Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 9. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger begehrt als Verkäufer Schadensersatz nach Rücktritt des Beklagten von einem Gebrauchtwagenkauf. Der Beklagte kaufte am 14. September 2006 vom Kläger einen Chevrolet Van 20 zum Preis von 13.900 €. Das Fahrzeug war am 10. März 1996 erstzugelassen worden. Die Kfz-Zulassungsstelle verweigerte dem Beklagten die (erneute) Zulassung, weil das Fahrzeug in den letzten 19 Monaten vor der beantragten Wiederzulassung stillgelegt war. Nach Einholung des für die Zulassung erforderlichen Gutachtens stellte der Kläger das Fahrzeug am 27. September 2006 wieder bereit und forderte den Beklagten auf, es bis zum 6. Oktober 2006 abzuholen. Mit Schreiben vom 29. September 2006 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er berief sich auf das Vorliegen eines Fixgeschäfts und focht den Vertrag wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen an. Nach nochmaliger vergeblicher Fristsetzung erklärte der Kläger am 6. November 2006 seinerseits den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verkaufte den Van sodann zu einem Preis von 12.400 € an einen Dritten. Mit der Klage fordert der Kläger die Differenz zwischen dem mit dem Beklagten vereinbarten und dem beim Verkauf erzielten Preis (1.500 €) sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 755,80 €, jeweils nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Gründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: Dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu. Die Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten stelle auch bei einem Gebrauchtwagen einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Eine derart lange Standzeit berge die Gefahr technischer Standschäden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Fahrzeug während der Standzeit im September 2005 dem Technischen Überwachungsverein (TÜV) zur Durchführung der Hauptuntersuchung vorgeführt worden sei. Die Beseitigung des Sachmangels sei unmöglich, so dass der Beklagte ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag habe zurücktreten können. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag bei dem verkauften Fahrzeug kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vor, so dass der Beklagte nicht gemäß § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten konnte. 1. Ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel kann im Streitfall nur in der Standzeit von 19 Monaten liegen. Sonstige Fahrzeugmängel sind weder festgestellt noch vom Beklagten behauptet worden. Die zunächst fehlende Zulassungsfähigkeit ist vom Kläger durch Einholung des erforderlichen Gutachtens spätestens am 27. September 2006 beseitigt worden. Hinsichtlich der Standzeit kommt nur ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt insoweit nicht vor; die Sollbeschaffenheit ergibt sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 7. Juni 2006 ( VIII ZR 180/05 , NJW 2006, 2694 ) zugrunde lag. Dort sollte das verkaufte Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit eines "Jahreswagens" aufweisen. Der Senat hat dazu ausgeführt, dass die Vereinbarung der Beschaffenheit eines Gebrauchtfahrzeugs als "Jahreswagen" gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig zum Inhalt hat, dass es sich bei dem verkauften Fahrzeug um einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand handelt, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im Wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung seit der Erstzulassung unterscheidet, mithin bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist (aaO, Tz. 11 m.w.N.). 2. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.