Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. März 2010, Az. 406 O 159/09 , abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
§ 4Nr.
10 UWG begründet. aaa) Mit dem Hilfsantrag zu 1.
- a)soll der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmit-tel verboten werden,
- a)im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet, und dort insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. zu ermöglichen,solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet und unter Einbeziehung von Ziff. 4.3, 4.4 und 8.1 der aus der Anlage K 2 und/oder K 12 und/oder K 21 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Klägerin veräußert worden sind. Gegenstand des mit dem Hilfsantrag zu 1.
- a)geltend gemachten Verbots ist die Ermöglichung des Verkaufs, insbesondere des Internet-Verkaufs von Eintrittskarten für die Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ..., bezogen auf Eintrittskarten, welche gemäß Anlage K 1 gestaltet sind und deren Erstverkauf auf der Grundlage der Ziffern 4.3, 4.4 und 8.1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2), der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12) oder der Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) erfolgt ist. Das mit diesem Hilfsantrag von der Klägerin in der Berufungsinstanz weiterhin geltend gemachte Verbot geht insoweit über die bereits erfolgte landgerichtliche Verurteilung hinaus, als das Verbot nicht nur für Tickets bestehen soll, deren Erstverkauf auf der Grundlage der Ziffern 4.3, 4.4 und 8.1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12), sondern auch in der vorherigen Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) und der nachfolgenden Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) erfolgt ist. Das Verbot wird unabhängig davon geltend gemacht, ob und wie die Beklagte ihren Kunden Informationen dazu zukommen lässt, ob die über ihren Internet-Marktplatz bzw. ihre Internet-Ticketbörse veräußerten Eintrittskarten zum Besuch des jeweiligen Heimspiels des ... berechtigen. bbb) Die Klägerin ist als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Mitbewerber im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen die Parteien vorliegend in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz erstmalig bestritten, dass die Parteien Mitbewerber seien. Der dazu gehaltene Sachvortrag belegt jedoch nicht, dass die Klägerin nicht im Bereich des Vertriebs der Eintrittskarten zu den Heimspielen der Fußballbundesliga-Mannschaft des ... tätig ist. Insbesondere belegt der Umstand, dass die Klägerin für die Vermietung der ... ... zuständig ist (Anlage B 27), nicht, dass sie nicht auch -wie bisher- mit dem Vertrieb der Eintrittskarten zu den ...-Heimspielen befasst wäre. Das dem so ist, ergibt sich aus den von beiden Parteien zahlreich zur Akte gereichten Unterlagen, insbesondere der Gestaltung der verwendeten Tickets (Anlage K 1), auf denen die Klägerin ausdrücklich als Vertragspartner des Veranstaltungsvertrages genannt wird. Die in der Berufungsinstanz vorgelegten Unterlagen belegen auch nicht, dass die Karten für die Spiele des ... eigenständig bzw. in eigenem Namen von der Fa. ... AG vertrieben worden sind (Anlagen B 28 und B 29). Vielmehr stehen die vorgelegten Unterlagen damit im Einklang, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit für den Vertrieb der Eintrittskarten des Dienstleisters ... AG bedient hat. Das Berufungsvorbringen der Beklagten, wonach die Klägerin lediglich mit der Vermietung des Stadions und nicht mit dem Verkauf von Tickets befasst sei, ist somit bereits unschlüssig. Zudem handelt es sich um neuen Vortrag, der nach keiner Alternative des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden kann. Das Landgericht hat den Gesichtspunkt der Mitbewerbereigenschaft weder übersehen noch für unerheblich gehalten (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dass sich das Landgericht nicht näher mit der Frage der Aktivlegitimation auseinandergesetzt hat, ist nicht auf einen Fehler des Gerichts zurückzuführen, sondern darauf, dass dieser Aspekt zwischen den Parteien nicht im Streit stand. Bereits in der Klageschrift hatte die Klägerin vorgetragen, dass ihr vom ... das Recht übertragen worden sei, für dessen Heimspiele mit den Besuchern Veranstaltungsverträge abzuschließen. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht bestritten. Was nicht vorgetragen bzw. bestritten ist, kann auch nicht im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO versehentlich übergangen werden. Überdies ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der betreffende Prozessstoff nicht bereits in erster Instanz hätte vorgetragen werden können (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte lediglich Vermittlungsdienstleistungen erbringt. Grundsätzlich gilt, dass im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, 2013, § 2 Rn. 95). Es ist vielmehr ausreichend, dass sich Waren oder gewerbliche Leistungen gegenüber stehen, die nach der Verkehrsanschauung einander im Absatz (wenn auch nur mittelbar) behindern können (BGH, GRUR 1982, 431 , 432 f. - POINT). Es bedarf dabei bezogen auf denselben Endverbraucherkreis einer Wechselwirkung dergestalt, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde beeinträchtigt wird. Insbesondere ist es unerheblich, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, 2013, § 2 Rn. 96 d). Vorliegend stehen die Parteien unmittelbar miteinander in einem Wettbewerbsverhältnis. Während die Klägerin die ...-Tickets direkt an den Kunden vertreibt, vermittelt die Beklagte den Verkauf dieser Tickets über ihre Internetplattform und erhält dafür eine Vermittlungsgebühr. Beide wenden sich jedoch an die potentiellen Käufer von ...-Tickets. Damit werden, wenn auch einmal in Form des Direktverkaufs und einmal in Form der Verkaufsvermittlung, von den Parteien identische Waren bzw. Dienstleistungen an denselben Abnehmerkreise abgesetzt. Darüber hinaus tritt die Klägerin hinsichtlich des Zweitverkaufs über www...-ticketboerse.de ebenfalls als Vermittlerin auf. ccc) Ein wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch oder Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs i.S. von § 4 Nr. 10 UWG liegt nicht vor. Die Vertriebsbeschränkungen, die die Klägerin ihren Kunden durch die Gestaltung der Eintrittskarten (Anlage K 1) und ihre AGB (Anlagen K 2, K 12 und K 21) im Rahmen des Erstverkaufs der Tickets auferlegt, sind unwirksam.
