der Rechtsänderung durch den 10. RFÄndStV § 14 OBG und nicht § 59 Abs. 3 und 4 RStV. In beiden Fällen ist jedoch die Wertung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 OBG zur Inanspruchnahme des Nichtstörers zu berücksichtigen. Bei der Prüfung einer entsprechenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger ist
eigenen Angaben Begründer der Wissenschaft der F. und der P. Q. . Die F. befasse sich als Grundlagenforschung mit jeglicher Form und Art von Energie in ihrem Ursprung, ihrer Expansion und ihrer Transformation, die mittelbar und unmittelbar mit dem Menschen und seiner Umwelt in Zusammenhang stehe. Über den Kläger und sein wissenschaftliches Wirken wird im Internet an verschiedener Stelle unter anderem auf der Website www.Q1. .com - früher auch auf www.L. .org - berichtet. Auf der Seite www.Q1.com finden sich aktuell im dortigen Wiki-Beitrag zum Kläger folgende von ihm monierte Feststellungen:
einem aufwändigen Registrierungsverfahren, in dem man seine Gründe zur
frage genauestens darstellen muss."
ihrem Ausstieg präsentiert bekamen. L
V) gegen die Provider, welche einen Zugang zu den betreffenden Inhalten der Website www.Q1.com sowie www.L.org in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich ermöglichen. Mit Bescheid vom
Die Dienstleistung der Access-Provider bestehe ausschließlich darin, die technische Infrastruktur zur Durchleitung fremder Informationen zur Verfügung zu stellen. Auch die Voraussetzungen einer somit allein in Betracht kommenden Inanspruchnahme der Access-Provider als Nichtstörer gemäß § 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) seien nicht gegeben. Insbesondere fehle es an einer erheblichen Gefahr für entsprechend bedeutsame Rechtsgüter wie das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person oder wichtige öffentliche Einrichtungen. Vorliegend werde die Gefahrenlage vielmehr im Wesentlichen durch einzelne Rechtsgutsverletzungen im Bereich der persönlichen Ehre des Klägers begründet. Des Weiteren sei die Gemeinwohlklausel des § 59 Abs. 5 RStV zu berücksichtigen,
der letztlich allenfalls private Schritte gegen die Access-Provider, nicht jedoch hoheitliche Sperrverfügungen in Betracht kämen, soweit nicht ausnahmsweise hieran ein öffentliches Interesse bestehe. Außerdem sei es auch ermessensgerecht, von der Anordnung der Sperrverfügung abzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass entsprechende Anordnungen gegenüber sämtlichen in Nordrhein-Westfalen ansässigen Access-Providern ausgesprochen werden müssten. Dies hätte eine Vielzahl an Verfahren mit einem erheblichen Arbeitsanfall zur Folge. Unter Berücksichtigung der in der Folge eines entsprechenden Vorgehens eintretenden Selbstbindung käme es in Zukunft zu einem Arbeitsanfall, der im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung in diesem Bereich nicht zu bewältigen sei. Die Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen bzw. allgemein von pönalisiertem Zivilunrecht im Internet seien zahlenmäßig nicht bezifferbar. Vor diesem Hintergrund solle das Mittel der Sperrverfügung gegenüber Access-Providern auf Fälle erheblicher Gefahrenlagen mit einer entsprechenden Breitenwirkung beschränkt bleiben (z.B. Seiten mit ganz überwiegend rechtsradikalen, antisemitischen oder volksverhetzenden Inhalten). Demgegenüber verbleibe dem Kläger die Möglichkeit, z.B. auf eigenen Internetseiten Gegendarstellungen einzustellen. Auch die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Vorgehens gegen einzelne Autoren der Homepage stehe zukünftig weiter offen. Mit der am 24. September 2013 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Es treffe zu, dass die gerügten Inhalte auf der Seite L.org und der
folgenden Seite L.info wohl nicht mehr verfügbar seien. Auf der Website www.Q1.com seien jedoch weiterhin Berichterstattungen über ihn veröffentlicht, die zahlreiche Unwahrheiten enthielten (vgl. hierzu im einzelnen Bl. 2 ff. der Klageschrift).
