5. Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, eine Bank, und die Beklagten streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements. Die Beklagten, ein damals 37 Jahre alter Feinmechaniker und seine damalige, damals 42 Jahre alte Ehefrau, wurden Anfang 1993 von einem für die P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler beraten, zur Altersversorgung ein Anlageobjekt zu erwerben. Ein von den Beklagten ins Auge gefasster Erwerb einer bestimmten Eigentumswohnung konnte nicht realisiert werden. Nach mehreren erfolglosen Telefonaten beschlossen die Beklagten, dem Untervermittler "noch eine Chance zu geben" und baten ihn in ihre Wohnung. Bei diesem Besuch wurden die Beklagten geworben, ohne Eigenkapital ein 32,74 qm großes Appartement nebst zwei Stellplätzen in einem so genannten Boarding-House in S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von der W. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Appartements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben; darüber hinaus bestätigte die Klägerin, dass sie mit der Bauträgerin "seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung für die Erstellung ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite" und die Abwicklung bisher "ohne jegliche Beanstandung" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde ferner entsprechend dem geschlossenen Pachtvertrag mit einem erzielbaren Mietertrag von ca. 34 DM pro qm kalkuliert und auf eine - tatsächlich nicht vorhandene - betriebswirtschaftliche Untersuchung der Rentabilität und Vermietbarkeit
Objekts hingewiesen. Am 8. Februar 1993 unterbreiteten die Beklagten der T. GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb
Appartements Nr. ... . Zugleich erteilten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung
Erwerbs
Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens der Beklagten am 16. März 1993 den notariell beurkundeten Kaufvertrag über 198.056,21 DM. Zur Finanzierung
Gesamtaufwandes über 293.708,89 DM schlossen die Beklagten - neben einem weiteren Darlehensvertrag mit der D. -Bank - persönlich am
Erwerbs eingesetzt. Das Boarding-House wurde Anfang 1993 fertig gestellt und danach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der Appartements zu diesem Zweck gründeten. Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar 1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Die Beklagten widerriefen mit Schreiben vom 24. Mai 2002 und 26. Februar 2004 ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz, weil sie zum Abschluss
Vertrages aufgrund eines Besuches
Vermittlers in ihrer Wohnung veranlasst worden seien. Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre Kündigung, die Rückzahlung
Darlehens und den Ausgleich
Sollsaldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 68.514 € nebst Zinsen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs
Darlehensvertrages, stützt sie ihr Klagebegehren auf einen ihr dann zustehenden Anspruch auf Rückzahlung
Nettodarlehensbetrages nebst marktüblicher Verzinsung gemäß § 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.). Widerklagend verlangen die Beklagten im Wege
Schadensersatzes die Rückzahlung der an die Klägerin und die D. -Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, einer Sonderumlage, der Grundsteuer und
Hausgeldes abzüglich erhaltener Pachtzahlungen in Höhe von insgesamt 86.047,86 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung
Eigentums an der Eigentumswohnung und den Stellplätzen. Die Beklagten sind der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil der Beklagte zu 1) nach ihrer Behauptung bei Vertragsschluss aufgrund einer manischen Hochphase geschäftsunfähig gewesen sei; aufgrund
sen hätten sie die Darlehensvaluta auch nicht empfangen. Außerdem stünden ihnen gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung und ihren mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter. Gründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei wirksam zustande gekommen. Das Vorbringen der Beklagten, der Beklagte zu 1) sei bei Abschluss
Vertrages aufgrund einer manischen Hochphase geschäftsunfähig gewesen, sei unsubstantiiert. Die Beklagten hätten ihre Darlehensvertragserklärungen auch nicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Aufgrund
zeitlichen Abstands zwischen den Vertragsanbahnungsgesprächen und dem Vertragsschluss sowie der zwischendurch erfolgten notariellen Beurkundung
Angebots auf Abschluss
Treuhandvertrages fehle es an der Ursächlichkeit der Haustürsituation für den Vertragsschluss. Außerdem beruhe der für den Abschluss
Treuhandvertrages entscheidende Hausbesuch
Untervermittlers auf einer vorherigen Bestellung der Beklagten i.S.