(1)Bei den von der Klägerin ausgegebenen Eintrittskarten (Anlage K 1) handelt es sich um unbenannte qualifizierte Legitimationspapiere gemäß § 808 BGB, nicht um -wie die Beklagte meint- kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB. Die Eintrittskarten sind gemäß der Anlage K 1 wie folgt gestaltet. Auf der Vorderseite des Tickets befindet sich u.a. der Aufdruck: „Name _Bitte Name des Besuchers eintragen – Ticket gilt nur für denZutrittsberechtigten gemäß Regelung der Rückseite“ Auf der Rückseite des Tickets heißt es: „Eine Berechtigung zum Spielbesuch besteht nur, wenn der Besucher
- für das Spiel einen Veranstaltungsvertrag mit der ...-... GMBH & CO. KG (...) geschlossen hat oder nach Maßgabe und unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) diesen Vertrag übernommen hat und
- das mit seinem Namen versehene Ticket sowie auf Verlangen einen Lichtbildausweis vorlegt. Die Übernahme des Veranstaltungsvertrages erfordert die Zustimmung des ..., die nur unter den in den AGB geregelten Voraussetzungen als erteilt gilt. Insbesondere gilt die Zustimmung als nicht erteilt, wenn eine Weitergabe des Tickets über Internetauktionshäuser oder nicht autorisierte Ticketbörsen oder nicht autorisierte Tickethändler oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Mit Vorlage der Karte am Stadioneingang erklärt der Besucher, zum Spielbesuch berechtigt zu sein sowie sein Einverständnis mit den AGB und der Stadionordnung, die jeweils am Stadion aushängen. Bei ermäßigten Karten ist die entsprechende Berechtigung auf Verlangen nachzuweisen.Der ... behält sich vor, unberechtigten Ticketinhabern den Zutritt zu verweigern.“ Bei den vorgenannten Angaben handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für den Anspruch auf Einlass in das Stadion bedarf es unstreitig der Vorlage der Eintrittskarte. Damit handelt es sich bei der Eintrittskarte um ein Wertpapier, mithin um eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Die Eintrittskarte unterliegt dem im Wertpapierrecht herrschenden Prinzip des Numerus Clausus und ist einer der drei Wertpapierarten (Inhaberpapiere, Orderpapiere oder Rektapapiere) zuzuordnen (Palandt-Sprau, BGB,
- Auflage, 2013, Einf. v. § 793 Rn. 1 ff.). Qualifizierte Legitimationspapiere sind gemäß § 808 Abs. 1 Satz 2 BGB Urkunden, die ein Recht derart verbriefen, dass der Schuldner nicht jedem Inhaber, sondern nur einer bestimmten Person zur Leistung verpflichtet ist, aber gemäß § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Leistung an den Inhaber grundsätzlich von seiner Leistungspflicht befreit wird (Liberationswirkung). Die Papiere bezeichnen so zwar den Gläubiger des verbrieften Rechts, enthalten aber gleichzeitig eine Inhaberklausel. Zwar sind Fußballbundesliga-Tickets, ebenso wie Theater- oder Kinokarten, bisher gewöhnlich als kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB zu qualifizieren gewesen, da sie regelmäßig nicht personalisiert waren (Palandt-Sprau, BGB,
- Auflage, 2013, § 807 Rn. 3; OLG Köln, GRUR-RR 1994, 687). In diesen Fällen ging der Wille des Ausstellers dahin, die Leistung an den jeweiligen Inhaber der Urkunde zu erbringen. Kleine Inhaberpapiere werden wie bewegliche Sachen gemäß den §§ 929 ff. BGB übertragen. Das Recht auf Besuch der Veranstaltung folgt mithin dem Recht an der Eintrittskarte. Zwischen dem Aussteller und dem Ersterwerber wirksam vereinbarte Übertragungsbeschränkungen entfalten gemäß § 137 Satz 1 BGB nur schuldrechtliche Wirkung (MüKo-Habersack, BGB,
- Auflage, 2009, § 807 Rn. 14). Eine Übertragung des Eigentums an der Eintrittskarte hätte in dieser Konstellation keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Eintrittskarte. Anders liegt der Fall bei den streitgegenständlichen Fußballbundesliga-Tickets des ... Durch die konkrete Ausgestaltung der Tickets (Anlage K 1) hat die Klägerin als Ausstellerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie den Eintritt zu dem Spiel nicht dem jeweiligen Inhaber des Tickets gewähren will, sondern dass eine Berechtigung zum Spielbesuch nur unter den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Bedingungen bestehen soll. Schon aus dem Ticketaufdruck ergibt sich, dass eine Übertragung des Zutrittsrechts ausschließlich mittels einer vollständigen Vertragsübernahme erfolgen kann, die jedoch für Internetverkäufe über vom ... nicht autorisierte Internet-Marktplätze ausgeschlossen ist. Dem Vorliegen eines qualifizierten Legitimationspapiers im Sinne des § 808 BGB steht nicht entgegen, dass der Name des Besuchers in die dafür vorgesehene Zeile auf der Eintrittskarte bei Veräußerung der Karte durch die Klägerin regelmäßig nicht eingetragen wird. Zwar zeichnet sich ein Papier im Sinne des § 808 BGB schon nach dem Gesetzeswortlaut dadurch aus, dass der Berechtigte individualisiert, d. h. in der Urkunde benannt ist (Palandt-Sprau, BGB,
- Auflage, 2013, § 808 Rn. 1). Die Vorschrift ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Ob ein kleines Inhaberpapier oder ein qualifiziertes Legitimationspapier vorliegt, hängt letztlich vom Verpflichtungswillen des Ausstellers ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Indem das Gesetz die Gläubigerbenennung voraussetzt, formuliert es lediglich eine Auslegungsregelung. Ein zwingendes Erfordernis des qualifizierten Legitimationspapier zur Namensnennung von Anfang an ist damit nicht aufgestellt. Ein qualifiziertes Legitimationspapier kann mithin auch ohne Namensnennung vorliegen, und zwar insbesondere dann, wenn der Aussteller nur dem Berechtigten verpflichtet sein will (MüKo-Habersack, BGB,
- Aufl. 2009, § 808 Rn. 8). Soweit sich der Verpflichtungswille aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ergibt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gläubiger auf der Urkunde benannt ist oder nicht. Er muss lediglich identifizierbar sein. Fehlt es an einer Benennung des Gläubigers auf der Urkunde, kommt der Wille des Ausstellers, nur gegenüber dem materiell Berechtigten leisten zu wollen, aber gleichwohl zum Ausdruck, so ist von einem unbenannten qualifizierten Legitimationspapier auszugehen. Die Inhaberklausel muss nicht aus der Urkunde hervorgehen, sondern kann bei Ausgabe der Urkunde verabredet werden (Beck’scher Online-Kommentar-Gehrlein, Edition 27, Stand: 01.05.2013, BGB, § 808 Rn. 2). Vorliegend kommt es der Klägerin als Aussteller des Tickets auf die materielle Berechtigung an, was das aufgedruckte Namensfeld auf dem Papier deutlich macht, in das der materiell Berechtigte seinen Namen eintragen soll. Dieser Umstand hat die Funktion, eine weitergehende Legitimationswirkung zugunsten des tatsächlichen Inhabers des Tickets auszuschließen, und ist insoweit vergleichbar mit der Benennung des Gläubigers durch den Aussteller selbst. Dass ein Inhaber auf das Ticket faktisch einen anderen Namen eintragen kann, bedeutet nicht, dass die Klägerin an jeden Inhaber wie im Fall des § 807 BGB leisten will. Vielmehr geht es der Klägerin vorliegend darum, dass Berechtigter des Veranstaltungsvertrages nur der tatsächliche Vertragspartner der Klägerin ist, also derjenige, der das Ticket bei ihr erworben hat, oder derjenige, der wirksam in den Vertrag mit dem Erwerber eingetreten ist. Diese Person ist eindeutig bestimmbar. Nur an diese Person will die Klägerin leisten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Begebung der Eintrittskarte als Rektapapier auch nicht als ein Scheingeschäft qualifiziert werden, das eine Begebung als Inhaberpapier verdeckt (§ 117 BGB). Eine entsprechende Willensübereinstimmung beim Erstverkauf der Tickets kann nicht festgestellt werden. Der Wille zur Begebung eines Rektapapiers wird -wie vorstehend ausgeführt- nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Aussteller der Eintrittskarte die Namenzeile beim Erstverkauf nicht selbst ausfüllt. Dass die materielle Anspruchsberechtigung des jeweiligen Karteninhabers nicht vor jedem Spiel und flächendeckend kontrolliert wird, steht dem nicht entgegen. Der Aussteller ist zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die materielle Anspruchsberechtigung vor dem Einlass zu prüfen (MüKo-Habersack, BGB,
- Auflage, 2009, § 808 Rn. 13).
