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BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - Az. IX ZR 195/07

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden i

§ 143Rn. 44).

(1)Zu dieser Vorschrift ist anerkannt, dass die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbständig angefochten werden kann (BGH, Urt. v.
  1. Juni 2005 - IX ZR 263/03 , ZIP 2005, 1521 , 1523; zur Konkursordnung und Gesamtvollstreckungsordnung vgl. BGHZ 145, 245 , 253, 255; 147, 233 , 236 f; BGH, Urt. v.
  2. April 2004 - IX ZR 370/00 , ZIP 2004, 1160 ). In § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kommt ferner die Wertung zum Ausdruck, dass das Vertrauen des Gläubigers auf den Bestand einer durch eine anfechtbare Rechtshandlung geschaffenen Aufrechnungslage nicht schutzwürdig erscheint (BT-Drucks. 12/2443, S. 141). Als Rechtshandlung kann an jedes Geschäft angeknüpft werden, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (vgl. HK-InsO/Kayser,

§ 96Rn.

32; Häsemeyer in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 645, 656 Rn. 34). Es kommen alle Anfechtungstatbestände in Betracht, auch die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO (MünchKomm-InsO/Brandes,

§ 96Rn. 29; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, Ins

O § 96 Rn. 48; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO Stand März 2003, § 129 Rn. 60; Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl. § 45 Rn. 98, Häsemeyer,

Rn. 35). Die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung wird genauso beurteilt, wie wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung bereits eröffnet gewesen wäre ( BGHZ 169, 158 , 162 f Rn. 13). Der Verwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen (BT-Drucks. 12/2443,

; BGHZ 159, 388 , 393; 169, 158 , 161 Rn. 11). Anders als nach § 55 Satz 1 Nr. 3 KO kommt es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht mehr darauf an, in welcher zeitlichen Reihenfolge die gegenseitigen Forderungen entstanden sind (BT-Drucks. 12/2443

; BGHZ 159, 388 , 393).

(2)Danach wäre eine Aufrechnung durch den Beklagten auch dann insolvenzrechtlich unwirksam, wenn der Schuldnerin ein nicht an § 814 BGB scheiternder Bereicherungsanspruch zugestanden hätte. Der Beklagte hätte die Möglichkeit der Aufrechnung dadurch erhalten, dass er durch eine unentgeltliche und damit nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Leistung der Schuldnerin zugleich auch Schuldner eines Bereicherungsanspruchs geworden wäre, nachdem er zuvor bereits Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs war. Der Kläger hätte den Bereicherungsanspruch nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unabhängig von der Gegenforderung des Beklagten durchsetzen können; eine etwa schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Aufrechnungserklärung wäre mit Eröffnung insolvenzrechtlich unwirksam geworden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04 , ZIP 2007, 1467 , 1468 Rn. 11).
  1. b)Aus anderen Gründen als dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch ist eine Einschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs nicht zu rechtfertigen.
  2. aa)Der Normzweck des § 814 BGB als solcher fordert keine Einschränkung. Die auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens beruhende Norm will den Leistenden benachteiligen, während der Empfänger darauf vertrauen darf, eine bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit erbrachte Leistung behalten zu dürfen (vgl. BGHZ 113, 98 , 105 f). Diese Beschränkungen hat der Insolvenzverwalter allerdings hinzunehmen, wenn er einen seiner Verwaltung unterliegenden Bereicherungsanspruch des Schuldners geltend macht (vgl. Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 13; HK-InsO/ Kayser,

§ 96Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, Ins

O 12. Aufl. § 134 Rn. 36; MünchKomm-InsO/Kirchhof,

§ 134Rn.

45; Smid/Zeuner,

§ 134Rn. 22; Staudinger/Lorenz, BGB Neubearbeitung 2007 § 814 Rn. 5, § 817 Rn. 16; Münch

Komm-BGB/Lieb,

  1. Aufl. § 814 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB
  2. Aufl. § 814 Rn. 1; Gerhardt ZIP 1991, 273, 282 f; Pape EWiR 1990, 389, 390). Im Gegensatz dazu eröffnet die Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem materiellen Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist (Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts

(2006)S. 154; Gerhardt ZIP 1991, 273, 283). Eine Einschränkung dieses originären gesetzlichen Anspruchs (vgl. BGHZ 15, 333 , 337; 83, 102 , 105 f; 113, 98 , 105; BGH, Urt. v.
  1. Mai 1995 - IX ZR 189/94 , ZIP 1995, 1204 , 1205 f; v.
  2. Dezember 2003 - IX ZR 9/03 , ZIP 2004, 324 , 326) allein durch den Normzweck des § 814 BGB ist abzulehnen (HK-InsO/Kayser,

§ 96Rn. 23; Münch-Komm-Ins

O/Kirchhof,

§ 134Rn.

