O/Eickmann,
Komm-InsO/Schmidt-Burgk,
O/Kind, 5. Aufl. § 68 Rn. 4; Kübler in Kübler/Prütting/Bork,
10). Jedenfalls hat auch die Gläubigerversammlung zu beachten, dass die Aufgabe des Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen, gemäß § 69 Satz 1 InsO durch "die Mitglieder des Gläubigerausschusses" wahrgenommen wird. Damit geht das Gesetz, was auch an anderer Stelle zum Ausdruck kommt (§§ 70 , 71 , 72 InsO), ersichtlich von einer Mehrzahl von Mitgliedern und folgerichtig einer Mindestzahl von zwei Mitgliedern aus. Der Gläubigerausschuss ist wie jedes andere Beratungs- und Entscheidungsgremium - was auch die in § 72 InsO geregelte Notwendigkeit einer einheitlichen Willensbildung belegt - schon rein begrifflich auf eine Mitwirkung durch mehrere Personen angelegt. Ein nur aus einer Person bestehender Gläubigerausschuss kann mithin nach dem eindeutigen Willen des Gesetzes nicht gebildet werden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO), zumal die Rechtsprüfung auf den von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgrund beschränkt (§ 577 Abs. 2 ZPO) ist. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 IN 1651/07 - LG Augsburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 7 T 1689/08 - Permalink: https://openjur.de/u/72925.html ( https://oj.is/72925 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 2 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.