G a.F. Den Beklagten stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin zu. Die Klägerin habe nicht über einen konkreten Wissensvorsprung im Hinblick auf die behauptete überhöhte Bewertung
Kaufobjekts verfügt. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert
Appartements liege nicht vor, weil nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Kaufpreis nicht mehr als doppelt so hoch wie der Verkehrswert gewesen sei. Schließlich hätten die Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin eine von den Initiatoren oder den Vermittlern begangene arglistige Täuschung gekannt habe. Die Erstellung einer Rentabilitätsuntersuchung sei im Verkaufsprospekt nicht zugesichert worden. Hinsichtlich der Pachtzahlungen sei zwar denkbar, dass die Klägerin von deren Ausbleiben ab September 1993 gewusst habe. Hierauf komme es aber nicht an, weil der Darlehensvertrag mit den Beklagten bereits im März 1993 geschlossen worden sei. Dass die Klägerin Kenntnis von den so genannten Pre-Opening-Zahlungen an die Pächterin im Februar/März 1993 über 770.000 DM gehabt habe, sei von den Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. Ganz im Gegenteil habe die Klägerin aufgrund der Geschäftserfahrung der Pächterin, der Vereinbarung eines langjährigen Pachtvertrages und der Absicherung von sechs Monatspachtzahlungen durch eine Bürgschaft keine Zweifel an der Erwirtschaftung der prospektierten Pachteinnahmen haben müssen. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag als wirksam angesehen. Entgegen der Auffassung der Revision hat es die Anforderungen an die Substantiierung
Beklagtenvorbringens, der Beklagte zu 1) sei bei Abschluss
Vertrages aufgrund einer manischen Hochphase geschäftsunfähig gewesen, nicht überspannt. Aufgrund
sen musste das Berufungsgericht auch kein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die freie Willensbestimmung
Beklagten zu 1) bei Vertragsschluss infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen war, einholen. a) Nach der Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs liegt ein Ausschluss der freien Willensbestimmung i.S.
2 BGB vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung
Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen. Substantiiert dargelegt ist ein solcher Ausschluss nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage
betreffenden Parteivorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen
2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit
Vortrags kommt es nicht an (Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 , WM 1996, 104 m.w.Nachw.). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt an jeglichen Anknüpfungstatsachen für ihre Behauptung, der Beklagte zu 1) sei bei Abschluss
Darlehensvertrages aufgrund einer manischen Hochphase geschäftsunfähig gewesen. Das Attest
behandelnden Arztes Dr. B. ist für den hier interessierenden Zeitraum Februar/März 1993 nicht aussagekräftig, weil sich der Beklagte zu 1) bei ihm erst ab Sommer 1996 wegen einer depressiven Störung in Behandlung befand und sich nach dem Attest diese Erkrankung erst in den vorangegangenen zwei Jahren entwickelt hatte. Das im Rahmen
von der Beklagten zu 2) im Jahr 1998 angeregten Betreuungsverfahrens erstellte Gutachten von Dr. D. vom 21. Dezember 1998 enthält ebenfalls keine Feststellungen zum Zustand
Beklagten zu 1) im Jahr 1993, sondern lediglich die Aussage, dass der Beklagte zu 1) nach eigenen Angaben rückblickend 1993 das erste Mal wohl an einer Manie gelitten habe. Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine taugliche Anknüpfungstatsache auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, die Geschäftsunfähigkeit
Beklagten zu 1) zeige sich auch daran, dass er im hier fraglichen Zeitraum einen Mercedes Benz erworben habe, der seine finanziellen Verhältnisse weit überstiegen habe. Der Vortrag ist im Hinblick auf genauen Zeitpunkt
Kaufvertrages, Höhe
Kaufpreises und nähere Umstände
Vertragsschlusses gänzlich unspezifiziert. Unerheblich ist schließlich auch das Vorbringen der Beklagten, der Beklagte zu 1) habe in seiner manischen Phase massiv auf die Beklagte zu 2) eingewirkt, das Anlagegeschäft abzuschließen, und der Untervermittler habe diese ihm bekannte Situation ausgenutzt. Auch dieser Vortrag ist ohne jede Substanz und lässt zudem nicht erkennen, inwiefern hieraus überhaupt ein Rückschluss auf die behauptete Erkrankung
Beklagten zu 1) möglich sein soll. 2. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen
Berufungsgerichts, mit denen es ein Widerrufsrecht der Beklagten nach dem Haustürwiderrufsgesetz verneint hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal der vorherigen Bestellung i.S.