dem auf der Seite eine entsprechende E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit angegeben worden sei, habe er die anonymen Betreiber zur Löschung der monierten Textstellen aufgefordert. Daraufhin seien Korrekturen und Änderungen in dem streitgegenständlichen Artikel vorgenommen worden. Der Großteil der falschen Behauptungen werde jedoch
wie vor veröffentlicht und teilweise nur durch vermeintliche Richtigstellungen ergänzt. Außerdem sei
träglich auf der Seite www.Q1.com der eingangs erwähnte Bericht aus der HWZ aus Oktober 2004 eingestellt worden, welcher nahezu alle unwahren Behauptungen des ursprünglichen Artikels erneut wiedergebe und weitere unwahre Behauptungen über ihn enthalte. Dies verdeutliche das "Katzund-Maus-Spiel" der anonymen Betreiber der Webseite. Ein gezieltes, zivilrechtliches Vorgehen gegen diese sei ihm
wie vor nicht möglich. Ihm stehe ein Anspruch auf Erlass einer Sperrverfügung zu. Entsprechend den Ausführungen des Beklagten gestatte § 59 Abs. 3 S. 1 RStV das Eingreifen des Beklagten auch bei Verstößen gegen die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der persönlichen Ehre. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 55 Abs. 1 RStV vor, auf den ebenfalls die begehrte Sperrverfügung
V gestützt werden könne. Durch die Zugänglichmachung des oben dargestellten Beitrags und damit die Veröffentlichung der zahlreichen falschen Behauptungen über ihn würden sein Persönlichkeitsrecht sowie sein Unternehmenspersönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzt. Ihm stünden Unterlassungsansprüche unter anderem aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen die inhaltsverantwortlichen Betreiber der betreffenden Internetseiten zu. Die Verstöße lägen auch nicht - wie vom Beklagten angenommen - im noch mittelschweren Bereich. Sämtliche Falschbehauptungen seien geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und verächtlich zu machen, seinen Ruf zu schmälern und ihn als Person und Unternehmer in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen. Abgesehen davon komme es auf die Schwere der Verstöße nicht an, da seine Unterlassungsansprüche jede unwahre Tatsachenbehauptung untersagten. Auch der Umstand, dass Dritte sich mit seiner Lehre auseinandersetzen können müssten, rechtfertige nicht die Aufstellung unwahrer Behauptungen darüber. Des Weiteren werde die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht dadurch ausgeschlossen, dass punktuell ein Widerspruch seinerseits erwähnt werde. Selbst wenn an den wenigen ergänzten Stellen für den Nutzer offen bleibe, ob denn die Behauptung zutreffe oder nicht, blieben die Äußerungen rechtswidrig, da die in diesem Fall einzuhaltenden Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt seien. Die vom Beklagten hinsichtlich der angeblich verbleibenden drei streitigen Aussagen angeführten Fundstellen änderten nichts an der Unwahrheit der betreffenden Behauptungen. Überwiegend handele es sich insoweit um Aussagen aus einem aus dem Jahr 2004 stammenden Artikel in der Hannoverschen Wirtschaftszeitung, den diese selbst inzwischen nicht mehr verbreite und den sich die Webseite www.Q1.com mangels jeglicher Distanzierung zu eigen mache. Im Übrigen sei entgegen der Einschätzung des Beklagten die zweifelsfreie Wahrheitswidrigkeit der in Bezug genommenen Aussagen gerade nicht Voraussetzung für die Annahme der Verletzung allgemeiner Vorschriften und von gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre wie etwa § 186 des Strafgesetzbuches (StGB). Denn letztgenannte Vorschrift lasse für die Strafbarkeit herabsetzender Äußerungen ausdrücklich die Nichterweislichkeit der Wahrheit ausreichen. Im Rahmen des Systems gestufter Verantwortlichkeit
V sei der Erlass von Sperrverfügungen gegen die Access-Provider zwar erst möglich, wenn sich Maßnahmen gegenüber dem Content-Provider als entweder nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend herausstellten. Letzteres sei hier aber aufgrund der fehlenden Ermittelbarkeit des Inhalteanbieters der Fall. Die Webseite www.Q1.com bezeichne keinen Verantwortlichen. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht möglich, seine Unterlassungsansprüche auf zivilrechtlichem Weg durchzusetzen. Die Heranziehung der Grundsätze zur Inanspruchnahme des Nichtstörers
