Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2004 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22.
§ 129Rn. 63; Münch
Komm-InsO/Kirchhof,
- Aufl. § 129 Rn. 181). Eine Gläubigerbenachteiligung lässt sich unter diesen Umständen nicht verneinen.
- Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO erfüllt. a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer diesem eine inkongruente Deckung im Sinne von § 30 Nr. 2 KO gewähren (BGH, Beschl. v.
- Juni 2002 - IX ZR 425/99 , ZInsO 2002, 766 ; OLG Dresden, ZIP 1999, 2161 , 2165 mit zustimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f). Für § 131 Abs. 1 InsO gilt dieser Grundsatz gleichermaßen. Denn der Nachunternehmer hat keinen Anspruch darauf, seine Forderung gegen den Auftragnehmer in dieser Art - aufgrund einer vorweggenommenen Zahlungsanweisung an den Auftraggeber - durch diesen als Dritten erfüllt zu erhalten. Darin liegt eine nicht unerhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg des Auftragnehmers an den Nachunternehmer. Derartige Direktzahlungen sind zudem deswegen besonders verdächtig, weil sie an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v.
- Juni 2002 - IX ZR 425/99 ,
). Es handelt sich um eine nicht in der Art zu beanspruchende Befriedigung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO. (BGH, Urt. v.
- Januar 2003 - IX ZR 85/02 , ZIP 2003, 356 , 358; vgl. auch Urt. v.
- Mai 2007 - IX ZR 146/05 , ZIP 2007, 1162 , 1163 Rn. 8; HK-InsO/ Kreft,
§ 131Rn. 9; Jaeger/Henckel, Ins
O, § 131 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 131Rn. 35; Graf-Schlicker-Ins
O/Huber, § 131 Rn. 7). b) Die hier in Rede stehende Zahlung hat die H-GmbH am
- Juli 2000 veranlasst. Sie ging am
- Juli 2000 bei der Beklagten ein, so dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2003 - 322 O 88/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2004 - 8 U 173/03 - Permalink: http://openjur.de/u/73339.html Kommentare
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