Tenor Eine Erstattung der zur Rechtsverfolgung vor der Vergabekammer entstandenen Auslagen der Antragstellerin und der Beigeladenen findet nicht statt. Im Übrigen hat das vorlegende Oberlandesgericht die noch notwendigen Kostenentscheidungen zu treffen. Gründe I. Die Antragstellerin beteiligte sich an einer Ausschreibung mit einem Angebot, das die Antragsgegnerin vom weiteren Vergabeverfahren ausschloss. Die Antragstellerin hat die Vergabekammer angerufen. Nachdem sie die Beigeladene am Verfahren beteiligt hatte, hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und u.a. ausgesprochen, die Antragstellerin habe die bei der Vergabekammer entstandenen Kosten sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen. Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde erhoben und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens im Hinblick darauf, dass sie für den Fall voraussichtlicher Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels eine Rücknahme des Nachprüfungsantrags ernsthaft erwäge, um entsprechende Mitteilung gebeten, wenn sich das Oberlandesgericht nach seiner vorläufigen Einschätzung den Beschwerdegründen nicht anschließen könne. Mit Beschluss vom 24. Juni 2008 hat der Vergabesenat mitgeteilt, dass die sofortige Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Antragstellerin hat daraufhin die Rücknahme ihres Nachprüfungsantrags erklärt. Die Antragstellerin erstrebt nunmehr, es möge jedenfalls ausgesprochen werden, dass eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor der Vergabekammer bei der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entstandenen Aufwendungen nicht stattfinde. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem entgegen. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 124 Abs. 2 GWB vorgelegt. Es hält die Rücknahme des Nachprüfungsantrags jedenfalls deshalb für wirksam, weil sie vor der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat erklärt worden sei. Der Vergabesenat müsse deshalb eine Kostenentscheidung sowohl hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren entstandnen Kosten als auch hinsichtlich der für die Tätigkeit der Vergabekammer angefallenen Kosten und der Erstattung der außergerichtlichen Kosten treffen, die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden seien. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trage die Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Aus § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V. mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG folge ferner, dass die Antragstellerin in jedem Fall auch die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten zu tragen habe. Wie bereits vom Oberlandesgericht Dresden ( NZBau 2007, 264 ) entschieden, spreche schließlich einiges dafür, dass sich die Verpflichtung der Antragstellerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer bereits aus der Kostenentscheidung der Vergabekammer in dem Beschluss vom 11. April 2008 ergebe. Jedenfalls sei aber ein zur Kostentragungspflicht insoweit führendes Unterliegen der Antragstellerin i.S. des § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB unabhängig von einer nachträglichen Rücknahme des Nachprüfungsantrags dann anzunehmen, wenn die Vergabekammer tatsächlich eine Entscheidung getroffen habe, die das sachliche Begehren des Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet zurückweise. Andernfalls träte die vom Gesetzgeber ersichtlich nicht bezweckte Folge ein, dass sich ein Antragsteller nachträglich - nämlich dann, wenn er alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft und erkannt habe, dass sein Nachprüfungsbegehren endgültig keinen Erfolg haben werde - der in § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB angeordneten Kostentragungspflicht entziehen könnte. Die danach gebotene Kostenentscheidung weiche jedoch insbesondere von einem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2008 ab ( Verg W 10/07 ), weil diesem als tragende Begründung der Rechtssatz zugrunde liege, dass trotz einer zunächst ergangenen, das Nachprüfungsbegehren des Antragstellers zurückweisenden Entscheidung der Vergabekammer ein Unterliegen des Antragstellers dann nicht mehr gegeben sei, wenn der Nachprüfungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen worden sei. II. 1. Die Beteiligten streiten nur noch darum, wer welche Kosten zu tragen bzw. zu erstatten habe. Das vorlegende Oberlandesgericht hält eine Entscheidung für nötig, die alle in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten umfasst, hat aber die von ihm für notwendig gehaltene Kostenentscheidung auch nicht teilweise selbst getroffen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Vorlage die gesamte nach Auffassung des Oberlandesgerichts noch zu treffende Kostenentscheidung umfasst. 2. Die Vorlage ist nur insoweit zulässig, als in Frage steht, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung vor der Vergabekammer notwendigen Auslagen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu tragen hat. Insoweit besteht eine entscheidungserhebliche Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB. Denn das vorlegende Oberlandesgericht meint, dass diese Kosten aufgrund der Kostenentscheidung der Vergabekammer von der vor der Vergabekammer unterlegenen Antragstellerin zu tragen sind, während dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2008 die Auffassung zugrunde liegt, nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren finde mangels Unterliegens einer Partei eine Erstattung von Kosten der Vorinstanz nicht statt (ebenso mittlerweile z.B. OLG Frankfurt VergabeR 2009, 104 ). 3. Ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung vor der Vergabekammer notwendigen Auslagen haben sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene selbst zu tragen.
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