Ein Rückgriff auf diese Vorschrift sei vielmehr ausgeschlossen, da die Regelung des § 59 Abs. 4 RStV eine eigene vorrangige Regelung der Verantwortlichkeit enthalte. Aber auch die Erwägungen, mit denen der Beklagte eine erhebliche Gefahrenlage verneine, sei mit Rechtsfehlern behaftet. Die Annahme einer generell geringeren Schutzbedürftigkeit der persönlichen Ehre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber anderen von allgemeinen Gesetzen geschützten Rechtsgütern verkenne nicht nur die Voraussetzungen der gesetzlichen Eingriffsgrundlage, die eine solche Differenzierung nicht kenne, sondern verletze ihn auch in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG als Wurzel des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine Sperrung der vorgenannten unzulässigen Inhalte sei auch technisch möglich - etwa durch einen Ausschluss von Domains im Domainserver, die Verwendung eines Proxyservers oder den Ausschluss von IPs durch deren Sperrung im Router. Die begehrten Sperrverfügungen seien auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der Angemessenheit sei zu berücksichtigen, dass kein Anspruch auf eine Abrufbarkeit unzulässiger Inhalte bestehe. Die Informationsfreiheit der Nutzer werde insoweit
2 GG lediglich in zulässiger Weise eingeschränkt. Im übrigen sei die Sperrung durch Ausschluss von Domains im DNS ausreichend und mittels einfacher Konfiguration herbeizuführen und erfordere nur einmaligen geringen Personalaufwand. Demgegenüber sei im Rahmen der Abwägung die Besorgnis einer Perpetuierung der Rechtsverletzungen mittels ständiger Abrufbarkeit der unzulässigen Inhalte zu berücksichtigen. Auch schließe die eventuelle Miterfassung legaler Inhalte nicht per se die Verhältnismäßigkeit aus. Diese trete vielmehr angesichts des hohen Grades der durch die genannten Seiten hervorgerufenen Rechtsverletzungen in den Hintergrund. Der Beklagte habe das ihm aufgrund der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete Ermessen teilweise bereits gar nicht ausgeübt. Denn er habe mangels Polizeipflichtigkeit der Access-Provider in Bezug auf diese schon die Eingriffsvoraussetzungen rechtsfehlerhaft verneint. Im Übrigen bezögen sich die von ihm angestellten Ermessenserwägungen allein auf die überhaupt nicht anwendbare Vorschrift des § 19 Abs. 1 OBG. Außerdem habe sich der Beklagte aufgrund eines tatsächlich nicht bestehenden rechtlichen Hindernisses - nämlich der Gemeinwohlklausel des § 59 Abs. 5 RStV - am Erlass der beantragten Sperrverfügungen gehindert gesehen, ohne zu berücksichtigen, dass ihm im konkreten Fall ein zivilrechtliches Vorgehen gegen die Verantwortlichen gerade nicht möglich sei. Darüber hinaus habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen habe, indem er darauf abgestellt habe, dass nicht alle angegriffenen Behauptungen erwiesenermaßen unwahr seien, ohne die Behauptungen zu überprüfen. Des Weiteren habe er insoweit sachwidrige Ermessenserwägungen angestellt, als er offensichtlich davon ausgegangen sei, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unzulässige Verdachtsberichterstattung oder durch die Erweckung von Eindrücken weniger rechtsverletzend sei als das Aufstellen unwidersprochener offener Tatsachenbehauptungen. Schließlich habe der Beklagte auch die Grenzen seines Ermessens überschritten, weil die Entscheidung unverhältnismäßig und gleichheitswidrig sei. Ersteres ergebe sich daraus, dass er durch die Ablehnung der beantragten Sperrverfügung rechtlos gestellt werde. Es sei auch nicht vertretbar, ein Einschreiten unter Hinweis auf zukünftigen erheblichen Arbeitsanfall abzulehnen und damit Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen generell aus dem Anwendungsbereich von Sperrverfügungen herauszunehmen. Eine Beschränkung des Tätigwerdens auf Fälle rechtsradikaler, antisemitischer oder volksverhetzender Inhalte stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Das Ermessen des Beklagten sei auf Null reduziert. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27. August 2013 zu verpflichten, die beantragte Sperrverfügung gegen die Access-Provider zu erlassen, welche einen Zugang zu den mit der Klage beanstandeten und aktuell eingestellten ehrverletzenden und falschen Inhalten der Website unter der Domain www.Q1.com im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E. ermöglichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er verweist hierzu auf die Begründung des angegriffenen Bescheides und führt ergänzend aus: Es entspreche der üblichen Praxis, bei einzelnen Fällen von pönalisiertem Zivilunrecht mangels Gemeinwohlbezuges von Sperrverfügungen gegenüber Zugangsprovidern abzusehen. Es sei zu berücksichtigen, dass mehrere der ursprünglich gerügten Aussagen im betreffenden Artikel nicht mehr enthalten seien. Bei dem als Diskussionsbeitrag eingestellten Artikel der Hannoverschen Wirtschaftszeitung aus Oktober 2004 handele es sich zudem um eine fremde Berichterstattung bzw. Meinungsäußerung, die lediglich wiedergegeben werde. Die gerügten Verstöße seien für ihn nicht von solchem Gewicht, dass sie die Anordnung von Sperrverfügungen gegen Zugangs-Anbieter mit Sitz in NRW rechtfertigten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Begründung einer wissenschaftlich nicht anerkannten Lehre für Dritte
