Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 26. September 2013 geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Gerichtskosten des erstinstanz
). Gegen diese Kostenentscheidung hat die Antragsgegnerin am
- Oktober 2013 Beschwerde eingelegt, mit der sie eine vollständige Kostentragung durch den Antragsteller erstrebte. Der Senat, dem damals die Akte noch ohne eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung vorgelegt wurde, hat mit Beschluß vom
- November 2013 die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Er hat dabei ausdrücklich darauf abgestellt, daß die Kostenentscheidung jedenfalls nicht zugunsten der Antragsgegnerin zu beanstanden sei. Nachdem anläßlich der Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung diesem am
- Mai 2014 die Kostenentscheidung vom
- Oktober 2013 noch einmal persönlich übersandt worden war, hat er am
- Mai 2014 gegen den Kostenbeschluß noch einmal Beschwerde eingelegt. Nach Vorlage der Sache beim Senat ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, daß seine Beschwerde vom
- Mai 2014 angesichts der an seinen (wenn auch lediglich in anderer Sache mandatierten) Verfahrensbevollmächtigten am
- Oktober 2013 gegen Empfangsbekenntnis erfolgten Zustellung des Beschlusses vom
- Oktober 2013 verfristet und damit unzulässig sein dürfte. Daraufhin haben der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter geltend gemacht, bereits im Oktober/November 2013 Beschwerde eingelegt zu haben und entsprechende Schriftsätze und Faxprotokolle vorgelegt. Der Senat hat sodann der Antragsgegnerin rechtliches Gehör zur Beschwerde des Antragstellers gewährt und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihrem Nachteil gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 4
im Hinblick auf Ihr Verhalten im Rahmen der Erstellung des gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens in Betracht komme. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom
- August 2014 eine lange Stellungnahme eingereicht. Sie tritt sowohl der Zulässigkeit als auch der Begründetheit der Beschwerde entgegen. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung vom
- September 2013 ist zulässig und begründet, sie hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
- § 58
eröffnet die Beschwerde auch gegen isolierte Kostenentscheidungen in fG-Familiensachen, bei denen es sich im Sinne von § 38
um Endentscheidungen handelt, ohne daß es insofern einer Mindestbeschwer gemäß § 61 Abs.1
bedürfte. Insofern ist die Beschwerde vorliegend statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1
erhoben. a. Der amtsgerichtliche Kostenbeschluß vom
- September 2013 ist dem (in einem parallelen Verfahren) beauftragen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, der im vorliegenden Verfahren am
- Januar 2013 lediglich Akteneinsicht erbeten und erhalten hatte, dabei aber versehentlich als neuer Verfahrensbevollmächtigter erfaßt worden war, am
- Oktober 2013 ausweislich des von ihm unterschrieben zurückgereichten Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Diese ausdrückliche Erklärung über die Entgegennahme zum Zwecke der Zustellung seines - zumindest in anderer Sache auch tatsächlich bevollmächtigten - Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Antragsteller zurechnen lassen. b. Gegen den Beschluß vom
- September 2013 hat der Antragsteller innerhalb der danach bis zum (Montag den)
- November 2013 laufenden Frist Beschwerde eingelegt. aa. Bereits vor der Zustellung der Kostengrundentscheidung war dem Antragsteller die Kostenrechnung vom
