Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.02.2014, Az. 15 HK O 6740/13 , wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin fordert von der Beklagten nach Inanspruchnahme als Bürgin Zahlung. Die Klägerin war im Jahre 1995 mit 27,28 % und im Jahr 1996 mit 31,05 % unmittelbar und ist bis heute über ihre Tochtergesellschaft S. GmbH noch mit 25,04 % an der Beklagten beteiligt. Ausweislich der als Anlagen K 2 vorgelegten Geschäftsberichte betrug das Jahresergebnis der Beklagten im Jahr 1993 - 1.953.504,85 DM, im Jahr 1994 - 3.899.278,27 DM und im Jahr 1995 - 6.873.199,50 DM. Mit Schreiben vom 05.04.1995 hat der damalige Vorstand der Beklagten dem Aufsichtsrat mitgeteilt, dass die Gesellschaft de facto zahlungsunfähig sei (vgl. Anlage K 3). Im April 1995 wurde eine Kapitalerhöhung in Höhe von 3 Mio. DM beschlossen und am 15.05.1995 ins Handelsregister des Amtsgerichts Nürtingen eingetragen (vgl. Anlage B 7, Eintragungsnr. 63). Dennoch stellte die Beklagte am 02.05.1996 zunächst Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses wegen Zahlungsunfähigkeit (zum Vergleichsstatus vgl. Anlage K 5). Mit Beschluss vom 01.08.1996 lehnte das Insolvenzgericht (Amtsgericht Stuttgart) den Antrag der Beklagten auf Durchführung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens ab und eröffnete das Anschlusskonkursverfahren. Mit Wirkung zum 01.11.1996 wurde im Wege der sog. „übertragenden Sanierung“ der Geschäftsbetrieb der Beklagten einschließlich des immateriellen und materiellen Anlagevermögens veräußert. Mit Beschluss vom 22.03.2012 hat das Amtsgericht Stuttgart das Konkursverfahren aufgehoben, der Aufhebungsbeschluss wurde am 20.04.2012 veröffentlicht. Am 04.05.1995 hatte die B. H.- und W.bank (H.bank) der Beklagten einen Kontokorrentkredit in Höhe von 2 Mio. DM eingeräumt (vgl. Anlage K 6). Als Sicherheit hatte die Klägerin am 09.05.1995 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 2 Mio. DM übernommen (vgl. Anlage K 8). Am 23.04.1996 forderte die Hypobank die Beklagte auf, den Kredit in Höhe von 1.674.242,79 DM bis spätestens 03.05.1996 zurückzuführen. Die Beklagte zahlte nicht, da sie bereits am 02.05.1996 Antrag auf Durchführung des Vergleichsverfahrens gestellt hatte. Die Hypobank nahm mit Schreiben vom 06.05.1996 die Klägerin aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte diese auf, einen Betrag in Höhe von 1.672.154,29 DM bis spätestens 10.05.1996 zu bezahlen (vgl. Anlage K 11). Den Zahlungseingang bestätigte die H.bank der Klägerin mit Schreiben vom 20.05.1996 (vgl. Anlage K 12). Ausweislich des Schreibens vom 20.05.1996 an den Vorstand der Beklagten bestätigte die H.bank auch gegenüber der Beklagten den Ausgleich des Kontokorrentkredits der Beklagten durch die Klägerin (vgl. Anlage K 13). Die Klägerin, die die Forderung nicht im Konkursverfahren zur Tabelle angemeldet hatte, machte mit Schreiben vom 16.01.2012 und 08.03.2012 (vgl. Anlage K 15) ihre Forderung gegenüber der Beklagten geltend und beantragte, nachdem die Beklagte nicht zahlte, am 19.12.2012 den Erlass eines Mahnbescheids über einen Betrag in Höhe von 854.958,91 Euro. Dieser ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klägerin ließ in erster Instanz vortragen, ihr stünde der geltend gemachte Anspruch zu. Es habe sich um eine eigenkapitalersetzende Forderung gehandelt, die sie nach damaligem Recht auch nicht zur Konkurstabelle habe anmelden können. Hierüber habe zunächst auch zwischen den Parteien Einvernehmen geherrscht. Die Forderung sei nicht verjährt. Die Qualifizierung der Forderung als eigenkapitalersetzend führe dazu, dass die Forderung weder im Rahmen des Konkursverfahrens noch außerhalb dessen durchsetzbar gewesen sei. Mangels Entstehens der Forderung hätten die Verjährungsfristen nicht zu laufen begonnen. Die Klägerin beruft sich zudem vorsorglich auf die Hemmung der Verjährung und hält ein Berufen auf die Einrede der Verjährung durch die Beklagte für rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin beantragte daher in erster Instanz: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 