vollziehbar einen Anlass für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen geben könne. Bei den Ausführungen zu etwaigen Ermessensfehlern berücksichtige der Kläger nicht, dass die beantragten Sperrverfügungen gegen Access-Provider als Nichtstörer ergehen würden und gegen alle in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Access-Provider erlassen werden müssten. Schließlich würden seine Überlegungen nur im Grundsatz gelten, so dass der Erlass von Sperrverfügungen in Betracht kommen könne, wenn ein Angebot erkennbar ausschließlich das Ziel habe, eine bestimmte Person bloßzustellen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier jedoch nicht gegeben. Zum einen richte sich das angegriffene Angebot nicht allein gegen die Person des Klägers, zum anderen setze es sich inhaltlich mit seiner Tätigkeit auseinander. Es liege danach weder eine Ermessensreduzierung auf Null vor, noch sei seine Ermessensbetätigung fehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Gründe Die - mit der Begrenzung der Adressaten der beantragten Sperrverfügung auf die Access-Provider, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E. einen Zugang zu den monierten Webseiten ermöglichen, in Anbetracht deren Ermittelbarkeit vgl. zum entsprechenden Vorgehen der Bezirksregierung Düseldorf bei der sog. Düsseldorfer Sperrverfügung: VG Düsseldorf , Urteil vom
V durch die Betreiber der Domain www.Q1.com zu (3.). 1. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung E. und damit die Passivlegitimation des Beklagten hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erlass einer Sperrverfügung gegen Access-Provider ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien
dem TMG und
V (Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz). Denn danach ist die Bezirksregierung E. die (ausschließlich) zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen
V, der seinerseits vorsieht, dass die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien einschließlich der allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre mit Ausnahme des Datenschutzes durch
Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörden überwacht wird. 2. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seines Unternehmenspersönlichkeitsrechts beruft und damit einen Verstoß gegen allgemeine Gesetze und gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre geltend macht, sind einschlägige Anspruchsgrundlage die §§ 14, 19 OBG (a). Deren Tatbestandsvoraussetzungen sind jedoch nicht gegeben (b). Gleiches würde jedoch auch dann gelten, wenn stattdessen § 59 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 RStV als Anspruchsgrundlage einschlägig wäre (c). Im Übrigen läge unabhängig von der Anspruchsgrundlage aber auch weder eine Ermessenreduzierung auf Null in Bezug auf das begehrte Einschreiten noch ein Ermessensfehler bei der vom Beklagten vorgenommenen Ablehnung vor (d). a) Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen allgemeine Gesetze und gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind Anspruchsgrundlage - entgegen der Einschätzung der Beteiligten - nicht die Vorschriften des § 59 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 RStV, sondern §§ 14, 19 OBG. Gemäß § 59 Abs. 3 S. 1 RStV trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen (für Telemedien) mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 RStV oder der Datenschutzbestimmungen des TMG feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Wenn sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen
TMG als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen, können
V Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten
Abs. 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten
