Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 9.029,43 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2006 zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2006 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage, verurteilt, an den Kläger 9.029,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2006 zu zahlen. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger zu 74% und die Beklagte zu 26%. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Ehefrau, als Mitbürgin auf Ausgleich in Anspruch. Die Parteien übernahmen am 15. November 2000, jeder für sich selbst, für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der B. ...bank (im Folgenden: Gläubigerin) aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die S. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) zustanden, selbstschuldnerische Bürgschaften bis zu Höchstbeträgen von 200.000 DM. Der Kläger war Geschäftsführer der Hauptschuldnerin und hielt als Gesellschafter 20% des Stammkapitals. Weitere Gesellschafterin mit einer Stammeinlage in Höhe von 80% war die S. KG, deren Komplementärin und Geschäftsführerin die Beklagte war. Kommanditisten waren die Kinder der Parteien. Nachdem die Parteien sich im Dezember 2001 getrennt hatten, wurde der Kläger als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin durch die Beklagte abgelöst. Anlass der Bürgschaften vom 15. November 2000 war eine Vereinbarung zwischen Gläubigerin und Hauptschuldnerin vom 3./18. November 2000 über die Gewährung eines Kontokorrentkredits in Höhe von 200.000 DM. Der Kreditvertrag sah als Sicherheiten neben den beiden Bürgschaften der Parteien Grundschulden in Höhe von 150.000 DM, 750.000 DM, 500.000 DM und 450.000 DM auf Grundstücken des Klägers sowie Sicherungsübereignungen vor. Der Sicherungszweck der Grundschulden, die bereits für frühere Kredite der Gläubigerin an die Hauptschuldnerin und teilweise auch an andere Schuldner bestellt worden waren, wurde auf den Kontokorrentkredit vom 3./18. November 2000 erweitert. Die Grundschulden sicherten nunmehr Kredite der Gläubigerin an die Hauptschuldnerin in Höhe von insgesamt 545.000 DM. Nachdem über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, zahlten die Beklagte 10.000 € und der Kläger 79.931,15 € an die Gläubigerin, die keine weiteren Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin geltend macht. Der Kläger hat die Beklagte, die Komplementärin der KG war, in erster Instanz im Hinblick auf die 80%-Beteiligung der KG an der Hauptschuldnerin auf Ausgleich von 80% der Zahlungen beider Bürgen an die Gläubigerin, d.h. auf Zahlung von 61.944,92 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren hat er eine hälftige Beteiligung der Beklagten, d.h. Zahlung von 34.965,57 € nebst Zinsen verlangt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt der Kläger seinen Antrag aus der Berufungsinstanz weiter. Gründe Die Revision ist teilweise begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 769 , 426 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit ihrer Zahlung von 10.000 € dem ihr im Ausgleichsverhältnis zum Kläger obliegenden Haftungsanteil genügt habe. Der Ausgleich zwischen Mitbürgen, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen hafteten, richte sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge. Im vorliegenden Fall sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger neben der Bürgschaft Grundschulden in Höhe von insgesamt 1,85 Millionen DM bestellt habe. Mitbürgen und Grundpfandrechtsgeber stünden als Sicherungsgeber auf gleicher Stufe und seien untereinander nach den Gesamtschuldregeln zum Ausgleich verpflichtet. Wegen des unterschiedlichen Umfangs der von den Parteien gewährten Sicherheiten und des damit verbundenen unterschiedlichen Risikos seien die internen Haftungsanteile entsprechend dem Verhältnis der nach außen übernommenen Haftungsgrenzen zu bestimmen. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( WM 1975, 100 , 101) zugrunde liegenden Fall handele es sich vorliegend nicht um eine unbegrenzte Bürgschaft, bei der die zusätzliche Bestellung dinglicher Sicherheiten den Haftungsumfang nach außen nicht erweitere. Der Einwand des Klägers, die Grundschulden seien nicht verwertungsreif gewesen, weil die ihnen zugrunde liegenden Forderungen stets bedient worden seien, greife nicht durch, weil die Grundschulden jederzeit als Sicherungsmittel für den Kontokorrentkredit hätten verwertet werden können. Dass die Grundschulden neben der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung auch noch andere Verbindlichkeiten gesichert hätten, ändere an der Verteilungsquote nichts. Da keine gesicherte Forderung Vorrang vor einer anderen gehabt habe, bleibe das Risiko, für die eine oder die andere Forderung haften zu müssen, gleich. Nach diesen Grundsätzen sei bei der Ermittlung der Haftungsanteile der Parteien von einem Gesamtbetrag von 2,25 Millionen DM (Grundschulden in Höhe von 1,85 Millionen DM, zwei Bürgschaften in Höhe von jeweils 200.000 DM) auszugehen. Davon entfielen auf die Beklagte 200.000 DM, d.h. 8,89% oder 7.994,88 € angesichts des von den Parteien an die Gläubigerin gezahlten Gesamtbetrages von 89.931,15 €. Da die Beklagte bereits 10.000 € gezahlt habe, stehe dem Kläger kein Ausgleichsanspruch mehr zu. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 9.029,43 € zu. 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien als Sicherungsgeber auf gleicher Stufe stehen (vgl. zum Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller: BGH, Urteil vom 24. September 1992 - IX ZR 195/91 , WM 1992, 1893 , 1894) und einander grundsätzlich nach den Regeln über die Gesamtschuld ausgleichspflichtig sind. Dies ergibt sich, soweit die Parteien Mitbürgen sind, aus § 774 Abs. 2 BGB. Dass der Kläger zusätzlich Grundschulden als Sicherheiten bestellt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch auf das Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller ist der hinter § 426 Abs. 1 BGB stehende allgemeine Rechtsgedanke einer anteiligen Haftung schon zur Vermeidung von Zufallsergebnissen anwendbar ( BGHZ 108, 179 , 183; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89 , WM 1991, 399 , 400). Dies gilt erst recht, wenn der Grundschuldbesteller, wie hier, zugleich Bürge ist. 2. Die Höhe des Innenausgleichs zwischen den Parteien hat das Berufungsgericht hingegen rechtsfehlerhaft beurteilt.
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