854.958,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2012 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung. Sie wendet Verjährung, hilfsweise Verwirkung ein. Die Beklagte lässt in erster Instanz insbesondere vortragen, dass angesichts der stillen Reserven und der erfolgten Kapitalerhöhungen die Bürgschaft nicht eigenkapitalersetzend gewesen sei. Es habe sich nur um eine kurzfristige Überbrückung eines Liquiditätsengpasses gehandelt. Eine Krise der Gesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kreditgewährung und der Bürgschaftsübernahme habe nicht vorgelegen. Selbst wenn die Forderung eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt haben sollte, seien Ansprüche verjährt, da die Klägerin es versäumt habe, die Forderung zur Tabelle anzumelden oder sonst geltend zu machen. Weitere Hemmungstatbestände lägen nicht vor. Die Forderung sei im Jahre 1996 entstanden und im Jahre 2012 bereits verjährt gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es feststellte, dass der Forderung die Einrede der Verjährung entgegen steht. Das Landgericht ließ die Frage, ob die Bürgschaftsforderung eigenkapitalersetzenden Charakter hat, letztlich dahinstehen, weil es die streitgegenständliche Forderung aus gesetzlichem Forderungsübergang auf die Klägerin nach §§ 765 , 774 BGB mit Zahlung an die H.bank am 20.05.1996 als entstanden und fällig beurteilte. Der Anspruch der Klägerin sei entstanden, ihm habe lediglich ein Auszahlungsverbot, d.h. temporäres Leistungshindernis nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 32 a Abs. 1, Abs. 3 GmbHG a.F. entgegen gestanden. Die Klägerin hätte ihre Forderung zur Konkurstabelle anmelden müssen und bei Verweigerung durch den Konkursverwalter Feststellungsklage zur Konkurstabelle erheben müssen. Gleiches gelte für den Anspruch nach § 670 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 198 a.F. BGB bzw. 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB sei im Jahr 2012 bereits abgelaufen. Auch eine Hemmung der Verjährung analog § 205 BGB verneinte das Erstgericht. Eine analoge Anwendung auf gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte sei nicht möglich. Schließlich sei die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte auch nicht rechtsmissbräuchlich. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie rügt Rechtsverletzungen des Erstgerichts, insbesondere die Feststellung, dass die Forderung verjährt sei. Das Landgericht habe nämlich verkannt, dass die Verjährung voraussetze, dass der Lauf der Verjährung überhaupt begonnen habe, und dies wiederum voraussetze, dass die Forderung entstanden/fällig sei. Ihrer Forderung habe von Anfang an das Auszahlungsverbot bzw. die Durchsetzungssperre des § 30 GmbHG a.F. entgegen gestanden. Hierbei handele es sich um eine temporär wirkende, rechtshindernde bzw. rechtsvernichtende Einwendung. Der Lauf der Verjährung habe erst begonnen, nachdem mit der Beendigung des Konkursverfahrens im März 2012 die Durchsetzungssperre des § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. entfallen sei und die Klägerin (erstmals) die Möglichkeit gehabt habe, die Forderung klageweise mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung entstanden und fällig geworden. Eine Geltendmachung der Klageforderung im Konkursverfahren sei - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - nicht möglich gewesen, dies ergebe sich aus § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F., da es sich vorliegend um eine eigenkapitalersetzende Forderung handle. Auch habe sie, die Klägerin, keine Möglichkeit gehabt, die Klageforderung während des Zeitraums der Durchsetzungssperre außerhalb des Konkursverfahrens gerichtlich durchzusetzen. Da dies jedoch Voraussetzung für den Verjährungsbeginn sei, habe die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen. Vorsorglich beruft sich die Klägerin zudem auf die Hemmung einer etwaigen Verjährung nach § 205 BGB analog. Eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB sei entgegen der Auffassung des Landgerichts geboten. Die Klägerin beantragt daher: 1. Unter Abänderung des am 10.