G a.F. in grundlegender Weise verkannt und darüber hinaus das Vorbringen der Beklagten zu dem rein privaten Charakter der im Vorfeld mit dem Untervermittler geführten Gespräche unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Beides ist nicht entscheidungserheblich, weil es sich bei den Ausführungen
Berufungsgerichts zur vorherigen Bestellung nur um eine Hilfsbegründung handelt, während es in erster Linie bereits die Ursächlichkeit der Verhandlungen in der Haustürsituation Anfang 1993 für die auf den Abschluss
Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 22. März 1993 verneint hat. Hiergegen ist nichts zu erinnern. a) Ein Widerrufsrecht im Sinne
G setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385 , 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05 , WM 2006, 1243 , 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123, 380 , 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung
Einzelfalls (Senat, Urteile vom
Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht
Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts
zeitlichen Abstandes von mindestens sechs Wochen zwischen der Haustürsituation, die vor dem Notartermin am 8. Februar 1993 gelegen haben muss, und der Unterzeichnung
Darlehensvertrages durch die Beklagten am 22. März 1993 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss
Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung
Treuhandvertragsangebots berücksichtigt hat, begegnet revisionsrechtlich ebenfalls keinen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom
Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich
finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen
konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb
Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder
sen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken
Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1 , 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom
Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Klägerin keine Aufklärungspflicht wegen
angeblich weit überteuerten Kaufpreises unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs traf.
Kaufpreises ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung
Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1 , 21 Tz. 47; Senatsurteile vom
erworbenen Appartements nicht substantiiert dargelegt. Soweit das Berufungsgericht bei der Vergleichsbetrachtung von Kaufpreis und Verkehrswert von einem Kaufpreis von 88.455,76 DM ausgegangen ist, ist dies allerdings fehlerhaft. Nach dem notariellen Kaufvertrag betrug der Kaufpreis für Appartement und Stellplätze 198.056,21 DM, wovon nach der - von den Beklagten nicht bestrittenen - Kalkulation der Bauträgerin auf die beiden Stellplätze jeweils ca. 10.000 DM und auf das Appartement ca. 178.000 DM entfielen. Zu dem Verkehrswert haben die Beklagten dagegen unspezifiziert behauptet, dieser betrage weniger als die Hälfte
Kaufpreises und sich insoweit auf ein Privatgutachten
Sachverständigen Bl. berufen, das jedoch für das von den Beklagten erworbene Appartement nicht aussagekräftig ist. Dieses betrifft das Appartement Nr. ..., das einen Miteigentumsanteil von 48,22/10.000stel, eine anteilige Nutzfläche von 23,90 qm und eine prospektierte Monatsmiete von 812 DM aufweist (S. 32
Verkaufsprospekts). Demgegenüber umfasst das von den Beklagten erworbene Appartement nach den Angaben im Kaufvertrag und auf S. 40
Verkaufsprospekts einen Miteigentumsanteil von 74,93/10.000stel und eine anteilige Nutzfläche von 32,74 qm, wobei allerdings unklar ist, inwieweit hierbei die beiden Stellplätze eingerechnet sind; die prospektierte Monatsmiete betrug 1.113 DM. Aufgrund
sen lassen sich aus dem von den Beklagten eingereichten Wertgutachten
Sachverständigen Bl. , in dem - zudem für den hier nicht maßgeblichen Stichtag
1. April 1995 - ein Ertragswert von 81.500 DM und ein Sachwert von 102.747 DM ausgewiesen sind, keine Rückschlüsse auf einen möglichen Verkehrswert
von den Beklagten erworbenen Appartements ziehen. In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob die Beklagten hiermit zur sittenwidrigen Überteuerung schlüssig vorgetragen haben, indem sie sich auf den Ertragswert
Appartements, nicht aber auf den davon zu unterscheidenden Verkehrswert im Zeitpunkt