- Oktober 2013 über 4.278,92 € mit dem Kassenzeichen 1426811989954 übermittelt worden. Mit am selben Tage per Fax an das Amtsgericht übermittelten Schriftsatz vom
- Oktober 2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen diese Kostenrechnung „Beschwerde“ eingelegt und um erneute Akteneinsicht gebeten. Dies stellt nicht eine Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung sondern allein eine Erinnerung gegen den Kostenansatz dar. Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2013 hat er die ihm einheitlich übersandten Gerichtsakten der beiden Verfahren 627 F 4771/11 SO und 627 F 4847/09 UG unter Angabe des erstgenannten Aktenzeichens im Betreff an das Amtsgericht zurückgegeben. Er hat dabei darauf hinwiesen, daß sich der in dem Umgangsverfahren richterlich am
- September 2013 verfügte Beschluß noch nicht bei der Akte befunden habe und ihm bislang auch noch nicht zugestellt worden sei. Auch darin liegt noch keine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Nach Zustellung der Kostengrundentscheidung am
- Oktober 2013 hat er einen weiteren Schriftsatz vom
- Oktober 2013 unter dem nämlichen Betreff an das Amtsgericht übermittelt, der sich nicht in der vorliegenden Akte befindet, dessen Zugang beim Amtsgericht aber durch ein entsprechendes Faxprotokoll nachgewiesen ist. Darin hat er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Schriftsatz vom
- Oktober 2013 sowie das Kassenzeichen 1426811989954 erklärt, davon ausgegangen zu sein, daß der zugrundeliegende Kostenbeschluß bereits vorher ergangen sei, gegen den am
- Oktober 2013 zugestellten Beschluß vom
- September 2013 aber „noch einmal höchstvorsorglich Beschwerde ein[zulegen]“. Dies beinhaltet aber ohne vernünftigen Zweifel eine Beschwerde gegen die hier maßgebliche Kostengrundentscheidung. Bereits durch die im Schriftsatz selbst enthaltenen Angaben der Beteiligten, des Kassenzeichens, das Beschluß- sowie das Zustellungsdatum war die angefochtene Entscheidung völlig eindeutig gekennzeichnet; selbst etwa verbleibende Restzweifel waren aber jedenfalls durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Schreiben vom Vortage, in dem auch das gerichtliche Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens angegeben war, ausgeräumt. Demgegenüber greift auch der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe tatsächlich nicht einmal das maßgebliche Kassenzeichen angegeben, nicht durch. Soweit sie dies nämlich aus einer Abweichung des Kassenzeichens mit demjenigen in der parallel an sie übermittelten Kostenrechnung ableiten will, übersieht sie elementar, daß jede der anteiligen Kostenrechnung für die beiden Beteiligten ein eigenes, voneinander unabhängiges Kassenzeichen erhalten und der Antragsteller das für ihn verwendete Kassenzeichen völlig zutreffend angegeben hatte. Schließlich hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am
- November 2013 ein (damals tatsächlich zur Akte gelangtes und dort befindliches) Schreiben übermittelt, in der es unter dem Betreff des SO-Aktenzeichens sowie des (richtigen) Kassenzeichens heißt: In pp „haben wir gegen die Kostengrundentscheidung im Verfahren 627 F 4847/09 UG Beschwerde eingelegt und werden dort beantragen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Wir bitten daher darum, vorläufig die Forderung zu stunden“. Auch dieser - noch innerhalb der laufenden Beschwerdefrist tatsächlich zur Akte gelangte - Schriftsatz enthält grundsätzlich wiederum für sich die erforderlichen Merkmale einer Beschwerdeschrift, führt aber jedenfalls dazu, daß in Zusammenschau mit den beiden vorangegangenen Schreiben eine fristgerechte Beschwerdeeinlegung feststeht.
- Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Im Streitfall gebietet § 81 Abs. 2 Nr. 4
die vollständige Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin. a. Die nach den besonderen Bestimmungen des
zu treffenden Kostenentscheidungen gemäß § 81
(bzw. entsprechend §§ 150 , 243
) beruhen durchwegs auf einer ausdrücklich dem Tatrichter übertragenen Ermessensausübung und unterliegen daher hinsichtlich dieser Ausübung des Ermessens allein einer eingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichtes (vgl. etwa bereits ausführlich Senatsbeschlüsse vom
- August 2011 - 10 UF 179/11 - JAmt 2012, 40 f. = ZKJ 2012, 28 f. = FamRB 2012, 281 f. = FamFR 2011, 472 = BeckRS 2011, 21941 = juris = FamRZ 2011, 1894 [Ls] und vom
- Mai 2012 - 10 UF 69/12 - FamRZ 2012, 1896 f. = ZKJ 2012, 321 ff. = FamFR 2012, 301 = juris = BeckRS 2012, 10144 ). Allerdings stellt die Prüfung des tatbestandsmäßigen Vorliegens der vom Gesetzgeber in § 81 Abs. 2
(bzw. §§ 150 Abs. 4 Satz 2, 243 Satz 2
) ausdrücklich vorgesehenen Sonderfälle keine tatrichterlichen Ermessensausübung dar, so daß insofern dem Beschwerdegericht eine uneingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung obliegt (vgl. bereits Senatsbeschluß vom
- August 2014 - 10 UF 162/14 - zur Veröffentlichung bestimmt - juris). Ergibt eine diesbezügliche Prüfung des Beschwerdegerichtes, daß die Ermessensausübung des Amtsgerichts auf einer unzutreffenden Annahme über seine rechtliche Ausgangslage beruht, liegt ein Ermessensfehler vor, der - ebenso wie das Fehlen der Feststellbarkeit einer Ermessensausübung (vgl. Senatsbeschluß vom
- Februar 2012 - 10 UF 23/12 - juris = BeckRS 2012, 10484 = FamRZ 2012, 1324 [Ls]) - eine eigene Ermessensausübung des Beschwerdegerichts eröffnet. b. Im Streitfall hat sich das Amtsgericht im Rahmen seiner Ermessensausübung bereits nicht ersichtlich die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 2 Nr. 4
geprüft, ist aber jedenfalls nicht von deren Vorliegen ausgegangen. Tatsächlich aber ist vorliegend ein derartiger Fall gegeben. § 81 Abs. 2 Nr. 4
beschreibt einen besonderen Fall der vom Gesetzgeber für besondere Konstellationen ausdrücklich vorgesehenen Kostensanktion. Dabei hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ganz bewußt kein Erfordernis der Kausalität des vorwerfbaren Verhaltens vorgesehen für die aufzuerlegenden Kosten oder auch nur die Entstehung von Kosten überhaupt ( BT-Drs. 16/6308 S. 215 ; vgl. auch Zöller30-Feskorn,
§ 81Rz.
7), sondern will durch diese Regelung vielmehr allgemein zur Einhaltung der namentlich in § 27
begründeten Mitwirkungspflichten der Beteiligten anhalten. Tatbestandlich erfordert § 81 Abs. 2 Nr. 4
die schuldhafte Verletzung einer Mitwirkungspflicht sowie die darauf beruhende erhebliche Verzögerung des Verfahrens. Mitwirkungspflichten der Beteiligten sind insbesondere in § 27
begründet, erhalten eine konkrete Ausprägung aber darüber hinaus auch aus der Zusammenschau mit weiteren Regelungen des familiengerichtlichen Verfahrens. Aus § 27
ergibt sich nach ausdrücklicher gesetzgeberischer Vorstellung eine Pflicht für die Eltern betroffener Kinder zur Mitwirkung an der Erstellung entsprechender Gutachten, die zwar nicht selbständig erzwingbar ist. Bei einer Verweigerung der gebotenen Mitwirkung durch die Eltern sollen ihnen aber gerade ausdrücklich nach § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 4 Kosten auferlegt werden ( BT-Drs. 16/6308 , 242; so etwa auch Zöller30-Lorenz,
§ 163Rz.
3 a.E.; Prütting/Helms3-Hammer,
§ 163Rz.
21 a.E.; Schulte-Bunert/Weinreich4-Ziegler,
§ 163Rz.
3). Im Streitfall handelte es sich um ein Umgangsverfahren, für das in § 155
eine vorrangige und beschleunigte Durchführung angeordnet ist. In § 163
hat der Gesetzgeber diesem Beschleunigungsgebot gerade auch für die Erstellung schriftlicher Sachverständigengutachten noch besonderen Ausdruck verliehen. Schließlich lag vorliegend auch ein langfristiger und hartnäckiger Verstoß der Antragsgegnerin gegen bestehende Umgangsregelungen vor, der einen vollständigen Ausschluß der Umgangskontaktes des Antragstellers mit den beiden betroffenen Kindern zu Folge hatte; dies gebot ersichtlich noch in gesteigertem Maße eine alsbaldige sachverständige Abklärung. Insofern handelte es sich in jedem Fall um ein eilbedürftiges Verfahren, in dem sich bereits eine Verzögerung von einem Monat als gewichtig auswirken kann (vgl. Prütting/Helms3-Feskorn,
§ 81Rz 25).
