Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht habe. Zum
lass des Vaters der Schuldnerin gehöre mindestens ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs hätte daher ausgereicht, um die festgestellten Insolvenzforderungen von insgesamt 166.044,13 € zu einem wesentlichen Teil zu befriedigen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Mit Beschluss vom 17. September 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist
O, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
O obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, dass er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710 ) geändert worden. In ihrer ursprünglichen Fassung sah sie vor, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung begann. Zweifel daran, dass dies auch für die Obliegenheiten des § 295 InsO galt, gab es nicht. Der Änderung des § 287 InsO lag die Vorstellung zugrunde, dass ein durchschnittlicher Schuldner nicht in der Lage ist, sein Leben über einen derart langen Zeitraum an den Pfändungsfreigrenzen auszurichten. Ihm sollte dadurch geholfen werden, dass die Wohlverhaltensperiode von sieben auf sechs Jahre abgekürzt wurde und die Laufzeit der Abtretung nicht erst mit der Aufhebung, sondern bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begann ( BT-Drucks. 14/6468, S. 18 ). Mit den Versagungstatbeständen des § 290 InsO einerseits, der §§ 295 , 296 InsO andererseits hatte dies nichts zu tun. Anhaltspunkte dafür, dass die Obliegenheiten des § 295 InsO nunmehr von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an gelten sollten, lassen sich der amtlichen Begründung nicht entnehmen. Die Änderung betraf die Laufzeit der Abtretungserklärung, nicht die sonstigen Voraussetzungen der Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung.
Aufhebung des Insolvenzverfahrens andererseits.
O enthält der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, der aufgrund der Anhörung im Schlusstermin gefasst wird (§ 289 InsO), den Hinweis darauf, dass der Schuldner den Obliegenheiten
O
zukommen hat. Der Hinweis kann sich nur auf die Zukunft beziehen. Für die Vergangenheit wäre er sinnlos (Ahrens NZI 2003, 219, 220). Das Verhalten des Schuldners in der Vergangenheit wird, wie sich hinreichend deutlich aus § 291 Abs. 1 InsO ergibt, nur
Maßgabe des § 290 InsO überprüft (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03 , NZI 2004, 635 , 636).
O hat der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Im Insolvenzverfahren gilt dies nicht. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann zu einer Erwerbstätigkeit nicht gezwungen werden ( BGHZ 167, 363 , 370 Rn. 16; a.A. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO). Die in § 4c Nr. 4 InsO geregelte Obliegenheit des Schuldners, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen, betrifft das Stundungsverfahren, nicht das Insolvenzverfahren oder das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung (Ahrens aaO). § 295 Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet den Schuldner, die Hälfte eines von Todes wegen erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben. Im eröffneten Verfahren gehört der Erwerb von Todes wegen dagegen in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. Der Versagungstatbestand "rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat
den §§ 283 bis 283c StGB" gilt in sämtlichen Verfahrensabschnitten. Er ist jedoch in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den Zeitraum bis zum Schlusstermin (§ 289 Abs. 1 InsO) geregelt, in § 297 Abs. 1 InsO ausdrücklich für den Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie für die Laufzeit der Abtretungserklärung. Hier wird der auf die Berechnung der Laufzeit der Abtretungserklärung beschränkte Geltungswille der Neufassung des § 287 Abs. 2 InsO besonders deutlich.
O in die Insolvenzmasse und werden gemäß § 80 InsO vom Verwalter (oder gemäß § 313 InsO vom Treuhänder) verwaltet. Der Schuldner hat in dieser Zeit nicht die Rechtsmacht, sie abzutreten. Anlass, mit der Normierung von Obliegenheiten auf das Verhalten des Schuldners einzuwirken und ihn insbesondere zur Herausgabe des pfändbaren Anteils seiner Bezüge und der Hälfte eines etwaigen Erwerbs von Todes wegen an den Treuhänder anzuhalten, besteht bis dahin ebenfalls nicht. bb) Die Schuldnerin hat den Pflichtteilsanspruch mit dem Tod ihres Vaters am 3. Januar 2005, damit vor Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 8. November 2006 erlangt.
1 ZPO ist er allerdings der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pfändung jedoch nicht entgegen.
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden ( BGHZ 123, 183 , 185 ff; BGH, Urt. v.
dessen Aufhebung geltend macht, ob in einem solchen Fall eine
tragsverteilung
O zu erfolgen hat oder ob es sich nunmehr um dem Schuldner insgesamt zustehendes Vermögen handelt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden; denn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO sind bis zum Abschluss der Tatsacheninstanzen nicht eingetreten. c) Ob eine Versagung der Restschuldbefreiung im vorliegenden Fall auch deshalb ausscheidet, weil die Schuldnerin - die sich rechtlich beraten lässt und deren Rechtsauffassung von den Vorinstanzen geteilt worden ist - kein Verschulden trifft (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO), bedarf keiner Ent- scheidung. Gleiches gilt für die Frage der Einhaltung der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.09.2007 - 10 IK 151/03 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.11.2007 - 4 T 614/07 - Permalink: https://openjur.de/u/73891.html ( https://oj.is/73891 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 46 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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