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az: 15 HK O 6740/13 , wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 854.958,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Das Landgericht sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Anspruch im Jahre 1996 entstanden sei, sofort fällig geworden sei und nur nicht von der Beklagten habe ausgezahlt werden dürfen, da § 30 GmbHG a.F. eine rechts(durchsetzungs)hemmende Einwendung darstelle. Die klägerische Forderung sei angesichts der dreijährigen Verjährungsfrist, die am 01.01.2002 zu laufen begonnen habe, seit 31.12.2004 verjährt. Sie tritt der Auffassung der Klägerin, wonach die Forderung nicht zur Konkurstabelle angemeldet und auch sonst nicht geltend gemacht hätte werden können, entgegen. Im Falle der Anmeldung zur Konkurstabelle hätte die Klägerin eine Entscheidung über die Frage des Eigenkapitalersatzes der Forderung herbeiführen können. Sie hätte auch während des Laufs der Durchsetzungssperre eine zur Hemmung der Verjährung ausreichende Klage auf Feststellung erheben können. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen im Zeitraum zwischen dem 01.01.2002 bis Ablauf des 31.12.2004 Feststellungsklage zu erheben, um den Eintritt der Verjährung auf diese Weise zu verhindern. Höchst vorsorglich verweist die Beklagte darauf, dass eine Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB nicht in Betracht käme, da für eine analoge Anwendung kein Raum sei. Die Beklagte wiederholt zudem ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die streitgegenständliche Forderung nicht eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt habe. Auch der klägerische Missbrauchseinwand greife nicht. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich in der Sache als nicht erfolgreich. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung aufgrund erfolgter Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gegen die Klägerin nicht zu, da in Betracht kommende Ansprüche verjährt sind, auch wenn man den Klägervortrag, wonach es sich um eigenkapitalersetzende Forderungen handelt, unterstellt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft als Sicherheit für einen Kontokorrentkredit der Beklagen übernommen hat, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde und nach Aufforderung der Gläubigerin die Forderungen der H.bank gegen die Beklagte aus dem Kontokorrentkredit beglichen hat. Grundsätzlich kann daher die Klägerin die Beklagte auf Ausgleich bzw. Rückzahlung in Anspruch nehmen. Damit steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich bzw. Rückzahlung aufgrund gesetzlichem Forderungsübergang nach §§ 774 , 765 BGB und daneben nach §§ 675 , 670 BGB auf Aufwendungsersatz zu. Dabei ist im Grundsatz festzuhalten, dass der Anspruch aus § 774 BGB entsteht und fällig wird wie die Hauptforderung, d.h. der Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank gegen die Darlehensnehmerin (Palandt, BGB, 73. Auflage, § 199 Rdnr. 3; BGH NJW 2008, 1729 ). Dies war im vorliegenden Fall der 03.05.1996, da nach Aufforderung der Darlehensgläubigerin spätestens an diesem Tag das Darlehen zurückzuzahlen war. Demgegenüber entsteht und wird der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 675 , 670 BGB fällig mit Zahlung des Bürgen/Geschäftsführers, vorliegend - mangels weiterer Angaben der Klägerseite - spätestens am 20.05.1996. An diesem Tag bestätigte die H.bank der Beklagten und der Klägerin die Zahlung (vgl. Anlagen K 12, K 13). 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Erstgericht festgestellt, dass diese Ansprüche der Klägerin verjährt sind. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann nach Art. 229 § 6 S. 1 EGBGB am 01.01.2002 und endete gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 31.12.2004. Die Frist für die Verjährung der Zahlungspflicht der Beklagten beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB gem. § 195 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist als die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren bzw. die vierjährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB).