(2)Da es sich bei den Eintrittskarten um unbenannte qualifizierte Legitimationspapiere gemäß § 808 BGB handelt, erfolgt die Übertragung der Karten nicht gemäß §§ 929 ff. BGB, sondern gemäß §§ 398 ff. BGB. Daher besteht gemäß § 399 BGB die Möglichkeit, einen Abtretungsausschluss zu vereinbaren. Ein solcher Abtretungsausschluss bzw. eine Abtretung unter eingeschränkten Bedingungen ergibt sich zum einen aus dem weiteren Inhalt des Tickets, denn auf der Rückseite des Tickets wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Berechtigung zum Spielbesuch nur besteht, wenn der Besucher "
- für das Spiel einen Veranstaltungsvertrag mit der ...-... GMBH & CO. KG (...) geschlossen, oder nach Maßgabe und unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) diesen Vertrag übernommen hat und
- das mit seinem Namen versehene Ticket sowie auf Verlangen einen Lichtbildausweis vorlegt. Die Übernahme des Veranstaltungsvertrages erfordert die Zustimmung der Klägerin, die nur unter den in den AGB geregelten Voraussetzungen als erteilt gilt. Insbesondere gilt die Zustimmung als nicht erteilt, wenn eine Weitergabe des Tickets über Internetauktionshäuser oder nicht autorisierte Ticketbörsen oder nicht autorisierte Tickethändler oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Mit Vorlage der Karte am Stadioneingang erklärt der Besucher, zum Spielbesuch berechtigt zu sein sowie sein Einverständnis mit den AGB und der Stadionordnung, die jeweils am Stadion aushängen. Bei ermäßigten Karten ist die entsprechende Berechtigung auf Verlangen nachzuweisen. Die Klägerin behält sich zudem ausdrücklich vor, unberechtigten Ticketinhabern den Zutritt zu verweigern“ (Anlage K 1). Aus diesen auf dem Ticket angebrachten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich mithin unmittelbar, dass die Klägerin die notwendige Zustimmung zur Abtretung der Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag nicht für Eintrittskarten erteilt, die über Internetauktionshäuser, nicht autorisierte Ticketbörsen, nicht autorisierte Tickethändler oder mit Gewinnerzielungsabsicht weitergegeben worden sind. Der Abtretungsausschluss bzw. die Abtretung unter eingeschränkten Bedingungen ergibt sich zum anderen auch unmittelbar aus den AGB der Klägerin. Das gilt sowohl für die bei Klagerhebung verwendeten AGB (Anlage K 2/Stand 27.05.2009), als auch für die im Laufe des Rechtsstreits eingeführten AGB der Klägerin (Anlagen K 12/Stand 22.12.2009 und K 21/Stand 18.05.2011). Die ursprünglich verwendeten AGB lauten wie folgt (Anlage K 2): „4.3Der Besteller kann die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Veranstaltungsvertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung des ... voraus, die hiermit unter den in Ziffer 4.
- enthaltenen Einschränkungen vorab erteilt wird. Eine Übertragung einzelner Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag, insbesondere des Besuchsrechts, ist ausgeschlossen, wenn der Dritte nicht gleichzeitig in die gesamten Rechte und Pflichten des Veranstaltungsvertrages mit Zustimmung des ... eintritt. Sofern ein Vertragspartner des ... in zulässiger Weise mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Veranstaltungsvertrages erworben hat und diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt, kommen durch den Eintritt jeweils gesonderte Veranstaltungsverträge mit den eintretenden Personen zustande. 4.4Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften und im Interesse der Sicherheit der Zuschauer wird die Zustimmung des ... zum Eintritt eines Dritten in den Veranstaltungsvertrag gemäß Ziffer 4.3 in den folgenden Fällen nicht erteilt: - bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets mit Gewinnerzielungsabsicht, die insbesondere dann unterstellt wird, wenn der angebotene Verkaufspreis aller im Rahmen eines Verkaufsvorgangs angebotenen Tickets den Gesamtpreis der Tickets einschließlich der Aufwendungen für Versandkosten um mehr als 10% übersteigt oder die Veräußerung im Rahmen einer Auktion erfolgt; dies gilt insbesondere auch im Rahmen einer privaten Weitergabe;- bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets im Rahmen von nicht vom ... autorisierten Auktionen (insbesondere im Internet) selbst oder durch Dritte;- bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets über sonstige nicht vom ... autorisierte Internet-Marktplätze oder Internet-Ticketbörsen selbst oder durch Dritte;- bei gewerblicher oder kommerzieller Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den ...;- bei vorsätzlicher Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets an Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden;- bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder Teil eines nicht autorisierten Hopitality- oder Reisepakets;- bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer. ...8.1Ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners und damit eine Rückgabe oder ein Umtausch von Tickets ist -sofern nicht ein vertragliches oder gesetzliches Recht des Vertragspartners hierzu besteht- ausgeschlossen. Der ... behält sich jedoch für den Einzelfall vor, Tickets gegen Zahlung einer Stornierungsgebühr, deren Höhe vom Zeitpunkt des Rückgabewunsches und der Auslastung der Veranstaltung abhängt, zurückzunehmen...“. Die nunmehr verwendeten AGB der Klägerin sind hinsichtlich Ziffer 4.3 unverändert geblieben. Die Ziffern 4.4 und 8.1 lauten nunmehr wie folgt (Anlagen K 12 und K 21): „4.4 Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften und im Interesse der Sicherheit der Zuschauer wird die Zustimmung des ... zum Eintritt eines Dritten in den Veranstaltungsvertrag gemäß Ziffer 4.3 in den folgenden Fällen nicht erteilt: - bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets, wenn der angebotene Wiederverkaufspreis das für diese Besuchsrechte/Tickets dem ... nach Ziffer 3.1 geschuldete Entgelt zuzüglich einer Pauschale von 2 Euro um mehr als 10% übersteigt; dies gilt insbesondere auch im Rahmen einer privaten Weitergabe;- bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets im Rahmen von nicht vom ... autorisierten Auktionen (insbesondere im Internet) selbst oder durch Dritte;- bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets über nicht vom ... autorisierte Internet-Marktplätze oder Internet-Ticketbörsen selbst oder durch Dritte;- bei gewerblicher oder kommerzieller Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den ...;- bei vorsätzlicher Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets an Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden;- bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder Teil eines nicht autorisierten Hopitality- oder Reisepakets;- bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer. ...8.1Der Vertragspartner hat das Recht, -bezogen auf einzelne Besuchsrechte bzw. Tickets auch teilweise- von dem Veranstaltungsvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist spätestens bis 18 Uhr des Vortages der Veranstaltung -sofern Tickets übersandt wurden- schriftlich (für Veranstaltungen des ...: ...-... GmbH & Co. KG, ...) unter gleichzeitiger Rücksendung des Tickets zu erklären; wenn keine Tickets übersandt wurden, kann der Rücktritt auch telefonisch oder per E-Mail erklärt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim ... Der Vertragspartner erhält den auf den Karten abgedruckten Ticketpreis abzüglich einer Stornierungsgebühr erstattet. Die Stornierungsgebühr beträgt 4 Euro je Ticket, mindestens jedoch 10 Euro je Stornierungsvorgang. Bei einem Rücktritt von einem Veranstaltungsvertrag, welcher sogenannte Kombitickets zum Gegenstand hat, fällt bei einem Rücktritt der auf die Kombitickets gewährte Nachlass weg und wird zuzüglich zur Stornierungsgebühr mit dem zu erstattenden Ticketpreis verrechnet. Ein Rücktritt am Spieltag und vor Spielbeginn ist unter den vorgenannten Bedingungen möglich, wenn dem ... eine Wiederveräußerung des Besuchsrechts noch möglich ist. Die entsprechende Auskunft kann bei der in Ziffer 2.6 genannten Tickethotline eingeholt werden..“ (Anlagen K 12 und K 21). Mithin ist die Regelung von Ziffer 4.
- Spiegelstrich AGB geändert worden. In der ursprünglich verwendeten Fassung wurde die Zustimmung zur Abtretung nicht erteilt, wenn eine "Gewinnerzielungsabsicht" des Verkäufers bestand. Eine solche sollte dann vorliegen, wenn die Tickets im Rahmen einer Auktion veräußert wurden oder wenn der verlangte Preis den ursprünglichen Ticketpreis einschließlich der Aufwendungen für Versandkosten um mehr als 10% überstieg. Nunmehr wird die Zustimmung gemäß Ziffer 4.4
- Spiegelstrich AGB für den Fall verweigert, dass der angebotene Wiederverkaufspreis das dem ... für dieses Ticket gemäß Ziffer 3.
- AGB geschuldete Entgelt zuzüglich einer Pauschale von 2 Euro um mehr als 10% übersteigt. Zu dem gemäß Ziffer 3.1 AGB geschuldeten Entgelt zählen neben dem Ticketausgabepreis nicht nur die Versandkosten, sondern auch Bearbeitungsgebühren und Vorverkaufsgebühren. Zuzüglich ist eine weitere Pauschale von 2 Euro vorgesehen. Mithin sind mit der Neuregelung der AGB die Faktoren, die den Ausgangspreis bestimmen, welcher zuzüglich der Pauschale von 2 Euro um maximal 10% überschritten werden darf, ausgeweitet worden (Anlagen K 12 und K 21). Zudem sind gegenüber den ursprünglichen AGB (Anlage K 2) die Rücktrittsmöglichkeiten gemäß Ziffer 8.
