Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ist ein Unterhaltsanspruch, welcher der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes zusteht (§ 1615l BGB), für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ohne Bedeutung. Tatbestand I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater einer im Juni 1992 geborenen Tochter (T), für die er Kindergeld bezog. T ist die Mutter eines im Oktober 2010 geborenen Kindes. Sie befand sich in einer Berufsausbildung. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für T durch Bescheid vom 24. Januar 2013 ab Januar 2013 auf, weil nicht mehr die Eltern gegenüber T unterhaltsverpflichtet seien, sondern der Kindsvater nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013). Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt. Es war der Ansicht, auf etwaige Unterhaltsansprüche der T gegenüber dem Kindsvater komme es nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Es hob den Aufhebungsbescheid sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für T ab Januar 2013 zu bewilligen. Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, trotz der zum 1. Januar 2012 eingetretenen Rechtsänderung sei kein Kindergeld für eine Tochter zu gewähren, die gegen den Vater ihres Kindes einen vorrangigen Unterhaltsanspruch habe. Außerdem hätte das FG über einen Kindergeldanspruch der T nur für die Monate bis März 2013 entscheiden dürfen, da nach dem Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07 ( BFHE 236, 144 , BStBl II 2012, 681 ) der Monat, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden sei, der letzte Monat sei, für den ein Kindergeldanspruch im finanzgerichtlichen Verfahren überprüft werden könne. Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Streitsache hinsichtlich des Zeitraums Januar bis März 2013 an das FG zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gründe II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist über das Klagebegehren nicht hinausgegangen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) und hat darüber hinaus zutreffend entschieden, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch der T gegenüber dem Vater ihres Kindes dem Anspruch des Klägers auf Kindergeld nicht entgegensteht. 1. Die Familienkasse rügt zu Unrecht, das FG sei über den Klageantrag hinausgegangen, weil es sie dazu verpflichtet habe, Kindergeld ab Januar 2013 zu gewähren und damit eine Entscheidung über den Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hinaus getroffen habe.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.