den §§ 8 -10 TMG gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. Diese Regelungen sind vorliegend hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Ehrverletzungen nicht einschlägig, weil der Kläger insoweit einen Verstoß gegen die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 3 RStV geltend macht, den § 59 Abs. 3 S. 1 RStV wie die gesamte Vorschrift des § 54 RStV ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich ausschließt. Allerdings dürfte es vom Gesetzgeber mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GV.NRW. 2007, S. 107), mit dem die inhaltespezifischen Regelungen für Telemedien unter Aufhebung des früheren Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) in dem neugefassten VI. Abschnitt des RStV getroffen worden sind, tatsächlich nicht beabsichtigt gewesen sein, mit der Ausnahme der gesamten Vorschrift des § 54 RStV vom Anwendungsbereich des § 59 Abs. 3 S. 1 RStV in Abweichung von § 22 Abs. 2 S. 1 MDStV in dessen letzter Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GV.NRW. 2005, S. 192) eine Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde bei Verstößen gegen die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der persönlichen Ehre auszuschließen. Hiergegen spricht, dass mit dieser Neuregelung
der Gesetzesbegründung die materiellen Bestimmungen des MDStV im Allgemeinen (im Wesentlichen unverändert) sowie die Regelung aus § 22 Abs. 2 MDStV im Besonderen, die von der speziellen medienrechtlichen Eingriffsbefugnis lediglich Verstöße gegen Abs. 2 und 3 des dem § 54 RStV entsprechenden § 11 MDStV ausnahm, übernommen werden sollten. Vgl. LT-Drs. 14/3130 S. 19 und 31. Hinzu kommt, dass die (weiteren) Ausnahmen von der Eingriffsbefugnis, die - neben dem Datenschutz - sowohl in § 22 Abs. 2 S. 1 MDStV als auch in § 59 Abs. 3 S. 1 RStV vorgesehen waren bzw. sind, ausschließlich journalistischredaktionell gestaltete Angebote bzw. die Wiedergabe von Meinungsumfragen betrafen bzw. betreffen, die unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG besonderen Schutzes bedürfen. Sowohl ein historischsystematischer Vergleich mit den im Übrigen ausgenommenen Vorschriften als auch der Sinn und Zweck der genannten Ausnahmen ließen demnach den Schluss zu, dass allein bei Verstößen gegen Vorschriften, die solche schutzbedürftigen meinungsbildenden Angebote betreffen, die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Untersagung bzw. Sperrung von Telemedien-Angeboten
V ausgeschlossen sein sollte. So ausführlich VG Aachen, Urteil vom
den dortigen jeweiligen gesetzlichen Regelungen richten und weitere Eingriffsbefugnisse für diesen Bereich durch die Medienaufsicht nicht geschaffen werden sollen. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre in den Aufgabenbereich der Medienaufsicht
V fallen, § 59 Abs. 3 und daran anknüpfend auch Abs. 4 RStV insoweit jedoch keine spezielle Eingriffsbefugnis begründen, hierfür vielmehr die allgemeinen gesetzlichen Regelungen und damit angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der infrage stehenden Maßnahme in Nordrhein-Westfalen die §§ 14 ff. OBG gelten. Angesichts dieser insoweit eindeutigen Begründung greift die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einschätzung des Klägers,
S. 7 sollten im Gegenteil die frühere medienrechtliche Eingriffsbefugnis bei Verletzung der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre (§ 22 Abs. 2 MDStV) bzw. die materiellen Maßstäbe zur Feststellung einer Verletzung dieser Gesetze bzw. Bestimmungen unberührt bleiben, nicht durch. Darüber hinaus lassen sich diese beiden Sichtweisen mit dem Wortlaut des S. 7 bzw. der Systematik der Vorschrift nicht vereinbaren. Hätte der Gesetzgeber entsprechend der früheren Rechtslage die Eingriffsbefugnis des § 59 Abs. 3 S. 1 RStV auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen die in § 54 Abs. 1 RStV genannten allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre begründen wollen, hätte er in § 59 Abs. 3 S. 1 RStV entsprechend § 22 Abs. 2 S. 1 MDStV die Ausnahme des § 54 RStV auf dessen Abs. 2 und 3 beschränkt, anstatt letztgenannte Vorschrift erst vollständig auszunehmen, um die Eingriffsbefugnis sodann durch S. 7 hinsichtlich des § 54 Abs. 1 RStV wieder für anwendbar zu erklären. Dass S. 7 nicht die materiellen Maßstäbe zur Feststellung einer Verletzung der allgemeinen Gesetze bzw. der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre betrifft, macht bereits der Wortlaut der Vorschrift hinreichend klar, der nicht diese, sondern ausdrücklich die Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden thematisiert ("Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Vorschriften...").