Selbst wenn man im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin die Verzögerung der Gutachtenserstellung durch das (insbesondere für eine das Verfahren auch als solche betreibende Rechtsanwältin erkennbar) offenkundig aussichtslose Ablehnungsgesuch als nicht schuldhaft herbeigeführt betrachten wollte, wurde durch ihre Verweigerung einer sachgerechten Mitwirkung an der Begutachtung deren Abschluß um jedenfalls vier Monate und damit erheblich im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 4
verzögert. Dies ergibt sich nicht zuletzt anschaulich aus der Zeittafel auf S. 20 des Gutachtens (Bl. 119 d.A.). Insofern bestand schließlich auch für das Gericht keinerlei ersichtliche Möglichkeit, wirkungsvoll auf eine Beschleunigung hinzuwirken oder die Verzögerung für das Verfahren durch andere Maßnahmen abzuwenden (vgl. zu dieser Verpflichtung etwa Prütting/Helms3-Feskorn,
§ 81Rz 25 m.w.N.).
Jedenfalls diese Verzögerung von jedenfalls vier Monaten, für die sie weder seinerzeit noch im Rahmen ihrer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren und ungeachtet des entsprechenden Hinweises des Senats irgendwelche nachvollziehbaren Gründe anzugeben vermochte, stellt sich als grobes Verschulden ihrer Mitwirkungspflichten dar. c. Bei - wie hier gegebenem - Vorliegen eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2
sind die Verfahrenskosten im Regelfall („soll“) dem entsprechenden Beteiligten aufzuerlegen, soweit dem nicht ausnahmsweise gewichtige gegenläufige Ermessengründe entgegenstehen (vgl. bereits Senatsbeschluß vom
- August 2011, aaO , Tz. 14). Derartige Gesichtspunkte sind aber weder ersichtlich, noch von der Antragsgegnerin geltend gemacht. Vielmehr ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten sogar noch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin in erheblich vorwerfbarer Weise auch die Umgangskontakte zwischen den Kindern und dem Antragsgegner behindert und hintertrieben und damit die Notwendigkeit des Verfahrens überhaupt herbeigeführt hat. d. Einer solchen Änderung der Kostenentscheidung steht schließlich auch nicht der Senatsbeschluß vom
- November 2013 entgegen, mit dem die Kostenbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist. Auch im Rahmen einer isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gilt zugunsten des Beschwerdeführers das Verbot der reformation in peius (Verschlechterungsverbot). Aufgrund dessen war der Senat im ersten Beschwerdeverfahren, bei dem ihm allein die Beschwerde der Antragsgegnerin vorgelegt worden war und sich diejenige des Antragstellers auch nicht bereits in der Akte befand, auf die Prüfung beschränkt, ob eine Änderung der Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin in Betracht kam. Gerade und allein dies hat er ausdrücklich verneint und dabei sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kostenentscheidung jedenfalls nicht zugunsten der Antragsgegnerin zu beanstanden sei. III. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren auf § 81 Abs. 1
, wobei das vollständige Unterliegen in der Sache unter Billigkeitsgesichtspunkten die Kostenauferlegung auf die Antragsgegnerin gebietet, sowie hinsichtlich des Verfahrenswertes auf § 40 Abs. 2 FamGKG, wonach dieser ungeachtet des höheren Wertes des Beschwerdegegenstandes von auf den Antragsteller bereits nach der Kostenrechnung bezüglich der Gerichtskosten entfallender 4.278,92 € auf den erstinstanzlich mit 3.000 € festgesetzten Wert beschränkt ist. Dem Senat ist angesichts des offenkundigen Ablaufes der Frist gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG auch verwehrt, noch eine - unter den Umständen des Streitfalles sachlich durchaus in Betracht kommende - Anhebung des erstinstanzlich festgesetzten Wertes auszusprechen. Permalink: https://openjur.de/u/730599.html ( https://oj.is/730599 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.