- AGB deutlich ausgeweitet worden, nämlich regelmäßig bis 18.00 Uhr des Vortages der Veranstaltung bzw. -bei Wiederveräußerungsmöglichkeit durch die Klägerin- sogar bis zu Spielbeginn (Anlagen K 12 und K 21). Die Abtretbarkeit der Forderung ist für bestimmte Fallkonstellationen in allen vorliegenden Fassungen der AGB ausdrücklich ausgeschlossen worden. Dazu gehört insbesondere auch der hier streitgegenständliche Fall des Verkaufs von Eintrittskarten für ...-Heimspiele über das Internet, insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com. Denn bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um "nicht vom ... autorisierte Internet-Marktplätze oder Internet-Ticketbörsen" im Sinne von Ziffer 4.4,
- Spiegelstrich AGB (Anlagen K 2, K 12 und K 21).
(3)Die Verfügungsbeschränkungen auf dem Ticket (Anlage K 1) und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlagen K 2, K 12 und K 21) sind jedoch unwirksam. (3.1.) Die Vertragsparteien haben allerdings gemäß § 399 ,
- Alt. BGB die Möglichkeit, die Abtretbarkeit der Forderung einzuschränken. § 137 Satz 1 BGB findet auf eine derartige rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung keine Anwendung, da § 399 BGB die Beschränkung der Abtretbarkeit durch Vereinbarung ausnahmsweise zulässt (MüKo-Armbrüster, BGB,
- Auflage, 2006, § 137 Rn. 20). Auch aus § 405 BGB ergeben sich keine Beschränkungen des Abtretungsausschlusses im Verhältnis zu einem Dritterwerber der Eintrittskarte. Denn die hier in Rede stehenden Ausschlusstatbestände sind aus der Urkunde erkennbar, so dass der Dritterwerber diesen Sachverhalt erkennen muss, wenn er das Besuchsrecht unter Vorlage der Eintrittskarte abgetreten bekommt. Entscheidend ist insoweit nur der Ersterwerb der Tickets, denn die ursprüngliche Abtretungsbeschränkung würde - wenn sie wirksam wäre - fortwirken. (3.2.) Bei Berücksichtigung AGB-rechtlicher Regelungen ist der Abtretungsausschluss jedoch unwirksam. Die Beschränkung der Übertragbarkeit des Besuchsrechts ist allerdings nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB. Danach werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Der Umstand, dass der Veranstalter die Übertragbarkeit von Eintrittsrechten zu Fußballspielen einschränken will, ist unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des "Schwarzhandels" und unter Sicherheitsgesichtspunkten bereits wiederholt Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Ticketverkauf zur Fußballweltmeisterschaft, welche im Jahr 2006 in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden und großes Medienecho gefunden hat. Die auf der Eintrittskarte und in den Ziffern 4.3 und 4.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ... und der Klägerin gewählte Konstruktion des Eintritts eines Zweiterwerbers in den Veranstaltungsvertrag unter Zustimmungsvorbehalt seitens des ... stellt ein eingeschränktes Abtretungsverbot dar, das gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle zu unterwerfen ist. Die hier streitigen Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand. Zwar ist ein Abtretungsverbot bzw. ein Abtretungsausschluss mit Zustimmungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGH, NJW 2006, 3486 , 3487; BGH, NJW-RR 2000, 1220 , 1221; BGH, NJW 1988, 1210 , 1211 m. w. N.; MüKo-Roth, BGB,
- Auflage, 2009, § 399 Rn. 34). Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1), oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Ein Abweichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt nicht vor, denn gemäß § 399 BGB ist die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses grundsätzlich möglich. Auch eine Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks ist weder vorgetragen noch sonst nicht ersichtlich. Die von der Klägerin verwendeten Regelungen zum Abtretungsausschluss auf der Eintrittskarte und gemäß Ziffer 4.3, 4.4 sowie zum Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 8.1 der AGB sind - mit Ausnahme der Regelung von Ziffer 4.
- Spiegelstrich der AGB in der Fassung vom
- Mai 2009 (Anlage K 2), welche die erforderliche Definition des Begriffs der "Gewinnerzielungsabsicht" vermissen lässt - hinreichend klar und verständlich. Der beschränkte Abtretungsausschluss stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Ticketkäufer dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel, die einen Abtretungsausschluss enthält, dann nach § 307 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot bzw. an dem Zustimmungsvorbehalt nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGH, NJW 2006, 3486 , 3487). (3.2.1) Hier fehlt es -nach den getroffenen Feststellungen- an den von der Klägerin geltend gemachten schützenswerten Interessen. Die Klägerin hat insoweit ausgeführt, dass ihr Interesse an einer Beschränkung der Abtretung der Besuchsrechte zum einen der Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgefüges, zum anderen berechtigten Sicherheitsbelangen diene. Diese Belange können ein berechtigtes Interesse des Verwenders von AGB sein (BGH NJW, 2009, 1504,
- – bundesligakarten.de). Insbesondere kann die Klägerin so den finanziellen Möglichkeiten auch weniger zahlungskräftiger Fußballanhänger Rechnung tragen, und insbesondere bei Spitzenspielen darauf verzichten, für die Eintrittskarten den am Markt erzielbaren Höchstpreis zu verlangen. Hier kann jedoch im Hinblick auf den mit der Fa. ... im September 2012 geschlossenen Vertrag nicht festgestellt werden, dass die vorgenannten Interessen tatsächlich Grundlage der Abtretungsbeschränkungen gewesen sind. Die diesbezügliche Beurteilung des Senats erfolgt auf der Grundlage der bei Fristablauf am
- Mai 2013 festzustellenden tatsächlichen Verhältnisse. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und ... zu diesem Zeitpunkt, d.h. am
- Mai 2013 bereits wirksam gekündigt und beendet worden ist. Die vereinbarte Laufzeit des im September 2012 geschlossenen Vertrages zwischen der Klägerin und ... sollte -unstreitig- über den
- Mai 2013 hinaus fortbestehen. Dass dieser Vertrag vorzeitig beendet worden ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Parteien tragen zur Frage der vorzeitigen Vertragsbeendigung und zur Frage der ordentlichen Kündigung streitig vor. Dass die am
- Dezember 2012 erfolgte fristlose Kündigung des Vertrags durch ... wirksam ist, kann der Senat mangels substantiierten Klagvorbringens hierzu nicht feststellen. Der Senat sieht sich daher auch nicht veranlasst, die Akte des Landgerichts, Az. 404 HKO 9/13, beizuziehen oder den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Landgericht anhängige Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Gleiches gilt hinsichtlich der zum
- Juli 2013 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Vertrages durch die hiesige Klägerin. Die Beklagte hat behauptet, dass in dem Vertrag zwischen der Klägerin und ... eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren vereinbart worden sei. Damit käme eine ordentliche Kündigung frühestens im Jahr 2014 in Betracht. Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, dass sie den Vertrag mit ... wirksam zum
- Juli 2013 habe kündigen können und gekündigt habe. Substantiierter Klagvortrag ist dazu nicht gehalten worden. Zwar hat der Zeuge ... ausgesagt, dass der Vertrag erstmals zum
- Juli 2013 habe ordentlich gekündigt werden können, und dass die Klägerin die ordentliche Kündigung zum
- Juli 2013 ausgesprochen habe. Er hat jedoch zum Gegenstand des zwischen der Klägerin und ... laufenden Rechtsstreits und zu den Umständen der wechselseitigen Kündigungen keine näheren Angaben machen können. Der Senat vermag daher nicht festzustellen, dass der Vertrag aufgrund der Kündigung der Klägerin zum
- Juli 2013 beendet werden wird. Der Senat geht daher bei seiner rechtlichen Bewertung vom Fortbestand des Vertrages über den
- Mai 2013 und über den
- Juli 2013 hinaus aus. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Vertrag nicht mehr "gelebt" werde, ist dies unbeachtlich. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, geht dieser Umstand nicht auf die Klägerin zurück und vermag deshalb auch nicht zu belegen, dass der Abtretungsausschluss in den AGB der Klägerin zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgefüges und zur Gewährleistung von Sicherheitsbelangen erfolgt ist. Die Regelungen des Vertrages zwischen der Klägerin und ... belegen, dass die Beschränkung der Abtretung der Besuchsrechte durch die Klägerin nicht der Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgefüges und den berechtigten Sicherheitsbelangen dienen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Hinblick auf die massive Kritik an dem Vertragsschluss zwischenzeitlich versucht hat, eine Änderung der vertraglichen Vereinbarungen mit ... zu bewirken. Die Klägerin hat den Vertrag mit ... nicht vorgelegt. Die diesbezüglichen Feststellungen des Senats beruhen daher auf dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien, den vorgelegten Unterlagen sowie der Vernehmung des Zeugen ... in der Berufungsverhandlung vom