der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung auf Ursachen zu begrenzen, welche unmittelbar die Gefahr oder Störung setzen und so die Gefahrengrenze überschreiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
der Wertung des Gesetzgebers die Haftungsgrundsätze und Haftungsprivilegien
dem TMG Berücksichtigung finden. Deshalb bedarf es, zumindest im Ordnungsrecht, keiner weiteren Klärung, in welcher Weise die Verantwortlichkeitsregeln des TMG (§§ 7 bis 10 TMG) im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensteanbietern
den Regelungen des (Sonder-) Ordnungsrechts zu berücksichtigen sind, ob sie also als Vorfilter oder
filter einzuordnen sind. Vgl. Billmeier, a.a.O., § 7 TMG Rn. 6 ff.; Heckmann, Juris Praxiskommentar zum Internetrecht, 2. Aufl., Vorbemerkung. Kapitel 1.7, Rn. 66 f.; Engel-Flechsig / Maennel / Tettenborn, Das neue Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, NJW 1997, 2981
1 TMG für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten,
den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. In Hinsicht auf fremde Informationen ist im Telemediengesetz jedoch eine Haftungsprivilegierung vorgesehen.
2 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Spezifische Haftungsprivilegierungen ergeben sich in Abhängigkeit von der Funktion des Diensteanbieters aus den §§ 8 bis 10 TMG.
2 Satz 2 TMG bleiben Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen
den allgemeinen Gesetzen jedoch auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters
den §§ 8 bis 10 TMG unberührt. Die V ist - in Abgrenzung zu § 9 TMG und § 10 TMG - aufgrund ihrer Tätigkeit unzweifelhaft als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG (Zugangsvermittler) anzusehen, da sie fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt bzw. den Zugang zur Nutzung zu solchen vermittelt. Als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG ist sie für die durch Aufruf der Domain (...) zu erreichenden Inhalte nicht verantwortlich. Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG sind
Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
1 Satz 2 TMG findet § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Diese Haftungsausschlussvoraussetzungen erfüllt die V. Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte, noch wählt sie diese oder den Adressaten aus. Zudem kann offenkundig ein Zusammenwirken der V mit einem Nutzer im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass die V Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte hat, ist im Anwendungsbereich des § 8 TMG - wie die Ausgestaltung der Haftungsregelungen des § 8 TMG im Vergleich zu den Haftungsregelungen des § 10 TMG zeigt - ohne Relevanz. Spindler, in: Spindler / Schmitz / Geis, TDG, Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz, Signaturgesetz, Kommentar, § 9 TDG Rn.
Bei der Gegenwärtigkeit der Gefahr geht es um das Risiko ihrer Realisierung, bei der Erheblichkeit um den Rang des betroffenen Rechtsgutes und um die Größe des zu erwartenden Schadens. Vgl. Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen - Kommentar,
der somit bereits hier erforderlichen Gesamtbetrachtung der auf Seiten des Klägers
1 OBG - jedoch nicht. Dementsprechend macht der Kläger insoweit auch geltend, durch die Feststellungen auf den Webseiten der betreffenden Domain massiv in seiner eigenen Person wie auch in seinem Handeln als Unternehmer beeinträchtigt zu werden; dabei seien sämtliche Falschbehauptungen geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und verächtlich zu machen, seinen Ruf zu schmälern und ihn als Person und Unternehmer in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, so dass mehrfach der Tatbestand der üblen
rede des § 186 StGB erfüllt sei. Dies erscheint bereits sowohl hinsichtlich der lediglich vier monierten Stellen des Wiki-Beitrags als auch des ausdrücklich unter dem Stichwort "Diskussion" nur wiedergegebenen HWZ-Artikels aus Oktober 2004 zweifelhaft, kann aber hinsichtlich einzelner Tatsachenbehauptungen unterstellt werden. Soweit in dem Wiki-Beitrag unter dem Stickwort "Kritik und Vorwurf der Mitarbeiterausbeutung" ausgeführt wird, dass im Netzwerk rund um die L2. fast ausschließlich ehrenamtliche Helfer tätig seien [b] und der Verein für A. und X. (A1. e.V.) früher "A2. " geheißen habe [c], sowie im Rahmen der Diskussion der HWZ-Artikel aus Oktober 2004 wiedergegeben wird, ergeben sich Bedenken gegen die Annahme einer Strafbarkeit
GB schon insoweit, als diese Inhalte ausdrücklich als solche von Dritten gekennzeichnet werden. Dies wirft die Frage auf, ob der Autor des betreffenden Beitrags bzw. der Betreiber der Webseite die jeweilige Aussage überhaupt als
eigener Überzeugung richtig hinstellt, sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu eigen macht und damit eine entsprechende eigene Behauptung im Sinne des § 186 StGB aufstellt oder ob er sich hiervon nicht vielmehr ausreichend distanziert. Vgl. BGH, Urteil vom
seiner Intervention selbst nicht mehr veröffentlicht. Darüber hinaus dürfte es bei der Vielzahl der beanstandeten Feststellungen an der für die Annahme einer Strafbarkeit
GB erforderlichen Eignung fehlen, den Kläger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei besteht kein sachlicher Unterschied zwischen diesen beiden Varianten, da es in beiden Fällen auf die Zuschreibung einer ehrenrührigen Tatsache ankommt, die objektiv geeignet ist, das Opfer in der öffentlichen Meinung als verachtenswert erscheinen zu lassen. Vgl. Fischer, a.a.O., § 186 Rn.