- a)Im vorliegenden Fall begann - entgegen der Auffassung der Klägerin - die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2002 zu laufen. Der Lauf dieser Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2002, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorliegen, d.h. der Anspruch aus der Bürgschaft bzw. Geschäftsführung entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Dies gilt auch für die Berechnung einer Verjährungsfrist auf Grundlage der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB (vgl. BGH ZIP 2008, 1762 ). Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 1. HS BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (vgl. BGH st. Rspr. z.B. ZIP 2008, 1762 m.w.N.). Die Klägerin meint, es komme für die Frage, ob die Klageforderung im Jahr 1996 entstanden ist und der Lauf der Verjährung begonnen hat, darauf an, ob sie fällig war, d.h. die Klägerin trotz des Auszahlungsverbots analog § 30 GmbHG a.F. gem. § 670 BGB bzw. §§ 607 , 774 Abs. 1 BGB Zahlung von der Beklagten verlangen und den Zahlungsanspruch notfalls im Wege der Klage durchsetzen konnte. Sie ist der Auffassung, dass angesichts der Durchsetzungssperre nach § 32 a GmbHG a.F. die Klageforderung erst mit Abschluss des Konkursverfahrens im März 2012 entstanden, fällig und durchsetzbar geworden sei und erst nach Abschluss des Konkursverfahrens die Verjährung zu laufen begonnen habe, so dass Verjährung frühestens im März 2015 eintreten könnte. Der Senat vermag dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen. Die Entstehung und Fälligkeit der klägerischen Forderung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - vorliegend nicht durch §§ 30 Abs. 1, 32 a Abs. 1, Abs. 3 GmbHG a.F. gehindert. Grundsätzlich wird nach § 271 Abs. 1 BGB eine Forderung, wenn keine Leistungszeit bestimmt ist oder eine solche sich nicht aus den Umständen ergibt, sofort fällig. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Zeitablauf, dass zum Zeitpunkt der Darlehensrückforderung durch die H.bank bzw. der Bürgschaftsleistung durch die Klägerin, da das Konkursverfahren noch nicht eröffnet war, allenfalls ein Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. bestand. Selbst unterstellt, die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. (Unterbilanz) hätten zu den maßgeblichen Zeitpunkten vorgelegen, hindert dies ein Entstehen der Forderung i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB nicht. Dem Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. kommt keine anspruchshindernde oder -vernichtende, sondern eine bloße rechts(durchsetzungs)hemmende Wirkung zu. Hierfür spricht die weit überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach die verbotswidrige Zahlung grundsätzlich keine Erfüllungswirkung hat und der Auszahlungsanspruch des Gesellschafters fortbesteht und nicht etwa - nach Erstattung an die GmbH - neu entsteht. Dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass das Leistungsverweigerungsrecht in § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. keine anspruchshindernde, sondern bloße rechtsdurchsetzungshemmende Wirkung hat (vgl. Perwein in GmbHR 2006, 149). Hierfür spricht auch die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH vom 15.02.1996 ( NJW 1996, 1341 , vgl. Roth/Altmeppen GmbHG 7. Auflage, § 32 a a.F. Rdnr. 90), wonach der Rückzahlungsanspruch auch bei eigenkapitalersetzendem Charakter eines Darlehens in seinem Bestand nicht berührt wird, er lediglich seine Durchsetzbarkeit verliert und der Zinslauf hierdurch jedoch nicht gehindert wird. Unter der Geltung des BGB i.d.F. vor dem 01.01.2002 und nach der Systematik der damals geltenden Verjährungsregelungen stand der Gesellschafter zudem unter dem „Schutz“ des § 202 BGB a.F., der die Hemmung der Verjährung seines Anspruchs regelte, da das Auszahlungsverbot gem. § 30 Abs. 1 GmbHG als gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht i.S.d. Norm anzusehen ist. Nach dieser Regelung konnte ein Anspruch bereits zum Zeitpunkt seiner Entstehung der Verjährungshemmung unterliegen. So war es auch vorliegend. Angesichts der oben dargestellten Gesetzessystematik und Würdigung der in Betracht kommenden Normen sieht der Senat deshalb keine hinreichenden Gründe, der auch vertretenen Auffassung in der Literatur zu folgen, wonach die Entstehung des Auszahlungsanspruchs unter der aufschiebenden/auflösenden Bedingung steht, dass keine Unterbilanz besteht oder diese weggefallen ist. Würde man der Auffassung folgen, wonach so lange kein Anspruch des Gesellschafters besteht, solange die Auszahlung gegen § 30 GmbHG verstößt (Heidinger in Michalski GmbHG 2002, § 30 Rdnr 88), bzw. dass das Auszahlungsverbot den Anspruch des Gesellschafters auf Leistung hindert oder vernichtet (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Auflage 2005, § 30 Rdnr. 82), hätte dies zur Folge, dass dann, wenn nach erfolgter Zahlung durch den Gesellschafter-Bürgen eine Unterbilanz der Gesellschaft auftritt, eine bereits entstandene und fällige Forderung untergeht und erst wieder neu entsteht und fällig wird, wenn die Unterbilanz entfällt. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage besteht für diese dem Zivilrecht grundsätzlich fremde rechtliche Beurteilung in Bezug auf Ansprüche, für die ein Auszahlungsverbot geregelt ist, kein Anlass. Es ist deshalb der h.M. zu folgen, die annimmt, dass der Anspruch während der Unterdeckungsphase nur einredebehaftet ist (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Auflage, § 30 Rdnr. 67; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, § 30 Rdnr. 52). Insbesondere gebietet der dem § 30 Abs. 1 GmbHG zu Grunde liegende Gläubigerschutz eine andere rechtliche Beurteilung nicht. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass es sich bei dem „Leistungsverweigerungsrecht“ nach § 30 Abs. 1 GmbHG um eine anspruchshindernde Einwendung handelt, folgt der Senat deshalb nicht. Dies hat zur Folge, dass trotz des Auszahlungsverbots nach § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. die Zahlungsansprüche der Klägerin entstanden sind und fällig waren, es bestand lediglich ein temporäres Leistungshindernis, das von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt darin, dass der Lauf der Verjährungsfrist zunächst bereits mit Entstehen der Forderungen gehemmt war, solange das Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. bestand, § 202 Abs. 1 BGB a.F.. Es stand der Geltendmachung des Anspruchs ein (vorübergehendes) rechtliches Hindernis i.S.d. § 202 Abs. 1 BGB a.F. entgegen mit der Folge, dass aus Rechtsgründen eine Leistungsklage nicht erhoben werden konnte. Die Möglichkeit Feststellungsklage zu erheben, schließt eine Hemmung der Forderung nach § 202 Abs. 1, 2. Alt. BGB a.F. nicht aus (vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 202 Rdnr. 9). Daraus folgt, dass die Ansprüche der Klägerin aus der Bürgschaft im Jahre 1996 entstanden sind und auch dem Grundsatz nach geeignet waren, den Lauf der (neuen) Verjährungsfristen in Gang zu setzen, § 199 Abs. 1 BGB.
- b)Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB vorliegend entgegenstehe, dass die Klageforderung nicht durchsetzbar gewesen sei. Die Klägerin meint, nach Eröffnung des Konkursverfahrens habe sie die eigenkapitalersetzende Forderung nicht zur Konkurstabelle anmelden, sie nicht geltend machen und durchsetzen können. Auch außerhalb des Konkursverfahrens habe eine Durchsetzung ihrer Forderung während der Dauer des Auszahlungsverbots nicht erfolgen können. Damit habe der Lauf der Verjährung nicht mit Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts beginnen können. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Durchsetzbar i.S.d. § 199 BGB ist ein Anspruch, wenn der Gläubiger die Leistung geltend machen kann und der Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbunden werden kann. Unstreitig hatte die Klägerin als Gläubigerin zwar nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr die Möglichkeit, den Anspruch im Wege einer Leistungsklage durchzusetzen und stand der Leistungsklage das temporäre Leistungshindernis des § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. entgegen, unterstellt, dass es sich um eine eigenkapitalersetzende Forderung gehandelt hat bzw. Unterbilanz vorgelegen hat. Gem. Art. 103 S. 1 EGInsO sind auf das vorliegende, vor dem 01.01.1999 beantragte Konkursverfahren die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin ihren Anspruch auch nicht als nachrangige Insolvenzgläubigerin nach neuem Recht hätte geltend machen können. Sie hätte jedoch unter Geltung des alten Rechts Feststellungsklage gegen den Konkursverwalter erheben können. Wegen der Geltung des § 202 BGB a.F. und der darin geregelten Hemmung der Verjährung bestand dafür allerdings bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts keine Notwendigkeit. Die Gläubigerin konnte zunächst zuwarten, bis die Unterbilanz bzw. das Konkursverfahren beendet war. Spätestens ab Geltung des neuen Verjährungsrechts (01.01.2002) und Entfallen der Verjährungshemmung nach § 202 Abs. 1 BGB a.F. und mit Neuregelung des § 205 BGB konnte und musste die Klägerin jedoch, um eine Verjährung zu verhindern, tätig werden und Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erheben. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB gilt das Stichtagsprinzip, für die Zeit bis zum 31.12.2001 gilt altes, danach neues Recht. Eine Hemmung nach § 202 Abs. 1 a.F. BGB ist daher mit Wirkung vom 01.01.2002 entfallen (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 7). Der Klägerin war die Erhebung einer Feststellungsklage auch zumutbar, sie hätte mit entsprechendem Feststellungsurteil eine materielle Rechtskraftwirkung über den streitigen Anspruch auch für die Gesellschaft nach Abschluss des Konkursverfahrens erzielen können. Gegenstand der Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein (st. Rspr., vgl. BGH vom 05.03.2014, IV ZR 102/13 ). Dabei liegt ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass ihre Entstehung nur von dem Eintritt weiterer Umstände abhängt (vgl BGH a.a.O.). Dies gilt im vorliegenden Fall, in dem der Anspruch entstanden ist (s.o.), ihm jedoch ein (vorübergehendes) Leistungshindernis entgegensteht, erst recht. Die Rechtskraft einer für und gegen den Prozessstandschafter ergangenen Entscheidung erstreckt sich nämlich dann auf den Rechtsinhaber, wenn diesem die Prozessführungsbefugnis zur Wahrnehmung der Interessen des Rechtsinhabers übertragen worden ist. Dies gilt regelmäßig für die Parteien kraft Amtes, d.h. den Insolvenzverwalter (vgl. Prütting, Gehrlein, ZPO, 6. Auflage, § 325 Rdnr. 35; Stein Jonas ZPO, 22. Auflage, § 325 Rdnr. 54). Dann hätte die 30 jährige Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu laufen begonnen.