- April
- Die von der Beklagten geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... und seine Glaubwürdigkeit teilt der Senat nicht. Vielmehr waren seine Angaben plausibel und nachvollziehbar. Soweit er nicht auf eigene Erkenntnisse zurückgreifen konnte, hat er dies deutlich gemacht. Er hat sich auch nicht gescheut, eine bereits getätigte Angabe nachfolgend aufgrund besserer Erkenntnis oder Erinnerung zu korrigieren. Allerdings hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Vertrag -im Hinblick auf eine Geheimhaltungsvereinbarung- nicht vorgelegt worden ist, so dass der Klägervortrag und die Angaben des Zeugen zum Inhalt des Vertrages nicht unmittelbar überprüft werden konnten. Nach den Angaben des Zeugen ... steht fest, dass die Klägerin seit einigen Jahren die gemäß Anlage K 1 gestalteten Eintrittskarten verwendet. Der Zeuge ... konnte jedoch den genauen Termin der Einführung dieser Ticketgestaltung nicht angeben. Weiter steht fest, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und ... eine Geheimhaltungsklausel enthält. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Abtretungsbeschränkungen im Interesse einer Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges erfolgt seien, stehen dem schon die vertraglichen Regelungen zwischen der Klägerin und ... entgegen. Unstreitig war in Vertrag bereits ein Aufschlag von 100% auf den Ausgabepreis (face value) vorgesehen. Nach den Angaben des Zeugen ... sollte der 100%ige Aufschlag nicht nur für den Erst- und Zweitvertrieb von Einzelkarten, sondern auch für den -nicht mehr von ... übernommenen- Verkauf von Einzeltickets aus Dauerkarten gelten. Zudem durfte der face value-Preis auch nicht unterschritten werden. Darüber hinaus hat die Klägerin ... 1.500 Eintrittskarten je Heimspiel, d.h. Erstmarkt-Tickets zur Verfügung gestellt, welche nicht mehr - wie bisher - zum face value-Preis, sondern zum doppelten Preis verkauft werden konnten. Daneben war es ... - nach den Angaben des Zeugen ... - gestattet eine "angemessene Gebühr" zu erheben. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung zur Höhe dieser Gebühr, insbesondere zu einer Begrenzung der Gebühr nach oben, gab es jedoch nicht. Vielmehr hat die Klägerin es allein ... überlassen, die Höhe dieser Gebühr festzulegen. Tatsächlich hat ... von den Käufern eine Gebühr in Höhe von 15% (zzgl. Mehrwertsteuer) und eine Versandgebühr in Höhe von € 5,95 verlangt. Bei Zweitmarkttickets wurde darüber hinaus von den Verkäufern eine Gebühr in Höhe von 10% (zzgl. Mehrwertsteuer) verlangt. Der Umstand, dass die Klägerin mit ... vereinbart hat, dass ein Preisaufschlag von 100% zulässig sei, und der weitere Umstand, dass eine ausdrückliche vertragliche Regelung zur Höhe, insbesondere zur Obergrenze der darüber hinaus verlangten Gebühren nicht getroffen worden ist, widerlegen die Behauptung der Klägerin, dass die von ihr vorgesehenen Abtretungsbeschränkungen im Interesse eines sozialen Preisgefüges erfolgt seien. Vielmehr sind diese Regelungen geeignet, eine massive Erhöhung der zu zahlenden Ticketpreise herbeizuführen. Auch der Umstand, dass der face value-Preis nicht unterschritten werden durfte, spricht gegen die Absicherung einer sozialen Preisstruktur durch die Abtretungsbeschränkungen. Der Inhalt des Vertrages zwischen der Klägerin und ... und dessen Umsetzung belegen zudem, dass die Beschränkung der Abtretung der Besuchsrechte durch die Klägerin nicht im Hinblick auf die berechtigten Sicherheitsbelange erfolgt ist. Zwar hat der Zeuge ... den Klagvortrag bestätigt, wonach ... nach einem Kartenverkauf den Namen des Kunden, seine Adresse sowie andere relevante Daten einschließlich der Referenznummer (Bestellnummer von ...), des Kaufpreises und des Sitzplatzes habe übermitteln sollen. Nach den ihm vorliegenden Unterlagen habe ... in allen Fällen -wie im Vertrag vorgesehen- alle Käuferdaten übermittelt. Zudem sei vereinbart worden, dass die Klägerin ... eine Liste der Personen, die Stadionverbot erhalten hatten, zur Verfügung stellen sollte. Damit habe erreicht werden sollen, dass ... keine Eintrittskarten an diese Personen verkauft. Der Zeuge ... hat weiter angegeben, dass eine Vereinbarung darüber, dass nicht mehr als 8 Eintrittskarten an einen Kunden verkauft werden durften, nicht getroffen worden sei. Es sei jedoch so verfahren worden. Der Zeuge ... hat auch angegeben, dass ... nach den ihm vorliegenden Unterlagen in allen Fällen alle Käuferdaten übermittelt habe, wie es der Vertrag vorgesehen habe. Konkretere Angaben zur Übermittlung der Kundendaten, insbesondere zur Übermittlung der konkreten Sitzplatzreihe und -nummer hat der Zeuge jedoch nicht gemacht. Entsprechende Unterlagen zu den übermittelten Daten hat die Klägerin nicht zur Akte gereicht. Demgegenüber hat die Beklagte unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Anlagen B 38, B 42, B 51, B 52 und B 63) substantiiert vorgetragen hat, dass ... bei der Einstellung der Tickets zwingend lediglich die Angabe des Blocks, nicht jedoch der Sitzreihe und des Sitzplatzes verlangt habe. Der Senat vermag daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass ... regelmäßig die Kundendaten, insbesondere die Angaben zur jeweiligen Sitzplatzreihe und Sitzplatznummer an die Klägerin übermittelt hat. Angaben, die ... nicht erhebt, können nicht an die Klägerin weitergegeben werden, so dass auch eine nachfolgende Überprüfung und Sperrung einzelner Tickets ausscheidet. Auch Angaben dazu, ob die Liste der gesperrten Personen an ... versandt worden ist, konnte der Zeuge ... nicht machen, da er zum fraglichen Zeitpunkt in Elternzeit gewesen ist. Auch Erkenntnisse dazu, wie ... mit den Listen verfahren ist, liegen nicht vor. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass ... den Verkauf an gesperrte Personen verhindern konnte bzw. verhindert hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge ... umfassende Angaben zu den Sicherheitskontrollen, insbesondere zu den Gesichts-, Personen- und Gepäckkontrollen an den Stadioneingängen gemacht hat. Insoweit wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom
- April 2013 Bezug genommen. Die Angaben des Zeugen belegen zwar, dass die Klägerin umfassende Sicherheitskontrollen am und im Stadion durchführt, sie belegen jedoch nicht, dass die Abtretungsbeschränkungen in den AGB der Klägerin - bei Berücksichtigung der Vereinbarungen der Klägerin mit ... - berechtigten Sicherheitsbelangen dienen. Da die von der Klägerin vorgebrachten schützenswerten Belange an einem sozialen Preisgefüge und den Sicherheitsbelangen bei Berücksichtigung des Vertrages zwischen der Klägerin und ... nicht bestehen, sind die entsprechenden AGB-Klauseln, d.h. die Angaben auf dem Ticket und gemäß den Ziffern 4,
- und 4.4 der AGB, die die Abtretungsbeschränkungen enthalten, gemäß § 307 BGB unwirksam. (3.2.2) Zudem überwiegen hier die berechtigten Belange der Karteninhaber an der freien Abtretbarkeit der Besuchsrechte gegenüber den entgegenstehenden Interesse der Klägerin. Das Interesse des Ersterwerbers der Tickets liegt in erster Linie darin, das ...-Heimspiel besuchen zu können. Darüber hinaus besteht sein Interesse auch darin, denjenigen, für die er weitere Tickets erworben hat, den Besuch zu ermöglichen. Dass diese Interessen durch die Gestaltung der Eintrittskarten in Verbindung mit den AGB der Klägerin beeinträchtigt wären, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Vielmehr wird diesen Interessen im Rahmen von Ziffer 4.3 Rechnung getragen. Darüber hinaus kann der Käufer - wie die Beklagte zutreffend ausführt - auch ein Interesse an der flexiblen Weitergabe des Tickets haben, etwa dann, wenn er oder diejenigen, für die er Tickets erworben hat, das Spiel nicht mehr wie ursprünglich beabsichtigt besuchen können. Eine solche Konstellation kann sich etwa im Falle einer kurzfristig auftretenden Erkrankung ergeben, oder im Falle einer beruflichen oder privaten Verhinderung eintreten. Gerade bei plötzlicher Verhinderung besteht ein Interesse an einer kurzfristigen und flexiblen Weitergabe des Tickets. Allerdings trägt das allgemeine Verwendungsrisiko grundsätzlich der Ticketkäufer. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Karteninhabern gemäß Ziffer 8.1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom
- Dezember 2009 und vom
- Mai 2011 (Anlagen K 12 und K 21), anders als die zuvor geltenden AGB mit Stand vom
- Mai 2009 (Anlage K 2), eine Rückgabe der Tickets bis 18.00 Uhr des Vortages der Veranstaltung bzw. - wenn dem ... eine Weiterveräußerung möglich ist - sogar bis Spielbeginn eingeräumt wird. Aufgrund der erhobenen Stornierungsgebühren von € 4,00 je Ticket, mindestens jedoch € 10,00 je Stornierungsvorgang, kann eine solche Rückgabe der Eintrittskarten jedoch nur mit Verlust erfolgen. Allerdings ist der Ticketerwerber auch bei Zugrundelegung der AGB der Klägerin nicht grundsätzlich gehindert, die Tickets weiterzuverkaufen. Dies kann vielmehr auf der Grundlage von Ziffer 4.