einem Ausstieg [j und l] insgesamt den Tatbestand der üblen
rede
GB als erfüllt erachtet, so ist dennoch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der angegriffenen Beiträge wie auch der allgemeinen öffentlichen Diskussion über den Kläger bei keiner dieser Aussagen ersichtlich, dass dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seinem Kern verletzt und damit der Menschenwürdegehalt dieses Grundrechts tangiert wird. Vgl. zur Annahme einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 OBG bei der Betroffenheit des Schutzgutes der Menschenwürde: OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, juris (Rn. 14) in Anknüpfung an OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, juris (Rn. 62). Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass sich sämtliche der möglicherweise strafbaren Inhalte allein auf sein berufliches Wirken und seine wirtschaftliche Betätigung, nicht aber auf ihn als Privatperson beziehen.
den Vorschriften des (außer Kraft getretenen) Mediendienststaatsvertrages -; Dietlein/Heinemann, Ordnungsrecht und Internetkriminalität, K&R 2004, S. 418
Möglichkeit in dem werksseitig eingestellten Zustand belässt. Für diese Personengruppe wird der Zugriff auf die hier betroffenen Angebote mindestens "sperriger", nicht selten auch nicht unerheblich erschwert. Dass es dennoch - mit aus der Sicht vieler Nutzer einfachen Mitteln - möglich ist, die Seiten zu erreichen, ist unschädlich. Gleichwohl werden viele Nutzer die vorhandenen Möglichkeiten zur Umgehung der Sperrung nicht kennen oder als zu aufwendig nicht nutzen. Eine vollständige Ausschaltung der Gefahr durch Sperrungen ist ohnehin praktisch unmöglich, da im Internet mannigfaltige Möglichkeiten zur Umgehung bestehen. S. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, a.a.O. Für die Geeignetheit der DNS-Methode i.E. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005 - 27 K 5968/02 -, Juris, VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004 - 13 K 3173/02 - und VG Köln, Urteile vom 3. März 2005 - 6 K 7151/02 und 76032/02 -; a.A. z.B. Engel, MMR 2003, Beilage Nr. 4, S. 1 (25 f.) sowie Stadler MMR 2002, S. 343
1 GG beeinträchtigt. Dies gilt selbst dann, wenn für die Vergleichbarkeit nur auf die Fälle abgestellt wird, in denen - wie hier - ein zivilrechtliches Vorgehen des Betroffenen selbst gegen den Content-Provider wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht des § 55 Abs. 1 RStV und damit fehlender Identifizierbarkeit scheitert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Access-Providing nicht nur um eine mangels inhaltlicher Rechtsbeziehung zu dem betroffenen Rechtsverletzer neutrale, sondern vor allem um eine zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Internets sozial erwünschte und von der Rechtsordnung anerkannte Tätigkeit handelt. Vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 21. November 2013 - 5 U 68/10 -, juris (Rn. 80),
Gegenüberstellung der Interessen des Klägers
Umsetzung der Sperrverfügung nur die den Kläger betreffenden Seiten oder die gesamte Domain www.Q1.com mit
eigenen Angaben allein über 2.500 deutschsprachigen Wiki-Artikeln zu sperren. Indes wird die Schutzbedürftigkeit der Autoren entsprechender Beiträge dadurch nicht unerheblich gemindert, dass sich der Betreiber der betreffenden Webseite www.Q1.com - unter Verstoß gegen seine Impressumspflicht
V - wie auch die jeweiligen Autoren ihrer rechtlichen Verantwortung für einzelne Aussagen, etwaigen Auseinandersetzungen über den Wahrheitsgehalt der betreffenden Behauptungen und der Konsequenzen möglicher Rechtsverstöße dadurch entziehen, dass sie bewusst anonym bleiben. Im Rahmen der umfassenden Güterabwägung ungeschmälert ins Gewicht fällt dagegen die Informationsfreiheit der Internetnutzer, die von Art. 5 Abs. 1 S. 1
teiligen Interessenabwägung und Ablehnung seines Antrags auf Inanspruchnahme der Access-Provider zur Beseitigung seiner Rechtsverletzungen rechtsschutzlos bleibe, da er weder Content-Provider noch Domain-Inhaber zivilrechtlich in Anspruch nehmen könne, trifft dieses voraussichtlich zu. Indes ist dem Gesetz eine solche Folge nicht fremd. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 5 RStV.
