Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2006 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 2006 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/9. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Äußerung in einem Presseartikel. Klägerinnen sind die neun zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gehörenden Landesrundfunkanstalten. Das zehnte Mitglied der ARD, die Deutsche Welle (eine Bundesrundfunkanstalt), ist am Verfahren nicht beteiligt. Das beklagte Verlagsunternehmen ist Herausgeberin der Märkischen Oderzeitung und veröffentlichte am 25. Juni 2005 im Internet unter www.moz.de folgende Meldung der Presseagentur Deutscher Depeschendienst (ddp): "ARD überprüft Missbrauch von Subventionen München (ddp) Nach dem Schleichwerbeskandal in der Vorabendserie "Marienhof" überprüft die ARD einen möglichen Missbrauch von Subventionen. Dabei geht es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nordmedia, mit denen offenbar seichte und anspruchslose Sendungen der ARD unterstützt werden, wie das Münchner Magazin "Focus" am Samstag vorab berichtete. Eigentlich sollten mit dem Geld jedoch anspruchsvolle Filme, Dokumentationen und regionale Kulturfestivals finanziert werden. Laut "Focus" fördert Nordmedia, an der auch das Land Niedersachsen und der NDR beteiligt sind, zum Beispiel die ARD-Show "Alida - Lust am Wohnen". Die Sendung, in der Moderatorin Alida Gundlach Einrichtungstipps gibt, werde mit rund 226.600 Euro bezuschusst. Auch NDR-Sendungen wie die "Fettwegshow" und "Lieb und struppig sucht ..." erhielten üppige Fördergelder. In Gesprächen mit ARD-Intendant Jobst Plog habe Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) auf neue Richtlinien für die Vergabe der zehn Millionen Euro gepocht, die Nordmedia jährlich zur Verfügung stehen. Wie das Magazin weiter berichtet, zeigt das ARD-Schulfernsehen seit Jahren Informationssendungen über Versicherungen, die von der Versicherungswirtschaft bezahlt wurden. Der Fünfteiler "So gut wie sicher" werde auf der Internetseite des Bayerischen Rundfunks (BR) zwar als Produktion der Firma Argus Film im Auftrag des BR bezeichnet. Als die Serie 2003 beim Deutschen Wirtschaftsfilmpreis ausgezeichnet wurde, sei jedoch als Auftraggeber das Informationszentrum der deutschen Versicherungen angegeben worden. BR-Sprecher R. K. sagte dem "Focus", sein Sender habe "ein reines Gewissen", werde den Fall aber prüfen." Nordmedia ist die gemeinsame Mediengesellschaft der Bundesländer Niedersachsen und Bremen und besteht aus zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Klägerinnen zu 4 und zu 6 maßgeblich beteiligt sind. Die Klägerinnen behaupten, die ARD habe eine Überprüfung bei Nordmedia weder veranlasst noch durchgeführt. Sie beantragen, der Beklagten die weitere Verbreitung der Äußerung "die ARD überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen; dabei gehe es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nordmedia" im Internet zu verbieten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Die nicht am Verfahren beteiligte Deutsche Welle sei kein notwendiger Streitgenosse der Klägerinnen. Diesen stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 , 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB zu. Sie seien als Mitglieder der ARD von der Meldung einzeln betroffen und aktiv legitimiert. Die Meldung stelle eine üble Nachrede dar. Die behauptete Tatsache, die ARD führe eine Überprüfung durch, sei als unwahr anzusehen, weil die Beklagte auf das ausreichende Bestreiten der Klägerinnen keine Belegtatsachen genannt habe. Die Meldung beinhalte den Vorwurf des lässigen Umgangs mit öffentlichen Geldern und stelle die Möglichkeit des Missbrauchs solcher Gelder in den Raum. Dies sei geeignet, die Klägerinnen verächtlich zu machen. Die Beklagte habe rechtswidrig gehandelt, weil sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und die Agenturmeldung ohne die erforderliche Nachrecherche verbreitet habe. Ein Aktualitäts- bzw. Zeitdruck habe nicht bestanden. Deshalb bestehe Wiederholungsgefahr und nicht nur eine - durch die von der Beklagten vor dem Landgericht abgegebene einfache Unterlassungserklärung ausgeräumte - Erstbegehungsgefahr. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. A. Zu Recht hält das Berufungsgericht allerdings die Klage für zulässig. Eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Klägerinnen und der nicht am Verfahren beteiligten Deutschen Welle besteht weder aus prozessrechtlichen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) noch aus sonstigen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn mehrere Berechtigte "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" nur gemeinschaftlich Klage erheben können, also die Klage bei Fehlen eines Berechtigten als unzulässig abgewiesen werden müsste ( BGHZ 92, 351 , 353). Maßgeblich dafür ist der Streitgegenstand, der sich nach dem Antrag und dem Sachvortrag der Klägerinnen bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - NJW 2001, 445 , 448). Diese berufen sich nicht auf ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Recht. Vielmehr verweisen sie darauf, dass sie - im Gegensatz zur ARD - jeweils Anstalten des öffentlichen Rechts seien und ihnen als solche jeweils ein eigenes Recht auf Ehre und öffentliches Ansehen zustehe. Auch daraus, dass im Rubrum der Klageschrift vor Nennung der Klägerinnen von den "in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten" die Rede ist, ergibt sich nicht, dass ein Recht geltend gemacht würde, das in Streitgenossenschaft mit der Deutschen Welle (die im Übrigen eine Bundesrundfunkanstalt ist) eingeklagt werden müsste. B. In der Sache steht den Klägerinnen jedoch ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB nicht zu. 1. Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen als juristische Personen (Anstalten) des öffentlichen Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Äußerungen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904 ; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - VersR 1983, 139 ; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 ; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 , 973). Zwar haben sie weder eine "persönliche Ehre", noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weil sie aber, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz genießen, kann dieser über §§ 1004 , 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen (Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - aaO; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, m.w.N.). 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass "die Meldung" eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB darstelle.
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