Tenor I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 1. im Schuldspruch zur Klarstellung dahin geändert, dass der Angeklagte Y. der besonders schw
§ 337Rdn. 8; Frisch in SK-St
PO § 337 Rdn. 61, jew. m.w.N.). Die Verletzung solcher Normen ist aber keine Gesetzesverletzung im Sinne des § 357 StPO (vgl.
§ 357Rdn. 11; Wohlers in SK-St
PO § 357 Rdn. 22 m.N.). Dass die Aufhebung hier auf die Sachrüge erfolgt und nicht auf eine, soweit es sich um Verzögerungen vor Urteilserlass handelt, grundsätzlich erforderliche Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342 , 343 f.;
Art. 6MRK Rdn. 9 e m.N.), führt nicht zur (analogen) Anwendung der nach allgemeiner Meinung (vgl. BGHR St
PO § 357 Erstreckung 9 ; Kuckein in KK-StPO
- Aufl. § 357 Rdn. 23; Wohlers aaO Rdn. 52) als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Vorschrift des § 357 StPO. Zwar hat das Revisionsgericht auf Grund der Sachrüge einzugreifen, wenn sich - wie hier - bereits aus den Urteilsgründen ergibt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, oder wenn insoweit ein sachlichrechtlicher Erörterungsmangel gegeben ist (vgl. BGHSt 49, 342 ). Der sachlichrechtliche Mangel, der in einem solchen Fall zur Aufhebung führt, liegt nach der Aufgabe der früher praktizierten Strafabschlagslösung, bei der die Anwendung des § 357 StPO in Betracht gezogen worden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 328 ; BGH, Beschluss vom
- November 2004 - 5 StR 376/03 , insoweit in BGHSt 49, 342 nicht abgedruckt), aber nicht (auch) in einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des materiellen Strafrechts. Durch die Kompensation nach dem so genannten Vollstreckungsmodell, die allein der Wiedergutmachung des durch die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK entstandenen objektiven Verfahrensunrechts dient, auf die der Betroffene gemäß Art. 13 MRK Anspruch hat, wird vielmehr eine Art Staatshaftungsanspruch erfüllt, wie er in gleicher Weise einer Partei eines Zivilprozesses oder einem an einem Verwaltungsrechtsstreit beteiligten Bürger erwachsen kann (vgl. BGHSt 52, 124 , 137 f.). Eine analoge Anwendung des § 357 StPO kommt im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, nach den individuellen Umständen des Einzelfalles für jeden Angeklagten eigenständig zu beurteilen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- Oktober 2008 - 1 StR 238/08 Rdn. 14).
- Die Revision des Angeklagten Y. beanstandet ferner zu Recht, dass das Landgericht es unterlassen hat, gemäß § 67 StGB die Vollstreckungsreihenfolge festzulegen. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. soll das Gericht mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitlichen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs ergänzende Feststellungen für die zu treffende Prognosezu treffen haben, mit welcher konkreten Verweildauer des Angeklagten im Maßregelvollzug zu rechnen ist. Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer Permalink: https://openjur.de/u/73349.html ( https://oj.is/73349 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 9 Faksimile Referenzen 5 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.