Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
- April 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.848,83 €. Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
- Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrags. Die Klägerin ist danach beschwert durch die Abweisung des Zahlungsantrags in Höhe von 5.048,34 €, der negativen Feststellungsklage mit dem Nennbetrag der verbliebenen Darlehensforderung von 14.600,49 € und des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzuges mit 200 €. Die Beschwer der Klägerin von insgesamt 19.848,83 € erreicht damit den in § 26 Nr. 8 EGZPO verlangten Wert nicht.
- Bei der Bemessung des Beschwerdewerts nach § 2 ZPO sind von dem Feststellungsantrag erfasste Zinsen in Höhe eines kapitalisierten Wertes von 5.840,20 € gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, da sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden. Dafür ist ohne Bedeutung, ob Zinsen kapitalisiert oder als Prozentsatz der Hauptforderung beziffert werden (allg. Ansicht; vgl. BGH, Beschlüsse vom
- März 1998 - VIII ZR 298/97 , WM 1998, 1293 , 1294, vom
- Februar 2000 - XI ZR 273/99 , NJW-RR 2000, 1015 und vom
- Februar 2002 - XI ZR 326/01 - juris, Tz. 5, jeweils m.w.N.). Soweit die zugrundeliegende Hauptforderung im selben Verfahren rechtshängig ist, bleibt der Wert von Zinsen bei der Bestimmung der Beschwer nach § 4 Abs. 1, § 2 ZPO außer Betracht. Die Klageart ist dabei ohne Bedeutung (Stein/Jonas/Roth, ZPO,
- Aufl., § 4 Rn. 31).
- Auch die von der Beschwerde genannten Entscheidungen bestätigen dies. Der Senat hat in dem Beschluss vom
- Februar 2000 ( XI ZR 273/99 , NJW-RR 2000, 1015 ) darauf hingewiesen, dass Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Schuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO sind. Auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom
- April 1971 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 30 - III ZR 142/70 ) und vom
- September 1992 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 74 - II ZR 277/90 ) gehen übereinstimmend von dem Grundsatz aus, dass Zinsen den Streitwert nicht erhöhen. Zinsen sind danach nur dann nicht als Nebenforderungen anzusehen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Hauptforderung nicht anhängig ist oder der Zinsanspruch auf einem von der Hauptforderung unabhängigen Schuldgrund beruht. Wiechers Joeres Mayen Grüneberg Maihold Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2006 - 4 O 818/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2008 - 17 U 128/07 - Permalink: https://openjur.de/u/73098.html ( https://oj.is/73098 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 19 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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