Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 521.585 € festgesetzt. Gründe I. Die Kläger haben von der Beklagten zu 1 - einer GmbH & Co. KG - Werklohn verlangt und nehmen zugleich die Beklagten zu 2 und 3 wegen dieser Forderung als ehemals unbeschränkt haftende Gesellschafter in Anspruch. Bei Abschluss des Werkvertrages war die Beklagte zu 1 eine offene Handelsgesellschaft. Später wurden die Beklagten zu 2 und 3 Kommanditisten; die gegenwärtige Komplementärin trat in die Gesellschaft ein. Die Klage ist am 10. Oktober 2000 eingereicht und den Beklagten demnächst zugestellt worden. Durch Beschluss vom 26. Januar 2005 stellte das Landgericht die Unterbrechung des Verfahrens gegenüber allen Beklagten fest, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 am 30. Dezember 2004 eröffnet worden war. Dagegen wendet sich der Kläger zu 1 mit der Rechtsbehauptung, eine Unterbrechung des Verfahrens gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 sei nicht eingetreten. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Das Beschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts bestätigt, weil das Verfahren im Hinblick auf § 93 InsO durch die Gesellschaftsinsolvenz auch gegenüber den Gesellschaftern unterbrochen sei. Zur Verfolgung von Nachhaftungsansprüchen gegen Gesellschafter, um die es hier gehe, sei der Insolvenzverwalter nach § 93 InsO gleichfalls ausschließlich ermächtigt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter Nachhaftungsansprüche für weitere Altgläubiger nicht mehr innerhalb der von § 160 Abs. 1 HGB bestimmten Frist erheben könne. Ob die Sperrwirkung des § 93 InsO selbst dann eingreife, wenn außer den Klägern kein weiterer Nachhaftungsgläubiger gegen die früher unbeschränkt haftenden Kommanditisten vorgehen könne, brauche nicht geprüft zu werden, weil die Beklagten zu 2 und 3 rechtzeitig noch von zwei anderen Altgläubigern der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen worden seien. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die Kläger sind als Gesellschafter der inzwischen aufgelösten Arbeitsgemeinschaft als frühere Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB notwendige Streitgenossen. Das Rechtsmittel des Klägers zu 1 wirkt daher für und gegen die Klägerin zu 2. Es wirkt auch für die aus den Klägern bestehende Gesellschaft, sollte diese, was näher liegt, weiterhin Klagepartei sein. 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Rechtsstreit gegen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen ist (BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZR 236/99 , NJW 2003, 590 f). Das gilt auch für solche Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und - wie die Beklagten zu 2 und 3 - gemäß § 160 Abs. 3, § 128 HGB befristet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter haften (vgl. Armbruster, Die Stellung des haftenden Gesellschafters in der Insolvenz der Personengesellschaft nach geltendem und künftigem Recht, 1996 S. 150; Oepen, Massefremde Masse, 1999 S. 141 Rn. 259; Gerhardt ZIP 2000, 2181, 2182 f; Jaeger/Henckel/Müller, InsO § 93 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Pohlmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 21; Uhlenbruck/ Hirte, Insolvenzordnung 12. Aufl. § 93 Rn. 10; Kübler/Prütting/Lüke, InsO Stand 10/02 § 93 Rn. 25). Denn der Zweck der Vorschrift, den Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung während der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung anzuhalten ( BGHZ 151, 245 , 248; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06 , z.V.b. in BGHZ; vgl. zu § 171 Abs. 2 HGB auch bereits BGHZ 27, 51 , 55), kann sich hier gleichfalls erfüllen. Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter entsprechend § 16 Abs. 2 AnfG, § 130 InsO oder §§ 93 , 131 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO ) werden dadurch zurückgedrängt. Diese Rechtsfrage hat der Senat in BGHZ 151, 245 , 250 mit dem Hinweis auf die §§ 128 ff, 161 ff HGB entgegen der von der Rechtsbeschwerde eingenommenen Sichtweise nicht abweichend entschieden. Auch in den Fällen des § 160 Abs. 3, § 128 HGB handelt es sich um die gesetzlich akzessorische (Nach-)Haftung des Gesellschafters und keine anderweitige Sonderverbindung, wie sie in jenem Entscheidungssachverhalt aus dem eigenständigen steuerrechtlichen Haftungsgrund der §§ 34 , 69 AO vorlag. 3. Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde, Ansätze für eine einschränkende Auslegung von § 93 InsO ins Feld zu führen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.