- c)Auch die für den Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB erforderlichen subjektiven Voraussetzungen liegen vor. Der Gesetzgeber hat die Einführung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren deshalb als unbedenklich angesehen, weil die Verkürzung der Frist durch den nach dem subjektiven System des § 199 BGB hinausgeschobenen Fristbeginn kompensiert wird und die Höchstfristen die Gefahr der Verjährung von unbekannten Ansprüchen auf ein hinnehmbares Maß reduzieren (BT-Drucks. 14/6040 S. 108; BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 , BGHZ 171, 1 Rn. 29). Diesem Anliegen wird nur dann Rechnung getragen, wenn in Überleitungsfällen für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den Stichtag des 1. Januar 2002 bzw. die Zeit danach abgestellt wird. Nur dadurch steht dem Gläubiger die dreijährige Überlegungsfrist des § 195 BGB in vollem Umfang zur Verfügung. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unzweifelhaft Kenntnis von den für die Geltendmachung ihres Anspruchs relevanten tatsächlichen Umständen. Der Senat hat nach ihrem Vortrag keine Zweifel daran, dass ihr die Person der Schuldnerin bzw. des Konkursverwalters, die Höhe ihrer Forderung etc. bekannt waren. Dass sie nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts möglicherweise dessen rechtliche Auswirkungen auf ihre Forderung nicht überprüfte, hindert den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB nicht. Erforderlich ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, § 199 Rdnr. 27, m.w.N.). Ausreichend ist, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage - zumindest eine Feststellungsklage - erheben kann (st. Rspr., vgl. z.B. BGH NJW 2001, 1721 ; Palandt, BGB a.a.O. Rdnr. 28).
- d)Angesichts dessen besteht auch im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit und kein Raum für eine analoge Anwendung des § 205 BGB. Die Schuldrechtsreform hat mit der Ausgestaltung des § 205 BGB bewusst auf die Übernahme der alten Rechtslage aus § 202 BGB a.F. verzichtet. Nach Beschluss des BGH vom 07.03.2011 ( NJW-RR 2012, 579 ; Palandt, BGB, 73. Auflage, § 205 Rdnr. 3) ist eine analoge Anwendung der Norm auf gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte nicht möglich.
- e)Dies gilt auch bezüglich einer von der Klägerin angesprochenen Stundung unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 15.11.2011 (Az: II ZR 6/11 ). Denn auch wenn ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zu einer Sperre für die Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs im Sinne einer Stundung führte, hätte die Klägerin wie oben ausgeführt, um eine Verjährung ihres entstandenen Anspruchs zu verhindern, Feststellungsklage erheben können und müssen. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH ging es um die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungsforderung im Wege einer Leistungsklage.
- f)Da die neue Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB am 01.01.2002 zu laufen begann (§ 199 Abs. 1 BGB) und eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten ist, waren die klägerischen Ansprüche nach §§ 774; 675, 670 BGB nach Ablauf des 31.12.2004 und damit zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Zustellung des Mahnbescheids im Jahre 2012 bzw. 2013 verjährt. 2. Wie das Landgericht zutreffend feststellte und auch in der Berufung nicht dezidiert von der Klägerin angegriffen wird, ist die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte auch nicht rechtsmissbräuchlich. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil hierzu kann ergänzend verwiesen werden. Die Berufung der Klägerin bleibt damit ohne Erfolg. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Betrifft eine für die Entscheidung maßgeblich gestellte Rechtsfrage Übergangsrecht oder auslaufendes Recht, hat sie in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der Senat hat i.ü. unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung seiner Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche maßgeblich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu Grunde gelegt. Permalink: http://openjur.de/u/736094.html Kommentare
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