(1999), 15 , 18; OLG Nürnberg DAR 1991, 173 ; OLG Nürnberg DAR 1999, 507 ; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25 ; OLG Düsseldorf NZV 2007, 619 ; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202 , 303). Das Berufungsgericht hat hierzu - insbesondere bedingt durch die zunehmende Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen - einen differenzierten Standpunkt eingenommen, indem es zwischen dem "normalen" Freizeitfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt und sportlich ambitionierteren Fahrern, wie etwa Rennradfahrern, unterscheiden und nur bei letzteren eine Obliegenheitsverletzung beim Nichttragen von Schutzhelmen annehmen will. Ob dieser Auffassung zu folgen ist (zur Kritik vgl. etwa Kettler, Recht für Radfahrer, 2. Aufl., S. 151 f.), kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben. Denn nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen hätte das Tragen eines Fahrradhelms nicht den Eintritt der Verletzungen verhindern können, die der Kläger durch seinen Sturz erlitten hat. Danach wurde der beim Kläger linksseitig eingetretene Hörsturz durch das Unfallgeschehen lediglich psychisch vermittelt. Für die übrigen Verletzungen kommt ein Ursachenzusammenhang mit dem Nichttragen eines Fahrradhelms nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich in einer für ihn "gefahrenneutralen" Situation mit der Abgabe eines Klingelzeichens begnügen und ohne Reduzierung seiner Geschwindigkeit weiterfahren dürfen. Soweit das Berufungsgericht meint, seine Überreaktion gereiche dem Kläger deshalb nicht zum Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB, kann dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
- a)Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers - hier in Form einer zu heftigen und objektiv nicht erforderlichen Bremsreaktion - dann kein Verschulden darstellt, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. das vom Berufungsgericht zitierte Senatsurteil vom 16. März 1976 - VI ZR 62/75 - VersR 1976, 734 m.w.N. zum plötzlichen Platzen eines Reifens während der Fahrt sowie Senatsurteile vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457 , 458; vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86 - VersR 1988, 291 und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392 ). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag jedoch eine solche ohne Verschulden des Klägers eingetretene und für ihn nicht voraussehbare Gefahrenlage nach den Umständen des Streitfalles nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - aaO).
- b)Es handelte sich nämlich nicht - wie das Berufungsgericht meint - um eine "gefahrenneutrale" Situation, bei welcher der Kläger ohne Verlangsamung seiner Geschwindigkeit mit gleich bleibendem Tempo weiterfahren durfte im Vertrauen darauf, die Beklagte werde sich nicht weiter in Richtung Fahrradweg bewegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Bereich der Unfallstelle der Radweg von den angrenzenden - dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen - Verkehrsflächen, links von der Bushaltestelle und rechts von dem relativen schmalen Gehweg, weder räumlich noch baulich abgetrennt. Vielmehr ist der Radweg als Sonderweg allein durch eine anders farbige Aufpflasterung von den übrigen Verkehrsflächen abgesetzt. Die Beklagte stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus Sicht des Klägers im Bereich der Bushaltestelle bereits dicht am Radweg, wandte ihm den Rücken zu und unterhielt sich mit zwei Personen, die rechts neben dem Radweg auf dem Fußweg in der Nähe eines dort befindlichen Kiosks standen. Nach der eigenen Einschätzung des Berufungsgerichts näherte sich der Kläger damit im Grenzbereich zwischen Bushaltestelle, Radweg und Fußgängerweg einer Verkehrssituation, aus der sich potentiell eine Begegnungs- und Kollisionsgefahr ergeben konnte. Die dicht neben dem Radweg stehende Beklagte hatte keinen Sichtkontakt zum Kläger und war durch ein Gespräch abgelenkt. Der Kläger sah sich durch die Situation veranlasst, 10 Meter vor der besagten Stelle ein Klingelzeichen abzugeben, was darauf schließen lässt, dass er sich einer Kollisionsgefahr durchaus bewusst war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe unter diesen Umständen davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte auf sein aus der Entfernung abgegebenes Klingelzeichen hören und keine weitere Bewegung in Richtung Radweg machen werde, wird - wie die Revision mit Recht rügt - von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Denn diesen ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger durch eine Reaktion der Beklagten - etwa durch Aufnahme von Blickkontakt - davon ausgehen konnte, dass diese sein Klingelzeichen wahrgenommen hatte. Unter diesen Umständen bedurfte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keiner weiteren konkreten Anhaltspunkte für ein bevorstehendes Überqueren des Radweges durch die Beklagte. Es reichte vielmehr aus, dass die konkrete Gefahr bestand, dass sie - abgelenkt durch das Gespräch - bereits durch eine geringfügige Körperbewegung auf den Radweg gelangen konnte.