dieser Vorschrift sollen, wenn durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen wird und für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet ist, Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Abs. 3 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist. Dabei spricht bereits der Wortlaut und die Weite des Begriffs der Eröffnung des Rechtswegs (vgl. § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 40 VwGO) dafür, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob der Rechtsweg im Einzelfall auch erfolgreich beschritten werden kann. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle derselben Vorschrift, nämlich in § 59 Abs. 4 S. 1 RStV im Gegensatz zur Formulierung des § 59 Abs. 5 RStV ausdrücklich voraussetzt, dass sich bestimmte Maßnahmen als nicht erfolgversprechend erweisen.
Sinn und Zweck stellt § 59 Abs. 5 RStV den Schutz privater Rechte auch bei den Telemediendiensten in den Verantwortungsbereich des einzelnen, so dass die Vorschrift eine ausufernde Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verhindert. Vgl. Volkmann in: Spindler u.a., Recht der elektronischen Medien - Kommentar,
TMG, das heißt dem Content-Provider als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen. Eine entsprechende Sperrung der Angebote ist auch im Sinne des § 59 Abs. 4 S. 1 RStV technisch möglich, aber
den obigen Ausführungen zur Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten, der Access-Provider, der Autoren der betreffenden Beiträge und vor allem der Internetnutzer nicht zumutbar. Denn bei der Zumutbarkeitsprüfung dürften die zur Inanspruchnahme des Nichtstörers aufgestellten Grundsätze entsprechend anzuwenden sein. Vgl. Spindler/Volkmann, "Die öffentlichrechtliche Störerhaftung der Access Provider", K&R 2002, 398
V bzw. eine fehlerfreie Ermessensausübung statt auf die Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch nicht auf einen Verstoß des Content-Providers gegen die Impressumspflicht stützen. Zwar liegt ein solcher Verstoß gegen § 55 Abs. 1 RStV durch die Betreiber der Webseite unter der Domain www.Q1.com unzweifelhaft vor. Dass
Angaben im dortigen Impressum die Domain anonym agiert, "um die Autoren vor Belästigungen und Schlimmerem zu schützen", rechtfertigt den Verstoß nicht. Denn unabhängig davon, ob tatsächlich eine entsprechende Bedrohungslage besteht, sieht das Gesetz hierfür keine Ausnahme von der Impressumspflicht
V vor.
der Gesetzesbegründung soll die Regelung vielmehr (ausnahmslos) für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm ein Mediendienst anbietet, sicherstellen und damit auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall dienen. Vgl. LT-Drs. 12/1954 S. 34 zur Vorgängerregelung des § 6 MDStV, auf die § 55 RStV aufbaut (so LT-Drs. 14/3130 S. 28). Einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten gegen Access-Provider als Nichtstörer in Bezug auf ein konkretes Telemedienangebot kann ein hiervon betroffener Dritter jedoch nicht allein aufgrund des Verstoßes gegen diese Verfahrensvorschrift, deren Erfüllung ihm ein zivilrechtliches Vorgehen ermöglichen soll, sondern nur aufgrund eines entsprechend schwerwiegenden materiellen Rechtsverstoßes geltend machen, woran es im vorliegenden Fall
obigen Ausführungen fehlt. Schließlich kann der Kläger das mit dem Antrag bei der Bezirksregierung E. und der vorliegenden Klage verfolgte medienaufsichtliche Einschreiten nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Datenschutzbestimmungen beanspruchen, wie er dies erstmals in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Mai 2014 in der Rs. C-131/12 geltend gemacht hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
V gerade nicht in den Aufgabenbereich der Medienaufsicht fällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink: https://openjur.de/u/729019.html ( https://oj.is/729019 ) Verweise Volltext Zitate 29 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.