Tenor Die mit Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2014 - L 29 AS 2052/14 B ER - angeordnete Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2014 - S 104 AS 16366/14 ER - wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig ausgesetzt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren erledigt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde - VerfGH 138/14 - gegen die Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses des Sozialgerichts durch das Landessozialgericht. Für den Bewilligungszeitraum vom 19. März 2014 bis zum 31. Juli 2014 hatte das Sozialgericht den Beteiligten zu 2 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - zu gewähren. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beteiligten zu 2 hatte der 5. Senat des Landessozialgerichts mit Beschluss vom 29. Juli 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, der Anordnungsanspruch scheitere nicht an dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II normierten Leistungsausschluss, da der Antragsteller sich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als ehemaliger selbständiger Erbringer von Dienstleistungen auf ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügG/EU - berufen könne. Für den im vorliegenden Verfahren betroffenen Folgezeitraum von August 2014 bis Januar 2015 verpflichtete das Sozialgericht den Beteiligten zu 2 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erneut, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren (Beschluss vom 24. Juli 2014 - S 104 AS 16366/14 ER -). Der 29. Senat des Landessozialgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2014 mit, der Beteiligte zu 2 habe hiergegen Beschwerde eingelegt, und bat um Erwiderung binnen einer Woche. Der Beschwerdeführer übersandte mit Schriftsatz vom 13. August 2014 den Beschluss des 5. Senats des Landessozialgerichts vom 29. Juli 2014 und führte aus, danach sei der mit der Beschwerde gestellte Antrag des Beteiligten zu 2 auf Aussetzung der Vollstreckung abzulehnen. Der Schriftsatz ging beim Landessozialgericht am 14. August 2014 per Telefax ein. Mit Beschluss vom selben Tage setzte der 29. Senat des Landessozialgerichts die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Juli 2014 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Beschwerdeinstanz gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG aus und begründete dies damit, der Senat habe bereits mehrfach entschieden, dass er von der Europarechtswidrigkeit der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht überzeugt sei. Zugleich mit der gegen diesen Beschluss erhobenen Verfassungsbeschwerde hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Der Antrag hat Erfolg. 1. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Beschluss vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8; st. Rspr.). Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 - VerfGH 103 A/07 - Rn. 2, und vom 17. Mai 2006 - VerfGH 82 A/06 - Rn. 17). 2. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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