Landgerichts Essen vom 18. Januar 2007 und
Amtsgerichts Essen vom 15. November 2006 aufgehoben. Das Amtsgericht Essen - Registergericht - wird angewiesen, auf dem Registerblatt HRA 8 die angemeldete geänderte Firma "HM & A GmbH & Co. KG" der Gesellschaft im Wege der Änderungseintragung unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen und zugleich die bisherige Eintragung der früheren Firma "Harpener M & A GmbH & Co. KG" durch Rötung oder auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich zu machen. Gründe I. Die betroffene Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Betroffene) war ursprünglich unter der Firma "Harpener M & A GmbH & Co. KG" im Handelsregister
Amtsgerichts D. eingetragen. Nachdem ihre Kommanditanteile ebenso wie die Geschäftsanteile ihrer Komplementärin, der früher als "Harpener M & A Verwaltungs GmbH" firmierenden Beteiligten zu 1, im Rahmen eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages an die Beteiligte zu 2 übergegangen waren, wurde eine Sitzverlegung der Betroffenen nach E. , eine Änderung ihrer Firma in "HM & A GmbH & Co. KG" sowie eine Erhöhung der Kommanditeinlage beschlossen und zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Die Beteiligte zu 1 ist nach einer gleichzeitig erfolgten Sitzverlegung bereits unter ebenfalls geänderter Firma als "HM & A Verwaltungs GmbH" im Handelsregister
Amtsgerichts E. eingetragen. Demgegenüber hat das Amtsgericht bei der Betroffenen die Anmeldung "hinsichtlich der Firmenänderung" mit der Begründung zurückgewiesen, eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn sei nicht als Firma eintragungsfähig; es hat die Betroffene daher nur unter ihrer bisherigen Firma - bei gleichzeitiger Berücksichtigung der angemeldeten weiteren Änderungen - im Handelsregister eingetragen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Firmenänderung mit gleich lautender Begründung zurückgewiesen. Der dagegen von den Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht, das die angemeldete Firma mit der Buchstabenkombination "HM & A" für eintragungsfähig hält, stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss
Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juli 2006 ( DB 2006, 1950 ) gehindert. Es hat sie daher gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlagevoraussetzungen sind gemäß § 28 Abs. 2 FGG gegeben. Das Oberlandesgericht Celle hat in dem angeführten Beschluss die Ansicht vertreten, dass der Firma einer Gesellschaft bei nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen (dort: "AKDV" [- für eine GmbH]) die Namensfunktion und damit zugleich die Eintragungsfähigkeit fehle. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen. III. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde der Beteiligten ist begründet; sie führt unter Aufhebung der - die Ablehnung der Eintragung der Firmenänderung der Betroffenen zu Unrecht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 546 Abs. 1 ZPO) bestätigenden - Beschwerdeentscheidung
Landgerichts zur Anweisung an den Rechtspfleger, die angemeldete Änderung der Firma der Betroffenen gemäß § 16 HRVO in das Handelsregister einzutragen. Die für die Betroffene gewählte neue Firma "HM & A GmbH & Co. KG" ist eintragungsfähig, weil die verwendete Buchstabenkombination "HM & A" gemäß § 18 Abs. 1 HGB (i. d. Fassung
Handelsrechtsreformgesetzes - HReformG - vom
G - sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung als auch insbesondere nach dem vom Reformgesetzgeber erstrebten Gesetzeszweck - kein Raum mehr. a) Im Gegensatz zum alten Recht, das je nach Rechtsform
Unternehmens verschiedene Firmenbildungsvorschriften enthielt (vgl. §§ 18 , 19 HGB a.F., §§ 4 Abs. 1, 279 AktG a.F., § 4 Abs. 1 GmbHG a.F.), sieht das neue Recht eine für alle Unternehmensformen geltende, einheitliche Regelung zur Firmenbildung in § 18 Abs. 1 HGB n.F. vor; deren zentraler Regelungsgehalt ist die Kennzeichnungs- und die Unterscheidungsfähigkeit
gewählten Namens im Hinblick auf die Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit einer Firma. aa) Unterscheidungskraft i.S.
1 HGB n.F. besitzt eine Firma dann, wenn sie ihrer Art nach ("ursprünglich") die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Dieses Merkmal kann vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich auch durch die Verwendung einer reinen Buchstabenfolge ohne Wortcharakter - wie im vorliegenden Fall der Kombination "HM & A" - für eine GmbH & Co. KG - erfüllt werden. bb) Das Gebot der Kennzeichnungseignung i.S.