Erwerbs beziehen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 , WM 2008, 154 , 156 Tz. 16). Die Beklagten können ihre Behauptung der sittenwidrigen Überteuerung
Appartements auch nicht mit dem von ihnen vorgelegten Gutachten
Unternehmensberaters F. näher substantiieren, weil sich dieses ebenfalls nicht zu dem Verkehrswert
Appartements der Beklagten oder eines vergleichbaren Appartements, sondern lediglich zur Erzielbarkeit der prospektierten Miete verhält. Daher kommt es - anders als die Revision meint - auch nicht darauf an, ob der von der Bauträgerin ihrerseits für den Erwerb
Grundstücks gezahlte Preis angemessen war und ob dieser in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen ist.
erkennenden Senats zu Beweiserleichterungen im Falle institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber
Objekts ( BGHZ 168, 1 , 22 ff. Tz. 50 ff.) erforderlich. Die sittenwidrige Überteuerung
Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber
Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 , WM 2008, 154 , 156 f. Tz. 16). Eine solche Vermutung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung der Käufer über den Kaufpreis in Betracht, für die es hier an ausreichendem Vortrag fehlt. bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch zu Recht eine Aufklärungspflicht der Klägerin über eine - von den Beklagten behauptete - doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption und Vertrieb und den angeblich überhöhten Preis für das Objektgrundstück verneint. Nach der Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht über einzelne Bestandteile
Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung
Verhältnisses zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung
Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 , WM 2007, 1831 , 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres haben hier die Beklagten aber weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung
Appartements haben sie - wie bereits ausgeführt - nicht substantiiert dargelegt. cc) Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausführungen
Berufungsgerichts, mit denen es - auf der Grundlage der modifizierten Rechtsprechung
Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank - eine Haftung der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden wegen Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Rentabilität
Anlageobjektes verneint hat.
finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung
Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw.
Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben
Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw.
Verkaufsprospekts nach den Umständen
Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Sachverständigen Bl. ergebe - nur ein solcher von 18 DM pro qm und Monat zu erwarten war. Darin ist zugleich die Behauptung der Beklagten enthalten, sie seien von der Verkäuferin bzw. dem Vermittler über die Höhe
erzielbaren Mietzinses und die Rentabilität
Anlageobjekts getäuscht worden. Unerheblich ist insoweit der Hinweis im Verkaufsprospekt, dass der Pächter zahlungsunfähig und das Objekt in der Zukunft zu einem niedrigeren Pachtzins verpachtet werden könne. Dieser Hinweis betrifft nur die künftige Entwicklung, während sich der Vortrag der Beklagten bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit
Objekts im Zeitpunkt
Vertragsschlusses bzw. der Inbetriebnahme
Boarding-House bezieht. Dagegen ist entgegen der Ansicht der Revision das Vorbringen
Beklagten zu einer Täuschung über den angeblich krass überhöhten Ankaufspreis von 5,8 Mio. DM für das Grundstück nicht schlüssig, weil eine Aufklärungspflicht der Verkäuferin über diesen Preis und
sen Angemessenheit nicht bestand. Die entsprechende Angabe in dem Verkaufsprospekt ist angesichts
Gesamtzusammenhangs aus objektiver Sicht nicht als Wert-, sondern als Preisangabe zu verstehen. Ob dieser Preis dem tatsächlichen Wert entsprach, ist unerheblich. Denn bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, deren Überschreiten hier - wie bereits ausgeführt - die Beklagten nicht substantiiert dargelegt haben, bleibt es den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert
Kaufobjektes offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (vgl. BGHZ 158, 110 , 119; BGH, Urteil vom