- und bei Einhaltung der Bedingungen von Ziffer 4.4 der AGB der Klägerin geschehen. Danach besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Weiterveräußerung zu leicht erhöhten Preisen und in nicht gewerblichem Rahmen, so dass der Ticketerwerber im Fall einer persönlichen Verhinderung durchaus Möglichkeiten hat, sein Ticket - auch ohne Verlust - weiterzuverkaufen. Es bleiben ihm jedoch effektive und lukrative Formen des Weiterverkaufs, insbesondere über Internet-Marktplätze, Internet-Ticketbörsen sowie Auktionen versperrt. Demgegenüber hat sich die Klägerin zur Begründung der Abtretungsbeschränkungen auf ihr Interesse an einem sozialen Preisgefüge und auf Sicherheitsinteressen berufen, welche nach den Feststellungen des Senats bei Berücksichtigung des Vertrages mit ... nicht vorliegen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist die Beschränkung der Übertragbarkeit der Zutrittsrechte und die damit einhergehende Benachteiligung der Interessen des Ersterwerbers im Hinblick auf die von der Klägerin mit dieser Beschränkung verfolgten Interessen nicht mehr als angemessen zu bewerten. Das Interesse der Ticketkäufer, die Eintrittskarten uneingeschränkt weitergeben zu können überwiegt hier die berechtigten Belange der Klägerin an einer Beschränkung der Weiterveräußerung. Mithin halten die auf den Tickets und in den Ziffern 4.3 und 4.
- der AGB der Klägerin enthaltenen Abtretungsbeschränkungen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Sie sind damit unwirksam. (3.3.) Das Abtretungsverbot ist auch nicht mit kartellrechtlichen Vorgaben vereinbar. Im Hinblick auf § 1 GWB ist allerdings schon nicht dargelegt, dass die Klägerin entsprechende wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hätte. Im Hinblick auf § 20 Abs. 1 GWB hat die Klägerin durch den Vertragsschluss mit ..., einem unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, einen Geschäftsverkehr eröffnet, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Die Klägerin ist auch marktbeherrschend, denn im Hinblick auf die Tickets für die ...-Heimspiele hat die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung inne. Darüber hinaus liegt auch ein Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung vor. Die Abtretungsbeschränkungen, insbesondere die Begrenzung des Verkaufspreises sowie das Verbot der Weiterveräußerung im Wege von Auktionen oder über nicht autorisierte Internet-Marktplätze und Internet-Ticketbörsen beruht nicht auf sachlich gerechtfertigten Gründen. Die Beschränkung der freien Übertragbarkeit auf eine private Weitergabe zu begrenzten Preisen ist -wie vorstehend ausgeführt- nicht aus Gründen der Sicherheit und der Gewährleistung eines sozialen Preisgefüges sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin behandelt die Beklagte gegenüber einem gleichartigen Unternehmen, der Fa. ... AG, ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich. Die von der Klägerin insoweit angeführten Belange des sozialen Preisgefüges und der berechtigten Sicherheitsbelange greifen nicht durch. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die AGB der Klägerin sind mithin auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten unwirksam. Ob das Abtretungsverbot darüber hinaus auch kartellrechtswidrig gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 19 GWB. ist, insbesondere ob ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr.1, 2 und 4 GWB vorliegt, kann daher offen bleiben. Die Abtretungsbeschränkungen aus den Tickets (Anlage K 1) und den Ziffern 4.3 und 4.