22, 45 und § 143 Rn. 10; Gerhardt

; im Ergebnis auch Jaeger/Henckel,

§ 134Rn. 13). bb) Der Schutz des Anfechtungsgegners wird durch § 143 Abs. 2 Ins

O oder - in Ausnahmefällen - durch § 242 BGB ausreichend gewährleistet (MünchKomm-InsO/Kirchhof,

§ 134Rn.

45). Die entgegengesetzte Auffassung, die den Schutzgedanken des § 814 BGB bei dem Empfänger einer unentgeltlichen Leistung für maßgeblich hält, würde ihrerseits zu einem Normwiderspruch führen. Denn das Vertrauen des Empfängers einer solchen Leistung ist nach der Insolvenzordnung gerade nicht in besonderem Maße schutzwürdig. Die Insolvenzordnung betont in noch stärkerem Umfang als die Konkursordnung die geringe Bestandskraft des unentgeltlichen Erwerbs. In den Materialien wird dieser Umstand als Grund für die Erweiterung des Anfechtungszeitraums auf vier Jahre und die Umkehr der Beweislast für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs genannt (BT-Drucks. 12/2443, S. 161). Gegen die Einbeziehung der Wertungen des § 814 BGB spricht schließlich der insolvenzrechtliche Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Sie führte zu der Konsequenz, dass in Bertrugsanlagensystemen, die - wie das von der Schuldnerin betriebene - nach dem "Schneeballsystem" arbeiten, die früheren Gläubiger, an die - zur Aufrechterhaltung des Systems - Ausschüttungen geleistet werden, besser gestellt werden, als diejenigen, die ihre Einlagen erst später erbringen und die infolge des bald danach erfolgten Zusammenbruchs der Gesellschaft leer ausgehen. Erstere dürften die ihnen geleisteten "Ausschüttungen" selbst dann behalten, wenn sie innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 InsO erfolgt sind, mit der Folge der Minderung der Vermögensmasse der Schuldnerin, die allein zur Befriedigung der Gläubigeransprüche und damit der Forderungen letzterer insgesamt zur Verfügung steht. 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Tatsacheninstanzen haben die Voraussetzungen einer Entreicherung nicht festgestellt; die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass dabei Tatsachenvortrag des Beklagten übergangen worden ist. aa) Zu Unrecht meint der Beklagte, er sei nicht bereichert, weil ihm in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin zugestanden habe. Die Auszahlungen sind nicht auf einen Schadensersatzanspruch des Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldverhältnis zugeordnet (vgl. BGHZ 113, 98 , 104 f). Eine andere Sicht verbietet sich insbesondere im Hinblick auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging, die Machenschaften der Gemeinschuldnerin zu verdecken (vgl. BGHZ

S. 104).

  1. bb)Soweit der Beklagte meint, er dürfe die Einlage als Aufwand für den Erwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht er, dass die Einlage bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist und nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf.
  2. b)Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nur in Extremfällen hindert § 242 BGB die Durchsetzung dieses Anspruchs (HK-InsO/ Kayser

§ 96Rn. 23; Münch

Komm-InsO/Kirchhof,

§ 134Rn.

45). Im Streitfall ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Der Schutz des Beklagten als einer der getäuschten Anleger gebietet es nicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger zurücktreten zu lassen. III.

  1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
  2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38 , 43 Rn. 13 ff). Da die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für den Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforderung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet. Soweit der Kläger auf diese Nebenfor- derung Zinsen geltend macht, ist zu einem Verzugseintritt zum
  3. Mai 2006 nichts festgestellt. Der Kläger kann insoweit lediglich Prozesszinsen nach § 291 BGB verlangen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Weiden, Entscheidung vom 11.04.2007 - C 32/07 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 52/07 - Permalink: http://openjur.de/u/73700.html Kommentare

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