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VG Arnsberg, Urteil vom 31.03.2014 - 7 K 1755/13

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefon

§ 5Abs.

4). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG ergibt sich nichts für die einschränkende Auslegung des Beklagten. Danach stellt nämlich § 5 Abs. 4 IFG klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind. Sie beträfen regelmäßig nur die amtliche Funktion. Anders sei es nur, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S.

§ 5Abs.

4). Der Bezug zum konkreten Bearbeiter bzw. zum konkreten Vorgang wird vom Gesetzgeber also erst über die Frage der Einschränkung des Informationszugangsanspruchs aus sonstigen Ausschlussgründen, insbesondere des § 3 Nr. 2 IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493 S.

§ 5Abs.

4), hergestellt. Für die hier vertretene Ansicht, den Informationsanspruch zur Diensttelefonnummer nicht an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden, spricht zudem ein allgemeines Verständnis von der datenschutzrechtlichen Relevanz einer dienstlichen Telefonnummer. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 -, juris). Es ist daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, dem außen stehenden Benutzer einer Behörde, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum die zuständigen Ansprechpartner sind (BVerwG, a. a. O.)." Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 4 IFG im Hinblick auf einen konkreten Fall/konkrete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in denen die Telekommunikationsnummer ausnahmsweise Bestandteil des Persönlichkeitsrechts eines Bearbeiters ist bzw. eine persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers besteht (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14 ), hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er stellt vielmehr nur ganz allgemein darauf ab, dass verschiedene Entscheidungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. Verhängung von Sanktionen, Widerspruchsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen, Unterhaltsforderungen und Rückstandsberechnungen, Pfändungen, Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft) von dem jeweiligen Adressaten als existenzbedrohend empfunden werden. Dies reicht nicht für die Darlegung des Ausschlussgrundes.Damit steht dem Informationsanspruch des Klägers kein schützenswertes Interesse eines Dritten entgegen. Auf die Einwilligung der Mitarbeiterrinnen und Mitarbeiter kommt es daher nicht an. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine ständige telefonische Erreichbarkeit durch die Einführung des Service Center gewährleistet sei und dadurch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter störungsfrei arbeiten könnten. Denn das Anliegen, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bearbeitung ihrer Aufgaben grundsätzlich ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, stellt keinen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand dar. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist Folge des gesetzgeberischen Willens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Ferner ergeht folgender Permalink: https://openjur.de/u/738444.html ( https://oj.is/738444 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 10 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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