Rundfunkbeitrag;Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens gering:keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragskeine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungkeine unbillige Härte wegen geringer Höhe des Rundfunkbeitrags und Befreiungsmöglichkeiten Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6,49 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollstreckung bzw. des Sofortvollzugs des Rundfunkbeitragsbescheids vom 1. März 2014 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 22. April 2014. Der Antragsteller wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 des (damals geltenden) Rundfunkgebührenstaatsvertrags von der Rundfunkgebührenpflicht unbefristet befreit, weil er aufgrund seiner Hörschädigung die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ erfüllte (s. Bescheinigung des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben, Versorgungsamt vom 15. Juni 2012). Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 wurde der Antragsteller durch Zahlungsaufforderungen und Zahlungserinnerungen des Antragsgegners zur Entrichtung des ermäßigten Rundfunkbeitrags aufgefordert. Nachdem der Antragsteller daraufhin mehrfach auf seine damalige Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hingewiesen und um Erlass eines Beitragsbescheides gebeten hatte, wurde er über die neue Rechtslage informiert (Schreiben des Antragsgegners vom 1.7.2013, 23.7.2013, 17.10.2013 und 4.2.2014). Mit Beitragsbescheid vom 1. März 2014 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 einen Betrag von 25,97 EUR, bestehend aus 17,97 EUR Rundfunkbeiträgen und 8,00 EUR Kosten fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2014 zurück. Mit Schreiben vom 31. Mai 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 6. Juni 2014, erhob der Antragsteller Klage gegen den Beitragsbescheid vom 1. März 2014 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 22. März 2014. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14.875 geführt. Gleichzeitig stellte der Antragsteller den Antrag, die Vollstreckung bis zur gerichtlichen Klärung auszusetzen. Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, der 71-jährige Antragsteller sei 100% schwerbehindert mit Zeichen RF. Da er aufgrund seiner Schwerhörigkeit weder Fernseher noch Radio nutze, solle er für etwas zahlen, das er nicht verwende. Das im Grundgesetz geregelte Recht, sich aus frei zugänglichen Medien seiner Wahl zu informieren, könne ihm von niemandem genommen werden. Er informiere sich aus der lesbaren Presse, für die er auch bezahle. Der Wegfall der Befreiung sei ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, da er als Rentner den gleichen Betrag zahlen müsste wie ein Millionär bzw. ein Haushalt, in dem gleichzeitig mehrere Radios bzw. Fernsehgeräte liefen oder eine Wohngemeinschaft mit zehn Personen in separaten Zimmern, welche nur eine Gebühr bezahle. Ebenso erhalte ein Hartz 4 – Bezieher Befreiung, während eine Person, die mit Arbeit ein identisch geringes Einkommen verdiene, den vollen Beitrag bezahlen müsse. Der Rundfunkstaatsvertrag sei rechtswidrig, auch weil der Bürger an der Gestaltung ausgeschlossen worden sei. Eine vertragliche Verpflichtung könne nur durch eine privatautonome Willenserklärung erfolgen. Die Eintreibung von Forderungen aus Verträgen zu Lasten Dritter sei nicht zulässig. Der Rundfunkstaatsvertrag verstoße gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG i.V.m. Art 14 GG und greife beim Gebührenpflichtigen in das Grundrecht auf Eigentum ein. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25. März 2014 den ZDF-Staatsvertrag in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis 30. Juni 2015 verlangt. Die Politik habe auch die berechtigten Einwände der Datenschutzbeauftragten ignoriert. Verschiedene Sendungen hätten auch die religiösen und sittlichen Überzeugungen der Bürger verletzt. Der Rundfunkbeitrag sei auch deswegen nicht verfassungskonform, da er kein Beitrag, sondern eine Steuer sei. Über entsprechende Beschwerden habe das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 25. Juni 2014, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der vorliegende Antrag, die Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge anzuordnen, ist gemäß § 88 , § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend seinem Wortlaut und dem erkennbaren Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 1. März 2014 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 22. April 2014 angeordnet werden soll. Der in diesem Sinne ausgelegte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten ist einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur dann zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Sinne der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen oder die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang kann die Aussetzung der Vollziehung nicht rechtfertigen (vgl. VGH BW, B.v.3.5.2007 - 2 S 1842/06 - juris). Da der Antragsteller auch die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung bestreitet, ist vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen, dass wegen des vorläufigen und eilbedürftigen Charakters eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht in Frage kommt und eine gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nur bei schwerwiegenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Gesetzes gerechtfertigt sein kann. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes offensichtlich ist, die Nichtigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm also „geradezu auf der Hand liegt“, das fragliche Gesetz mithin „greifbar verfassungswidrig“ ist (vgl. HessVGH, B.v. 8.10.2010 - 8 B 1344/10 - juris; BayVGH, B.v. 4.4.2007 - 19 CS 07.400 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 161). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Erfolg der Anfechtungsklage des Antragstellers entweder wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (nachfolgend 1.) oder wegen sonstiger erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung (nachfolgend 2.) erscheint äußerst gering. 1. Der Antragsteller begründet die Verfassungswidrigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für jede Wohnung u.a. mit einer mangelnden Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers, da der Rundfunkbeitrag eine Steuer darstelle, zu deren Erlass der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz habe. Mittlerweile haben der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 15.5.2014, Az.: Vf. 8-VII-12 , Vf. 24-VII-12 ) und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014, Az.: VGH B 35.12) die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung für verfassungskonform erachtet und insbesondere auch eingehend erläutert, warum es sich beim Rundfunkbeitrag um einen - in der Zuständigkeit der Länder liegenden - Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt. Ebenso haben die beiden Verfassungsgerichtshöfe ausgeführt, dass die Ausgestaltung der Beitragserhebung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Jede gesetzliche Regelung müsse generalisieren. Dies gelte insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie gerade im Abgabenrecht aufträten. Der Gesetzgeber sei daher gezwungen, aber auch berechtigt, seinen Entscheidungen ein Gesamtbild zugrunde zu legen und dieses in generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen umzusetzen. Damit unvermeidlich verbundene Härten allein verstießen nicht schon gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Rundfunkbeitragspflicht verstoße auch nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit. Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer objektiven Höhe dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Die sei ersichtlich nicht der Fall. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sehe § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit sei ebenfalls nicht verletzt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner o.g. Entscheidung vom 15. Mai 2014 zudem festgestellt, dass der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a der Bayerischen Verfassung nicht dadurch verletzt werde, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen seien, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen erhielten. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. 2. Es bestehen auch keine sonstigen erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids des Antragsgegners vom 1. März 2014 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 22. April 2014.
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