1 HGB n.F. bezieht sich auf die Eignung einer Firma, überhaupt als Name (§ 17 HGB) für ein Unternehmen im Rechtsverkehr zu fungieren (sog. abstrakte Namensfähigkeit). Voraussetzung dafür ist, dass der Firmenkern aus einer zumindest i.S. der Artikulierbarkeit aussprechbaren Buchstabenfolge gebildet wird. Damit sind vom Wortlaut der - im Zusammenhang mit § 17 HGB zu lesenden - Vorschrift her zwar weiterhin fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus lateinischen Buchstaben gebildet werden, und reine Bildzeichen als Bestandteil der Firma nicht zulässig; jedoch legt der Gesetzeswortlaut nicht nahe, dass etwa "nicht als Wort aussprechbaren" Buchstabenfolgen und Abkürzungen, sofern sie nicht Verkehrsgeltung erlangt haben, die firmenrechtliche Kennzeichnungseignung i.S. einer Namenstauglichkeit abzusprechen wäre. b) Eine solche Beschränkung
Merkmals der Kennzeichnungseignung i.S.
G verfolgten Zweck, das Recht der Personengesellschaften an die Rechtswirklichkeit anzupassen und in diesem Rahmen auch die strengen - im internationalen Vergleich geradezu rigiden - Vorschriften über die Firmenbildung im Interesse einer größeren Wahlfreiheit und Gestaltungsmöglichkeit zu liberalisieren (Begr RegE z. HReformG, BT-Drucks. 13/8444, S. 1 , 35, 37). Dieser Gesetzeszweck gestattet vielmehr schon im Ansatz eine großzügigere Beurteilung von Buchstabenfolgen. aa) Gegen eine Aufrechterhaltung der nach früherem Recht für ausschlaggebend erachteten Differenzierung zwischen (vermeintlich) "unaussprechbaren" und ("als Wort") "aussprechbaren" Buchstabenkombinationen spricht bereits, dass diese Abgrenzung lediglich ein Postulat auf der Grundlage einer - nicht an objektiven Kriterien ausgerichteten - reinen Wertung darstellt. Denn auch einer Abkürzung oder beliebigen Buchstabenkombination kommt ein spezifisches eindeutiges - zumindest "wortähnliches" - Klangbild (vgl. z.B. "DBK" = phonetisch: "Debeka") zu, das von den beteiligten Verkehrskreisen als Unternehmensname verstanden werden kann und auch verstanden wird. Hinzu kommt, dass - wie die Beschwerde bereits für den beschränkten Bereich von elektronischen Handelsregistern in E. und Umgebung nachgewiesen hat - Buchstabenkombinationen sich in der Gerichtspraxis und im Wirtschaftsleben durchgesetzt haben, und zwar auch solche, die nicht aufgrund besonderer Verkehrsgeltung als Abkürzungen längerer Unternehmensbezeichnungen erkennbar sind (vgl. dazu auch: Ammon in Röhricht/v. Westphalen aaO § 18 Rdn. 12 m.w. Nachw.; Heidinger in MünchKommHGB aaO § 18 Rdn. 17). Wenn solchen Buchstabenkombinationen im Wirtschaftsleben Unterscheidungskraft zugemessen wird, spricht dies - auch aufgrund der Liberalisierungstendenz
HReformG - gegen eine restriktive Gesetzesanwendung.
Markenschutzes, an dem sich die frühere restriktive Rechtsprechung auch zum Firmenrecht orientierte (vgl. BGHZ 4, 167 ; 11, 214 , 218; 74, 1 , 2), nunmehr im Markengesetz vom 25. Oktober 1994 ( BGBl. I, 3082 ) von einer Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft auch reiner Buchstabenkombinationen ausgeht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Da der Gesetzgeber
HReformG durch die Anforderung der Unterscheidungskraft und der Kennzeichnungseignung bei der Neufassung
Firmenrechts auf Begriffe aus dem Markenschutz zurückgegriffen hat (Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB
Firmenkerns der Kommanditgesellschaft i.S. der Namensfähigkeit geeignet: Die - i.S. von Artikulierbarkeit - "aussprechbare" Firmenbezeichnung "HM & A" enthält mit der Buchstaben-Zeichenfolge M & A den Hinweis auf den im Bereich
Unternehmenserwerbs und der Unternehmensverschmelzung (Mergers & Acquisitions) angesiedelten Unternehmensgegenstand; durch die Voransetzung
Buchstabens H erlangt die Firma auch für den geschäftlichen Verkehr eine hinreichende Individualisierung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.