sen ist auch das von der Revision in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Senatsurteil vom 24. April 2007 ( XI ZR 340/05 , WM 2007, 1257 , 1258 Tz. 19) nicht einschlägig; die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass der im Verkaufsprospekt genannte Kaufpreis für das Grundstück tatsächlich nicht gezahlt worden ist. (b) Die auch eine subjektive Komponente umfassende Arglist ergibt sich nach dem Beklagtenvorbringen daraus, dass die Angaben zur Höhe
erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit
Objekts und damit "ins Blaue hinein" gemacht wurden. Insoweit hat das Berufungsgericht übersehen, dass den Beklagten die Durchführung einer solchen Rentabilitätsuntersuchung auf S. 64
Verkaufsprospekts und in Ziff. 2.4
von ihnen abzuschließenden Konzeptionserarbeitungs- und Marketing-Vertrages vorgetäuscht worden ist. Angesichts
sen steht dem, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Appartements tatsächlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt genannten Pachtzins bestand. Das Boarding-House-Projekt war damals in Deutschland nicht geläufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. Die Rentabilität war
halb schwer einzuschätzen und ungesichert. Allein der Abschluss eines langjährigen Pachtvertrages war hier
halb nicht ausreichend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen - gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klären (vgl. BGH, Urteil vom
"versprochenen" Mietzinses betrug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ 168, 1 , 24 f. Tz. 57; Senatsurteile vom
Erwerbs durch die Klägerin im Strukturvertrieb vorsah. Die Klägerin, die in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Bauträgerin und Verkäuferin stand, übernahm zunächst die Finanzierung
Baus
Boarding-House. Sie erklärte sich gegenüber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwerberfinanzierung zu übernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit fand und der Absatz der Einheiten über längere Zeit nur sehr schleppend verlaufen war. Bei der Anbahnung der Darlehensverträge bediente sie sich
von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs. Die Anbahnung der Darlehensverträge erfolgte zusammen mit der der Erwerbsverträge über den Vertrieb der Verkäuferin, ohne unmittelbaren Kontakt der Klägerin mit den Erwerbern. Ausweislich
von der P. GmbH & Co. KG erstellten "Fahrplans zum Notarvertrag" sollten die (Unter-)Vermittler sämtliche für die Darlehensvergabe notwendigen Unterlagen, wie etwa die Selbstauskunft und die Einkommensnachweise, für die Beklagte einholen. Die P. GmbH & Co. KG erteilte danach die vorläufige Darlehenszusage und reichte die Unterlagen an die Klägerin weiter, die die Darlehensverträge vorbereitete und die Vertragsurkunden an die P. GmbH & Co. KG sandte, die sie über die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung weiterreichte. Auch den Beklagten wurde die Finanzierung
Kaufpreises entsprechend dem "Fahrplan zum Notarvertrag" von dem eingeschalteten Vermittler angeboten, ohne dass sie persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Klägerin gehabt oder von sich aus dort um einen Kredit nachgesucht hätten. Der Darlehensvertrag wurde ihnen vom Vermittler zur Unterzeichnung vorgelegt. (
Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Beklagten aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Klägerin wegen eines widerlegbar vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung zu treffen haben. Soweit die Klägerin im weiteren Verfahren die Vermutung eines Wissensvorsprungs zu widerlegen versucht, wird das Berufungsgericht u.a. zu berücksichtigen haben, dass von dem bei der Klägerin geführten Projektkonto der Bauträgerin im Februar und März 1993 an die Pächterin
Boarding-House so genannte Pre-Opening-Gebühren über insgesamt 770.000 DM gezahlt worden sind. Nobbe Müller Ellenberger Grüneberg Maihold Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 21.10.2005 - 17 O 189/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.02.2007 - 5 U 191/05 - Permalink: https://openjur.de/u/73589.html ( https://oj.is/73589 ) Volltext Druckansicht Zitate 30 Zitiert 27 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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