optisches Haltesignal, gegenüber dem Kläger gerechtfertigt gewesen und bis 13.30 Uhr polizeilich zugelassen worden. Innerhalb weniger Minuten sei die Anzahl der Teilnehmer sehr schnell auf 2000 angewachsen. Es habe auch keine rechtliche Handhabe bestanden, den Durchgang über einen ausgedehnten Zeitraum gänzlich zu verweigern. Die eingerichteten Durchlassstellen für das Fest der Toleranz seien zwingend erforderlich gewesen. Um 13.19 Uhr habe der Anmelder der Spontandemonstration entsprechend der Auflage die Teilnehmer dazu aufgerufen, den Ort zu verlassen. Nur ein geringer Teil sei der Aufforderung nachgekommen. Um 13.30 Uhr hätte der NPD-Versammlung bekannt gegeben werden müssen, dass der Aufzug wegen 5 Spontanversammlungen im Innenstadtbereich nicht hätte beginnen können. Ab 14.20 Uhr habe die Polizei im halbstündigen Abstand die Personen auf der ... unter Androhung von Zwangsmitteln aufgefordert, den Ort zu verlassen. Gegen 15.00 Uhr sei erneut der Versuch unternommen worden, auf der ... eine Versammlung anzumelden, dies sei nicht zugelassen worden. Nachdem um 15.21 Uhr 1000 Personen der erneuten Forderung zur Räumung nicht nachgekommen seien, habe man eine Räumung der Brücke geprüft. Eine Räumung sei unter Abwägung der widerstreitenden Interessen wegen der zu befürchtenden Folgen für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Leib und Leben, aber auch für bedeutende Sachwerte, nicht mehr verhältnismäßig gewesen, da sie in einem deutlichen Missverhältnis zu der dadurch erreichten Durchsetzung des Aufzuges des Klägers gestanden hätte. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Blockadeteilnehmer in der Mehrheit aus Personen des zivilen-bürgerlichen Spektrums (Familien mit Kindern) und zum anderen Teil aus Personen, die dem äußeren Anschein nach der linken Szene zuzuordnen gewesen seien, bestanden hätten. Bei einer Räumung der Blockade wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Grund der anwesenden gewaltbereiten Personen zu schweren Auseinandersetzungen gekommen, die unabsehbare schwere Folgen nicht nur für die beteiligten Einsatzkräfte, sondern auch für die vielen friedlichen Personen des bürgerlichen Spektrums gehabt hätten. Die Gesamtschau auf das Ausmaß des Versammlungsgeschehens, die Vielzahl von Versammlungen an diesem Tag, die Verhältnismäßigkeitsabwägungen, die Einsatzerfahrungen im Jahr 2004 in ... und die Erfahrungen aus ähnlichen bundesweiten Lagen hätten im konkreten Einzelfall gegen die Auflösung der Blockade gesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht die richtige Klageart, da der Kläger sich nicht gegen die an ihn gerichtete Verfügung vom 11. September 2012, einen Verwaltungsakt, der sich erledigt hat, oder einen anderen inzwischen erledigten Verwaltungsakt zur Wehr setzt. Das Begehren des Klägers richtet sich gegen das Nichteinschreiten der Polizei am 15. September 2012 und damit gegen einen (erledigten) unterlassenen Realakt. In einem solchen Fall kommt eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Anwendung (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Aufl., Rn. 116 zu § 113). Danach kann durch Klage u. a. die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gründet sich auf die entsprechende Anmeldung des Klägers seiner für den 15. September 2012 vorgesehenen Versammlung und der durch den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2012 (unter Auflagen) ausgesprochenen Bestätigung. Der Kläger kann den nach Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleistenden Rechtsschutz auch nur durch die von ihm nachträglich erhobene Feststellungsklage erlangen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist gegeben, denn wegen des Nichteinschreitens des Beklagten könnte das nach Art. 8 GG geschützte Recht des Klägers auf Versammlungsfreiheit verletzt sein. Denn er konnte sein von Art. 8 GG geschütztes Anliegen, an einem Samstagvormittag öffentlichkeitswirksam in der Innenstadt ... s demonstrieren zu können, nicht realisieren. Da die Versammlung überhaupt nicht - auch nicht an einem anderen Ort oder unter Beachtung versammlungsbehördlicher Auflagen - durchgeführt werden konnte, handelt es sich vorliegend um die denkbar schwerstmögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Das Nichteinschreiten des Beklagten gegen Dritte zur Sicherung der Versammlung des Klägers war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seiner nach Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit. Der Beklagte handelte dadurch rechtswidrig, dass er nicht zum Schutze der Versammlung des Klägers polizeilich vorgegangen ist, sondern zunächst die Gegendemonstration zuließ (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.