- c)Nicht frei von Rechtsfehlern sind schließlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts betreffend die Sorgfaltsanforderungen an Radfahrer bei - wie im vorliegenden Fall - getrennten Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, bei denen das Fahrradsymbol von dem Fußgängersymbol durch einen senkrechten weißen Strich getrennt ist. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es in § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c StVO lediglich heißt, auf einem "gemeinsamen" Rad- und Gehweg (Zeichen 240 mit einer Trennung des Fußgänger- und Fahrradsymbols durch einen waagrechten Strich) hätten Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass auf getrennten Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO Radfahrer auf Fußgänger (generell) keine Rücksicht zu nehmen hätten. Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Darüber hinaus gilt auch für einen Fahrradfahrer, dass dieser nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (vgl. § 3 Abs. 1 StVO). Werden Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander vorbeigeführt, dass - wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt - im innerstädtischen Begegnungsverkehr abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können ähnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen. Solche Situationen begründen eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgänger jedenfalls dann, wenn sich das abstrakte Gefährdungspotential zu einer kritischen Situation verdichtet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dies nach den vorstehenden Ausführungen der Fall. Der mithin nach § 1 Abs. 2 StVO gebotenen Rücksichtsnahme hat der Kläger nicht schon - wie das Berufungsgericht meint - dadurch Genüge getan, dass er in einer Entfernung von 10 Metern durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machen wollte. Ohne erkennbare Reaktion der Beklagten auf dieses Klingelzeichen war er vielmehr gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sich bremsbereit zu verhalten. Dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Abwägung zu berücksichtigen haben. 3. Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1968 - VI ZR 171/67 - VersR 1968, 1093 , 1094 m.w.N.; vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474 , 475). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO; vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238 , 1239 m.w.N.). Die unter diesem Gesichtpunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO). Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583 , 584 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - VersR 2006, 663 ). Ob ein vollständiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, kann jeweils nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371 , 372 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - aaO). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine völlige Haftungsfreistellung des Klägers im Streitfall nicht gerechtfertigt. Danach beschränkt sich der Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeitrag der Beklagten darauf, dass sie mit dem Rücken zum Kläger dicht am Fahrradweg stand und aus Unaufmerksamkeit eine Bewegung machte, durch die sie mit einem Fuß den Radweg leicht berührte. Demgegenüber fallen dem Kläger mehrere Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge für seinen Sturz vom Fahrrad zur Last. Zum einen hat er die in der konkreten Situation gebotene Sorgfalt nicht beachtet, seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt und sich nicht bremsbereit verhalten. Danach hat er eine seinen Sturz verursachende Vollbremsung vorgenommen, obwohl die Beklagte den Radweg tatsächlich gar nicht überquert oder betreten hat. Dabei hat er in einer Art und Weise gebremst, dass das Vorderrad blockierte und das Hinterrad fast senkrecht über dem Vorderrad stand, was nach dem ersten Anschein jedenfalls dafür spricht, dass der Kläger Vorder- und Hinterradbremse nicht gleichzeitig und gleichmäßig betätigt hat. Und schließlich äußert das Berufungsgericht aufgrund seiner Berechnungen selbst Bedenken gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, auf der ihm nach einer "Schrecksekunde" verbliebenen Restdistanz von nur noch knapp 6 m zu der Position der Beklagten wäre es - wenn diese den Radweg betreten hätte - ohne seine Vollbremsung mit dem anschließenden Sturz vom Fahrrad unweigerlich zu einem Zusammenprall gekommen. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil die Bewertung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2006 - 12 O 204/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2007 - I- 1 U 278/06 - Permalink: http://openjur.de/u/73560.html Kommentare