- der AGB der Klägerin (Anlagen K 2 und K 12 und K 21) sind somit unwirksam. Das führt dazu, dass die Abtretungsbeschränkungen von vornherein unwirksam sind und daher auch nicht in der Vertriebskette fortwirken können. ddd) Selbst wenn die von der Klägerin verwendeten Abtretungsbeschränkungen wirksam wären, würde die Beklagte mit dem Betrieb ihres Internet-Marktplatzes nicht in wettbewerbswidriger Weise zum Vertragsbruch verleiten. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur dann vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (BGH, GRUR 2007, 800 – Außendienstmitarbeiter). Daran fehlt es im Streitfall. Die erforderliche gezielte Einwirkung auf einen anderen, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, liegt nicht vor. In der Entscheidung "bundesligakarten.de" (Anlage B 21) hat der BGH ausgeführt, dass selbst an die Allgemeinheit gerichtete Suchanzeigen und eine Ankaufwerbung im Internet in der Regel kein Verleiten zum Vertragsbruch darstellen. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall der Bereitstellung eines Internet-Marktplatzes. Auch ein unlauteres Ausnutzen fremden Vertragsbruchs liegt nicht vor. Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist grundsätzlich nur unlauter, wenn besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (BGH, GRUR 2000, 724 , 726 – Außenseiteranspruch II; BGH, GRUR 2002, 795 , 798 – Titelexklusivität; BGH, GRUR 2007, 800 , 801 – Außendienstmitarbeiter). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag, und dass die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes schon bei Ausnutzen fremden Vertragsbruchs gewissermaßen zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde (BGH, GRUR 2007, 800 , 801 – Außendienstmitarbeiter). Umstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau die Unlauterkeit des Ausnutzens eines Vertragsbruchs im vorliegenden Fall begründen könnten, liegen nicht vor. Auch wenn die Abtretungsbeschränkungen wirksam wären, würde allein die Tatsache, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte oder haben musste, dass ihren Vertragspartnern in der Regel auf Grund der Einbeziehung der AGB der Klägerin ein Weiterverkauf der Eintrittskarten nicht gestattet ist, nicht die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten begründen (BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 12 - Flüssiggastank; BGH, GRUR 2007, 800 , 801 – Außendienstmitarbeiter). Das systematische Ausnutzen fremden Vertragsbruchs wäre ebenfalls kein besonderer Grund, der die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten begründen könnte. Systematisches und planmäßiges Vorgehen liegt vielmehr im Wesen des Wettbewerbs. Planmäßigkeit des Handelns ist daher grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (BGH, GRUR 2002, 548 , 549 - Mietwagenkostenersatz; Gutzeit, BB 2007, 113, 119; Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3390 f.). Ebenso wenig ist das Handeln der Beklagten unlauter, weil sie mit ihrem Geschäftsmodell das Interesse der Klägerin beeinträchtigt, einen „Schwarzhandel” mit den Eintrittskarten zu unterbinden. Ein Schwarzhandel im eigentlichen Sinne, d.h. ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, liegt nicht vor. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten besonderen Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934). Es entspricht vielmehr wettbewerbskonformem Verhalten, Ware - auch vom Endkäufer - zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen. Die Klägerin will erreichen, dass auf dem Marktplatz der Beklagten keine Eintrittskarten für die ...-Heimspiele vermittelt werden können. Dieses Interesse kann sie im Rahmen ihres Vertriebssystems verfolgen und sich weigern, gewerbliche Vermittler wie die Beklagte zu autorisieren. Das Wettbewerbsrecht gewährt der Klägerin Schutz davor, dass ihr legitimen Zielen dienendes Vertriebssystem in unredlicher Weise durch Täuschung unterlaufen wird. Die Klägerin kann jedoch aus dem Wunsch, ihr Vertriebssystem zu schützen, kein lauterkeitsrechtlich beachtliches Interesse dafür ableiten, die Beklagte daran zu hindern, Kauf- und Verkaufsangebote Dritter zusammenzuführen, die von der Beklagten nicht zum Vertragsbruch verleitet worden sind. Das Bestreben eines nicht autorisierten Marktteilnehmers, in ein Vertriebssystem einzubrechen und einen Anteil am Absatz einer von Kunden begehrten Ware oder Dienstleistung zu gewinnen, ist rechtlich grundsätzlich solange nicht zu beanstanden, wie es nicht mit unredlichen Mitteln wie Schleichbezug oder Verleitung zum Vertragsbruch durchgesetzt wird. Dieses Bestreben führt nicht schon als solches dazu, die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs als unlauter erscheinen zu lassen (BGH, NJW 1992, 1222 ; BGH, GRUR 2000, 724 – Außenseiteranspruch II; speziell zu Eintrittskarten der Fußballbundesliga vgl. Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3391) Soweit die Klägerin angibt, ihre Preispolitik diene auch sozialen Zwecken, kann sie bei ihrem Kartenvertrieb dieses Ziel -wenn es tatsächlich besteht- mittels zulässiger vertraglicher Regelungen verfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Pflicht, die Sicherheit im Stadion zu gewährleisten. Es ist jedoch auch dann nicht Aufgabe außenstehender Dritter wie der Beklagten, für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die die Klägerin mit den Käufern von Eintrittskarten vereinbart. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 10 UWG liegt mithin nicht vor. bb) Der Hilfsantrag zu
- a) ist auch nicht gemäß § 5 a Abs. 2 UWG begründet. Das mit dem Hilfsantrag zu
- a) verfolgte Verbot macht die Klägerin unabhängig von der konkreten Gestaltung des Kartenverkaufs über die Internetplattform der Beklagten, insbesondere unabhängig davon geltend, ob und wie die Beklagte ihre Kunden über die Gültigkeit der über ihren Internet-Marktplatz bzw. ihre Internet-Ticketbörse veräußerten Eintrittskarten informiert. Dieser uneingeschränkt geltend gemachte Anspruch besteht nicht, denn die Irreführung der Kunden nach § 5 a Abs. 2 UWG hängt hier maßgeblich von der konkreten Abwicklung des Kartenverkaufs, insbesondere davon ab, welche Informationen die Beklagte ihren Kunden im Rahmen ihrer Internetplattform zukommen lässt. Soweit der Anspruch nur noch beschränkt darauf geltend gemacht wird, dass die Information der Kunden durch die Beklagte unzureichend ist, ist dies Gegenstand des Hilfshilfsantrags zu
- a). Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu B. I.
- c) verwiesen. cc) Der geltend gemachte Hilfsantrag zu
- a) ist zudem nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begründet. Auch insoweit besteht der uneingeschränkt geltend gemachter Anspruch nicht. Soweit der Anspruch infolge unzureichender Information der Kunden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG geltend gemacht wird, ist auch dies Gegenstand des Hilfshilfsantrags zu
- a). Diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. dd) Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist nicht verletzt, denn "Rechte des Verbrauchers" im Sinne dieser Norm sind vorliegend nicht betroffen. ee) Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG liegt nicht vor, denn ein unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne der Norm ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. ff) Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG iVm Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 9 UWG liegt nicht vor, denn die Verkehrsfähigkeit der Eintrittskarten im Sinne dieser Norm ist nicht betroffen. Da die von der Klägerin verwendeten Abtretungsbeschränkungen unwirksam sind, können die Eintrittskarten wirksam übertragen werden. Selbst wenn die Abtretungsbeschränkungen wirksam wären und die personalisierten ...-Tickets, die das Recht auf Zutritt zu der Veranstaltung verkörpern, nach den AGB der Klägerin über die Internetplattform der Beklagten nicht wirksam weiterübertragen werden könnten, würde dies die Verkehrsfähigkeit der Tickets im Sinne von Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht berühren. Das Fehlen der Verkehrsfähigkeit im Sinne von Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG muss sich generell auf das Produkt selbst beziehen (Köhler/Bornkamm, UWG,
- Auflage, 2013, Anhang zu § 3 Abs. 3, Rn. 9.4). Es geht um direkt produktbezogene Aussagen, ob ein Produkt rechtmäßig veräußert werden kann, nicht - wie hier - um die Modalitäten des Vertriebs, beispielsweise die Frage, durch wen, an wen und auf welche Art und Weise das Produkt veräußert werden darf. Darf der Vertrieb bestimmter Produkte (die als solche für den Verkauf zugelassen sind) nur durch bestimmte Personen erfolgen, so betrifft dies nicht die Verkehrsfähigkeit des Produkts (Harte/Henning-Weidert, UWG,
- Auflage, 2013, § 3 Abs. 3, Nr. 9 Rn. 12). gg) Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 UWG oder § 3 Abs. 2 UWG ist nicht hinreichend dargelegt worden. hh) Die hilfsweise weiter geltend gemachte Störerhaftung der Beklagten gemäß §§ 1004 , 823 Abs. 2 BGB, §§ 263 StGB, 265a StGB scheidet schon deshalb aus, weil ein absolutes Recht der Klägerin nicht in Rede steht. Für den Bereich des Lauterkeitsrechts hat die Rechtsprechung die Störerhaftung aufgegeben (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 – Kinderhochstühle im Internet). Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 1004 , 823 Abs. 2 BGB i. V. m . dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind nicht dargelegt worden. ii) Den weiter hilfsweise geltend gemachten Markenrechten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 MarkenG bzgl. der deutschen Wort-/Bild-Marke "..." (Anlage K 11) steht der Erschöpfungseinwand gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG entgegen. Berechtigte Gründe im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG, aus denen sie sich dem weiteren Vertrieb der Eintrittskarten widersetzen könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht substantiiert dazu vorgetragen worden, dass der Vertrieb der Tickets über die Internet-Ticketbörse der Beklagten zu einem Imageschaden auf Seiten der Klägerin führen würde. Mithin ist der Hilfsantrag zu
- a) unbegründet. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung eine Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag zu
- a) auch im Hinblick auf die AGB in der ursprünglichen Fassung vom
- Mai 2009 (Anlage K 2) und in der letzten Fassung vom
- Mai 2011 (Anlage K 21) geltend gemacht hat, ist der Antrag unbegründet. Die Berufung der Klägerin ist daher auch insoweit zurückzuweisen. Soweit die Beklagte sich mit ihrer Berufung gegen die erfolgte Verurteilung nach dem Hilfsantrag zu
- a), und zwar bezogen auf die gemäß Anlage K 1 gestalteten Eintrittskarten und die AGB der Klägerin in der Fassung vom
- Dezember 2009 (Anlage K 12) gewendet hat, ist die Berufung erfolgreich. Der zuerkannte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Das landgerichtliche Urteil ist daher abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. c) Der Hilfshilfsantrag zu
- a)
§§ 5a Abs.
2, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begründet. Bezüglich dieses Antrages macht die Klägerin im Rahmen ihrer Berufung geltend, dass eine Verurteilung der Beklagten zumindest im Hinblick auf die unzureichende Information der Kunden habe erfolgen müssen. Die Beklagte, die sich mit ihrer Berufung gegen das ausgeurteilten Verbots zu 1.
- a)insgesamt wendet, macht auch im Hinblick auf die hilfshilfsweise beantragte teilweise Aufrechterhaltung des Verbots Klagabweisung geltend. Mit dem Hilfshilfsantrag zu 1.
- a)soll der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden,
- a)im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet, und dort insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. zu ermöglichen, solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet und unter Einbeziehung von Ziff. 4.3, 4.4 und 8.1 der aus der Anlage K 2 und/oder K 12 und/oder K 21 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Klägerin veräußert worden sind; ohne gleichzeitig (insbesondere auf den Internetseiten der Beklagten) den Nutzer (Käufer und/oder Verkäufer) der Internetseiten hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass diese Eintrittskarten nicht zum Besuch des jeweiligen Spiels berechtigen. Gegenstand dieses Antrages ist die - um die AGB der Klägerin in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) und vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) erweiterte - Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Verbots zu 1. a), soweit die Beklagte ihre Nutzer nicht in geeigneter Weise darüber informiert, dass die Eintrittskarten zu den ...-Heimspielen nicht zum Besuch des jeweiligen Spiels berechtigen. Insoweit stellt der Antrag ein Minus zum Hauptantrag zu 1.
- a)und zum Hilfsantrag zu 1.
- a)dar. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Unterlassungsantrag im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "hervorgehoben" den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit des Antrags nicht genügt, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls unbegründet. Da die Abtretungsbeschränkungen der Klägerin unwirksam sind, sind die über die Internet-Ticketbörse der Beklagten vermittelten Eintrittskarten gültig. Somit ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, die von der Klägerin verlangten gegenteiligen Informationen zu erteilen. Die Berufung der Klägerin ist daher auch insoweit unbegründet, die Berufung der Beklagten auch insoweit erfolgreich. 2. Der Unterlassungsantrag zu 1.
- b)ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als hinsichtlich des gestellten Hilfsantrages unbegründet.
- a)Mit dem Hauptantrag zu 1.
- b)soll der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden,
- b)im Geschäftsverkehr zu behaupten, dass Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können; Gegenstand des allgemein geltend gemachten Verbots ist die Angabe der Beklagten, dass die Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden könnten. Dieser Antrag geht zum einen über die konkrete Verletzungshandlung gemäß Anlage K 3 hinaus. Zum anderen stellt er nicht auf die konkrete Gestaltung der Eintrittskarten und darauf ab, welche AGB beim Erstverkauf zur Anwendung kommen. Dieser Hauptantrag reicht zu weit, denn er geht deutlich über das Charakteristische der Verletzungsform hinaus. Auch hier besteht das Charakteristische der Verletzungshandlung darin, dass Gegenstand der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten die Legalität des Verkauf von Eintrittskarten zu den ...-Heimspielen in einer bestimmten Gestaltung sind, welche unter Geltung bestimmter AGB erstmalig auf den Markt gelangt sind. Ein Unterlassungsantrag, welcher eine Äußerung zur Legalität des Vertriebs dieser Eintrittskarten demgegenüber allgemein, d.h. unabhängig davon verbieten will, wie diese Eintrittskarten gestaltet sind, und wie die entsprechenden AGB der Klägerin lauten, verfehlt das Charakteristische der Verletzungsform. Der Hauptantrag zu 1. b), ist - soweit er auf ein allgemeines Verbot der Äußerung gerichtet ist -, unbegründet. Die diesbezügliche Klagabweisung durch das Landgericht ist zu Recht erfolgt, die Berufung der Klägerin mithin insoweit unbegründet und zurückzuweisen.
- b)Auch der Hilfsantrag zu 1. b)
§§ 3, 5 , 8 UWG begründet.
Bezüglich dieses Antrages macht die Klägerin im Rahmen ihrer Berufung geltend, dass das Verbot auch im Hinblick auf die AGB in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) und in der Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) hätte erfolgen müssen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erfolgte Verurteilung, welche auf die AGB in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12) gerichtet ist.
- aa)Mit dem Hilfsantrag zu 1.
- b)soll der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden,
- b)im Geschäftsverkehr zu behaupten, dass Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können; solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet und unter Einbeziehung von Ziff. 4.3, 4.4 und 8.1 der aus der Anlage K 2 und/oder K 12 und/oder K 21 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Klägerin veräußert worden sind. Gegenstand des mit dem Hilfsantrag zu 1.
- b)geltend gemachten bzw. verteidigten Verbots ist die Angabe der Beklagten, dass die Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können, und zwar bezogen auf Eintrittskarten zu ...-Heimspielen, welche gemäß Anlage K 1 gestaltet sind und deren Erstverkauf auf der Grundlage der Ziffern 4.3, 4.4 und 8.1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) und/oder der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12) und/oder der Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) erfolgt ist. Das mit diesem Hilfsantrag geltend gemachte Verbot geht insoweit über die bereits erfolgte landgerichtliche Verurteilung hinaus, als das Verbot nicht nur im Hinblick auf Tickets bestehen soll, deren Erstverkauf auf der Grundlage der Ziffern 4.3, 4.4 und 8.1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12) erfolgt ist, sondern auch für Tickets, deren Erstverkauf auf der Grundlage der Ziffern 4.3, 4.4 und 8.1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) (und der Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) erfolgt ist.
- bb)Bei der Angabe der Beklagten, wonach der Kauf und der Verkauf der Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. über ihr Internetangebot legal sei, handelt es sich - zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung - nicht um eine irreführende Tatsachenbehauptung. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Abwicklung des Tickethandels über die Internetplattform der Beklagten und der Unwirksamkeit der klägerischen Abtretungsbeschränkungen erweist sich der Verkauf von Eintrittskarten zu den ...-Heimspielen als legal, denn das Recht zum Besuch der ...-Heimspiele kann wirksam übertragen werden. Damit scheidet eine Irreführung über die Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der Eintrittskarten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG aus. Der geltend gemachte Hilfsantrag zu 1.
- b)ist somit unbegründet. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung eine Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag zu 1.
- b)auch im Hinblick auf die AGB in der ursprünglichen Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) und in der letzten Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) geltend gemacht hat, ist der Antrag unbegründet. Die Berufung der Klägerin ist daher auch insoweit zurückzuweisen. Soweit die Beklagte sich mit ihrer Berufung gegen die erfolgte Verurteilung nach dem Hilfsantrag zu 1. b), und zwar bezogen auf die gemäß Anlage K 1 gestalteten Eintrittskarten und die AGB der Klägerin in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12) gewendet hat, ist die Berufung erfolgreich. Der zuerkannte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Das landgerichtliche Urteil ist daher abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. 3) Die seitens der Klägerin erstmals im schriftlichen Verfahren gestellten weiteren Hilfsanträge zu 1) sind zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.
- aa)Nach dem ersten weiter gestellten Hilfsantrag zu 1) soll die Beklagte nach den zu 1) gestellten Anträgen mit der Maßgabe verurteilt werden, dass die Verbote ab dem 01.07.2013 gelten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Tatsachenfeststellung des Gerichts ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. Vorliegend ist im Rahmen des schriftlichen Verfahrens eine Schriftsatzfrist zum 6. Mai 2013 gesetzt worden. Dieser Tag entspricht daher dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt, d.h. am 6. Mai 2013, ist - wie oben ausgeführt - von einem Fortbestehen des Vertrages zwischen der Klägerin und ... auszugehen. Weiter kann zu diesem Zeitpunkt weder sicher festgestellt werden, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und ... zum 30. Juni 2013 oder zum 31. Juli 2013 enden wird, noch